**11 –Zum Weiterzugvon Entscheidender Kindes-und Erwach-senenschutzbehörde andas Kantonsgerichtund zumVer- fahrenvor derBeschwerdeinstanz imBesonderen; Art450 ff.**ZGB (Erw. 1, 2).
**– Beschwerdedes unmittelbarBetroffenen gegeneinen Entscheidder KESBüber dieErrichtung einerVertretungs- beistandschaftnach Art.394 ZGBmit umfassenderVer- mögensverwaltungnach Art.395 ZGB.Verletzung desAn- spruchsauf persönlicheAnhörung gemässArt. 447****Abs. 1 ZGB (Erw.**3a–c).
Aus den Erwägungen:
1.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Er- wachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenen- schutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenen- schutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Der Be- schwerdeführer ist somit als unmittelbar Betroffener des Entscheids klar zu dessen Anfechtung legitimiert.
b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450 b Abs. 1 ZGB dreis- sig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft zur Ände- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 7001, S. 7085; Steck, Basler Kommentar, N 42 zu Art. 450 ZGB). Der angefochtene Entscheid der KESB vom 19. März 2014 wurde am 27. März 2014 eröffnet und dem Beschwerde- führer durch G._ am 29. März 2014 mitgeteilt (vgl. KESB act. 36). Die Be- schwerde vom 21. April 2014 erfolgte demnach innert Frist, weshalb auf sie einzutreten ist.
2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz
gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schwei- zerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kan-
tonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450 f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden.
1. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Ver- fahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, Basler Kommentar, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneinge- schränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der An- wendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit ei- ner Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB).
2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450 a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450 a ZGB). 3.a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Ent- scheid der KESB Nordbünden vom 19. März 2014 betreffend die in Sachen des Beschwerdeführers zu errichtende Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB mit umfassender Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Anordnung einer Beistandschaft gegen seinen Willen und rügt insbesondere, dass er diesbezüglich weder vorinformiert noch angehört worden sei.
1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Danach wird eine Beistandschaft bei einer volljähri- gen Person dann errichtet, wenn bei ihr ein dauerhafter oder vorübergehen- der Schwächezustand vorliegt und aus diesem Zustand das Unvermögen re-
sultiert, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entspre- chende Vollmachten zu erteilen (Ziff. 1 und Ziff. 2). Wie sich aus den nach- folgenden Ausführungen ergibt, erübrigt sich im vorliegenden Verfahren die Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der angeordneten Beistandschaft. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mit der Anordnung der Beistandschaft nicht einverstanden und werde den angefochtenen Entscheid deshalb nicht akzeptieren, ist jedoch zu erwähnen, dass zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft die Zustim- mung der betroffenen Person nicht erforderlich ist; eine solche kann auch gegen ihren Willen angeordnet werden (vgl. Helmut Henkel, in: Gei- ser/Reusser [Hrsg.]), Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 10 zu Art. 394 ZGB). Sein Argument, er sei hinsichtlich dieser Zwangsmassnahme nicht vorinformiert worden, verfängt ebenfalls nicht. Am 31. Juli 2013 wurde er seitens der KESB Nordbünden schriftlich darüber informiert, dass gestützt auf die eingegangene Gefährdungsmeldung ein Ab- klärungsverfahren über ihn eröffnet werde, und in der Folge wurde er in die- sem Zusammenhang sowohl von Dr. med. C._ und med. prakt. F._ als auch von E._ von der KESB besucht. Es mag zwar sein, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht immer in der Lage war, diese Besuche richtig einzuordnen und im Gesamtkontext zu erfassen. In dieser Hinsicht sind der KESB jedoch keine Verfahrensfehler vorzuwerfen.
