PKG 2013
21 –Beschlagnahme vonAktien imRahmen einerStrafunter- suchung. Antragdes Inhabersauf Siegelunggestützt auf Art. 248 StPO. Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, überdieses Begehrenum vorläufigenRechtsschutz zube- finden. DasGesuch wurdezu Rechtabgewiesen, dader Betroffene nichteinmal ansatzweisegeltend gemacht hat,dass derBeschlagnahme einZeugnis- oder****Aussage- verweigerungsrecht oder schutzwürdige Geheimnisse entgegenstehen würden.
Aus den Erwägungen:
3.a. Art. 248 StPO sieht vor, dass Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durch- sucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln sind und von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden dürfen (Abs. 1). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben (Abs. 2). Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch (Abs. 3), so wird darüber innerhalb eines Monats endgültig vom Zwangsmassnah- mengericht (lit. a) oder dem Gericht, bei dem das Verfahren hängig ist (lit. b), entschieden. Die Siegelung ist ein besonderes Verfahren des vorläu- figen Rechtsschutzes gegen Durchsuchungen, das (in seinem Anwendungs- bereich) anderen Rechtsbehelfen vorgeht bzw. diese ausschliesst (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 248 StPO; derselbe, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, N 1076). Die Siegelung stellt eine prozessuale Sofortmassnahme dar, mit der die Kenntnisnahme und Verwendung von Aufzeichnungen durch die Strafver- folgungsbehörde einstweilen verhindert wird (Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, S. 1239; Keller, a. a. O., N 3 zu Art. 248 StPO; Oliver Thormann/ Beat Brechbühl, in: Niggli/ Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 zu Art. 248 StPO).
1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden begründet ihre Zuständig- keit gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013 (vgl. KB 1). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer unter Beru- fung auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 gel- tend, dass einzig das zuständige Zwangsmassnahmengericht im Entsiege- lungsentscheid prüfen dürfe, ob die allgemeinen Voraussetzungen für eine Durchsuchung gegeben seien, und entscheiden, ob eine Entsiegelung ge-
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währt werde. Hingegen sei es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, zu ent- scheiden, ob Gründe im Sinne von Art. 248 StPO gegeben seien und vor al- lem nicht, ob der Betroffene die Gründe auch noch genügend konkretisiere. Gemäss Botschaft zur StPO genüge angesichts des provisorischen Charak- ters der Siegelung die Glaubhaftmachung solcher Gründe. Aus dieser miss- verständlichen Formulierung sei aber nicht abzuleiten, die Strafverfolgungs- behörde könnte sich aufgrund einer kursorischen Prüfung der Angaben des Betroffenen auf den Standpunkt stellen, schutzwürdige Geheimnisse seien trotz dessen Beteuerungen gerade nicht glaubhaft gemacht, weshalb sie keine Siegelung vorzunehmen habe; der Rechtsschutz von Art. 248 StPO würde so unterlaufen. Die blosse Geltendmachung schutzwürdiger Geheim- nisse löse die Pflicht der Behörde zur Siegelung aus, ohne dass die Strafver- folgungsbehörde eine Prüfung und Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Darstellung vorzunehmen hätte. Wenn der Staatsanwaltschaft im vorliegen- den Fall die Entscheidung zugestanden würde, ob eine Siegelung vorgenom- men werden müsse, würde dies bedeuten, dass das Entsiegelungsverfahren gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO und damit die richterliche Zuständigkeit ad ab- surdum geführt würden (Beschwerde, act. A.1, S. 4 f.).
1. Im von der Staatsanwaltschaft angeführten Urteil hatte das Bun- desgericht die Frage zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft des betreffen- den Kantons ein Siegelungsgesuch, welches von der Ehefrau sowie im Na- men verschiedener Gesellschaften rund neun Monate nach der Durch- suchung von Räumlichkeiten sowie der Sicherstellung diverser Objekte ein- gereicht worden war, noch behandeln muss. Dies nachdem zuvor bereits der Ehemann zunächst die Siegelung verlangt und anschliessend den Entscheid des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts betreffend Bewilligung der Entsiegelung erfolglos beim Bundesgericht angefochten hatte. Die Be- schwerdeführerinnen waren der Ansicht, die Staatsanwaltschaft besitze nicht das Recht, ein Siegelungsgesuch abzulehnen. Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO habe sie vielmehr die Siegelung in jedem Fall vorzunehmen, wenn dies vom Inhaber der Aufzeichnungen und Gegenstände verlangt werde. Das Bundesgericht führte in seinen Erwägungen vorderhand aus, dass die Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 ff. StPO) und die Beschlag- nahme (Art. 263 ff. StPO) Zwangsmassnahmen seien, welche von der Staats- anwaltschaft angeordnet werden könnten (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft – so das Bundesgericht weiter – sei damit auch ohne Wei- teres zuständig, über die Siegelung zu befinden. Erst der Entscheid über die Entsiegelung falle in die Kompetenz der Gerichte (Art. 248 Abs. 3 StPO). Den Beschwerdeführerinnen in ihrer Argumentation zu folgen und die Aus- legung von Art. 248 Abs. 1 StPO dem Gericht vorzubehalten, würde bedeu- ten, dass die Staatsanwaltschaft auf jedes Gesuch hin – jederzeit und auch wenn es von einer offensichtlich nicht berechtigten Person gestellt werde –
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die Siegelung vorzunehmen hätte. Für eine solche Auslegung enthalte das Gesetz keine Anhaltspunkte (Urteil des Bundesgerichts 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013, E. 2.2).
