**6 – Zur Behauptungs- und Bestreitungslast imZivilprozess; Grundsätze, Anwendungauf die****vorliegende Forderungs- streitsache (Erw.**3).
Aus den Erwägungen:
3.a) Die Klägerin brachte in ihrer Klageschrift im Wesentlichen vor, dass die Beklagte den ihr übergebenen Betrag von CHF 37 000.– eigenmäch- tig und ohne entsprechenden Auftrag in Aktien angelegt habe. Sie habe ihr den Betrag von CHF 37 000.– lediglich übergeben, um ihn auf dem Konto der Beklagten anzulegen, da diese als Mitarbeiterin der C._ von Sonderzin- sen profitierte. Demgegenüber machte die Beklagte in ihrer Klageantwort geltend, die Anlage des Geldes in Aktien sei mit Wissen und Einverständnis der Klägerin sowie weiterer Familienmitglieder im Rahmen einer «Familien- konferenz» erfolgt. Im Rahmen des durch das Bezirksgericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels hielt die Klägerin in ihrer Replik sodann an ihrer Sachverhaltsdarstellung fest. Vor diesem Hintergrund kommt das Bezirks- gericht zum Schluss, dass zunächst unbestritten sei, dass die CHF 37 000.– am
7. Juli 2008 vom gemeinsamen Bankkonto der Klägerin und ihres Sohnes
A._ bezogen, gleichentags der Beklagten übergeben und ebenfalls am 7. Juli 2008 dem Privatkonto von Y._ bei der C._ gutgeschrieben worden seien (vorinstanzlicher Entscheid, E. 2.a, S. 4). Des Weiteren hält die Vorinstanz auch den Umstand für unbestritten, dass die Beklagte den Betrag von CHF 37 000.– später mit Einverständnis der Klägerin in Aktien der E.AG, O.1, angelegt habe. Das Bezirksgericht erachtet die Bestreitung tatsächlicher Natur in der Replik der Klägerin diesbezüglich für nicht substantiiert, da sie lediglich auf die Ausführungen in der vorprozessualen Korrespondenz (namentlich die Briefe vom 17. August sowie vom 19. September 2012) ver- wiesen habe und auf die von der Beklagten ins Feld geführte «Familienkon- ferenz» nicht näher eingegangen sei. Die Vorinstanz führt aus, dass im Geltungsbereich der schweizerischen ZPO eine blosse Pauschalbestreitung ungenügend sei. Die Parteien hätten im Sinne von Art. 222 Abs. 2 ZPO in ihren Rechtsschriften nämlich darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gegenseite im Einzelnen anerkannt oder bestritten würden. Entspre- chend sei hier im Hinblick auf die «Familienkonferenz» von einer unsub- stantiierten Bestreitung auszugehen.
In einer bereits am 4. November 2013 ergangenen Beweisverfügung
hat das Bezirksgericht diesen Entscheid antizipiert, als es dort zum Schluss gelangte, dass die Klägerin ihrer Bestreitungslast in der Replik nicht nach- gekommen sei und dass insofern Konsens zwischen den Parteien darüber bestehe, dass die «Klägerin der Beklagten ihr Geld, d.h. die Summe von
CHF 37 000.–, übergeben und dass die Beklagte diesen Betrag auf ihrem Konto bei der C._ angelegt hat» (vorinstanzliche Beweisverfügung, S. 3). Daraus folgerte das Bezirksgericht, dass bezüglich der Feststellung (Über- gabe von «Geld», um dieses anzulegen) als unbestrittene Tatsache kein Be- weis abzunehmen sei. Gleichzeitig ergebe sich daraus, dass der Betrag von CHF 37 000.– der Beklagten nicht als Darlehen übergeben worden sei. Wel- cher Sachverhalt ihrer Forderung auf Rückzahlung des Betrags von CHF 37 000.– ansonsten zugrunde liege, respektive weshalb (unsorgfältige oder vertragswidrige Anlage des Geldes) die Klägerin befugt sein solle, das Geld von der Beklagten zurückzufordern, bleibe unklar und könne auch im Rah- men der richterlichen Fragepflicht nicht eruiert werden, da diese dort ihre Grenze finde, wo die Unparteilichkeit des Richters tangiert werde. Im Ent- scheid über das Wiedererwägungsgesuch, das von Seiten der Klägerin im Hinblick auf diese Beweisverfügung gestellt wurde, wiederholte das Bezirks- gericht seine Ausführungen und führte mit Blick auf die