15 – Streitverkündungsklage nach Art. 81 Abs. 1 ZPO als qualifizierte Form der einfachen Streitverkündung. Abgrenzung. Zu den Voraussetzungen der Zulassung der Streitverkündungsklage, insbesondere zum Zeit- punkt, in welchem das Zulassungsgesuch dem mit dem Hauptverfahren befassten Gericht einzureichen ist. Anfechtbarkeit des Entscheids über die Zulassung der Streitverkündungsklage mittels Beschwerde (Erw. 1–3).
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 82 Abs. 4 ZPO ist der Entscheid über die Zulassung der Streitverkündungsklage mit Beschwerde anfechtbar. Der Vorderrichter bezeichnete die angefochtene Verfügung als eine solche prozessleitender Natur und wies in seiner Rechtsmittelbelehrung auf die hierfür geltende Be- schwerdefrist von 10 Tagen hin (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Hiervon scheint auch die Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. Beschwerde, act. A.1, Ziff. 1 S. 2). In Übereinstimmung damit wird von Schwander die Ansicht vertreten, beim Zulassungsentscheid handle es sich um eine prozessleitende Verfügung, wel- che nicht den Streitgegenstand, sondern den Ablauf und die formelle Gestal- tung des Prozesses betreffe, weshalb die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gelte (Daniel Schwander, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozes- sordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 24 zu Art. 82 ZPO). Gleicher Mei- nung scheint Göksu zu sein, der von einem Anwendungsfall von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ausgeht (Tarkan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2011, N 15 ff. zu Art. 82 ZPO unter Hinweis auf Gasser/Rickli). Da- gegen scheint sich Frei, welche zusätzlich eine Unterscheidung zwischen der Zulassung und der Nichtzulassung der Streitverkündungsklage vornimmt, eher für die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO auszusprechen. Ihrer Ansicht nach fällt das Gericht nämlich einen Zwischenentscheid, wenn es zum Schluss komme, dass die Streitverkündungsklage zuzulassen und auf diese einzutreten sei. Der Zwi- schenentscheid soll in diesem Fall ein Prozessurteil darstellen, mit dem eine positive Prozessvoraussetzung bejaht werde. Bei Nichtzulassung der Streit- verkündungsklage werde demgegenüber ein Endentscheid (Nichteintre- tensentscheid) gefällt und das durch die erhobene Streitverkündungsklage entstandene Prozessrechtsverhältnis falle wieder dahin (Nina J. Frei, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 6 f. und N 17 zu Art. 82 ZPO).
Dem Berner Kommentar lässt sich zu dieser Frage nichts entnehmen (vgl. Balz Gross/Roger Zuber, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, N 41 ff. zu Art. 82 ZPO). Nach Ansicht des Gerichts dürfte der herrschenden Lehrmeinung zu folgen sein, wonach wir es mit einer prozessleitenden Ver- fügung zu tun haben, zumal sie nicht den Streitgegenstand, sondern den Ablauf und die Gestaltung des Verfahrens betrifft. Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage lässt sich vorliegend jedenfalls festhalten, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist, da sowohl die 30-tägige als auch die 10-tägige Frist eingehalten ist. So wurde die angefochtene Verfügung am
1. Dezember 2012 mitgeteilt und von der Beschwerdeführerin am 21. De- zember 2012 in Empfang genommen. Unter Berücksichtigung des Fristen- stillstands vom 18. Dezember 2012 bis und mit dem 2. Januar 2013 (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) wurde die Beschwerde mit Eingabe vom 14. Januar 2013 in jedem Fall rechtzeitig eingereicht, sodass auf diese einzutreten ist.
1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 ZPO kann die streitverkündende Partei ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen. Bei dieser sog. Streitverkündungsklage handelt es sich um eine qualifizierte Form der einfachen Streitverkündung (Art. 78–80 ZPO). Anders als bei der einfachen Streitverkündung wird bei der Streitverkün- dungsklage die Drittperson nicht nur um Mitwirkung gerufen, sondern mit der Klage unmittelbar ins Recht gefasst. Mit der Erhebung einer Streitver- kündungsklage können Ansprüche verschiedener Beteiligter in einem einzi- gen Prozess – statt in sukzessiven Einzelverfahren – behandelt werden. Der Prozess erweitert sich dadurch zu einem Gesamt- bzw. Mehrparteienverfah- ren, in dem sowohl über die Leistungspflicht des Beklagten (Hauptprozess) als auch über den Anspruch der unterliegenden Partei gegenüber dem Drit- ten (Streitverkündungsprozess) befunden wird. Dabei wird anders als bei der einfachen Streitverkündung nicht bloss das Urteil aus dem Erstprozess auch gegenüber der streitberufenen Partei mit bindender Wirkung ausge- stattet, sondern unmittelbar ein Entscheid über die Ansprüche der streit- verkündenden gegen die streitberufene Person gefällt und insofern der Erst- und Folgeprozess zusammengefasst. Die Erweiterung zu einem Ge- samtverfahren ändert freilich nichts daran, dass mit der Haupt- und Streit- verkündungsklage je eigene Prozessrechtsverhältnisse begründet werden mit unterschiedlichen Parteikonstellationen und Rechtsbegehren (BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71 f. mit zahlreichen Hinweisen).
