**12 – Internationale Rechtshilfe in einer Streitsache****zwischen Erben;Grundsätze, anwendbaresRecht (Erw.**1).
– Derals Zeugeaufgerufene Y._verweigert dieAussage, wasder Einzelrichteram Bezirksgerichtin einerprozess- leitendenVerfügung alsbegründet bezeichnet.Anfecht- bar mittels zivilrechtlicher Beschwerde, falls demBe- schwerdeführer durch die richterliche Feststellungein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht(Art. 319lit. bZiff. 2ZPO). Demist hiernicht so(Erw. 2).
Aus den Erwägungen:
1. Vorliegend wird eine prozessleitende Verfügung angefochten, die gestützt auf ein Rechtshilfegesuch des Landgerichts C._ ergangen ist. Vorab ist daher zu prüfen, ob auf das vorinstanzliche Verfahren bzw. nunmehr hän- gige Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des schweizerischen Zivil- prozessrechts anwendbar sind.
1. Sowohl die Schweiz wie auch Deutschland sind der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 (HZPÜ; SR 0.274.12) als auch dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (HBÜ; SR 0.274.132) beigetreten. Da beide Staaten – vorliegend der ersuchende Staat, nämlich Deutschland, sowie der ersuchte Staat, nämlich die Schweiz – beide Übereinkommen ratifiziert haben, gilt der Vorrang des spezielleren und jün- geren Abkommens (vgl. Art. 29 HBÜ). Demnach sind vorliegend die Be- stimmungen des HBÜ einschlägig.
2. Die völkerrechtlichen Rechtshilfeverträge normieren – neben der Verpflichtung zur Leistung von Rechtshilfe – das zwischenstaatliche Ver- fahren sowie die Voraussetzungen und Schranken der Rechtshilfe. Demge- genüber finden sich die Regelungen zum landesinternen Vollzugsverfahren und zum Rechtsschutz in der Regel im Landesrecht. Die internationale Rechtshilfe weist demnach eine völker- und landesrechtliche Doppelnatur auf (vgl. Stephan Breitenmoser/Robert Weyeneth, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 13 zu Art. 194 ZPO, mit Hinweis auf Stephan Breitenmoser, Internationale Amts- und Rechtshilfe, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländer- recht, 2. Auflage, Basel 2008, N 23.13 f. und N 23.66 ff.). In Zivil- oder Han- delssachen kann die gerichtliche Behörde eines Vertragsstaats nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaats ersuchen, eine Beweisaufnahme oder eine andere gerichtli-
che Handlung vorzunehmen (Art. 1 Abs. 1 HBÜ). Nach Art. 7 HBÜ können die Parteien und deren Vertreter an der Beweisaufnahme im ersuchten Staat teilnehmen. Nachdem die Behörde das Rechtshilfeersuchen auf formelle und inhaltliche Richtigkeit geprüft hat, leitet sie es an die zuständige richter- liche Behörde weiter. Die zuständige richterliche Behörde verfährt bei der Beweisaufnahme nach der lex fori, d.h. dem Recht am Ort des zuständigen Gerichts; vorliegend hatte demnach das Bezirksgericht die schweizerische ZPO anzuwenden (vgl. Art. 9 Abs. 1 HBÜ). Zu beachten ist eine weitere materielle Besonderheit gegenüber dem HZPÜ, wonach gemäss Art. 11 HBÜ sich ein rechtshilfeweise einvernommener Zeuge auf das Recht zur Aussageverweigerung oder auf ein Aussageverbot berufen kann, das entwe- der nach dem Recht des ersuchten (lit. a) oder nach dem des ersuchenden Staates (lit. b) vorgesehen ist. Diese Vorschrift dient dem Schutz einer einem ausländischen Beweisverfahren unterworfenen Person (vgl. Gerhard Wal- ter/Tanja Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Auflage, Bern 2012, S. 399 f.).
1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer gegen eine prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichts Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben. Prozessleitende Verfügungen sind – abgesehen von den hier nicht einschlägigen gesetzlich bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt für das Einreichen einer Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen eine zehntägige Frist.
