1. Strafrechtliche Beschwerden
22 –Beschwerde gegen eineNichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaftbetreffend den Vorwurf derUrkundenfälschung inZusammenhang mitdem Abschluss eines Erbvertrages. VermeintlicheStrafan- tragstellerals blosseAnzeigeerstatter. ZurBeschwer- delegitimationder weiterenVerfahrensbeteiligten ne- benden eigentlichenParteien (Art.382 Abs.1 StPOin Verbindung mitArt. 105Abs. 1StPO). Zuverneinen imvorliegenden Fallin Bezugauf dieAnzeigeerstatter X._ und Z._AG, bei denenes sichweder um Geschä-digte nochPrivatkläger handelt;zu bejahenhingegen hinsichtlichder ErbinY._, diedurch dasbeanstandete Geschäftin ihren Vermögensrechten unmittelbar be-troffen istund diesich imZeitpunkt desErlasses der angefochtenenVerfügung nochgar nichtals Privatklä- gerinkonstituieren konnte**(Erw. 3,**4b– g).
Aus den Erwägungen:
1. Die Legitimation zur Beschwerde ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Demnach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel er- greifen. Gemäss Botschaft wird nebst der beschuldigten Person und der Pri- vatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation zuerkannt, so- fern sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Bot- schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1308). Dies ergibt sich auch aus Art. 105 Abs. 2 StPO, wonach den weiteren Verfahrens- beteiligten die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrens- rechte einer Partei zustehen, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betrof- fen sind. Dazu wird auch die Ergreifung von Rechtsmitteln gezählt (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 642). Für die Beschwerdelegitimation ist deshalb von einem weiten Parteibegriff auszugehen (vgl. auch Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 2 zu Art. 382 StPO; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich 2011, Rz. 1126; Schmid, a.a.O., Rz. 1464).
2. b) Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 (StA act. 1.1) stellten
der Beschwerdeführer (X.) bzw. die Z. AG «Strafanträge» gegen die drei Beschwerdegegner. Die Berechtigung zur Stellung eines Strafantrages setzt indes voraus, dass es sich bei den zur Kenntnis gebrachten Straftatbeständen überhaupt um Antragsdelikte handelt. Ansonsten ist ein Strafantrag als Strafanzeige im Sinne von Art. 301 StPO zu behandeln. Der Strafantrag nach Art. 30 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) meint die Willenserklärung des Antragsberechtigten, der Schuldige solle wegen der Begehung eines Antragsdelikts verfolgt und bestraft werden (Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I,
3. Auflage, Basel 2013, N 17 vor Art. 30 StGB, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Willenserklärung muss dergestalt beschaffen sein, dass sie nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafver- folgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Er- klärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen lässt (BGE 131 IV 97 E. 3.1,
S. 98). Inhaltliche Voraussetzung des Strafantrages ist die Umschreibung des Sachverhaltes, für den die Strafverfolgung verlangt wird (Riedo, a.a.O., N 54 zu Art. 30 StGB, mit weiteren Hinweisen). Es steht dem Antragsteller frei, den Strafantrag in tatsächlicher Hinsicht zu beschränken und den Sach- verhalt somit nur teilweise zur Verfolgung zu stellen (BGE 131 IV 97 E. 3.1,
S. 98). Umgekehrt sind die Strafverfolgungsbehörden an den geschilderten Sachverhalt insofern gebunden, als grundsätzlich nur dieser Gegenstand des Verfahrens sein kann. Nicht erforderlich ist demgegenüber eine rechtliche Würdigung durch den Antragsteller, sodass auch eine falsche rechtliche Qualifikation den Antrag nicht ungültig macht (BGE 131 IV 97 E. 3.1, S. 98).
1. Die Staatsanwaltschaft hat den weitschweifigen Ausführungen im als «Strafanträge» titulierten Schreiben des Beschwerdeführers bzw. der Z._ AG vom 5. Dezember 2013 in tatsächlicher Hinsicht zu Recht entnom- men, dass Urkundendelikte im Sinne von Art. 251 ff. bzw. Art. 317 StGB zur Anzeige und Verfolgung gebracht werden sollen, zumal jene selbst von «qualifizierte[n] Urkundenfälschungen und Urkundenunterdrückungen» spricht (vgl. StA act. 1.1, S. 2). Hinweise auf andere Delikte lassen sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers bzw. der Z._ AG jedenfalls nicht fin- den. Bei Art. 251 StGB (Urkundenfälschung), Art. 254 Abs. 1 StGB (Urkun- denunterdrückung) und Art. 317 StGB (Urkundenfälschung im Amt) han- delt es sich allesamt um Offizialdelikte, bei denen, wie bereits dargelegt, kein Strafantrag gestellt werden kann bzw. ein solcher als Strafanzeige zu behan- deln ist. Insofern hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmever- fügung die Eingabe vom 5. Dezember 2013 richtigerweise als «Anzeige» qualifiziert und sie als solche entgegengenommen, zumal jede Person be- rechtigt ist, eine Strafanzeige einzureichen (Art. 301 Abs. 1 StPO).
