**23 –Beschwerde nachArt. 322 Abs. 2StPO in Verbindungmit Art.393 Abs.1 lit.a StPOgegen eineEinstellungs- verfügungder Staatsanwaltschaftbetreffend denVor- wurf desEntziehens vonMinderjährigen gemäss Art.220 StGBin derbis 30.Juni 2014geltenden Fas-sung. Nichteintretenauf dieBeschwerde wegenun- genügenderAuseinandersetzung mitder inder Ein-stellungsverfügung gegebenen Begründung. ImÜbrigen wurdeder Tatbestandohnehin nicht****erfüllt (Erw.1–**3).
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Be- schwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerdefrist ge- gen eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung beträgt zehn Tage (Art. 322 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die an- gefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde der Be- schwerdeführerin am 18. Juni 2014 mitgeteilt und am 19. Juni 2014 zugestellt, womit die Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochen- enden (Art. 90 Abs. 2 StPO) mit Eingabe vom 30. Juni 2014 fristgerecht ein- gereicht wurde.
2. In der Begründung der Beschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 in Verbindung mit Art. 385 StPO). Wenn der angefochtene Entscheid meh- rere selbstständige Begründungen enthält, hat sich die Rechtsmittelbegrün- dung mit allen auseinanderzusetzen, ansonsten ein Nichteintretensentscheid ergehen kann. In einem solchen Fall ist durch die Rechtsmittelinstanz auch keine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen, da vielmehr davon ausgegangen werden kann, dass die übrigen, nicht angefochtenen Be- gründungen akzeptiert werden (Martin Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 4 zu Art. 385 StPO). Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des vorliegenden
Strafverfahrens im Wesentlichen damit, dass aufgrund der gegebenen Um- stände nicht gesagt werden könne, der Beschwerdegegner habe durch expli- zites oder konkludentes Verhalten die Wiederherstellung der mütterlichen
Obhut verhindert respektive selbst konkrete Massnahmen getroffen, um die Ausübung der elterlichen Sorge durch die Beschwerdeführerin zu verun- möglichen. Ein blosses Unterlassen der Rückbringung genüge aber nicht für die Bejahung eines tatbestandsmässigen Verhaltens. Auch könne angesichts der vollen Urteilsfähigkeit der damals 13 ½-jährigen Tochter der Beschwer- deführerin keineswegs von eigenem Handeln des Beschwerdegegners – mit der Folge, dass ein «Entziehen» im Sinne von Art. 220 aStGB vorliege – aus- gegangen werden (vgl. Akten StA act. 18).
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass der Beschwerdegegner den Tatbestand von Art. 220 aStGB erfüllt habe, in- dem er ihr ihre Tochter vom 4. Januar 2014 bis zum 4. Februar 2014 entzogen habe und sich geweigert habe, sie zurückzubringen. Die Darstellung, wonach ihre Tochter nicht habe zurückkehren wollen, sei eine Schutzbehauptung des Beschwerdegegners. Die Verantwortung habe allein bei ihm gelegen. Die Einstellungsverfügung verletze ihren Anspruch als Geschädigte und damalige Obhutsinhaberin auf Durchsetzung ihres «strafrechtlich be- wehrten Schutzanspruchs gegen unrechtmässige Entziehung» ihres Kindes (vgl. act. A.1).
Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit sämtlichen, von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Begründungen auseinander. Nament- lich führt sie nicht aus, weshalb – entgegen der Begründung der Verfah- renseinstellung und entgegen der herrschenden Lehre – ein blosses Unter- lassen für die Erfüllung des Tatbestands genügen sollte oder inwieweit dem Beschwerdegegner – entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Ein- stellungsverfügung – nicht blosses Unterlassen, sondern aktives Handeln und konkrete Massnahmen zur Verhinderung der Wiederherstellung der mütterlichen Obhut vorgeworfen werden könnten. Die blosse Behauptung, es handle sich bei der Sachdarstellung des Beschwerdegegners lediglich um eine Schutzbehauptung und diese sei unglaubwürdig und unbelegt, genügt hierfür nicht. Sie erweist sich überdies als unzutreffend, wie in der nachfol- genden Erwägung 3 ausgeführt wird. Somit ist mangels Einhaltung der Be- gründungsanforderungen auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. insbe- sondere Ziegler, a.a.O., N 4 zu Art. 385 StPO).
1. Selbst bei einem Eintreten wäre die Beschwerde abzuweisen, da der Straftatbestand im Sinne von Art. 220 aStGB nicht erfüllt ist und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für ein tatbestandsmässiges Verhalten vorlie- gen, sodass die Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgte (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, der Beschwerde- gegner habe den Tatbestand von Art. 220 aStGB erfüllt, indem er ihr ihre Tochter entzogen habe. Durch die Tathandlung des Entziehens hindert der Täter den Inhaber der elterlichen Sorge allgemein ausgedrückt daran,
künftig über den Aufenthaltsort der minderjährigen Person zu bestimmen. Entscheidend ist die räumliche Trennung der minderjährigen Person vom Berechtigten. Die erstere wird dem Inhaber des Sorgerechts weggenommen oder etwa aus der Schule bzw. am Pflegeort entführt, wobei nur ein Handeln gegen den Willen des Inhabers der elterlichen Sorge tatbestandsmässig ist. Weiter ist bei dieser Tatvariante erforderlich, dass der Täter die minder- jährige Person durch eigenes Handeln vom ursprünglichen Ort entfernt. Die urteilsfähige minderjährige Person, welche ihren Eltern davonläuft, handelt demnach nicht tatbestandsmässig. Wer ihr dabei hilft – der Täter holt sie mit dem Fahrzeug ab – oder sie sogar ermuntert bzw. auffordert, von zu Hause wegzugehen, erfüllt den Tatbestand nicht. Die Tatvariante des «Entziehens» ist – anders als die Weigerung der Rückgabe – kein Dauerdelikt. Das Delikt ist vollendet, wenn die minderjährige Person an einem neuen Aufenthaltsort ist (vgl. u.a. Andreas Eckert, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht II, Art. 111–392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N. 22 ff. zu Art. 220 StGB; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Straf- recht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, S. 41; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 28 ff.).