1. Nicht zu folgen ist den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Ziff. 2.3 Abs. 1 und Abs. 3 ihrer Beschwerdeantwort, wonach den Parteien gar kein Rechtsmittel gegen die angefochtene prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichts zustehe. Zwar regelt Art. 167 Abs. 3 ZPO, dass die dritte Person, vorliegend der Zeuge Y._, die gerichtliche Anordnung mit Be- schwerde anfechten kann. Hierbei handelt es sich indessen um einen in Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO vom Gesetz bestimmten Fall, in dem eine prozesslei- tende Verfügung mit Beschwerde anfechtbar ist (Dieter Freiburghaus/Su- sanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 12 zu Art. 319 ZPO). Die Parteien des Verfahrens können indessen unter den – strengen – Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO Beschwerde ge- gen eine prozessleitende Verfügung erheben, wenn ihnen dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht (Nicolas Bracher, Mitwir- kungspflichten und Verweigerungsrechte Dritter bei der Beweiserhebung im Zivilprozessrecht, Basel 2011, N 469).
1. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass er die Beschwerdegegnerin vor dem Landgericht C._ auf eine Zahlung an den Nachlass in der Höhe von rund CHF 900 000.00 verklagt habe, da diese den
Betrag unter Verletzung anwendbarer zwingender Vorschriften des deut- schen Erbrechts aus dem Vermögen der Erblasserin via die vorgeschobene D.-Stiftung erhalten habe. Die Beschwerdegegnerin bestreite den Erhalt dieses Betrages, weshalb der Beschwerdeführer den beweispflichtigen Zeu- gen Y. benannt habe. Ohne dessen Einvernahme drohe dem Beschwerde- führer der Prozessverlust.
1. Beim Erfordernis des drohenden, nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss (Die- ter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 13 zu Art. 319 ZPO). Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil hat sicherlich ein solcher zu gelten, der auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann (BGE 137 III 380 E. 1.2.1). Nach wohl überwiegender Lehrmeinung sollen neben rechtlichen auch rein tatsächli- che Nachteile von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfasst werden, sofern sie eben- falls nicht leicht wiedergutzumachen sind, die Lage der betroffenen Partei also durch sie erheblich erschwert wird (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 319 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gas- ser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Zürich 2011, N 39 zu Art. 319 ZPO; Isaak Meier, Schweizerisches Zivil- prozessrecht, Zürich 2010, S. 470; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 11 zu Art. 319 ZPO; a.M. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 7 zu Art. 319 ZPO sowie Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 3 zu Art. 319 ZPO). Das Kantonsgericht von Graubünden lässt – wie auch andere kantonale zweitinstanzliche Gerichte – das Drohen tatsächlicher Nachteile genügen (vgl. etwa Entscheide der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 13 53 vom 7. Januar 2014 E. 3 sowie der II. Zivilkammer ZK2 13 21 vom 7. Mai 2013 E. 2.a mit Verweis auf ZK2 11 41 vom 6. Oktober 2011 E. 2.a; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft Abteilung Zivilrecht 410 11 279 vom
15. November 2011 E. 1; Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich PF110056-O/U vom 11. Oktober 2011). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Ver- fahrensverlängerung oder -verteuerung allerdings nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen).
1. Eine selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügun- gen, welche nicht unter Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO fallen, soll erschwert sein, damit das erstinstanzliche Hauptverfahren zum einen nicht unnötig verzö-
gert und zum anderen vermieden wird, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit dem gleichen Fall mehrmals zu beschäftigen hat (Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 39 zu Art. 319 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 11 zu Art. 319 ZPO). Vielmehr soll diese einen ihr vorgelegten Fall in der Regel einmal und unter gesamthafter Berücksichtigung der Rügen beurteilen (vgl. BGE 134 III 188 E. 2.2). In Anbetracht dieser Überlegungen ist eine prozess- leitende Verfügung grundsätzlich mit dem Endentscheid anzufechten (vgl. Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 40 zu Art. 319 ZPO; Brunner, a.a.O., N 13 zu Art. 319 ZPO) und an die Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteils sind entsprechend strenge Anforderungen zu stellen. Die anfechtende Partei hat in jedem Fall substantiiert darzulegen, inwieweit ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Andererseits sind Aus- führungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Ge- richts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1; Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 116 vom 8. Januar 2014 E. 2.b sowie Verfügung der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 13 8 vom 13. März 2013 E. 1b).