Anforderungen an die Bestreitungslast aus, dass es zur hinreichenden Bestreitung einer gegen- teiligen Behauptung nicht genüge, einen anderen Sachverhalt darzustellen. Vielmehr obliege den Parteien die Pflicht, sich mit der eigenen Sachverhalts- schilderung und mit der Sachverhaltsdarstellung der Gegenpartei auseinan- derzusetzen. In concreto «hätte die Klägerin die behauptete Familienkonfe- renz bestreiten können und müssen, indem sie beispielsweise darlegt, das eine solche nie stattgefunden hat oder dass anlässlich einer solchen Konfe- renz nie der von der Beklagten behauptete Auftrag erteilt worden ist, etc.» (vorinstanzliche prozessleitende Verfügung, S. 3). Das Bezirksgericht kommt auf dieser Grundlage zum Schluss, dass die Anlage der CHF 37 000.– in Aktien im Einverständnis mit der Klägerin erfolgt sei, so dass das von ihrer Anwältin anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Argument, es bestehe gestützt auf Art. 400 OR ein Anspruch auf Rückerstattung des Gel- des, nicht zu hören sei. Vielmehr habe der Auftrag an die Beklagte dahinge- hend gelautet, mit den CHF 37 000.– Aktien der E.AG zu erwerben. Da die Beklagte somit nicht eigenmächtig gehandelt, sondern ihren Auftrag gemäss Abmachung im Rahmen der Familienkonferenz getätigt habe, gehe der Rückerstattungsanspruch im Sinne von Art. 400 OR nicht auf die Rückzah- lung der CHF 37 000.–, sondern auf Aushändigung beziehungsweise Über- tragung der Wertpapiere. Dieser Anspruch sei von der Beklagten erfüllt wor- den, indem sie die Aktien nach Mitteilung durch die C., wonach sämtliche E.-Bestände per 31. Mai 2012 liquidiert worden seien, an die Klägerin ab- getreten habe (vorinstanzlicher Entscheid, E. 2.a, S. 5). Sodann beschäftigt sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit den Schadenersatzfragen im Zu- sammenhang mit der Anlage des Betrages in E.-Aktien (vgl. vorinstanzli- cher Entscheid E. 2.b, S. 5–7). Auch diesbezüglich kommt sie zum Schluss, dass die Klage abzuweisen sei: Der eingetretene Schaden vermöge vorlie-
gend keine Schadenersatzpflicht auszulösen, da auf Seiten der Beklagten weder eine Sorgfaltspflicht- noch eine Vertragsverletzung zu erkennen seien, welche für den Schadenseintritt hätten adäquat kausal sein können. Dies sei im Übrigen von Klägerseite auch nicht behauptet worden.
b/aa) Die Berufungsklägerin wendet sich in ihrer Berufung zunächst gegen diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz. Sie macht geltend, sie habe in ihrer Replik sehr wohl direkt Bezug genommen auf die von der Beklagten in ihrer Klageantwort unter Punkt III./Ziff. 4 vorgebrachte ab- weichende Sachverhaltsdarstellung. Indem sie in ihrer Replik unter Punkt II./B./Ziff. 4 geschrieben habe, dass die Behauptungen in III./Ziff. 4 der Kla- geantwort «allesamt» bestritten würden, habe sie die Bestreitung ihrem Zweck entsprechend konkretisiert, nämlich insofern, als die in der Klageant- wort aufgeführte eigene Sachverhaltsdarstellung der Beklagten nicht zu- treffe. Zu mehr sei sie als Klägerin auch nicht verpflichtet. In der Rolle der Klägerin obliege ihr nicht primär die Bestreitungs-, sondern die Behaup- tungslast. Sie habe als Klägerin die ihr Klagefundament bildende Sachver- haltsdarstellung nicht aufgegeben, nur weil sich die Beklagte strategisch ent- schieden habe, eine eigene Darstellung zu wählen und hierfür den Gegenbeweis anzubieten. Auch sei sie als Klägerin nicht gezwungen, ihre Sachverhaltsdarstellung in der Replik zu wiederholen; es genüge, wenn sie die Gegendarstellung bestreite, was sie getan habe. Im Übrigen habe sie keine pauschale Bestreitung vorgebracht, sondern ihre Bestreitung in direk- ten Bezug zur Gegendarstellung der Beklagten gesetzt (Berufungsschrift III./Ziff. 3, S. 6–10, act. A.1). Für ihre Position bietet die