9 – Kindes- und****Erwachsenenschutz.
Gemäss Art.63 Abs.1EGzZGB werdengrundsätzlich auch für dasVerfahren vor der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde**(KESB) Kostenin Rechnunggestellt. Bei besonderen Umständen (ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen)ist hingegenvon einerKostenüberbin- dung abzusehen(Art. 63Abs. 3EGzZGB). Waskonkret vorzukehren ist,hat dieKESB vonAmtes wegenzu prü- fen(Art. 446ZGB). Esbedarf insbesonderevonseiten der Betroffenenkeines Begehrensum Gewährungder unent- geltlichen Rechtspflege. Hingegen trifft sie eine****Mitwir- kungspflicht.**
Im vorliegendenFall unterliessdie KESBdie erforder- lichenAbklärungen undsie zogihren Kostenüberbin- dungsentscheiderst imhiergegen gerichtetenBeschwer- deverfahren in Wiedererwägung. Durch diesen späten Verzichtauf die Geltendmachung eigener Kosten ist sie Verursacherin des nunmehr gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens,mit derFolge, dassdessen Kos- ten,so sienicht aufdie KESBabgewälzt werden,auf die Staatskassezu nehmensind. Diesich erfolgreichweh- rende Betroffeneihrerseits besitzteinen Anspruch,zulas- ten derKESB fürihre Umtriebeim Verfahrenvor Kan- tonsgericht entschädigt zuwerden.
Aus dem Sachverhalt:
1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 reichte X. bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein Gesuch um Abänderung und Aus- weitung der mit Eheschutzverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht vom 25. Juni 2012 festgelegten Besuchsrechtsregelung für das Kind A. ein.
2. Mit Entscheid vom 7. Mai 2013, mitgeteilt am 15. Mai 2013, wies die KESB das Gesuch betreffend Abänderung der gerichtlichen Besuchs- rechtsregelung ab und auferlegte der Gesuchstellerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 632.50.
3. Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 erhob X. gegen den Entscheid der KESB vom 7. Mai 2013, mitgeteilt am 15. Mai 2013, Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden. Sie stellte darin folgendes Rechtsbegehren: «1. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuhe- ben und es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver- zichten.
1. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden vom 11. Juni 2013 wurde die KESB mit Hin- weis auf die Möglichkeit der Wiedererwägung gemäss Art. 450d Abs. 2 ZGB zur Stellungnahme aufgefordert.
2. Mit Wiedererwägungsentscheid vom 25. Juni 2013 verzichtete die KESB im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZPO auf die Erhebung der Verfah- renskosten im Umfang von Fr. 632.50.
3. Mit Eingabe vom 11. Juli 2013 beantragte die Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin, die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Kan- tonsgericht von Graubünden seien der KESB, allenfalls dem Kanton zu überbinden und ihr sei eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
4. In einer weiteren Stellungnahme zur Kostenfolge vom 31. Juli 2013 beantragte die KESB, die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht der KESB aufzuerlegen und die von der Beschwerdeführerin beantragte aus- seramtliche Entschädigung von Fr. 500.– (inkl. MwSt.) zulasten der KESB abzuweisen. Zudem warf die KESB die Frage auf, ob sie denn verpflichtet sei, bei Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr die finanziellen Ver- hältnisse einer Verfahrensbeteiligten von Amtes wegen abzuklären – was aus ihrer Sicht zu verneinen sei – oder ob eine Partei diesbezüglich einen Antrag zu stellen habe.
Aus den Erwägungen:
1. Die zur Vernehmlassung aufgeforderte Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde erliess am 25. Juni 2013 einen Wiedererwägungsentscheid (Art. 450d Abs. 2 ZGB) und widerrief den im angefochtenen Entscheid erlassenen Kostenspruch. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten von Fr. 632.50 wurde aufgrund der angespannten Einkommens- und Vermögens- verhältnisse der Beschwerdeführerin verzichtet. Damit wird die eingereichte Beschwerde vom 10. Juni 2013 gegenstandslos und kann am Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben werden.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens können der Beschwerdefüh- rerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt werden (Art. 106 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Mass- geblich sind dafür einerseits die Bestimmungen der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, wonach das Gericht von den Ver- teilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht) und andererseits der kantonalen Einführungsgesetzgebung (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde im Hauptbegehren, Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und es sei auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, Recht erhalten und gilt dem- nach als Obsiegende im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO.
