12 – Kindes- und Erwachsenenschutz.
**– Errichtungeiner Erziehungsbeistandschaftmit besonde- renVertretungsbefugnissen nachArt. 308Abs. 1und 2ZGB samt Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGBgegenüber der Mutter einer Minderjährigen, die darauf gerichtet sind,einen genügendenSchulunterricht zu****ge- währleisten (Erw.**4).
Aus dem Sachverhalt:
Am 6. März 2014 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) Nordbünden telefonisch eine Gefährdungsmeldung von A., Schulratspräsidentin der Schule O.1, betreffend Y._, geboren am
2002, ein (vgl. Akten KESB act. 1). Am 7. März 2014 erhielt die KESB Nordbünden eine schriftliche Gefährdungsmeldung mit Beilagen von A. betreffend Y._ (vgl. Akten KESB act. 10). In den Gefährdungsmeldungen und Beilagen wurde insbesondere ausgeführt, dass Y._ innerhalb eines Jah- res viermal die Schule gewechselt habe (O.3_, O.4_, O.2_, O.1_). Die Leis- tungen von Y._ in der Schule würden nicht dem Stand der Klasse, in welcher sie sich momentan befinde (4. Primarklasse), entsprechen, zumal sie bereits die 1. Primarklasse repetiert habe. Y._ brauche dringend angepasste Lern- ziele und vermutlich weitere Massnahmen, doch ihre Mutter X._ weigere sich, eine schulpsychologische Abklärung durchführen zu lassen. X._ habe anlässlich eines Gesprächs am 5. Dezember 2013 (vgl. Akten KESB act. 9) ausgeführt, als Y._ noch in O.3_ zur Schule ging, sei sie aufgrund des Verhal- tens einer Lehrperson traumatisiert worden. Seit Mitte Februar 2014 besu- che Y._ die Schule nicht mehr. Es sei zu befürchten, dass Y._ den Schul- unterricht in der Schule O.1_ nicht mehr aufnehmen und mit ihrer Mutter X._ wieder an einen neuen Ort umziehen werde.
Aus den Erwägungen:
4.a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der KESB Nordbünden vom 20. Mai 2014 betreffend insbesondere die in Sachen der Beschwerdeführerin Y._ zu errichtende Er- ziehungsbeistandschaft mit besonderen Vertretungsbefugnissen nach Art. 308 Abs. 1 ZGB und Art. 308 Abs. 2 ZGB sowie die Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Beschwerdeführerin X., ihre Tochter Y. bis spätestens
31. Mai 2014 beim Schulpsychologischen Dienst Graubünden in O.3_ für eine Abklärung anzumelden und nach Vorgabe von M._ an einer schulpsy- chologischen Abklärung mitzuwirken. Die Beschwerdeführerinnen beantra- gen in Ziffer 1 der Rechtsbegehren ihrer Beschwerde die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der KESB Nordbünden vom 20. Mai 2014 und in
Ziffer 2 ev. die Feststellung, dass in Sachen der Beschwerdeführerin Y._ keine Beistandschaft errichtet werden dürfe und keine Kindeschutzmas- snahmen verfügt werden dürften. Es wird geltend gemacht, dass die Verhält- nisse die Einsetzung eines Beistands nicht erfordern würden, da X._ keine Unterstützung benötige und auch nicht darum ersucht habe. Dem Beistand zudem noch gewisse Befugnisse zu übertragen, sei komplett falsch und unverhältnismässig. Es liege überhaupt keine Gefährdung des Kindeswohls vor. Ausserdem könne bei einer Gefährdung erst dann von den Behörden eingegriffen werden, wenn die Eltern von sich aus nichts unternehmen wür- den. Vorliegend sei aber bekannt, dass Y._ beim Kinderpsychiater in regel- mässiger Behandlung stehe. Ausserdem sei X._ weder drogensüchtig, noch Alkoholikerin, noch tablettensüchtig, noch psychisch auffällig und gehöre auch keiner Sekte an. Y._ werde weder vernachlässigt noch geschlagen.
