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**13 – Inhalt der im Rahmen der Errichtung einerBeistand- schaftangeordneten Vermögensverwaltung. Vorgehennach demTod derverbeiständeten Person.Schicksal vonDarlehen, welchedie Erblasserinihrem Sohn(dem heuti-****gen Beschwerdeführer)****gegeben habe,von ihmaber be-**stritten würden (Erw. 3).
Aus den Erwägungen:
3.a) Über Y._ wurde noch unter altem Recht eine Beistandschaft gemäss Art. 392 Abs. (recte: Ziff.) 1 in Verbindung mit Art. 393 Abs. (recte: Ziff.) 2 a ZGB errichtet, mit dem ausdrücklichen Auftrag an die Beiständin, das Einkommen und Vermögen der Verbeiständeten zu verwalten. Der In- halt der Vermögensverwaltung deckt sich unter altem und neuem Recht. Die Beiständin hatte somit zu Lebzeiten von Y._ die Vermögenswerte sorgfältig zu verwalten und alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die mit der Verwaltung zusammenhingen (Art. 408 Abs. 1 ZGB). Verwaltung ist hier in einem weiten Sinn zu verstehen (vgl. Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 14 zu Art. 395 ZGB mit Hinweisen). Sollte sich dies als notwendig erweisen, kann sogar die Prozes- sführung zur Geltendmachung von Forderungen, Eintreibung von Schulden etc. zu den Aufgaben des Vermögensverwalters gehören. Dazu wäre aber eine besondere Ermächtigung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Bei- ständinnen immer davon ausgingen, dass die dem Beschwerdeführer gewährten Darlehen in Höhe von CHF 60 000.– und CHF 10 000.– zum Ver- mögen der Verbeiständeten gehörten (vgl. KESB act. 13, 14, 16, 19, 21 und 25.1). Die Beiständin hat denn auch versucht, beim Beschwerdeführer die Darlehen einzutreiben (vgl. KESB act. 21, 22 und 25.1). Der Aufwand der Beiständin für die Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer über die Darlehensschuld war jedoch derart hoch, dass sie Hemmungen hatte, den ge- samten Stundenaufwand zu verrechnen (vgl. KESB act. 25). Wäre das Ver- mögen von Y._ weiter geschrumpft, so wäre die Beiständin wohl nicht darum herumgekommen, an die KESB zu gelangen und um Ermächtigung zur gerichtlichen oder betreibungsrechtlichen Eintreibung der Darlehensschuld zu ersuchen.
b) Anders stellt sich die Situation nach dem Hinschied von Y._ am
20. November 2013 dar. Mit dem Tod der betroffenen Person endet die Bei- standschaft von Gesetzes wegen (Art. 399 Abs. 1 ZGB). Damit erlöschen auch die aus der Beistandschaft hergeleiteten Befugnisse der Beistandsper- son, für die verbeiständete Person und namentlich deren Vermögen zu han- deln. Insbesondere trifft den Beistand bzw. die Beiständin keine Weiter-
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führungspflicht für nicht aufschiebbare Geschäfte (vgl. Kurt Affolter, Das Ende der Beistandschaft und die Vermögenssorge, in: ZKE 5/2013, S. 394). Endet das Amt der Beiständin, so hat diese der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht zu erstatten und gegebenenfalls die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprü- fung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders ver- hält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich Schlussbe- richt und -rechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Geneh- migung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Ent- sprechend eignet der Genehmigung der Schlussrechnung keine unmittel- bare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutz- befohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1 mit Hinweisen; ebenso Affolter, a.a.O., S. 396 f.).
c) Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es weder Aufgabe der Beiständin noch der KESB war, im Rahmen des Schluss- berichts und der Schlussrechnung über den Bestand des Darlehens zu ent- scheiden. Es genügte vielmehr, die Darlehen in der Vermögensaufstellung aufzuführen und im Schlussbericht darauf hinzuweisen, dass die Verhand- lungen darüber mit dem Beschwerdeführer zu keiner Einigung geführt haben, was diese Positionen zu vom Darlehensschuldner bestrittenen Posi- tionen machte. Der Genehmigung der Schlussrechnung kommt – wie er- wähnt – keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung zu (vgl. Kurt Affolter/Urs Vogel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Er- wachsenenschutz, Basel 2012, N 52 zu Art. 425 ZGB). Es ist vielmehr Sache der Erben, diese streitigen Punkte im Rahmen der erbrechtlichen Auseinan- dersetzung zu klären. Auf jeden Fall ist es ausgeschlossen, dass die KESB oder die frühere Beiständin sich weiter um die strittige Frage der Darlehen kümmern, weil ihnen diesbezüglich gar keine Entscheidkompetenz mehr zu- kommt. Dasselbe gilt auch bezüglich allfällig umstrittener Auszahlungen an die Tochter C._.
ZK1 14 88Entscheid vom 18. November 2014
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