1. Zivilrechtliche Beschwerden
**5 – Streitigkeiten aus den in Art. 76 Abs. 5 KRG enthaltenen Vorschriftenüber denGrenzabstand undden Rückschnitt vonLebhägen –Bepflanzungen mitEinfriedungszweck – sind seit dem Inkrafttreten des revidiertenRaumpla- nungsgesetzes nichtmehr vor****dem Zivilrichter,**sondern im öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren auszutra- gen.
Aus dem Sachverhalt:
1. W. ist Eigentümerin der in der Wohnzone liegenden Parzellen Nrn. A. und B. des Grundbuchs der Gemeinde C. Auf der Parzelle Nr. A. steht ein alter Stall, während die Parzelle Nr. B. nicht überbaut ist. An beide Parzellen grenzt hangabwärts die Parzelle Nr. D., welche zu je einem Drittel Miteigentum Y., X. und Z. gehört. Über die Parzellen Nrn. A. und B. führt an der Grenze zu Parzelle Nr. D. eine geteerte Stichstrasse. Die Parzelle Nr. D. ist unüberbaut. An dieses Grundstück grenzt weiter hangabwärts die Par- zelle Nr. E., welche ebenfalls zu je einem Drittel Miteigentum Y., X. und Z. gehört und mit einem Wohnhaus mit Aussenschwimmbad bebaut ist. Nach der Erstellung des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. E., ungefähr im Jahr 1977, wurden auf der Parzelle Nr. D. entlang der Grenze zu den Parzellen Nrn. A. und B. von F. sel., Rechtsvorgängerin von Y., X. und Z., als Sicht- schutz Hainbuchen angepflanzt. Zu Lebzeiten von F. sel. wurden diese Pflan- zen regelmässig geschnitten, wobei unter den heutigen Eigentümern um- stritten ist, auf welche Höhe der Rückschnitt erfolgte. Gemäss den Angaben von W. soll zwischen ihrem Vater und Rechtsvorgänger G. und F. sel. eine Vereinbarung bestanden haben, die Pflanzen auf einer Höhe von ungefähr 1,5 bis 2 Metern Höhe zu halten, was von Y., X. und Z. bestritten wird. Nach dem Ableben von F. sel. wurden die Pflanzen offenbar nicht mehr gleicher- massen geschnitten, so dass sie in beachtliche Höhe wuchsen (gemäss den Angaben von W. bis gegen zehn Meter). Nach verschiedenen Interventionen von W. beziehungsweise deren Vater wurden die Pflanzen im Jahr 2010 auf eine Höhe von ungefähr fünf Metern zurückgeschnitten. Zu einem weiteren Rückschnitt waren Y., X. und Z. nicht bereit.
2. W. klagte vor Bezirksgericht, es seien Y., X. und Z. solidarisch zu verpflichten, die sich auf dem Grundstück Nr. D. GB C. im gemeinsamen Grenzbereich zu den Grundstücken Nrn. A. und B. GB C. befindlichen Pflanzen alljährlich im Herbst, erstmals per Ende Oktober 2010, auf eine Höhe von maximal drei Metern zurückzuschneiden. Den die Klage abwei-
senden erstinstanzlichen Entscheid ficht W. mit Beschwerde beim Kantons- gericht an.