1. Einer eingehenden Prüfung bedarf jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei hinsichtlich der angeordneten Beistandschaft nicht angehört worden. Art. 447 Abs. 1 ZGB schreibt nämlich vor, dass die von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffene Person von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zwingend anzuhören ist. Die- ses Recht auf persönliche Anhörung ist Teil des umfassenderen verfassungs- rechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sowie des allgemeinen Grundsatzes auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). c/aa) Die persönliche Anhörung verfolgt zweierlei Ziele: Zum ei- nen stellt sie ein Mitwirkungsrecht dar und wahrt damit die Persönlichkeits- rechte der betroffenen Person. Im Rahmen der persönlichen Anhörung ist die betroffene Person nicht nur in allgemeiner Form von der in Aussicht ge- nommenen Massnahme zu informieren, sondern es ist ihr über sämtliche Einzeltatsachen Kenntnis zu geben, auf die sich die KESB bei ihrem Ent- scheid stützen will. Auch zu den wesentlichen Modalitäten einer geplanten Massnahme − wie etwa zur Person eines allfälligen Beistands − ist die be- troffene Person anzuhören (vgl. dazu Auer/Marti, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 447 ZGB). Zum anderen bildet die persönliche Anhörung − als Konsequenz des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes − ein Mittel zur Sachver-
haltsabklärung: Sie soll der KESB einen aktuellen, eigenen und unverfälsch- ten Eindruck von der betroffenen Person verschaffen. So ist eine persönli- che Anhörung bei der Anordnung von Massnahmen aufgrund der stark per- sönlichkeitsbezogenen Natur des Verfahrensgegenstandes regelmässig unentbehrlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit der beabsichtigten An- ordnung eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einhergeht. Soweit bei der Anhörung die Sachverhaltsabklärung im Vorder- grund steht, spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person urteilsfähig ist oder nicht; auch urteilsunfähige Personen sind anzuhören, auch wenn die Anhörung von Personen, die sich überhaupt nicht (mehr) äussern können, eher einen Augenschein denn eine förmliche Einvernahme darstellt. Auf eine der Sachverhaltsfeststellung dienende Anhörung kann selbst dann nicht verzichtet werden, wenn sich die betroffene Person dieser widersetzen sollte (vgl. zum Ganzen Auer/Marti, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 447 ZGB sowie Steck, FamKommentar, N 9 zu Art. 447 ZGB und zum Verzicht nachfolgende Er- wägung 3.c/cc). Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet es, dass die An- hörung möglichst schonend durchgeführt wird. Dies bedeutet unter ande- rem, dass die Befragung ausnahmsweise am Aufenthaltsort der betroffenen Person stattfinden kann, sofern eine Anhörung in den Räumlichkeiten der KESB aufgrund des Gesundheitszustandes des Betroffenen nicht zumutbar ist. Über die Anhörung ist ein Protokoll zu erstellen, selbst wenn eine Befra- gung zufolge Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person nicht möglich ist (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 447 ZGB sowie Steck, FamKommen- tar, N 12 ff. zu Art. 447 ZGB).
c/bb) Auch wenn die Anhörung theoretisch an eine aussenstehende Fachperson delegiert werden kann, folgt aus dem Unmittelbarkeitsprinzip, dass sich die für den Entscheid verantwortliche Behörde im Regelfall − ins- besondere dann, wenn die persönliche Anhörung auch der Sachverhaltsab- klärung dient − selbst ein Bild über die persönlichen Umstände der betrof- fenen Person zu verschaffen hat. Die Untersuchung durch med. prakt. F._, welche im Rahmen der Erstellung des angeforderten ärztlichen Zeugnisses erfolgte, ist folglich nicht als delegierte Anhörung im Sinne von Art. 447 ZGB zu qualifizieren. Es reicht aus, wenn die betroffene Person von einem Einzelmitglied der Behörde angehört wird − eine Anhörung durch das Kol- legium ist nicht vorgeschrieben (vgl. Art. 58 a Abs. 1 EGzZGB sowie Steck, FamKommentar, N 10 f. zu Art. 447 ZGB und Auer/Marti, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 447 ZGB).