Berufungsklägerin zahlreiche Beispiele aus der Judikatur und der Literatur an (vgl. Berufungs- schrift III./Ziff. 4, S. 10 f., act. A.1). Aufgrund dieser theoretischen und prak- tischen Erwägungen gelangt die Berufungsklägerin zum Schluss, dass sie die Gegendarstellung der Beklagten gehörig bestritten habe. Der vorinstanzli- che Entscheid und damit auch die Beweisverfügung seien daher infolge falscher Rechtsanwendung aufzuheben. Die Gegendarstellung der Beklag- ten könne dem Entscheid nicht ohne Durchführung eines Beweisverfahrens zugrunde gelegt werden. Die Beweisverfügung sei entsprechend zu korrigie- ren. Sie beantragt, dass das Kantonsgericht die Beweise abnehme und die Zeugen und die Klägerin befrage. Eine Ergänzung des Beweisverfahrens durch die Berufungsinstanz sei vorliegend möglich und im Sinne der Prozes- sökonomie sogar erwünscht.
b/bb) Die Berufungsklagte wiederholt in ihrer Berufungsantwort,
dass die Klägerin ihrer Bestreitungslast im vorinstanzlichen Verfahren nicht nachgekommen sei. Eventualiter bringt sie vor, dass die Klägerin die Be- weisverfügung selbständig hätte anfechten und ihre Beweisanträge späte- stens anlässlich der Hauptverhandlung erneut und präzise hätte stellen müs- sen. Da die Klägerin dies verpasst habe, sei ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör nicht verletzt worden. In Anbetracht dessen verlangt die Berufungs- beklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung (vgl. zum Ganzen Berufungsantwort B./Ziff. 1–13, act. A.2).
c/aa) Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat das Kantonsgericht in Anbetracht der vorinstanzlichen Begründung sowie aufgrund der Vor- bringen in der Berufungsschrift und der Berufungsantwort vordergründig zu klären, ob die Klägerin die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten im vorin- stanzlichen Verfahren genügend bestritten hat oder nicht. Davon abhängig ist die Frage, ob die vorinstanzliche Beweisverfügung und der angefochtene Hauptentscheid aufzuheben sind oder nicht.
c/bb) Der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) zufolge ist Beweis bloss über beweisbedürftige Tatsachen zu führen. Gegenstand des Beweisverfahrens sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Damit eine Tatsache als streitig qualifiziert werden kann, muss sie zunächst von einer der Parteien behauptet werden (Art. 55 ZPO); man spricht hier von der sog. Behauptungslast. Als Behauptungen gelten Tatsa- chen, auf welche das Gericht die Normen anwenden soll, aus der die kla- gende Partei die im Rechtsbegehren beantragte Rechtsfolge ableitet. Damit mit Blick auf eine Behauptung Beweis abgenommen werden kann, muss sie substantiiert werden. Das heisst, sie ist in Einzeltatsachen zu gliedern und, soweit rechtlich relevant, lückenlos vorzutragen (Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 221 N 41 ff.; zur Substantiierungspflicht im Allgemeinen Beat Brändli, Prozessökonomie im schweizerischen Recht, Bern 2013, § 14 N 443–463; Mark Schweizer, Substantiieren – wozu?, in: SJZ 108/2012, S. 557 ff.; Annette Dolge, Anforderungen an die Substantiierung, in: Dolge, Substantiieren und Beweisen, Zürich 2013, S. 17 ff.) Da nur streitige Tatsachen beweisbedürftig sind, steht der Behauptungslast die Bestreitungslast gegenüber (vgl. Schwei- zer, a.a.O., S. 566). Streitig sind Tatsachen, deren Vorliegen von der Gegen- partei ausdrücklich oder konkludent verneint wird. Als unstreitig und damit den Beweis ausschliessend haben e contrario Tatsachen zu gelten, die aus- drücklich oder konkludent zugestanden oder nicht hinreichend bestritten wurden (zum Ganzen Jürgen Brönnimann, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, Art. 150 N 11–13). Aus dem Vorliegen einer streitigen Tatsache fliesst gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO das Recht, dass das Gericht die von den Parteien form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Vorliegend hat die Vorin- stanz die von der Klägerin angebotenen Beweise nicht abgenommen, weil sie davon ausging, dass die Klägerin die Tatsachenbehauptungen der Gegen- partei nicht hinreichend bestritten habe. Bei Fehlen einer nach Massgabe des Art. 222 Abs. 2 S. 2 ZPO hinreichend substantiierten Bestreitung gilt die