Aus den Erwägungen:
4.a) Die Parteien waren sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren uneinig über die Bepflanzungsart der entlang der Grenze zu den Parzellen Nrn. A. und B. stehenden Hainbuchen. Die Klägerin brachte vor, es handle sich um kleinere Gartenbäume im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 des Ein- führungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100), für welche als Gegenpart zum reduzierten Grenzabstand von lediglich 50 cm die unverjährbare Verpflichtung zum jährlichen Zurück- schneiden auf eine Höhe von maximal drei Metern bestehe. Ebenso seien die von der Literatur an das Vorliegen eines Lebhags im Sinne von Art. 76 Abs. 5 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG; BR 801.100) gestellten Voraussetzungen «in geradezu exemplarischer Form» erfüllt. G. sei als Rechtsvorgänger der heutigen Eigentümerin im Rahmen seiner Korrespon- denzen und Interventionen mit den Nachbarn zu Recht immer davon aus- gegangen, dass es sich bei den Pflanzen um einen Lebhag handle, weshalb auf die Einhaltung der hierfür speziell definierten Maximalhöhe von 1,5 Me- tern gepocht worden sei. Die Klägerin verlange mit ihrem Rechtsbegehren somit effektiv sogar weniger, als ihr von Gesetzes wegen zustehen würde. Als Rechtsgrundlage für die eingereichte Klage diene demnach neben der un- verjährbaren Niederhalteverpflichtung auf einer Höhe von maximal drei Metern für die Hagebuchen als kleinere Gartenbäume gemäss Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB auch die unverjährbare Niederhalteverpflichtung für Leb- häge gemäss ehemals Art. 101 Abs. 2 EGzZGB, heute Art. 76 Abs. 5 KRG (Plädoyer RA Hew S. 11 f.). Dieser Argumentation hielten die Beschwerde- gegnerinnen entgegen, eine Hecke wachse schon im Bodenbereich relativ massiv, das heisse, sie trage schon im Bodenbereich Blätter, damit dann auch eine dichte Verwachsung erfolgen könne. Würde man die Baumreihe aber auf die anbegehrte Höhe zurückschneiden, so hätte man im Bodenbereich keinen Blattwuchs. Im unteren Bereich der Bäume wachse nichts heran. Der Nachweis, dass die Hainbuchen im Jahre 1977 als Hecke gepflanzt bezie- hungsweise als solche verwendet worden seien, könne nicht erbracht wer- den. Vielmehr sprächen mehrere Gründe für die Anpflanzung von mittel- grossen Laubbäumen. Die Hainbuche könne entweder als Hainbuchen- hecke oder als Hainbuchenbaum angepflanzt werden. Bei dieser Pflanzen- gattung handle es sich aber immer um einen mittelgrossen Laubbaum, und zwar auch dann, wenn man die Hainbuche als Hecke verwende. Deshalb sei deren Subsumierung unter die kleineren Gartenbäume und Sträucher gemäss Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB ausgeschlossen (Plädoyer RA Scar- patetti, S. 7 f. und S. 10).
1. Die Vorinstanz folgte im Grundsatz der Beschwerdeführerin und ging von einem Lebhag nach Art. 76 Abs. 5 KRG aus. Die strittigen Hainbu- chen seien in einer dichten Reihe entlang der Stichstrasse beziehungsweise der ganzen nördlichen Grundstücksgrenze gepflanzt worden. Der Lebhag bewirke ferner nicht nur eine Abgrenzung gegenüber der angrenzenden Par- zelle, sondern eine Abschliessung im Sinne einer Absperrung. Es sei bei der Pflanzung darum gegangen, einen tauglichen und dauernd anhaltenden Sichtschutz zu gewährleisten. Die strittigen Hainbuchen unterstünden auf- grund ihrer Funktion als besondere Einfriedungsvorrichtung der öffentlich- rechtlichen Vorschrift von Art. 76 Abs. 5 KRG. Eine allfällige Verletzung die- ser Norm sei jedoch nicht im vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren, sondern im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (angefochtener Ent- scheid S. 16 f.).