Grundsätzlich könnte das Kantonsgericht die Kosten des Beschwer- deverfahrens gemäss Art. 108 ZPO der KESB überbinden, da sie Verursa- cherin unnötiger Prozesskosten ist (vgl. nachfolgende Erwägung). Entge- genkommenderweise wird in diesem Fall darauf verzichtet und die Kosten gehen zulasten der Gerichtskasse beziehungsweise verbleiben beim Kanton Graubünden.
1. Es bleibt die Frage zu klären, ob der Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine aussergerichtliche Entschädigung für das Beschwerdever- fahren gerechtfertigt ist. Die KESB beantragt in ihrer Stellungnahme vom
31. Juli 2013 die Abweisung des Begehrens. Begründend führt sie an, dass es für die KESB bis zum angefochtenen Entscheid vom 7. Mai 2013 keinerlei Anzeichen gab, die auf begrenzte finanzielle Mittel der Beschwerdeführerin hindeuteten, so dass gar ein Verzicht auf die Kostenerhebung infrage ge- kommen wäre. Spätestens mit der Einreichung der zusätzlichen Unterlagen mit Schreiben vom 20. Juni 2013 (act. B. 20), welche Grundlage für den Wie- dererwägungsentscheid vom 25. Juni 2013 gewesen seien, hätte eine Partei- entschädigung für das Beschwerdeverfahren gestellt werden müssen. Die Ausführungen der KESB erfordern in mehreren Punkten eine Klarstellung.
An der Sache vorbei zielt der – bereits im E-Mail vom 12. Juni 2013 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemachte – Hinweis der KESB auf die Möglichkeit eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten. Damit verkennt die KESB das dem Einführungs- gesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch immanente System der Kos- tenregelung im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Nach Art. 63 Abs. 1 EGzZGB werden für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (grundsätzlich) Kosten erhoben (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 KESV). Dieser Grundsatz wird in Abs. 3 benannter Bestim- mung durchbrochen, indem bei Vorliegen besonderer Umstände (vgl. dazu Art. 28 KESV) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann. Nach Art. 28 lit. b KESV rechtfertigt sich ein Kostenverzicht bei Kin- desschutzmassnahmen, sofern das Vermögen der Eltern unter dem Freibe- trag von 10 000.– liegt und deren Einkommen nur knapp ausreicht, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dazu ist die KESB selbst in ihrem Entscheid befugt (vgl. Botschaft der Re- gierung an den Grossen Rat betreffend die Teilrevision des EGzZGB [Um- setzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] vom 20. September 2011 S. 1071). Für den Verzicht auf die Erhebung von Kosten ist somit nicht vorgängig ein Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege durchzuführen, sondern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde selber kann nach Prü- fung allfälliger besonderer Umstände in ihrem Hauptentscheid auf eine
Kostenauflage verzichten. Damit knüpft das revidierte Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch an die frühere Regelung zum alten Vormundschaftsrecht an. Die Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden zur früheren Gesetzgebung hält diesbezüglich sodann fest: Die Rechts- grundlage für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vor- mundschaftlichen Verfahren finden sich in den Art. 46, 58 und 63 EGzZGB. Art. 58 Abs. 2 EGzZGB verweist für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und deren Folgen für alle Verfahren vor vormundschaftli- chen Instanzen (Art. 58 Abs. 4 EGzZGB) auf die Bestimmungen von Art. 42 ff. der Zivilprozessordnung. Dass diese Verweisung nur den unentgeltlichen Rechtsbeistand als den einen Aspekt der unentgeltlichen Rechtspflege zum Gegenstand hat, geht nach richtiger Lesart neben dem Wortlaut von Abs. 2 auch aus dem Marginale «Rechtsvertretung und Parteikosten» der Bestim- mung hervor. Von den amtlichen Verfahrenskosten ist dort nirgends die Rede. Demgegenüber regeln die Art. 46 und 63 EGzZGB die amtlichen Kos- ten im vormundschaftlichen Verfahren selbst und dabei auch den Fall der Bedürftigkeit des Betroffenen. Dafür wird nicht auf die Zivilprozessord- nung verwiesen, sondern eine autonome Regelung getroffen, indem neben dem Prinzip der Verlegung dieser Verfahrenskosten auch geregelt ist, dass sie im Falle der Bedürftigkeit erlassen werden können (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und 63 Abs. 3 EGzZGB [vgl. zum Ganzen PKG 2002 Nr. 16 E. 1]).
Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach lediglich für Kosten der Rechtsvertretung notwendig. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch schränkt die Übernahme von Rechtsver- tretungskosten durch den Staat indessen von vornherein ein, indem nach dem Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der Re- gel keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 63 Abs. 4 EGzZGB). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für derartige Kosten hat somit nur Aussichten auf Erfolg, wenn eine Ausnahme von dieser Regel geltend gemacht werden kann. Ein derartiges Gesuch stand aber im vorliegenden Fall ohnehin nicht zur Diskussion, da die Beschwerdeführerin nicht die Übernahme ihrer – im Verfahren vor der KESB entstandenen – Rechtsver- tretungskosten verlangte.
Unbehelflich ist sodann der Einwand der KESB, die Beschwerde-
führerin hätte spätestens mit der Einreichung der zusätzlichen Unterlagen, welche Grundlage des Wiedererwägungsgesuchentscheids vom 25. Juni 2013 gewesen seien, ein Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren stellen müssen. Die KESB verkennt dabei näm- lich, dass Anträge um aussergerichtliche Entschädigung für das Beschwer- deverfahren einzig an die Beschwerdeinstanz gestellt werden können und auch alleine diese darüber zu entscheiden hat. Bei der KESB hätte die Be- schwerdeführerin lediglich ein Begehren um Zusprechung einer Entschädi-
gung für das Wiedererwägungsverfahren stellen können, soweit dafür ein an- waltlicher Aufwand entstanden wäre. Ein solcher Antrag wurde aber nicht gestellt und steht somit auch nicht zur Diskussion.
6. Zu prüfen bleibt somit die Kernfrage, ob die KESB von Amtes wegen zu prüfen gehabt hätte, ob bei der Gesuchstellerin und Beschwerde- führerin besondere Umstände im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB vorla- gen, oder ob die KESB dies – namentlich in Besuchsrechtsfragen – bloss zu berücksichtigen hat, wenn eine Partei einen entsprechenden Antrag samt dazugehörender Beweismittel einreicht. Dazu ergibt sich Folgendes:
Der Kostenspruch ist bekanntlich Teil des von der zuständigen Behörde zu fällenden Entscheids (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO, wonach das Ge- richt über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid befindet). Dies ist auch im Verfahren vor der KESB nicht anders (vgl. Art. 63 EGzZGB). Das Bundesrecht bestimmt in Art. 446 ZGB was folgt: Die Erwachsenen- schutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Abs. 1). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Be- weise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauf- tragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Abs. 2). Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Perso- nen gebunden (Abs. 3). Sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Abs. 4). Diese Bestimmung regelt demnach unabhängig vom Inhalt der infrage ste- henden Massnahmen zentrale Verfahrensgrundsätze für das Verfahren vor der KESB. Sie konkretisiert in den Absätzen 1 und 2 den Untersuchungs- grundsatz (vgl. auch Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar, Zürich/ St. Gallen 2010, N 5 zu Art. 446 ZGB; Steck, in: Büchler/ Häfeli/ Leuba/ Stett- ler, Fam-Kommentar zum Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 10 zu Art. 446 ZGB; derselbe, in: Rosch/ Büchler/ Jakob [Hrsg.], Das neue Erwachsenen- schutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art 360 ff. ZGB, Basel 2011, N 5 zu Art. 446 ZGB, wonach die Behörde verpflichtet sei, ohne Rücksicht auf Kostenüberlegungen oder die Geschäftslast alle notwendigen und geeigne- ten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Tätigkeit erfolge von Amtes wegen und setze keinen Antrag einer am Verfahren beteiligten Person voraus). In Abs. 3 wird der Offizial- grundsatz festgehalten. Dieser Grundsatz ist untrennbar mit demjenigen des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes verbunden. Er gilt insbeson- dere auch im Beschwerdeverfahren (Steck, a. a. O., N 20 zu Art. 446 ZGB). In Abs. 4 wird das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen erfasst (iura novit curia). Ihr Anwendungsbereich bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und erstreckt sich – wenn auch teilweise in etwas abge- schwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Auer/ Marti, in: Geiser/ Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel
2012, N 15 zu Art. 446 ZGB). Von Bedeutung ist demnach, dass die KESB – wie bereits erwähnt – nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Per- sonen gebunden ist (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Sie kann von den allfälligen Rechtsbegehren der Verfahrensbeteiligten abweichen und eine andere An- ordnung treffen. Dieser Grundsatz verankert einen wichtigen Aspekt der Offizialmaxime, welche in ihrer reinen Ausgestaltung besagt, dass die Rechtspflege von Amtes wegen vor sich geht. Der Gesetzgeber hat das Prin- zip der Freistellung von den Parteibegehren ausdrücklich verankert, da es eine Ausnahme zu der in der Zivilrechtspflege geltenden Dispositionsma- xime darstellt (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Weiter bedeutet die Offizialmaxime auch, dass die Behörde befugt ist, einen Entscheid ohne Vorliegen eines Rechtsbegehrens zu treffen (vgl. zum Ganzen Auer/Marti, a. a. O., N 34 ff. zu Art. 446 ZGB).