Vorliegend hat der Beschwerdegegner seine Tochter im Einver- ständnis mit der Beschwerdeführerin am 25. Dezember 2013 in O.1_ abge- holt und nach O.2_ mitgenommen. Da dieses Handeln offensichtlich nicht gegen den Willen der Beschwerdeführerin erfolgte, liegt kein tatbestands- mässiges Verhalten vor.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdegegner habe den Tatbestand von Art. 220 aStGB erfüllt, indem er ihr ihre Tochter nicht zurückgebracht habe. Die blosse Unterlassung der Rückgabe einer minderjährigen Person stellt indessen noch kein tatbestandsmässiges Ver- halten dar. Vorausgesetzt ist zumindest, dass der Täter von sich aus oder auf eine Aufforderung hin zum Ausdruck bringt, dass er die unmündige Person in seiner Obhut nicht nur vorübergehend behalten bzw. die Wiederherstel- lung der rechtmässigen elterlichen Obhut nicht nur vorübergehend verhin- dern will. Er muss explizit oder zumindest konkludent zum Ausdruck brin- gen, dass er die faktische Obhut über die unmündige Person behalten und die Wiederherstellung des elterlichen Sorgeverhältnisses vereiteln möchte. Der faktische Obhutsinhaber macht sich nicht strafbar, wenn die Rückkehr ausschliesslich daran scheitert, dass die urteilsfähige Person sich weigert, zum Inhaber der elterlichen Sorge zurückzukehren und der erstere den Ent- scheid dem Jugendlichen überlässt (vgl. u.a. Andreas Eckert, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 220 StGB; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., S. 41 f.; Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 28 ff.).
Vorliegend war der Beschwerdegegner am 4. Januar 2014 mit seiner
Tochter bereits auf dem Rückweg zur Beschwerdeführerin, als diese plötz- lich nicht mehr zu letzterer heimkehren wollte. Die Tochter teilte dies der Beschwerdeführerin sodann per SMS mit. Als die Beschwerdeführerin daraufhin am selben Tag ihre Tochter beim Vater abholen wollte, weigerte sich diese, mit ihr mitzukommen und äusserte auch gegenüber den von der Beschwerdeführerin beigezogenen Polizeibeamten klar den Willen, beim Beschwerdegegner bleiben zu wollen. Letzteres wurde durch die Beschwer- deführerin anlässlich ihrer Einvernahme durch die Kantonspolizei Grau- bünden am 9. Januar 2014 (vgl. Akten StA act. 12) selbst bestätigt. Die in der Beschwerdeschrift geäusserte Ansicht, die Darstellung, wonach die Tochter nicht zur Beschwerdeführerin habe zurückkehren wollen, stelle eine un- glaubwürdige und unbelegte Schutzbehauptung dar, ist klar aktenwidrig (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere Akten StA act. 9, 12 und 13). Für eine entsprechende Beeinflussung durch den Beschwerdegegner sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdegegner am Tag darauf Kontakt mit der Beschwerdeführerin auf- nahm, ihr mitteilte, dass ihre Tochter weiterhin nicht nach Hause wolle und in Aussicht stellte, weitere Abklärungen zu treffen. In der Folge wurden beidseits Rechtsanwälte zur Klärung der Sache eingeschaltet und schliess- lich weitere rechtliche Schritte veranlasst, die letztlich dazu führten, dass der Bezirksgerichtspräsident Albula die Tochter im Rahmen einer superproviso- rischen Massnahme unter die Obhut des Vaters stellte (vgl. StA act. 4).
Unter diesen aktenkundigen Umständen kann nicht ernsthaft be- hauptet werden, der Beschwerdegegner habe die Wiederherstellung der rechtmässigen elterlichen Obhut dauerhaft verhindern wollen und sei ent- sprechend tätig geworden, um die Ausübung der elterlichen Sorge durch die Mutter zu verunmöglichen. Die Rückkehr scheiterte vielmehr an der Weige- rung der Tochter. Dass der Beschwerdegegner seine Tochter angesichts de- ren klaren und polizeilich bestätigten Willensäusserung nicht dazu zwang, zur Mutter zurückzukehren, ist nachvollziehbar. Es ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als er sich in der Folge umgehend um eine rechtliche Lösung des Problems bemühte und aktiv wurde, um die Situation im Interesse des Kindes zu klären.
SK2 14 36Verfügung vom 10. Oktober 2014