2. a. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, dass das Gericht über die Zulassung einer Streitverkündungsklage erst nach einer allfälligen Abweisung der Hauptklage zu entscheiden habe. Zwar habe sie (die Klägerin) vorliegend die Rechtsbegehren, die sie gegen die Streitver-
kündungsbeklagte zu stellen gedenke, bereits mit der Klage genannt und kurz begründet, jedoch ändere dies nichts an der im Gesetz vorgesehenen Reihenfolge, mit der die Prozesse zu behandeln seien. Mit ihrem Nichtein- tretensentscheid antizipiere die Vorinstanz – vor Durchführung der Haupt- verhandlung – eine Abweisung der Hauptklage, ohne sich indessen mit dem in der Klagebegründung dargelegten Sachverhalt und den dazu vorgetra- genen rechtlichen Argumenten auseinanderzusetzen. Dafür stelle die Vorin- stanz auf die völlig unsubstantiierten und unbewiesenen Behauptungen bezüglich angeblicher Verrechnungseinreden der Streitverkündungsbeklag- ten ab. Sie (die Klägerin) bestreite, dass der Streitverkündungsbeklagten irgendwelche Forderungen zustünden, die sie zur Verrechnung stellen könnte. Weiter treffe es nicht zu, dass sich die Beklagte ohne den vorliegen- den Nichteintretensentscheid betreffend Streitverkündungsklage mit Ab- rechnungen von anderen, sie nicht betreffenden Baustellen befassen müsste. Vielmehr könnte sie sich bei der Beantwortung der Hauptklage auf Aus- führungen zum Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin beschrän- ken. Schliesslich könne sich auch das Gericht einstweilen auf die Behand- lung der Hauptklage beschränken. Komme das Gericht nach Kenntnis aller Sachdarstellungen aus dem Hauptprozess immer noch zum Schluss, dass es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Haupt- und der Streitver- kündungsklage fehle, so stehe es ihm dannzumal frei, auf die Streitverkün- dungsklage nicht einzutreten. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass eine Kom- plizierung des Verfahrens allein kein Grund sei, die Streitverkündungsklage nicht zuzulassen.
1. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Die Vorinstanz habe vorerst das Hauptverfahren durchzuführen und erst dann über die Zulassung der Streitverkündungsklage zu entscheiden. Ein ausdrücklicher Antrag auf Zulassung der Streitverkündungsklage fehlt. Der Ansicht, über den Zulassungsantrag sei erst nach Durchführung des Hauptverfahrens zu entscheiden, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht gefolgt werden, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. Fraglich ist sodann, ob aufgrund des beschränkten Rechtsbegehrens der Nichteintretensentscheid an sich, mit welchem der Vorderrichter die Zulas- sung der Streitverkündungsklage verneint hat, überprüft werden kann und muss. Dies ist nach Auffassung des Gerichts zu bejahen, sind doch Rechtsbe- gehren nach Treu und Glauben auszulegen. Dabei ist nicht nur auf den Wort- laut des Begehrens, sondern auch auf die Klagebegründung abzustellen. Vor- liegend ist der Beschwerdebegründung klar zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin letztlich um die Zulassung der Streitverkündungsklage geht. Die Beschwerdeführerin setzt sich darin mit der Begründung des Nich-
teintretensentscheids der Vorinstanz auseinander und legt dar, inwieweit dieser Entscheid ihrer Ansicht nach nicht korrekt ist. Der Antrag auf Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung ist ohnehin klar. Der Entscheid über das weitere Vorgehen bei Zulassung der Streitverkündungsklage ist gemäss Art. 82 Abs. 3 ZPO alsdann dem Gericht vorbehalten. Das Gericht kann nament- lich Haupt- und Streitverkündungsprozess trennen oder das Verfahren auf einzelne Rechtsbegehren beschränken (vgl. Art. 125 ZPO). Somit kann ein diesbezüglich unrichtiger oder auch – wie vorliegend der Fall – ein fehlender Antrag ebenfalls nicht schaden.