b/aa) Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kin- des gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. In Abs. 3 dieser Bestimmung werden sodann mögli- che Massnahmen wie Ermahnungen und Weisungen für die Pflege etc. auf- gezählt. Wie das Gesetz selbst zum Ausdruck bringt, bedarf es für die Anordnung einer derartigen Kindesschutzmassnahme einer konkreten Ge- fährdung des Kindeswohls, sei es körperlicher oder geistiger Art (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivil- gesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 18 zu Art. 307 ZGB). Bei der Prüfung einer Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme sind sodann von der Behörde immer die allgemeinen Grundsätze zu beachten (Art. 388 f. ZGB). Insbesondere dürfen die Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäs- sigkeit nicht aus den Augen verloren werden. Die KESB darf eine Mass- nahme nämlich nur anordnen, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend er- scheint. Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Insbesondere beim Kindesschutz dürfen Massnahmen nur erfolgen, wenn die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen. Indessen rechtfertigt nicht jede Unzulänglichkeit ein behördliches Eingreifen. Der Vorrang priva- ter Verantwortung und Freiheit privater Lebensgestaltung lassen eine behördliche Intervention nur dort als geeignete Massnahme erscheinen, wo sich dadurch zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter, objektiver Missstände erreichen lässt. Nur wenn eine insofern qualifizierte Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, lässt sich eine Massnahme auch mit Art. 8 Abs. 2 EMRK vereinbaren (Breitschmid, a.a.O., N 6 zu Art. 307 ZGB). Sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft erfüllt, ist die Bei-
standschaft im konkreten Einzelfall nach Mass zu gestalten. Zunächst ist die geeignete Art der Beistandschaft zu bestimmen und anschliessend sind die Aufgabenbereiche sowie die einzelnen Aufgaben und Kompetenzen mit Blick auf die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Person festzulegen (Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 8 zu Art. 388–399 ZGB).
b/bb) Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB leiten die Eltern im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. Nach Art. 302 ZGB haben die Eltern das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu er- ziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Abs. 1). Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem kör- perlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (Abs. 2). Zu diesem Zweck sollen sie in geeigne- ter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffent- lichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten (Abs. 3). Der Kernbereich des Kindeswohls wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB mit der körperli- chen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. In einer pluralisti- schen, multikulturellen Gesellschaft sind nur noch wenige allgemein gültige Aussagen möglich, wenn es um die Präzisierung des geistigen, sittlichen und seelischen Wohls des Kindes geht. Gewisse Grundaussagen können jedoch aus dem Verfassungsrecht wie auch aus der Gesamtheit der familienrechtli- chen Normen abgeleitet werden, wie z.B. der Wert höherer Bildung und das Aufwachsen in einer harmonischen Beziehung, das Erziehungsziel der Ei- genverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit sowie das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität (vgl. Ingeborg Schwenzer in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 5 zu Art. 301 ZGB mit Hinweisen). Art. 302 Abs. 2 ZGB erwähnt besonders die Pflicht der Eltern, dem Kind eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit wie möglich entsprechende allge- meine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zur allgemeinen Ausbil- dung gehört der Besuch der Primarschule und Oberstufenschule sowie bei entsprechenden Anlagen des Kindes der Mittelschule. Grundsätzlich genü- gen die Eltern ihrer Verpflichtung, wenn sie den Besuch einer staatlichen Schule ermöglichen (vgl. Schwenzer, a.a.O., N 8 f. zu Art. 302 ZGB mit Hin- weisen). Nach Art. 302 Abs. 3 ZGB sollen die Eltern in geeigneter Weise mit der Schule und – soweit erforderlich – mit der öffentlichen und gemeinnüt- zigen Jugendhilfe zusammenarbeiten. Die Vorschrift beschneidet nicht die Entscheidungskompetenz der Eltern in Erziehungsfragen. Können sich die Eltern jedoch z.B. untereinander oder mit dem Kind nicht einigen, ist das Kind behindert oder treten schulische oder erzieherische Schwierigkeiten
auf, haben die Eltern die Pflicht, nötigenfalls den Rat fachkundiger Stellen der Schule oder der Vormundschaftsbehörde einzuholen (vgl. Schwenzer, a.a.O., N 13 zu Art. 302 ZGB). Die Erziehung und Ausbildung des Kindes ist nicht Sache der Eltern allein. Einen bedeutenden Anteil an dieser Aufgabe hat unter anderem die Schule. Wenn sich ihre Arbeit zum Wohle des Kindes auswirken soll, ist sie auf die Unterstützung der Eltern angewiesen (vgl. Cyrill Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 26.15 f. mit Hinweisen).
