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**16 –Verschiebung eines Verhandlungstermins auszurei- chendenGründen (Art.135 ZPO);hier gestütztauf ein die Verhandlungsunfähigkeitbelegendes ärztlichesZeugnis (Erw.**3c).
– Abwälzung der durch die kurzfristige Verschiebung ei- nes Verhandlungstermins entstandenen Mehrkosten auf die Verursacherin; Art. 108 ZPO (Erw. 3d).
Aus den Erwägungen:
3.c) Das Gericht kann einen Verhandlungstermin aus zureichenden Gründen verschieben (vgl. Art. 135 ZPO). Der zureichende Grund ist durch die gesuchstellende Partei zu substantiieren und soweit möglich unter Be- weis zu stellen. So sind insbesondere Urkunden, aus denen der angerufene Hinderungsgrund hervorgeht, dem Gericht zusammen mit dem Verschie- bungsgesuch einzureichen (Alfred Bühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 12 zu Art. 135 ZPO). Als zureichender Verschiebungsgrund gilt etwa eine durch ein Arztzeugnis belegte Krankheit, welche eine Verhand- lungsunfähigkeit begründet (Bühler, a.a.O., N 19 zu Art. 135 ZPO; vgl. auch Reto M. Jenny, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 135 ZPO mit weiteren Verweisen). Der Bezirksgerichtspräsident durfte vorliegend also ohne Weiteres auf die Einreichung eines ärztlichen Attests bestehen. Entsprechend hat er das Verschiebungsgesuch anfänglich mangels Substantiierung der Verhandlungsunfähigkeit abgewiesen und ist anschliessend, nachdem das Arztzeugnis beigebracht wurde, im Sinne einer Wiedererwägung auf diesen Entscheid zurückgekommen (vgl. Bühler, a.a.O., N 35 zu Art. 135 ZPO) und hat dem Gesuch doch noch stattgegeben. Ein Anwendungsfall des überspitzten Formalismus ist darin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu sehen. Auch zielen die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin, wonach die Verschiebung zu Unrecht nicht ge- währt worden sei, ins Leere, da sie verkennt, dass ihr Gesuch schlussendlich gutgeheissen wurde. Des Weiteren übersieht sie, dass auch bei der Gutheis- sung eines Verschiebungsgesuchs Kosten entstehen können, gerade wenn die Vorbereitung der Verhandlung bereits weiter fortgeschritten ist und die Verschiebung erst kurz vor der bevorstehenden Verhandlung erfolgt. Dies war vorliegend unbestrittenermassen der Fall, da die Verschiebung am Tag der geplanten Hauptverhandlung verfügt wurde. Das Kollegialgericht war bereits in Dreierbesetzung anwesend, um sich auf die auf 10 Uhr angesetzte Verhandlung vorzubereiten.
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d) Gemäss in der Lehre einhellig vertretenen Auffassung sind die mit der Verschiebung der Hauptverhandlung verbundenen Kosten der verursachenden und damit derjenigen Partei, welche die Verschiebung ver- langt hat, aufzuerlegen (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordung,
2. Auflage, Zürich 2013, N 3 zu Art. 135 ZPO; Bühler, a.a.O., N 40 zu Art. 135 ZPO; Nina J. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 12 zu Art. 135 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwan- der [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 18 zu Art. 135 ZPO). Das Versursachprinzip findet seine Grundlage in Art. 108 ZPO. Danach hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Die Kosten können der verursachenden Partei unabhängig von einem Verschulden auferlegt werden, das heisst, ein vorwerfbares Ver- halten ist für die Kostensanktion nicht vorausgesetzt (Botschaft zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBI 7221 ff., Ziff.
5.8.2 S. 7298; vgl. auch Adrian Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 2 zu Art. 108 ZPO; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 4 zu Art. 108 ZPO). Demgemäss ist die Ver- ursachung unnötiger Kosten einzige Voraussetzung für die Kostentragung. Indessen wird auch die abweichende Auffassung vertreten, wonach die Kos- ten durch ein schuldhaftes oder wenigstens ordnungswidriges Verhalten und damit unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt entstanden sein müssen (Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 108 ZPO). So seien unverschuldete Mehrkosten, die trotz ordnungsgemässem Prozessieren entstehen, wie etwa die Verschiebung einer Verhandlung we- gen Krankheit, weder unnötig noch vorwerfbar und deshalb nicht dem Ver- ursacher zu überbinden (Rüegg, a.a.O., N 1 zu Art. 108 ZPO). Da das Kolle- gialgericht im vorliegenden Fall bereits Vorbereitungen getroffen und sich zur Hauptverhandlung eingefunden hat, sind infolge der kurzfristigen Ver- schiebung der Verhandlung zusätzliche Kosten entstanden. Diese Mehr- kosten sind als unnötig zu bezeichnen, da sie bei früh- bzw. rechtzeitiger Ver- schiebung und entsprechender Information der Beteiligten nicht angefallen wären. Die Verschiebung der Verhandlung wurde durch die Beschwerdefüh- rerin veranlasst. Daher hat sie – der Botschaft und überwiegenden Lehrmei- nung folgend – die damit verbundenen Kosten zu tragen, selbst wenn ihrerseits ein zureichender Hinderungsgrund bestand und ihr kein Verschul- den anzulasten wäre. Doch auch wenn der Auffassung von Viktor Rüegg ge- folgt würde, wären die Mehrkosten vorliegend der Beschwerdeführerin zu
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überbinden. Denn wie die Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Entscheids zutreffend ausführt, hätte die Beschwerdeführerin das ärztliche Attest bereits früher beibringen können. Ihr war aufgrund des Telefonats mit dem Bezirksgerichtspräsidenten vom 6. Juni 2014 bekannt, dass ein Arzt- zeugnis nötig ist, um ihre Verhandlungsunfähigkeit zu belegen. Da sie ihren Hausarzt nach eigenen Angaben ebenfalls an diesem Tag aufsuchte und be- reits zu diesem Zeitpunkt an erheblichen Beschwerden litt, wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, den Arzt um ein Attest zu bitten und dieses dem Gericht zusammen mit ihrem schriftlichen Verschiebungsgesuch vom 7. Juni 2014 einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat die Ausstellung des Attests jedoch erst anlässlich ihrer zweiten Konsultation am 10. Juni 2014 ange- fordert. Auch zu diesem Zeitpunkt wäre es noch möglich gewesen, das Arzt- zeugnis dem Gericht gleichentags vorbeizubringen oder zu faxen, damit die- ses rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen zur Absage der Verhand- lung hätte treffen können. Dies hat die Beschwerdeführerin allerdings unterlassen. Mangels rechtzeitiger Einreichung des Arztzeugnisses liegt so- mit ein ordnungswidriges und bei pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbares Verhalten der Beschwerdeführerin vor. Im Ergebnis hat sich die Vorinstanz jedenfalls zu Recht am Verursacherprinzip orientiert und die unnötiger- weise entstandenen Mehrkosten der Beschwerdeführerin auferlegt.
ZK2 14 34Urteil vom 27. Oktober 2014
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