1. Das Verfahren der Streitverkündungsklage ist zweistufig ausge- staltet. Das Gesetz sieht als erste Stufe ein förmliches Zulassungsverfahren vor. Der Streitverkündungskläger hat dem mit dem Hauptverfahren befass- ten Gericht fristgerecht ein Zulassungsgesuch einzureichen. Nach Erhalt des Zulassungsgesuchs hat das Gericht der Gegenpartei sowie dem Streitver- kündungsbeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Anschluss prüft das Gericht das Gesuch und entscheidet über die Zulassung der Streit- verkündungsklage (Gross/Zuber, a.a.O., N 3 zu Art. 82 ZPO). Eine Streitver- kündungsklage kann somit nicht «direkt» eingereicht werden, sondern es ist – im Rahmen des Hauptprozesses – zunächst ein Antrag auf Zulassung der Streitverkündungsklage zu stellen (Schwander, a.a.O., N 13 zu Art. 81 ZPO).
d. Was den Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsgesuchs anbe- langt, so ist die Zulassung gemäss Art. 81 Abs. 1 ZPO mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Gemäss Göksu muss es entgegen dem Wortlaut des Gesetzes aber immerhin zulässig sein, dass der Kläger schon in der Klageschrift selber den Zulassungsantrag stellt, da es ja nicht zwingend zu einem zweiten Rechtsschriftenwechsel (Art. 225 ZPO) und somit zu einer Replikgelegenheit komme. Auch verzögere ein solches Vorgehen das Hauptverfahren nicht: Im Gegenteil werde von vornhe- rein Transparenz geschaffen (Göksu, a.a.O., N 4 zu Art. 82 ZPO; gleicher Meinung Frei, BSK, N 1 zu Art. 82 ZPO). Davon scheinen auch Gross/Zuber auszugehen, welche der Meinung sind, dass für das Zulassungsgesuch keine separate Eingabe erforderlich sei und dieses mit der Klage, der Klageant- wort oder der Replik erfolgen könne (Gross/Zuber, a.a.O., N 11 zu Art. 82 ZPO). Eine andere Meinung vertritt dagegen Schwander, welcher dafür hält, dass der Kläger seinen Antrag (grundsätzlich) nicht schon in der Klage- schrift stellen könne, sondern zunächst die Klageantwort abzuwarten habe. Begründet wird diese Auffassung damit, dass erst nach Eingang der Klage- antwort der Prozess und damit auch die Zweckmässigkeit einer Streitver- kündungsklage einigermassen zuverlässig beurteilt werden könnten (Schwander, a.a.O., N 9 zu Art. 82 ZPO). Als frühestmöglichen Zeitpunkt für das Stellen eines Zulassungsantrags bezeichnet er denn auch die Klageant- wort. Eine Ausnahme sieht er einzig für den Fall einer beabsichtigten Streit-
verkündungsklage auf negative Feststellung vor (Schwander, a.a.O., N 11 zu Art. 82 ZPO). Gleicher Ansicht ist auch Sutter-Somm, der dies damit be- gründet, dass erst nach der Stellungnahme zu den Vorbringen durch die Ge- genpartei entschieden werden könne, ob der Einbezug einer Drittperson als (eventualbeklagte) Hauptpartei sinnvoll sei (Thomas Sutter-Somm, Schwei- zerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, N 280).
Die II. Zivilkammer schliesst sich der ersten Auffassung, wonach der Zulassungsantrag zur Streitverkündungsklage bereits mit der Klage- schrift gestellt werden kann, an. Allerdings ist die Begründung, wonach dem Kläger ansonsten die Streitverkündungsklage verschlossen bliebe, wenn kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt würde, zu relativieren. Immer- hin kann ein zweiter Schriftenwechsel vom Kläger verlangt werden und muss diesem zwingend zugestanden werden, sofern eine Klageantwort ein- gereicht und der Antrag unverzüglich gestellt wird. Diese Argumentation verfängt somit höchstens in den seltenen Fällen, in welchen keine Klageant- wort eingereicht wird. Mit der zeitlichen Bestimmung in Art. 82 Abs. 1 ZPO wollte der Gesetzgeber indessen primär vermeiden, dass vorgerückte oder gar spruchreife Verfahren durch nachträgliche Schriftenwechsel unterbro- chen oder verlängert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, S. 7285). Er beabsichtigte somit, den spätest möglichen Zeitpunkt für die Erhebung einer Streitverkündungsklage festzulegen. Es besteht unter diesem Gesichtspunkt kein Grund, eine Antragstellung nicht bereits mit der Klageschrift zuzulassen, wenn zu diesem Zeitpunkt aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage oder aufgrund der Parteidispositionen an- lässlich der Schlichtungsverhandlung die Zweckmässigkeit einer Streitver- kündungsklage bereits feststeht. Von einer Unterbrechung oder einer Ver- längerung des Verfahrens kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Im Zweifelsfall könnte das Gericht mit dem Entscheid über den Antrag sodann immer noch bis zum Eingang der Klageantwort oder bis nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zuwarten.