1. Daraus erhellt nun aber mit aller notwendigen Klarheit, dass die Staatsanwaltschaft nach Auffassung des Bundesgerichts «ohne Weiteres» zu- ständig ist, über die Siegelung zu befinden. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer weder anlässlich der Hausdurchsuchung noch in seiner Begründung zuhanden der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juli 2013 (KB B/3) einen Siegelungsgrund im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht hat. Insofern er- weist sich denn auch dessen Berufung auf die Botschaft zur StPO als unbe- helflich. Darin wird nämlich festgehalten, dass im Rahmen des Antrags um Siegelung einzig vorzubringen sei, eine Durchsuchung sei wegen eines Aus- sage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen (bei- spielsweise die betreffenden Gegenstände enthielten Geheimnisse ohne Re- levanz für das Verfahren) unzulässig, wobei angesichts des provisorischen Charakters der Siegelung die Glaubhaftmachung solcher Gründe genüge (Botschaft zur StPO, S. 1239). Der Beschwerdeführer irrt somit, wenn er der Meinung ist, die Staatsanwaltschaft habe die Siegelung in jedem Fall vorzu- nehmen, wenn dies vom Inhaber der Aufzeichnungen und Gegenstände ver- langt werde. Nach dem Wortlaut von Art. 248 Abs. 1 StPO hat die Strafver- folgungsbehörde die Siegelung vorzunehmen, wenn der Inhaber geltend macht, dass sich unter den Aufzeichnungen solche befinden, die wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen. Zwar lösen in der Tat bereits die Angaben des berechtigten Betroffenen, d. h. die blosse Behaup- tung schutzwürdiger Geheimnisse, die Pflicht der Behörde zur Siegelung aus, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde eine Prüfung und Beurteilung der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Darstellung vorzunehmen hätte. Nichtsdestotrotz bedarf es aber der Geltendmachung eines solchen Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts oder eines anderen schützenswerten Ge- heimnisses (vgl. Keller, a. a. O., N 8 f. zu Art. 248 StPO; Thormann/ Brech- bühl, a. a. O., N 10 zu Art. 248 StPO). Eben dieser Obliegenheit ist der Be- schwerdeführer vorliegendenfalls jedoch nicht nachgekommen. Nichts anderes ergibt sich auch aus der vom Beschwerdeführer herangezogenen Kommentarstelle von Riklin, gemäss welchem es nur einer Behauptung be- darf, wohingegen die Beschlagnahmefreiheit weder bewiesen noch glaub- haft gemacht werden müsse (Franz Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 248 StPO). Wie die Staatsanwaltschaft sowohl in der angefochte- nen Verfügung (KB 1) als auch in ihrer Vernehmlassung (act. A.2) zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer entgegen den vorangegangenen Ausführungen jedoch weder bei der Hausdurchsuchung noch in seinem
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Schreiben vom 15. Juli 2013 (KB B/3) Siegelungsgründe im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO geltend oder auch nur ansatzweise glaubhaft gemacht. Vielmehr hat er sich mit der Begründung begnügt, vermeiden zu wollen, dass die sichergestellten Aktien in falsche Hände gerieten. Dass der Beschlag- nahme der betreffenden Aktien ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungs- recht entgegenstehen soll, wird auch mit der vorliegenden Beschwerde we- der behauptet noch dargetan. Ebenso wenig werden seitens des Beschwer- deführers andere Gründe im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO, worunter ins- besondere schützenswerte Unternehmensgeheimnisse wie geschützte Fabri- kations- oder Geschäftsgeheimnisse fallen (vgl. Keller, a. a. O., N 23 zu Art. 248 StPO), angerufen. Inwiefern derartige Gründe im konkreten Fall vorliegen sollen, ist denn auch nicht ersichtlich.
1. Aus den vorangegangenen Erwägungen folgt, dass der Beschwer- deführer seiner Obliegenheit, beim Siegelungsantrag ein Zeugnis- oder Aus- sageverweigerungsrecht (zumindest) geltend zu machen, nicht nachgekom- men ist, weshalb die Staatsanwaltschaft das entsprechende Gesuch unter diesen Umständen ablehnen durfte, ohne Bundesrecht zu verletzen. Die Be- schwerde erweist sich demnach als unbegründet, was zu deren Abweisung führt. SK2 13 40Beschluss vom 26. November 2013