Grund für diese Rollenverteilung ist der Umstand, dass die Verfah- ren vor den KESB nicht bloss die Beilegung von Interessenskonflikten un- ter Privaten zum Gegenstand haben. Vielmehr dienen sie dem Wohle von Kindern oder von schutzbedürftigen Erwachsenen. Es geht daher (auch) um die Verwirklichung von öffentlichen Interessen. Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht ist dementsprechend nur formell Zivilrecht. Von der Natur der Sache her handelt es sich um öffentliches Recht im Kleide des Zivilrechts. Es muss deshalb zwingend und von Amtes wegen, d. h. ungeachtet der An- schauungen und Interessen der beteiligten Parteien, richtig und umfassend verwirklicht werden (Auer/ Marti, a. a. O., N 2 zu Art. 446 ZGB).
In Berücksichtigung der hier zitierten Grundsätze ist nicht ersicht- lich, weshalb genannte Vorgaben nicht auch für den Kostenpunkt gelten soll- ten. Auf dieser Grundlage steht denn auch die kantonale Ausführungsge- setzgebung zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Entsprechend sieht Art. 63 Abs. 3 EGzZGB nicht etwa vor, dass besondere Umstände le- diglich auf Antrag zu berücksichtigen wären, sodass davon auszugehen ist, dass auch bei der Kostenverteilung die im KESB-Verfahren üblichen Grundsätze gelten. Dies wird zudem unterstrichen durch Art. 25 Abs. 1 KESV, wonach schon bei der Bemessung der Entscheidgebühr unter ande- rem die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person zu be- rücksichtigen sind. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die KESB die Höhe ihrer Gebühr erst festlegen kann, wenn sie die finanzielle Situation der betreffenden Partei abgeklärt hat. Diese Kenntnisse sind sodann auch anzu- wenden, wenn es um die Frage geht, ob besondere Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Kostenauflage nahelegen. Dies führt zum Schluss, dass auch die besonderen Umstände gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB von der Of- fizialmaxime erfasst werden und von Amtes wegen abzuklären sind. In den meisten Fällen – gerade wenn es um die finanziellen Aspekte geht – wird dies bereits im Rahmen der Prüfung der Massnahmebedürftigkeit erfolgen
müssen. In den übrigen Fällen – wie vorliegend – bedeutet dies nicht, dass die KESB selbst alle aktenkundigen Unterlagen zusammentragen muss. Vielmehr besteht im Rahmen der Zumutbarkeit und insbesondere bei an- waltlicher Vertretung eine Mitwirkungspflicht der betreffenden Partei. Auf Aufforderung der KESB sind daher die zur Verfügung stehenden Belege einzureichen. Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, so darf die KESB auf weitere Nachforschungen verzichten und – sofern sich aus den bestehenden Akten keine genügenden Hinweise auf besondere Umstände ergeben – die Verfahrenskosten nach den geltenden Verteilungsgrundsätzen (vgl. Art. 104 ZPO ff.) überwälzen. Die hier dargelegten Ausführungen führen dazu, dass die KESB vor ihrem Entscheid hätte abklären müssen, ob – insbesondere in finanzieller Hinsicht – besondere Umstände gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB vorliegen, und sie von der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin die ent- sprechenden Unterlagen hätte einfordern müssen. Bekanntlich hat sie dies nicht getan, weshalb die KESB das vorliegende Beschwerdeverfahren ver- ursacht hat. Dementsprechend ist sie auch für die entstandenen anwaltlichen Kosten der Beschwerdeführerin entschädigungspflichtig. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr zulasten der KESB eine aussergerichtliche Ent- schädigung von Fr. 500.– für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen, ist so- mit gutzuheissen, zumal die Höhe der Entschädigung als keineswegs über- höht zu betrachten ist.
ZK1 13 65Verfügung vom 6. August 2013