b/cc) Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) gewährleistet im Kapitel Grundrechte einen An- spruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grundrechte unabdingbar ist. Die Ausbildung muss genügen, um die Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Aus Art. 19 BV ergibt sich ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltli- che Grundschulausbildung. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbil- dung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancen- gleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 129 I 12 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz [SchulG]; BR 421.000) ist die Volksschule bestrebt, in Berücksichtigung der historisch gewachsenen sprachlich-kulturellen Eigenart der Gemeinschaft die Schülerinnen und Schüler zu einer Haltung zu erziehen, die sich an christlichen, humanisti- schen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert. Die Volksschule fördert die Urteilsfähigkeit, die schöpferischen Kräfte, das Wissen und die Leistungsbereitschaft der Kinder und Jugendlichen. Dabei unterstützt sie diese in ihrer Entwicklung zu eigenständigen Persönlichkeiten, beim Erwerb sozialer Kompetenzen sowie auf dem Weg zu verantwortungsvollem Verhal- ten gegenüber Mitmenschen und Umwelt (Abs. 2). Die Volksschule unter- stützt und ergänzt die Erziehung in der Familie (Abs. 3). In der Volksschule erwerben und entwickeln alle Schülerinnen und Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen, welche es ihnen erlauben, lebenslang zu ler- nen und ihren Platz in der Gesellschaft und im Berufsleben zu finden (Abs. 4). Die in der Volksschule vermittelte Bildung umfasst insbesondere Pflege und Kenntnis der Schulsprache sowie grundlegende Kompetenzen in weite- ren Sprachen, Mathematik und Naturwissenschaften, Sozial- und Geistes-
wissenschaften, Musik, Kunst und Gestaltung, Bewegung und Gesundheit (Abs. 5). Die Volksschule berücksichtigt die Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf, mit besonderen Begabungen und mit fremdsprachigem Hintergrund (Abs. 6). Gemäss Art. 10 Abs. 2 SchulG ist der Schulbesuch auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I obligatorisch. Die Schulpflicht umfasst in der Regel neun Schuljahre. Schülerinnen und Schüler, die den lehrplanmässigen Unterricht der Volksschule schneller absolvieren, werden vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen (Art. 13 Abs. 1 SchulG). Mit Erfüllung der neunjährigen Schul- pflicht oder mit vorzeitiger Absolvierung der Volksschule endet das Recht auf Besuch der Volksschule (Art. 13 Abs. 2 SchulG). Mit dieser grundsätz- lichen Ausgestaltung der Volksschule erfüllt der Kanton Graubünden die sich aus Art. 19 BV ergebenden Mindestanforderungen. Aufgrund des Obli- gatoriums des Grundschulunterrichts besteht ein gewichtiges Interesse an einem geordneten Schulbetrieb und der regelmässigen Erfüllung der Schul- pflicht. Auch an der Wiedereingliederung schwieriger Schüler in den weite- ren Bildungsgang besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Schule erbringt ihre Leistungen nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Schüler. Die dabei verfolgten Ziele bilden in diesem Sinne Gesichts- punkte des Kindeswohls, weshalb der Schulbesuch auch gegen den Willen der Eltern durchgesetzt werden kann (vgl. BGE 129 I 16 E. 8.3 f.)