c/cc) Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB sind Ausnahmen von der Pflicht
zur persönlichen Anhörung nur zulässig, wenn diese nach den gesamten Um- ständen als unverhältnismässig erscheint. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ergänzende Anordnungen zu treffen sind oder eine bestehende Mass- nahme erweitert werden muss, sich die betroffene Person aber nicht mehr
äussern kann, weil sie beispielsweise im Koma liegt (vgl. dazu Botschaft, a.a.O., S. 7079). Von einer persönlichen Anhörung kann zudem abgesehen werden, wenn es auf den persönlichen Eindruck des Betroffenen nicht (mehr) ankommt, weil beispielsweise eine Massnahme aufgehoben wird oder wenn ergänzende Anordnungen getroffen werden müssen. Der Um- stand allein, dass die physische oder psychische Gesundheit der betroffenen Person die Durchführung erschwert, lässt eine persönliche Anhörung jedoch nicht von vornherein als unnötig erscheinen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7079). Wie bereits erwähnt, hat eine Anhörung auch dann stattzufinden, wenn ein Gespräch infolge des psychischen oder physischen Zustandes nicht mehr möglich ist (vgl. vorstehend Erwägung 3.c/aa). Soweit sich die persönliche Anhörung nicht im Mitwirkungsrecht erschöpft, sondern auch der Sachver- haltsfeststellung dient, hat sie auch bei einer allfälligen Weigerung des Be- troffenen stattzufinden (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 11 und 28 zu Art. 447 ZGB; a. A. offenbar Steck, FamKommentar, N 17 zu Art. 447 ZGB mit Ver- weis auf Botschaft, a.a.O., S. 7079).
1. Vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids der KESB hat keine Anhörung des Beschwerdeführers stattgefunden. Die KESB begrün- dete dies in ihrem Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Arztbericht aufgrund der Sprach- und Auffassungsprobleme nicht in der Lage sei, Gegenstand und Tragweite einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme zu verstehen bzw. eine dazu gebildete eigene Meinung zum Aus- druck zu bringen (vgl. angefochtener Entscheid S. 4). Diese ungenügende Begründung der Vorinstanz widerspricht nicht nur der vorstehend ausge- führten Rechtslage, sondern berücksichtigt auch die Aktenlage nur unzurei- chend. Zwar hatte E., Behördenmitglied der KESB und in der vorliegenden Angelegenheit Verfahrensleiter, den Beschwerdeführer im Altersheim D. besucht und sehr starke Kommunikationsprobleme sowie eine Sprach- störung festgestellt (vgl. KESB act. 15). Dieser Besuch fand jedoch am 2. Ok- tober 2013 und damit rund ein halbes Jahr vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids statt. Zu diesem Zeitpunkt wurden noch keine erwachsenen- schutzrechtlichen Massnahmen angesprochen. Trotz der festgestellten Defi- zite war der Beschwerdeführer anlässlich dieses Besuchs aber in der Lage, Ausführungen über seine Gesundheit zu machen. So klagte er über Störun- gen seines Hörgerätes, über Schluckstörungen, Unsicherheit beim Laufen, hohe Müdigkeit sowie eine Gewichtsabnahme. Unbehelflich ist sodann der von der KESB in ihrem Entscheid gemachte Hinweis auf den Arztbericht von med. prakt. F., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Januar 2014. Nicht wiedergegeben wurde nämlich diejenige Passage im Arztbericht, wonach es gerade nicht unverhältnismässig sei, den Patienten anzuhören (vgl. KESB act. 22). Dem Arztbericht zufolge könne es jedoch sein, dass Herr X. sehr aufbrausend reagiere. Unter diesen Umständen bestand kein
hinreichender Grund, von einer Anhörung des Beschwerdeführers abzuse- hen; weder ging aus den Äusserungen des Beschwerdeführers eine ableh- nende Haltung hervor noch rechtfertigen es die gesundheitlichen Probleme oder die gemäss Arztbericht zu erwartende Reaktion, von einer persönli- chen Anhörung abzusehen (vgl. dazu vorstehend Erwägung 3.c/cc). Folglich hätte der Beschwerdeführer vor der Anordnung der Beistandschaft zwin- gend durch ein Mitglied der KESB angehört werden müssen.
ZK1 14 48Entscheid vom 25. Juni 2014