1. In strafprozessualer Hinsicht gilt als geschädigt diejenige Per- son, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist
(Art. 115 StPO). Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdefüh- rer bzw. von der Z._ AG nicht substanziiert dargelegt, inwiefern er bzw. sie selbst durch die fraglichen Delikte geschädigt gewesen sein sollten. Sie waren nicht Vertragspartei des erwähnten Erbvertrages, in dessen Zusam- menhang es zu den behaupteten Urkundendelikten gekommen sein soll. Ist hingegen die Beeinträchtigung individueller Vermögensrechte nicht unmit- telbare Folge des Urkundendelikts, sondern – wenn überhaupt – eines erst später hinzutretenden, durch einen anderen Täter begangenen Ver- mögensdelikts, so liegt keine geschädigte Person im Zusammenhang mit dem Urkundendelikt vor (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Basel 2011, N 73 zu Art. 115 StPO). Selbst wenn also der Be- schwerdeführer bzw. die Z.AG durch die behaupteten Urkundendelikte in- direkt zu Schaden gekommen wären, könnten sie nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 115 StPO angesehen werden. Es bleibt ihnen deshalb auch verwehrt, sich als Privatkläger zu kon- stituieren, da hierfür die Geschädigtenstellung notwendige Voraussetzung ist (Art. 118 Abs. 1 StPO). Demzufolge kommen dem Beschwerdeführer bzw. der Z. AG bezüglich der genannten Urkundendelikte weder die Stellung der Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zu, noch sind sie geschä- digte Personen im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO. Der Beschwerdefüh- rer bzw. die Z._AG sind vielmehr als Anzeigeerstatter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO) zu behandeln.
1. Um Verfahrensrechte wahrnehmen zu können, die ansonsten nur den Parteien im Sinne von Art. 104 StPO zustehen, muss der Anzeigeerstat- ter als weiterer Verfahrensbeteiligter in seinen Rechten unmittelbar betrof- fen sein (Art. 105 Abs. 2 StPO). Inwiefern dies der Beschwerdeführer bzw. die Z._ AG durch die Nichtanhandnahmeverfügung sein sollten, ist nicht er- sichtlich und wird von ihnen auch nicht geltend gemacht. Insofern haben der Beschwerdeführer bzw. die Z._ AG auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung, mit der Folge, dass sie zur Beschwerde nicht legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Überhaupt ist der Anzeigeerstatter, der weder geschädigt noch Pri- vatkläger ist, grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, was auch in Be- zug auf Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen gilt (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 293). Im Übrigen ist anzumerken, dass Rechts- mittelkläger für andere Personen kein Rechtsmittel erheben können. Es liegt keine Beschwer vor, wenn der Entscheid für andere – im vorliegenden Fall etwa für die Ehefrau des Beschwerdeführers – nachteilig ist. Der Be- schwerdeführer ist vorliegend mithin nicht zur Beschwerde legitimiert.
2. Da die Beschwerdeführerin (Y._) als Erbin durch den Erbver-
trag und den damit zusammenhängenden, behaupteten Urkundendelikten jedoch direkt tangiert ist, kann sie diesbezüglich als allenfalls geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO angesehen werden. Sie hat sich ge- genüber der Staatsanwaltschaft jedoch nicht als Privatklägerin konstituiert, weshalb sich fragt, inwieweit ihr dennoch Parteirechte und damit auch die Beschwerdelegitimation einzuräumen sind. Da sie vorliegend jedoch noch gar keine Gelegenheit zur Abgabe der Erklärung nach Art. 118 Abs. 3 StPO hatte, weil gleich zu Beginn des Vorverfahrens eine Nichtanhandnahmever- fügung ergangen ist, ist ihr die Beschwerdelegitimation zuzubilligen (vgl. auch Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1308 [Fn. 427]; Guidon, a.a.O., Rz. 280; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 115 StPO). Weiter genügt es, wenn die geschädigte Person plausibel und schlüs- sig Tatsachen behauptet, die sie – wenn zutreffend – als im Sinne des Geset- zes in ihren Rechten unmittelbar betroffen erscheinen lassen (Guidon, a.a.O., Rz. 243). Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, durch die Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Abschluss des erwähn- ten Erbvertrages in Form der Nichtbeachtung der früheren «öffentlich- rechtlichen Urkunden» (Beschwerde, S. 2), sei sie in ihren Vermögensrech- ten beeinträchtigt worden. Ihre unmittelbare Betroffenheit ist demzufolge, im Hinblick auf die vorgenannten Anforderungen, zu bejahen. Sie hat damit zugleich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Ände- rung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert, soweit sie die behaupteten Urkundendelikte betrifft. Wie erwähnt ändert daran auch der Umstand nichts, dass sie sich im staatsanwaltschaftlichen Verfahren nicht beteiligt hat; es genügt, wenn sie von diesem berührt ist (Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 382 StPO; Schmid, a.a.O., Rz. 1458), was vorliegend zu bejahen ist.
1. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführe- rin (Y.) hinsichtlich der geltend gemachten Urkundendelikte beschwerde- legitimiert ist. Auf ihre Rüge, wonach von der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung diesbezüglich ein falscher Sachverhalt festge- stellt worden sei, ist folglich einzutreten. Bezüglich des gerügten Sachver- halts nicht beschwerdelegitimiert ist demgegenüber der Beschwerdeführer (X.). SK2 14 11Verfügung vom 16. April 2014