b/dd) Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchulG gelten als Privatunterricht der Einzelunterricht und der Unterricht in einer Gruppe von bis zu vier Schüle- rinnen und Schülern. Privatunterricht bedarf einer Bewilligung des Depar- tements. Diese wird erteilt, wenn das Bildungsangebot demjenigen der öf- fentlichen Volksschule entspricht und der Lehrplan erfüllt wird (Abs. 2). Die Aufsicht obliegt dem Amt (Abs. 3). Nach Art. 12 der Verordnung zum Schul- gesetz (Schulverordnung; [SchulV]; BR 421.010) müssen Lehrpersonen an Privatschulen und für den Privatunterricht die gleichen Voraussetzungen für die Unterrichtsberechtigung erfüllen wie Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule. Nach Art. 28 Abs. 1 SchulG können die Schulträgerschaften Schülerinnen und Schüler pro Schuljahr während maximal 15 Schultagen be- urlauben. Zudem können sie bestimmen, dass die Erziehungsberechtigten davon höchstens drei Schultage als Urlaubstage frei festlegen dürfen. Das Amt kann darüber hinaus gehenden Urlaub gewähren (Abs. 2). In begrün- deten Fällen kann das Amt Schülerinnen und Schüler vorübergehend ganz oder teilweise vom Unterricht dispensieren (Abs. 3). Nach Art. 53 SchulG haben die Schülerinnen und Schüler Anspruch auf Bildung auf der Grund- lage des aktuellen Wissenstandes und Lehrplanes (lit. a) sowie auf Achtung und Stärkung ihrer Persönlichkeit (lit. b). Gemäss Art. 54 Abs. 1 SchulG er- füllen die Schülerinnen und Schüler ihre Pflichten und beteiligen sich aktiv und kooperativ am Schulbetrieb. Gemäss Art. 54 Abs. 2 SchulG haben die
Schülerinnen und Schüler den Unterricht und die Schulveranstaltungen zu besuchen (lit. a) sowie altersgemäss Verantwortung für den eigenen Lern- prozess und Mitverantwortung für denjenigen der Lerngemeinschaft zu tra- gen (lit. b). Laut Art. 68 Abs. 1 SchulG sind die Erziehungsberechtigten für die Erziehung sowie für den regelmässigen Schulbesuch, für die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Aufgaben ihrer Kinder erstver- antwortlich. Die Erziehungsberechtigten pflegen ein kooperatives Verhält- nis zu Lehrpersonen und Schulbehörden. Sie können verpflichtet werden, bei wichtigen Beschlüssen, die ihr Kind individuell betreffen, mitzuwirken und an vorbereitenden Gesprächen teilzunehmen (Abs. 2). Die Erziehungs- berechtigten informieren die Lehrpersonen über das Verhalten ihrer Kinder und über Ereignisse in deren Umfeld, soweit dies für die Schule von Bedeu- tung ist (Abs. 3). Gemäss Art. 73 Abs. 1 SchulV berät und unterstützt der Schulpsychologische Dienst Kinder und Jugendliche, Eltern, Lehrpersonen, Schulleitungen, kommunale Schulbehörden und Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe bei der Bewältigung von Schul-, Entwicklungs- und Erzie- hungsproblemen. Der Schulpsychologische Dienst führt Abklärungen und Beratungen durch bei Lern-, Leistungs-, Verhaltens- und Entwicklungs- schwierigkeiten sowie bei Fragen der Bildungslaufbahn von Kindern und Jugendlichen (Abs. 2). Neben der Hilfe im Einzelfall wirkt der Schul- psychologische Dienst bei der Prävention von Schul-, Entwicklungs- und Er- ziehungsproblemen mit (Abs. 3). Das Amt erlässt Richtlinien über die Orga- nisation, Pflichten und Aufgaben des Schulpsychologischen Dienstes und teilt das Kantonsgebiet in Beratungsregionen ein (Abs. 4).