1. Um einen Fall, in dem ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil selbst durch einen für den Beschwerdeführer positiven Endent- scheid droht, handelt es sich vorliegend zweifelsohne nicht. Vorliegend geht es dem Beschwerdeführer darum, die Rückleistung des fraglichen Betrags an den Nachlass zu erreichen. Ein für den Beschwerdeführer günstiger Endentscheid würde dazu führen, dass der Betrag an den Nachlass zurück- zuzahlen ist. Vor dem Hintergrund, dass prozessleitende Verfügungen grundsätzlich mit dem Endentscheid anzufechten sind und entsprechend an die Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils hohe Anforderungen gestellt werden, hätte der Beschwerdeführer konkret darle- gen müssen, welche erheblichen Nachteile ihm drohen. Der Umstand, dass ihm gegebenenfalls Nachteile drohen, reicht hierfür selbstredend nicht aus. Ebenso lässt der Beschwerdeführer die Frage offen, inwiefern und warum der Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutzumachen sei. Gemäss Lehre ist die Ablehnung eines Zeugen kaum je ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommen- tar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 14 zu Art. 319 ZPO). Dies muss demnach vorliegend umso mehr gelten, als dass der Zeuge nicht abgelehnt wird, sondern dieser sich – wie noch zu zeigen sein wird – berechtigterweise auf sein Verweige- rungsrecht beruft. Entsprechende Darlegungen, wieso sich die Einvernahme
des Zeugen Y._ vorliegend entgegen der Auffassung in der Literatur zwin- gend aufdrängt, fehlen in der Beschwerdeschrift.
1. Aus der Beschwerdeschrift lassen sich ebenfalls keine Aus- führungen entnehmen, ob und gegebenenfalls welche weiteren Beweismittel für die Zahlung der rund CHF 900 000.00 von der D.-Stiftung an die Be- schwerdegegnerin vorliegen oder geprüft wurden. Will der Beschwerdefüh- rer einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend machen, hätte er gegenüber dem Gericht darlegen müssen, dass die Zeugeneinver- nahme von Y. das einzige Beweismittel sei bzw. andere Beweismittel nicht und nur unter erheblichem Aufwand aufzubringen wären und folglich die nicht durchgeführte Zeugeneinvernahme die Beweislosigkeit und damit die Abweisung seiner Klage in der Hauptsache zur Folge hätte. Entsprechende Ausführungen finden sich in der Beschwerdeschrift keine. Wie sich der Be- schwerdeantwort der Beschwerdegegnerin indessen entnehmen lässt, gibt es noch weitere Zeugen im Verfahren (Ziff. 3.3 der Beschwerdeantwort). Zu- dem ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht weitere Beweismittel wie Ur- kunden vorliegend dem Beweis zugänglich sein sollten. Zuzustimmen ist der Beschwerdegegnerin nämlich darin, dass die Stiftungsakten wohl beweisge- eignet erscheinen. Welche Anstrengungen der Beschwerdeführer unternom- men hat, um diese Beweismittel zu beschaffen, lässt er in der Beschwerde- schrift offen. Zumindest sind keine Ausführungen ersichtlich, welche weiteren Beweismittel konkret geprüft und beschafft bzw. welche diesbezüg- lichen Anstrengungen unternommen wurden. Von einem nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteil kann vorliegend auch nicht mit der Überlegung ausgegangen werden, dass die Beantwortung der Fragen durch die Be- schwerdegegnerin möglicherweise das mit dem geringsten Aufwand zu er- haltende Beweismittel ist.
1. Die angefochtene Verfügung erging in einem Rechtshilfever- fahren, dessen Zweck in der Beweisaufnahme durch ein Gericht in der Schweiz (ersuchtes Gericht) für ein ausländisches Gericht (ersuchendes Gericht), vor dem ein Zivilverfahren (sog. Hauptprozess) zwischen den Par- teien hängig ist, liegt. Es fragt sich daher, ob die Anfechtbarkeit einer prozessleitenden Verfügung unter den strengen Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gerechtfertigt erscheint, zumal die Regelung der ZPO auf Verfahren zugeschnitten ist, in denen ein einziges Gericht im Rah- men des bei ihm hängigen Prozesses auch die Beweisaufnahme vornimmt.
