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7 – Aufhebung einer Beistandschaft in Erziehungsangele- genheitenwegen Mündigkeitder Betroffenen**(Y.). Die demBeistand zustehendeEntschädigung sowiedie Ver-fahrenskosten derVormundschaftsbehörde durftenaus- schliesslich derallein sorgeberechtigtenMutter (X.)der Betroffenen überbundenwerden. Hieranden imSchei- dungsprozess zuUnterhaltszahlungen verpflichtetenVa- ter****(Z.) derBetroffenen zubeteiligen, kämenur inBe- tracht, wenner ineinem Abänderungsverfahrenzu zu- sätzlichenLeistungen verpflichtetworden wäreoder er sichhierzu freiwilligbereit erklären****würde (Erw.**4).
– Diemittlerweile mündiggewordene Betroffeneder vor- mundschaftlichen Massnahme mit Kosten zu belasten, entfälltebenfalls. Hierfürfehlt esbereits anden erforder- lichentatsächlichen Behauptungenund Beweisanträgen(Erw. 5).
Aus den Erwägungen:
4. Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst, es sei ein Teil der an- gefochtenen Kosten von insgesamt Fr. 905.– (Fr. 600.– Entschädigung des Beistandes und Fr. 305.– Verfahrenskosten der Vormundschaftsbehörde des Kreises W.) dem geschiedenen Ehemann und Vater von Y. aufzuerlegen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diesem Begehren nicht stattgegeben werden kann. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unter- halt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Aus- bildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass unter dem Begriff «Eltern» grundsätzlich beide Eltern- teile gemeint sind, unabhängig davon, ob nun beiden Elternteilen oder nur einem die elterliche Sorge oder Obhut zusteht. Voraussetzung für die Un- terhaltspflicht ist lediglich das Bestehen eines Kindesverhältnisses (Heg- nauer, Berner Kommentar, Band II, 2. Abteilung, 2. Teilband, 1. Unterteil- band, Bern 1997, Art. 276 N 45 und 50; derselbe, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, 5., überarbeitete Auflage, Bern 1999, N 20.02; Roelli/ Meuli-Lehni, in: Breitschmied/ Rumo-Jungo [Hrsg], Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Zürich/ Basel/ Genf 2012, Art. 276 N 1; Breitschmid, in: Honsell/ Vogt/ Geiser [Hrsg], Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 276 N 8f.; Hausheer/ Spy- cher [Hrsg], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, N 06.44; Tuor/ Schnyder/ Schmid/ Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch,
13. Auflage, S. 465). Diese Feststellung hilft der Beschwerdeführerin indes-
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sen nicht weiter. Abs. 2 von Art. 276 ZGB sieht nämlich vor, dass der Unter- halt durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet wird. Seit der Scheidung der Eheleute X./Z. im Jahre 2007 lag offenbar eine derartige Situation vor, indem das Kind Y. unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt wurde und der Vater zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags verpflichtet wur- de. Der Unterhaltsbeitrag des Vaters erschöpfte sich grundsätzlich in der Be- zahlung dieses monatlichen Geldbetrags, während die Mutter ihren Beitrag in der Pflege und Erziehung leistete. Der vom Vater zu leistende Beitrag kann nun nicht beliebig bei irgendwelchen aussergewöhnlichen Vorkomm- nissen und durch irgendeine Behörde verändert werden. Vielmehr kann eine Pflicht des Vaters zu höheren Beiträgen nur begründet werden, wenn er ge- richtlich in einem Abänderungsverfahren dazu verpflichtet wird (vgl. Art. 286 ZGB) oder wenn er sich selbst vertraglich dazu verpflichtet (Hausheer/ Spycher, a. a. O., N 09.33; Tuor/ Schnyder/ Schmid/ Rumo-Jungo,
a. a. O., S. 475). Mangels Zuständigkeit ausgeschlossen wäre somit eine Ver- pflichtung zu einer zusätzlichen Leistung durch die Vormundschaftsbehörde (bzw. heute die KESB), auch wenn sie zum Schluss käme, die Kosten der Bei- standschaft stellten ein nicht vorhergesehenes ausserordentliches Bedürfnis im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB dar. Vielmehr fallen diese Kosten unter den übrigen Unterhalt, für welchen die Inhaberin der elterlichen Sorge auf- zukommen hat, solange eine weitergehende Pflicht des Vaters im erwähnten Sinne nicht begründet wurde (Hegnauer, BK, a. a. O., Art. 276 N 67). Eine Verpflichtung des Vaters zur Bezahlung von Verfahrenskosten fällt schon deshalb ausser Betracht, weil er in das Verfahren vor der Vormundschafts- behörde gar nicht einbezogen war. Der entsprechende Antrag der Be- schwerdeführerin, es sei ein Teil der Kosten dem Vater von Y. aufzuerlegen, ist somit abzuweisen.
5.a) Sodann wirft die Beschwerdeführerin die Frage auf, ob nicht al- lenfalls Y. selbst für die Kosten ihrer Beistandschaft aufzukommen habe, zu- mal sie in der Zwischenzeit volljährig geworden sei.
Dazu gilt es festzuhalten, dass allein aufgrund der eingetretenen Mündigkeit von Y. kein Grund vorliegt, die Kosten der Erziehungsbeistand- schaft auf sie zu überbinden. Diese Kosten sind nämlich noch vor der Mün- digkeit angefallen und bilden deshalb grundsätzlich im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZGB Unterhaltskosten, welche von den Eltern zu tragen sind. Dies trifft zumindest für die Entschädigung des Beistands selbst zu, während die Gebühren der Vormundschaftsbehörde unter die Verfahrenskosten fallen, welche nach herrschender Lehre nicht unter die Unterhaltsbeiträge fallen (vgl. Hegnauer, BK, a. a. O., Art. 276 N 40; Breitschmid, BSK, a. a. O., Art. 276 N 22). Allerdings weist letzterer an dieser Stelle zu Recht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hin, dass auch der Rechts-
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schutz Teil des Unterhalts bildet, sodass auch diese Kosten von den Eltern zu tragen sind.
b) Zu prüfen bleibt, ob allenfalls ein Fall von Art. 276 Abs. 3 ZGB vorliegt, wonach die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit sind, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Ar- beitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten.
Das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin scheitert je- doch bereits aus prozessualen Gründen. Da es beim Kostenpunkt nicht um die Verwirklichung des Kindesschutzrechts selbst geht, sondern um einen Ne- benpunkt, an dessen objektiv richtiger Beurteilung kein öffentliches Inte- resse besteht, muss in diesem Bereich die Verhandlungsmaxime gelten (vgl. Auer/ Marti, BSK Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 446 N 38 zur paralle- len Frage der Anwendung der Offizialmaxime oder der Dispositionsma- xime). Dies bedeutet, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hätte somit Beweise einreichen müssen, dass Y. aufgrund ihres Arbeitser- werbs oder ihres Vermögens zu einer objektiv zumutbaren Eigenleistung ver- pflichtet werden könnte, zumal lediglich eine Erziehungsbeistandschaft und keine Vermögensverwaltung durch die Vormundschaftsbehörde bestand und somit die finanziellen Verhältnisse von Y. der Behörde nicht bekannt waren (vgl. Hegnauer, BK, a. a. O., Art. 276 N 139). Mangels derartiger Vorbringen und Beweise seitens der Beschwerdeführerin konnte die Vorinstanz ein Be- gehren um Kostenbeteiligung von Y. von vornherein nicht prüfen. Das Be- gehren wurde daher zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich so- mit als unbegründet.
ZK1 13 11Urteil vom 8. März 2013
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