2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, bei den Bestimmun- gen des kantonalen Pflanzenrechts handle es sich insgesamt um Privatrecht und nicht um öffentliches Recht. Erst die per 1. November 2005 in Kraft ge- tretene Totalrevision des KRG habe diesbezüglich eine Scheinkontroverse beziehungsweise formelle Unklarheit aufgeworfen, welcher nun offensicht- lich auch die Vorinstanz zum Opfer gefallen sei. Mit dieser KRG-Revision seien nämlich die Normen des bisherigen Bau-Nachbarrechts (Art. 89 – 95 aEGzZGB) in das neue KRG transferiert und im EGzZGB gestrichen wor- den. Lediglich im Zuge der formellen Neuregelung der Abstandsvorschrif- ten für Einfriedungen, welche typischerweise als Bauten/Anlagen zu quali- fizieren seien, sei – sozusagen als Kollateraleffekt – Art. 101 Abs. 2 aEGzZGB, welcher den Lebhag als besondere Form der Einfriedung zum Gegenstand gehabt habe, gestrichen und in inhaltlich identischer Form als Abs. 5 in Art. 76 KRG integriert worden. Art. 76 Abs. 5 KRG sei in diesem Gesamtkontext offensichtlich ein «Ausreisser»; die Bauvorschriften des KRG enthielten sonst keine Vorschriften über Pflanzen und auch Art. 77 Abs. 1 KRG spreche für die Zulässigkeit der Unterschreitung von Abstän- den, welche der Bewilligung durch die Baubehörde bedürften, ausdrücklich nur von den Bauabständen. Das kantonale Pflanzrecht könne in seiner Ge- samtheit nur einheitlich qualifiziert werden, unabhängig davon, ob eine Son- derregelung (Lebhag) im KRG platziert worden sei. Ein Lebhag sei nichts anderes als eine Pflanzung mit besonderer Zweckwidmung, weshalb es stos- send und sachwidrig sei, mit der Vorinstanz grundlegend abweichende Rechtsschutzverfahren für Bäume und Sträucher einerseits und Lebhäge andererseits zu verlangen. Ein Lebhag sei somit gleichzeitig sowohl eine Einfriedung als auch eine Pflanzung, so dass sich die kantonale Kompetenz zum Erlass privatrechtlicher Vorschriften sowohl aus Art. 697 Abs. 2 ZGB als auch aus Art. 688 ZGB ergebe. Die bundesrechtlichen Kompetenznor- men stünden somit in einem ergänzenden Verhältnis zueinander, was folge-
richtig auch für die gestützt darauf erlassenen Regelungen des kantonalen Privatrechts (Art. 96 EGzZGB und Art. 76 Abs. 5 KRG) gelten müsse. Es gebe keinen vernünftigen Grund, die Anwendbarkeit von Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB auf einen Lebhag, der aus kleineren Gartenbäumen oder Sträuchern bestehe, auszuschliessen. Die beiden Anspruchsgrundlagen gäl- ten deshalb parallel beziehungsweise ergänzend. Da Art. 76 Abs. 5 KRG in materieller Hinsicht eine privatrechtliche Norm des bündnerischen Pflan- zenrechts sei, sei der Zivilrichter für die Beurteilung der strittigen An- sprüche der Beschwerdeführerin betreffend Höhe und Zurückschneiden der Pflanzen ohne Einschränkung zuständig (Beschwerde S. 8 ff.).
1. Art. 688 ZGB erklärt die Kantone unter anderem für befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstücks und der Pflanzen be- stimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben. Gemäss Art. 697 Abs. 2 ZGB bleibt in Bezug auf die Pflicht und die Art der – etwa in einem Lebhag bestehenden – Einfriedigung das kantonale Recht vorbehal- ten. Diese Bestimmungen stellen Anwendungsfälle von Art. 5 Abs. 1 ZGB und damit echte (zuteilende) Vorbehalte zugunsten des kantonalen Zivil- rechts dar. Bereits früher machte der Kanton Graubünden von diesen Vor- behalten durch seine Legiferierung im Zivilrecht relativ umfassend Ge- brauch. Soweit für den vorliegenden Fall von Interesse, setzte er im – heute noch geltenden – Art. 96 EzZGB unter anderem fest, dass beim Pflanzen von hochstämmigen Bäumen sowie Nussbäumen grundsätzlich ein Grenzab- stand von sechs Metern und beim Pflanzen von auf drei Meter zurückzu- schneidenden kleineren Gartenbäumen und Sträuchern ein Grenzabstand von 50 cm einzuhalten ist (Abs. 1 Ziff. 1 und 4), wobei das Recht auf Ein- sprache gegen die Verletzung der Abstandsvorschriften nach fünf