1. Die ZPO behandelt Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte, mit denen Beweiserhebungen bzw. -abnahmen angeordnet werden, als sog. prozessleitende Verfügungen. Diese können von den Prozessparteien nur mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochten werden (vgl. statt vieler Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], a.a.O., N 41 zu Art. 319 ZPO). Betroffene Dritte können entsprechende An-
ordnungen nach Art. 167 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO innert zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) anfechten; ihnen obliegt der Nachweis des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht. Im Gegensatz zu den Dritten, in deren Rechtsphäre eine Beweisaufnahmeanordnung des ersuch- ten Gerichts unmittelbar eingreift, sind die Hauptprozessparteien in der Regel durch eine entsprechende Anordnung nur mittelbar betroffen – und zwar unbeschadet dessen, ob eine interkantonale Rechtshilfe gemäss Art. 196 ZPO oder eine internationale Rechtshilfe gewährt wird. Die ZPO trifft unter diesem Aspekt keine Differenzierungen. Insoweit bestehen zwi- schen diesen zwei Rechtshilfeformen auch keine grundlegenden Verschie- denheiten. Am prozessleitenden Charakter der Beweisaufnahmeanordnun- gen des ersuchten Gerichts ändert sich auch nichts, weil es im Auftrag des ersuchenden Gerichts handelt (vgl. dazu Beschluss und Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich LU110003-O/U vom 18. Juli 2011 [=ZR 2011 Nr. 73 S. 225 ff.]).
1. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Letztlich lässt sich weder der ZPO noch dem HBÜ oder der einschlägigen Literatur entnehmen, dass sich für den Fall der internationalen Rechtshilfe eine erleichterte Anfecht- barkeit von prozessleitenden Verfügungen ergeben soll. Zu verlangen ist demnach wie bei einem rein inlandbezogenen Fall ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Letztlich hat nicht das ersuchte Gericht bzw. die Rechtsmittelinstanz des ersuchten Gerichts eine Mitwirkungsweigerung einer Partei bzw. von Dritten zu würdigen, sondern das ersuchende Gericht. Aufgrund fehlender abweichender gesetzlicher Be- stimmungen ist folglich davon auszugehen, dass das einzig zulässige Rechts- mittel der Parteien gegen die Anordnung eines ersuchten Gerichts auch im Rahmen der internationalen – nicht nur der innerkantonalen – Rechtshilfe die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist. Die beschwerdeführende Partei hat demnach einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil nachzuweisen. Dies vermag sie wie vorstehend dargelegt vorliegend nicht (vgl. zum Ganzen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LU110003-O/U vom 18. Juli 2011 [=ZR 2011 Nr. 73 S. 225 ff.]).
2.7 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer nicht genügend substantiiert darzulegen vermag, dass ihm mit der angefochtenen prozessleitenden Verfügung ein nicht leicht wieder gutzuma- chender Nachteil droht. Der Beschwerdeführer unterlässt jeglichen Nach- weis, wonach die Einvernahme des aufgebotenen Zeugen Y._ die einzige Möglichkeit sei, den behaupteten Sachverhalt liquide zu beweisen. Das in der Hauptsache zuständige Landgericht C._ hat die bei ihm eingereichten und vorhandenen Beweismittel zu prüfen und das Ergebnis der rechtshilfe- weise in der Schweiz durchgeführten Zeugenbefragung zu würdigen. Die Frage der korrekten Beweiswürdigung bleibt einem allfälligen Rechtsmittel-
verfahren gegen das in der Hauptsache ergangene Urteil vorbehalten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass je nach Ausgang des Hauptverfahrens jederzeit eine Abänderung bzw. Ergänzung des angefochtenen Entscheids möglich ist (Art. 154 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
ZK1 15 104Urteil vom 6. Oktober 2015