betreffende Tatsache im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime als grundsätzlich zugestanden. Insbesondere eine Generalbestreitung vermag die Anforderungen des Art. 222 Abs. 2 ZPO nicht «mehr» zu erfüllen (Leu- enberger, a.a.O., Art. 222 N 19). Die in der Praxis zuweilen gebrauchte Wen- dung, wonach alles als bestritten gelte, was nicht ausdrücklich anerkannt sei, erweist sich unter dem Blickwinkel der Substantiierung folglich als wir- kungslos (vgl. auch Dolge, a.a.O., S. 24). Im Falle der unzureichenden Be- streitung hat es also bei der formellen Wahrheit sein Bewenden; das Gericht hat auf die betreffenden Tatsachenbehauptungen abzustellen (Brönnimann, a.a.O., Art. 150 N 17). Mithin stellt sich für das Kantonsgericht die Frage, wo die Grenze zwischen einer Generalbestreitung und einer hinreichend detail- lierten Bestreitung verläuft, und wie die Bestreitung der Klägerseite vor die- sem Hintergrund in casu zu beurteilen ist.
c/cc) Von einer substantiierten Bestreitung ist auszugehen, wenn in
der Rechtsschrift dargelegt wird, welche Tatsachenbehauptungen der Ge- genpartei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden (vgl. Art. 222 Abs. 2 S. 2 ZPO), das heisst, es ist detailliert geltend zu machen, was bestritten wird. Während das materielle Bundesrecht bestimmt, inwieweit die an- spruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu substantiieren sind, richten sich die Anforderungen an die Substantiierung der Bestreitung nach der ZPO, konkret nach Art. 222 Abs. 2 ZPO. Hiernach hat die beklagte Partei in ihrer Klageantwort darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen im Einzel- nen anerkannt oder bestritten werden. Eine pauschale Bestreitung, wie sie bislang oft üblich war, genügt diesen Anforderungen nicht. Die beklagte Par- tei hat vielmehr Punkt für Punkt anzugeben, welche Behauptungen sie be- streitet. Die bestrittene Tatsache muss so konkret bezeichnet werden, dass für die Gegenpartei und das Gericht klar ist, welche Behauptungen bestrit- ten werden. Trägt die Klägerseite ihre Tatsachenbehauptungen detailliert vor, hat die Beklagte anzugeben, welche Punkte sie bestreitet (zum Ganzen Walter Fellmann, in: HAVE 2011, S. 29 f. mit weiteren Hinweisen.). Diese Vorgabe lässt sich gemäss der herrschenden Lehre nur umsetzen, wenn die Beklagte in ihrer Klageantwort – unter Bezugnahme auf die Nummerierung des Klägers – auf jeden Absatz der Klage antwortet. Das bedingt ein Zwei- faches: Zunächst hat die Gegenseite vorzubringen, dass sie eine bestimmte Behauptung überhaupt bestreite. Dies kann sie sowohl ausdrücklich als auch konkludent tun. Gemäss einem Teil der Lehre muss nämlich auch eine nicht ausdrücklich bestrittene Behauptung dann als streitig gelten, wenn die Be- streitung einer anderen ausdrücklichen Behauptung anhaftet oder sich aus einer abweichenden Darstellung des Sachverhalts durch die Beklagte ergibt (Leuenberger, a.a.O., Art. 222 N 21; offenbar strenger Dürr, a.a.O., Art. 222 N 4). Hierbei genügt es allerdings nicht, dass die Beklagte dem Gericht bloss ihre Variante des Sachverhalts präsentiert, ohne sich mit den Behauptungen