Jahren seit der Pflanzung verjährt (Abs. 3), der Anspruch des Nachbarn auf Rückschnitt der grenznah gepflanzten kleineren Gartenbäume und Sträucher hingegen keiner Verjährung unterliegt (Abs. 1 Ziff. 4). Diese Bestimmungen über Sträucher hatte der bündnerische Gesetzgeber ferner auch für Lebhäge an- wendbar erklärt, jedoch mit der Beschränkung der Höhe auf 1,5 Meter (Art. 101 Abs. 2 aEGzZGB). Am 1. November 2005 trat alsdann das total re- vidierte Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden in Kraft. Die To- talrevision brachte mit sich, dass wesentliche Teile des damals geltenden kantonalen Nachbarrechts, insbesondere die Abstandsvorschriften, vom EGzZGB in das KRG überführt wurden. Wichtiges Anliegen der Neuerun- gen war gemäss Botschaft der Regierung vom 11. Mai 2004 die Beseitigung des Normendualismus, das heisst das Nebeneinander von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften und damit die umständlichen und zum Teil verwirrenden Doppelspurigkeiten im Rechtsschutzverfahren (zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Bauein- sprache?) (Botschaft S. 345). Im Zuge der Totalrevision wurde auch Art. 101
Abs. 2 aEGzZGB aufgehoben und durch den im Wesentlichen gleichlauten- den Art. 76 Abs. 5 KRG ersetzt. Der Umstand allein, dass die Abstandsvor- schriften des EGzZGB in das KRG überführt wurden, und dieses Gesetz grundsätzlich ein Erlass öffentlichen Rechts ist, bedeutet aber noch nicht, dass alle seine Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Natur sind. Privatrecht- liche Normen und Doppelnormen sind auch in einem Erlass öffentlich- rechtlicher Natur nicht ausgeschlossen. Die Rechtsnatur einer Norm ist durch Auslegung unter Anwendung eines Methodenpluralismus zu bestim- men. Angesichts des soeben dargelegten Ziels der Gesetzesrevision be- zweckte die Überführung der bislang privatrechtlichen Vorschriften in ein öffentlich-rechtliches Gesetz eindeutig die Vereinheitlichung des Rechts- wegs auf dem Gebiet der Abstandsvorschriften, was nur zu erreichen war, wenn diese Abstandsvorschriften zum öffentlichen Recht wurden. Dies war zweifelsfrei der Wille des Gesetzgebers, und die Auslegung kann unter die- sen Umständen zu keinem anderen Resultat führen, als dass die nunmehr im KRG enthaltenen Bauabstandsvorschriften und damit auch die Bestim- mung von Art. 76 Abs. 5 KRG über den Grenzabstand und den Rückschnitt von Lebhägen öffentliches Recht darstellen. Auch das Bestehen einer Dop- pelnorm ist demnach auszuschliessen (vgl. zum Ganzen Brunner, Abschied vom privatrechtlichen Baueinspracheverfahren?, in: ZGRG 1/ 06, S. 5 f., mit weiteren Hinweisen, auch auf die gleiche Praxis in anderen Kantonen). Die- ser Änderung der Rechtsnatur der Abstandsvorschriften und insbesondere der Bestimmung über den Grenzabstand und den Rückschnitt von Lebhä- gen stand weder Art. 688 ZGB noch Art. 697 Abs. 2 ZGB entgegen, wird doch durch diese Bestimmungen der den Kantonen zustehende Bereich öf- fentlich-rechtlicher Rechtssetzung nicht eingeschränkt (vgl. auch den un- echten Vorbehalt zugunsten des kantonalen öffentlichen Rechts in Art. 6 Abs. 1 ZGB sowie etwa die Regelungen über Flurwege, die sowohl pri- vatrechtlich wie öffentlich-rechtlich sein können, dazu PKG 1964 Nr. 25, PKG 1988 Nr. 22 E. 4; vgl. ferner Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Band IV: Sachenrecht, 1. Abteilung: Das Eigentum, 3. Teilband: Das Grundeigentum II, Bern 1973, Art. 687/688 N 60 sowie Art. 697 N 20 und 25). Die hier infrage stehende öffentlich-rechtliche Bestimmung über Lebhäge entspricht offen- sichtlich einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse, greift weder in eine abschliessend durch den Bundesgesetzgeber geregelte Ordnung ein und ver- stösst auch nicht gegen den Sinn und Geist des Bundeszivilrechts (vgl. zu diesen Schranken des öffentlichen kantonalen Rechts Schmid/ Lardelli, in: Honsell/ Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 6 N 10 ff.).
1. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie Art. 76 Abs. 5 KRG als privatrechtliche Norm qualifiziert. Daran vermag nichts zu ändern, dass eine kantonale privatrechtliche Be-
stimmung über Lebhäge (auch) unter eine Pflanzung gemäss Art. 688 ZGB fallen würde, während Art. 75 ff. KRG gemäss deren Marginalie Bauab- stände behandeln. Der kantonale Gesetzgeber hat sich nicht unter allen Um- ständen an die Terminologie des Bundesgesetzgebers zu halten. Dies gilt für das kantonale Zivilrecht (vgl. zum Ganzen und zu einem konkreten Beispiel Meier-Hayoz, a. a. O., Art. 697 N 2 f.), aber selbstredend und umso mehr auch für das kantonale öffentliche Recht, dessen Erlass keinen echten Vorbehalt im Bundeszivilrecht voraussetzt. Der bündnerische Gesetzgeber begreift Lebhäge ungeachtet ihrer biologischen Zusammensetzung als Bauten bezie- hungsweise «weitere Bauten und Anlagen» (vgl. die Marginalie zu Art. 76 KRG). Dieses Verständnis hat durchaus seine Berechtigung, denn der für die Annahme eines Lebhags vorausgesetzte Einfriedungszweck (vgl. dazu nach- folgend E. 4.f) rückt die Lebhäge zweifelsohne in die Nähe der Bauten. In diesem Sinne ist das bündnerische Pflanzenrecht entgegen der Beschwerde- führerin nicht einheitlich als Zivilrecht zu qualifizieren, da bestimmte Be- pflanzungsarten mit Einfriedungszweck (Lebhäge) hinsichtlich ihrer Grenz- abstände und ihres Rückschnitts den öffentlich-rechtlichen Vorschriften über Bauabstände zugeordnet sind. Hält man sich vor Augen, dass diese Zu- ordnung vom Gesetzgeber ganz bewusst vorgenommen wurde (vgl. nachfol- gend E. 4.f), kann auch von einem «Ausreisser» keine Rede sein. Stellt dem- nach Art. 76 Abs. 5 KRG über Lebhäge öffentliches Recht dar, sind Streitig- keiten über den Grenzabstand und Rückschnitt von Lebhägen nicht (mehr) vor dem Zivilrichter, sondern im öffentlichrechtlichen Verwaltungsverfah- ren auszutragen (vgl. Brunner, a. a. O., S. 6).
Zu verwerfen ist auch die von der Beschwerdeführerin geäusserte Auffassung, wonach Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB und Art. 76 Abs. 5 KRG parallel anwendbar sein sollen, wenn es sich um einen Lebhag handle, der aus kleineren Gartenbäumen gebildet werde. Ein solches in der Anwend- barkeit sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Normen mit- samt entsprechender (doppelter) Zuständigkeiten bestehendes Ergebnis widerspräche diametral dem Ziel der am 1. November 2005 in Kraft getre- tenen Totalrevision des kantonalen Raumplanungsgesetzes, zumal dieses Ziel – wie schon ausgeführt – gerade in der Beseitigung von Doppelspurig- keiten im Rechtsschutzverfahren und des Normendualismus bei den Ab- standsvorschriften bestand. Angesichts dessen, dass sich Lebhäge einerseits und kleinere Gartenbäume sowie Sträucher andererseits – wie noch zu zei- gen ist – durchaus abgrenzen lassen, besteht für die Annahme einer konkur- rierenden Anwendbarkeit denn auch keinerlei Interesse. Die Beschwerde- führerin weist richtig darauf hin, dass das Kantonsgericht in seiner früheren Rechtsprechung Art. 101 Abs. 2 aEGzZGB als Sondernorm für Lebhäge taxiert hat, die aber nur deren zulässige Höhe beschlage, während für alle übrigen Fragen (insbesondere die Verjährung) die Grundregeln von Art. 96