e. Nebst den allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO, welche für alle Klagen Geltung haben, steht die Zulässigkeit der Streit- verkündungsklage unter den besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 81 und Art. 82 ZPO. Dementsprechend ist die Streitverkündungsklage dann entgegenzunehmen, wenn folgende gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind: Zunächst muss ein sachlicher Zusammenhang mit dem Hauptprozess bestehen; dieser begründet grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse an der Streitverkündungsklage (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Sodann ist das Verbot des Kettenappells zu berücksichtigen; mit anderen Worten darf der Beklagte ei- ner Streitverkündungsklage keine weitere Streitverkündungsklage erheben. Ferner kann die Streitverkündungsklage nur im ordentlichen Verfahren er- hoben werden. Und schliesslich ist die Streitverkündungsklage – wie bereits
erörtert – anlässlich des Schriftenwechsels zu erheben (vgl. hierzu Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommen- tar, Zürich/St. Gallen 2010, N 9 ff. zu Art. 81 ZPO). Einige Autoren sind der Ansicht, dass das Gericht neben diesen gesetzlichen Voraussetzungen über- dies eine Interessenabwägung vorzunehmen habe. Gemäss Frei soll auf eine Streitverkündungsklage lediglich einzutreten sein, wenn das Gericht nach einer Abwägung aller involvierter Interessen zum Schluss komme, dass die Zulassung der Streitverkündungsklage ein zweckmässiger und effizienter Weg zur Lösung der Rechtsstreitigkeit darstelle. Dabei müsse das Gericht die Interessen der streitverkündungsklagenden Partei (insb. Verhinderung eines zweiten Regressprozesses unter Umständen vor einem anderen Ge- richt), die Interessen der Gegenseite der streitverkündungsklagenden Partei im Hauptverfahren (insb. keine Verzögerungen im Hauptprozess) wie auch die Interessen der streitverkündungsbeklagten Partei (insb. Verhinderung eines Gerichtsverfahrens vor einem fremden Gericht) gegeneinander abwä- gen. Würde eine Streitverkündungsklage zu einem ausufernden Gerichtsver- fahren führen, sodass die Verfahrenseffizienz in keiner Weise mehr gewährleistet wäre, müsse das Rechtsschutzinteresse an der Streitver- kündungsklage verneint werden, weshalb auf diese nicht einzutreten sei (Frei, BSK, N 18 f. zu Art. 81 ZPO). Auch gemäss Schwander soll das Gericht eine Streitverkündungsklage, deren Zulassung regelmässig zu einer Kompli- kation und Verlängerung des Verfahrens führe, nur zulassen, wenn dies pro- zessökonomisch geboten erscheine und die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Dabei habe das Gericht sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen bzw. die Vor- und Nachteile einer Zulassung gegeneinander abzuwägen (Schwander, a.a.O., N 16 zu Art. 82 ZPO). Ähnlich sah dies auch das Kan- tonsgericht des Kantons Zug in seinem Urteil vom 12. Oktober 2011 (E. 5, in: GVP 2011, S. 314 ff.). Anderer Meinung sind wie gesehen Gasser/Rickli (vgl. oben). Ebenso vertritt Göksu die Auffassung, dass im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen keinesfalls eine irgendwie geartete Inte- ressenabwägung der Art, ob sich die Streitverkündungsklage aufgrund der prozessualen Vorteile rechtfertige, stattfinden dürfe (Göksu, a.a.O., N 6 zu Art. 81 ZPO) und auch Droese hält fest, dass dem Gericht im Zulassungs- verfahren kein Ermessen hinsichtlich der Opportunität der Streitverkün- dungsklage zukomme (Lorenz Droese, Die Streitverkündungsklage nach Art. 81 f. ZPO, in: SZZP 2010, S. 310).
In dieser Hinsicht hat das Bundesgericht zwischenzeitlich für Klar- heit gesorgt, indem es festgehalten hat, dass die Streitverkündungsklage ohne Weiteres zuzulassen sei, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen er- füllt seien. Prozessökonomischen Anliegen sei nicht mit der Zulassungsver- weigerung der Streitverkündungsklage Rechnung zu tragen, sondern mit der in Art. 82 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 125 lit. a und c ZPO vorgesehenen
Möglichkeit, den Haupt- und Streitverkündungsprozess zu trennen oder al- lenfalls das Verfahren auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (vgl. BGE 139 III 67 E. 2.3 S. 73). Die Voraussetzung des sach- lichen Zusammenhangs hat das Bundesgericht dahingehend präzisiert, dass es zur Bejahung eines solchen ausreiche, wenn der Anspruch nach der Dar- stellung der streitverkündenden Partei vom Ausgang des Hauptklageverfah- rens abhängig sei und damit ein potentielles Regressinteresse aufgezeigt werde (vgl. BGE 139 III 67 E. 2.4.3 S. 75 in fine).
ZK2 13 2Entscheid vom 30. April 2014
(Mit Urteil 4A_341/2014 vom 5. November 2014 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war).