b/ee) Diesen zitierten Bestimmungen aus der Schulgesetzgebung ist zu entnehmen, dass es beim Besuch des obligatorischen Schulunterrichts bei Weitem nicht nur um reine Wissensvermittlung geht. Vielmehr über- nimmt die Schule wesentliche Aufgaben im Hinblick auf die Entwicklung ei- nes Kindes zu einem verantwortungsvollen Erwachsenen, der sich im künf- tigen Berufsleben und in anderen wesentlichen sozialen Bereichen in der heutigen Welt zurechtfinden soll. Äusserungen in der Beschwerdeschrift, wonach sich die Behörden in die inneren Angelegenheiten der Familie ein- mischen würden oder dass der Staat nicht Eigentümer der ihm in der Schule anvertrauten Kinder sei, verkennen diese wichtige Aufgabe der Schule grundlegend. Vielmehr gilt, dass es nicht dem alleinigen Gutdünken der El- tern überlassen ist, ob sie ihre Kinder in die Schule schicken sollen und wel- che Erziehung sie ihren Kindern angedeihen lassen wollen. Wird die vom Staat vorgegebene Schwelle bei der Erfüllung der Erziehungspflichten durch die Eltern unterschritten, so hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und sie hat allenfalls die nötigen Massnahmen zu ergreifen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei gegeben. Y._ bleibt seit Februar 2014 der Schule fern. Vorliegend
empfahl ein privat beigezogener Psychiater eine Sonderschulung durch die Eltern bis Ende Sommerferien 2014. Gestützt darauf wurde Y._ nicht mehr in die Schule geschickt. Es liegt jedoch – wie dargelegt – nicht in der Kom- petenz eines privat beigezogenen Psychiaters, ein Kind vom Schulbesuch zu dispensieren. Dieser kann höchstens eine diesbezügliche Empfehlung zu- handen der zuständigen Schulbehörde abgeben. Y._ wird zwar nach Anga- ben ihrer Mutter, deren Lebenspartners, ihrer Grossmutter und ihren eige- nen Angaben zu Hause unterrichtet. Jedoch verfügt keine dieser Personen über die dazu erforderlichen fachlichen und pädagogischen Qualifikationen. Dass ein befreundeter, pensionierter Lehrer Unterrichtsmaterialien zur Ver- fügung stellt und Anweisungen gibt, ist unbeachtlich. Entscheidend ist, dass – wenn wie vorliegend ein privater Unterricht zu Hause erfolgt – dieser durch eine Person durchgeführt wird, welche die gleichen Voraussetzungen für die Unterrichtsberechtigung erfüllt wie eine Lehrperson der öffentlichen Volksschule. Ausserdem bedarf der Privatunterricht einer Bewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements. X., die Mutter von Y., wurde über die Gefährdung der Promotion ihrer Tochter informiert und hat dagegen nichts unternommen, sodass schlussendlich die Nichtpromotion von Y._ verfügt wurde. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich insbesondere die Mutter von Y._ renitent und uneinsichtig verhält und den Anweisungen der Behörden keine Folge leistet. Mit ihrem Verhalten gefährdet sie das Kin- deswohl von Y._ in grober Art und Weise, indem sie diese vom für ihre Ent- wicklung wichtigen Schulbesuch fernhält und auch nähere psychologische Abklärungen durch die zuständige Instanz verhindert.
b/ff) Massnahmen der KESB haben, wie dargelegt, auch das Subsi- diaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass sich X._ zu den angebotenen alternativen Beschu- lungsoptionen gegenüber der Schule nicht geäussert, Gesprächstermine nicht eingehalten und eine Zusammenarbeit mit der Schule verweigert hat. Auch haben sich bisherige Anstrengungen im freiwilligen Bereich nicht als ausreichend erwiesen, sodass die nötige Unterstützung von einer Fachper- son zu erbringen ist. Daher vermögen die mit Entscheid der KESB Nord- bünden vom 20. Mai 2014 verfügten Kindeschutzmassnahmen dem Subsi- diaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip standzuhalten. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen. ZK1 14 81 Entscheid vom 19. August 2014
(Mit Urteil 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 hat das Bundesgericht die ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten war).