EGzZGB gälten (PKG 1996 Nr. 16 E. 1). Diese Rechtsprechung erging vor der Totalrevision des kantonalen Raumplanungsgesetzes, als die Bestim- mung über den Grenzabstand und den Rückschnitt von Lebhägen noch kan- tonales Zivilrecht darstellte. Unter der heutigen Rechtslage kann der Ent- scheid nicht unbesehen übernommen werden. Ob Art. 96 EGzZGB zur Konkretisierung der öffentlich-rechtlichen Bestimmung von Art. 76 Abs. 5 KRG hinzugezogen werden kann, ist an dieser Stelle auch gar nicht zu ent- scheiden. Jedenfalls kann aus dem Entscheid aber nicht geschlossen werden, der Zivilrichter könne auch eine allfällige Verletzung der nunmehr öffent- lich-rechtlichen Bestimmung von Art. 76 Abs. 5 KRG beurteilen. Da somit der Argumentation der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der An- wendung von Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB und Art. 76 Abs. 5 KRG nicht zu folgen ist, muss der beschwerdegegnerische Antrag um Durchführung eines Augenscheins nicht weiter behandelt werden. Im Übrigen ist darauf hinzu- weisen, dass die Beschwerdegegnerinnen ohnehin nicht darlegen, welche rechtserheblichen Tatsachen sie mit diesem prozessualen Antrag zu bewei- sen gedenken, und auch nicht davon auszugehen ist, dass sich aus einem Au- genschein neue, noch nicht aus den Verfahrensakten hervorgehende Tatsa- chen ergeben würden. Im Folgenden sind die kleineren Gartenbäume und Sträucher nach Art. 96 Ziff. 4 EGzZGB von den Lebhägen gemäss Art. 76 Abs. 5 KRG abzugrenzen, denn nach dem Ausgeführten hängt von der Be- pflanzungsart mitunter ab, ob die Beschwerdeführerin den richtigen Verfah- rensweg eingeschlagen hat.
1. Der Botschaft zur Totalrevision des kantonalen Raumplanungs- gesetzes lässt sich entnehmen, Art. 76 Abs. 5 KRG befasse sich mit den Leb- hägen als besondere Einfriedungsvorrichtung. Für andere Pflanzungen, de- nen im Gegensatz zu Lebhägen weniger der Charakter von Einfriedungen zukomme, gälten nach wie vor Art. 96 und 97 EGzZGB betreffend Pflanzen (Botschaft S. 348). Auch in der Literatur werden Lebhäge über ihren Ein- friedungszweck definiert. So setzt Roos (Pflanzen im Nachbarrecht, Diss., Zürich 2002, S. 176) für die Annahme einer Hecke oder eines Lebhags vor- aus, dass es sich um mindestens drei überwiegend gleichartige Pflanzen han- delt, die in einer Linie angeordnet sind und einen Dichtschluss bilden. Im selbigen Sinne bezeichnet die Lehre zu Art. 697 ZGB eine Einfriedung als eine von Menschenhand erstellte Vorrichtung zur Abschliessung einer Lie- genschaft nach aussen. Die Einfriedung könne mannigfaltigen Zwecken die- nen und unter anderem auch bloss das Ziel haben, das Grundstück oder ein- zelne Teile durch Mauern oder Wände so abzuschliessen, dass der Einblick in das Grundstück von der Strasse her abgeschlossen bleibe (Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 697 N 1; Rey/ Strebel, in: Honsell/ Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 697 N 1). Nach dem bisher Ausgeführten kann festgehalten werden, dass Lebhäge nach Art. 76
Abs. 5 KRG die Einfriedung eines Grundstücks bezwecken. Derweil ist Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB nicht auf Lebhäge ausgerichtet, sondern be- trifft ausschliesslich einzeln gesetzte Pflanzen ohne Einfriedungszweck.
1. Die streitigen Pflanzen auf der Parzelle Nr. D. entlang der Grenze zu den Parzellen Nrn. A. und B. stellen aufgrund ihres Einfriedungszwecks zweifelsohne keine kleineren Gartenbäume oder Sträucher im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB dar. Mit Blick auf die bei den Akten liegen- den Fotografien (Vorinstanz act. II.18 und II.29) durfte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei davon ausgehen, die Hainbuchen seien in einer dichten Reihe entlang der Stichstrasse beziehungsweise entlang der ganzen nördlichen Grundstücksgrenze gepflanzt worden und der Lebhag bewirke nicht nur eine Abgrenzung gegenüber der angrenzenden Parzelle, sondern eine Abschliessung im Sinne einer Absperrung. Die aktenkundigen Fotografien belegen, dass die Hainbuchen zumindest während des Sommers durchaus einen hinreichenden Dichtschluss bilden, dringt doch – auch wenn die Blätterdichte mit zunehmender Höhe der Pflanzen etwas zunehmen dürfte – selbst in Bodennähe kaum Licht durch (vgl. Vorinstanz act. II.18). Zwischen den Parteien ist sodann auch völlig unbestritten, dass die An- pflanzung zwecks Erstellung eines Sichtschutzes erfolgte (vgl. etwa Prozes- santwort vom 10. Februar 2011, S. 4, sowie Replik vom 5. April 2011, S. 5). Schliesslich sind sich die Parteien auch einig, dass die Pflanzen zu Lebzeiten von F. sel. regelmässig unter der Schere gehalten wurden (Plädoyer RA Hew S. 7, Plädoyer RA Scarpatetti S. 1 unten). K., G. und L. bestätigten als Zeu- gen gar, dass der Rückschnitt auf ungefähr 1,6 Meter oder weniger erfolgt sei (Vorinstanz act. IV.2– 4). Für frei stehende Bäume oder Sträucher wäre der Rückschnitt nun aber völlig atypisch, da damit die natürliche Pflanzenform zerstört wird. Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass die Vorin- stanz die streitigen Pflanzen als Lebhag qualifiziert und die Beschwerdefüh- rerin auf den öffentlich-rechtlichen Verwaltungsweg verwiesen hat. Da so- mit feststeht, dass die von F. sel. auf ihrem Grundstück entlang der Grenze zu den Parzellen der Beschwerdeführerin angepflanzten Hainbuchen keine einzeln gesetzten Bäume oder Sträucher darstellen und sich die Beschwer- deführerin damit vergeblich auf Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB beruft, muss die Frage nach der Qualifizierung der Pflanzen als Lebhag im Sinne von Art. 76 Abs. 5 KRG und den Prozessaussichten der Beschwerdeführerin auf dem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsweg nicht abschliessend beurteilt werden. Ebenso kann offen gelassen werden, ob die gepflanzten Hainbu- chen im Anschluss an die Beschwerdegegnerinnen, welche von einzelnen, in einer Baumreihe stehenden, mittelgrossen Laubbäumen ausgehen, hoch- stämmige Bäume im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB darstellen, denn gestützt auf diese Bestimmung könnte die Entfernung (oder allenfalls auch die blosse Reduktion) dieser Pflanzen aufgrund der fünf Jahre nach der
Pflanzung eingetretenen Verjährung ohnehin nicht mehr gefordert werden (vgl. Art. 96 Abs. 3 EGzZGB). Immerhin sei aber festgehalten, dass viel dafür spricht, Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB – wie schon Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB – bereits aufgrund des dargelegten Einfriedungszwecks der An- pflanzung die Anwendbarkeit zu versagen. Ausserdem kann die während Jahren unterbliebene Pflege eines Lebhags selbstredend nicht dazu führen, dass die Pflanzung anschliessend als hochstämmige Baumreihe zu qualifi- zieren ist, gegen welche dem Nachbarn fünf Jahre nach der Pflanzung grundsätzlich keine Abwehrmittel mehr gegeben sind.
1. Aufgrund des Gesagten kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf dem Zivilweg unter Berufung auf kantonales Privatrecht gegen die auf ihrem Nachbargrundstück stehenden Hainbuchen wehren kann. Einzeln gesetzte kleinere Gartenbäume und Sträucher im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB liegen infolge des offenkundigen Einfriedungszwecks nicht vor und gegen allfällige hochstämmige Bäume nach Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB könnte sich die Beschwerdeführerin be- reits aufgrund der über fünf Jahre zurückliegenden Pflanzung nicht wehren. Bei den gegebenen Voraussetzungen kann sie sich indes auf dem öffentlich- rechtlichen Verwaltungsweg auf die – öffentliches Recht darstellende und entgegen der Beschwerdeführerin im kantonalen Zivilrecht keineswegs pa- rallel anwendbare – Bestimmung von Art. 76 Abs. 5 KRG über den Grenz- abstand und den Rückschnitt von Lebhägen berufen. ZK1 12 49Urteil vom 15. Januar 2013