der Klägerin überhaupt auseinanderzusetzen (Fellmann, a.a.O., S. 30). Um die Anforderungen der Substantiierungspflicht zu erfüllen, hat sie sodann auf einer formalen Ebene die konkret zu bestreitenden Punkte zu nennen, welche materiell aber nicht Satz für Satz ins Gegenteil verkehrt werden müs- sen, sondern als Sinneinheiten. Bestreitet die Beklagte unter Bezugnahme auf die Nummerierung der Klägerin die Tatsachenbehauptungen, welche diese in einer bestimmten Ziffer ihrer Klage aufstellt, haben diese Aus- führungen als bestritten zu gelten, unabhängig davon, wie viele Einzelaus- sagen sie enthält (Fellmann, a.a.O., S. 30 f.). Ob dies in concreto erfüllt ist, hat im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu erfolgen. Als Kriterien gelten in- sofern Treu und Glauben im Prozess (Art. 52 ZPO) sowie die Möglichkeit der Bildung von Beweissätzen nach Art. 154 ZPO (Daniel Schwander, in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2012, Zürich 2012, S. 129). In der Lehre ist man sich einig, dass an die Bestreitung einer unbestimmten negati- ven Tatsache nicht die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Be- hauptung. Dies würde letztlich zu einer Umkehr der Beweislast führen (im Einzelnen Dolge, a.a.O., S. 24 f.). Wohl als zu weit gehend zu beurteilen ist daher die Auffassung Dürrs, der dazu rät, dass die beklagte Partei die Tatsa- chenbehauptungen der klagenden Partei in ihre Einzelteile zu zerlegen und zu jeder einzelnen Behauptung Stellung zu nehmen habe (Roger Dürr, in: Baker& McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Bern 2010, Art. 222 N 4). Die vorstehenden Ausführungen gehen von einer festen Parteirollenverteilung aus, welche für den vorliegenden Fall gerade nicht zutreffen: Die Vorinstanz lastet der Klä- gerseite an, in ihrer Replik die Sachverhaltsdarstellung (die Behauptungen) der Gegenseite nicht genügend bestritten zu haben. Dies ist insofern un- schädlich, als die Art. 221 f. ZPO von den konkreten Parteirollen unabhängig sind; sie typisieren bloss die gängige Situation, in welcher die Klägerseite als behauptungs- und beweisbelastete Situation auftritt, während die Beklag- tenseite sich in der Rolle der bestreitenden Partei befindet. Die Regel von Art. 222 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt somit auch für die klagende Partei, soweit sie sich hinsichtlich einzelner konkreter Sachvorbringen in der Rolle der be- streitenden Partei befindet (im Einzelnen Brönnimann, a.a.O., Art. 150 N 16;
s. auch Dolge, a.a.O., S. 20). Das Kantonsgericht kann die Frage offen lassen,
ob sich die Klägerseite hier tatsächlich in der Rolle der bestreitenden Partei befindet, wenn sie die Bestreitungslast mit ihren Vorbringen in ihrer Klage- schrift und ihrer Replik erfüllt.
c/dd) Vorliegend hat die Klägerin in ihrer Klageschrift an das Be- zirksgericht ihre Sicht auf den Sachverhalt dargelegt. Sie macht geltend, dass sie der Beklagten CHF 37 000.– übergeben habe, da diese als Angestellte der C._ von höheren Zinsen profitierte (vorinstanzliche Akten, act. I./1. S. 3). Nach einiger Zeit forderte die Klägerin das Geld zurück, wurde von der Be-
klagten jedoch angeblich immer wieder vertröstet (vorinstanzliche Akten, act. I./1. S. 3 f.). Damit hat die Klägerin dem Gericht ihre Sachverhaltsvari- ante substantiiert vorgetragen. Die Beklagte hat sodann einen davon abwei- chenden Ablauf der Geschehnisse geschildert. In ihrer Klageantwort heisst es, dass der Betrag zwar auf ihr Konto einbezahlt wurde, dass in der Folge je- doch im Rahmen einer Familienkonferenz beschlossen worden sei, den Be- trag in rund 5000 Namenaktien der E.AG, O.1, zu investieren. Nachdem der Aktienwert zunächst anstieg, folgte im Jahr 2009 der abrupte Kursab- sturz. Per 30.11.2009 sei das Unternehmen aufgrund eines GV-Beschlusses dekotiert worden, woraufhin die Aktien zu Nonvaleurs verkommen seien (vorinstanzliche Akten, act. I./3. S. 3 f.). Allein aufgrund dieser abweichen- den Sachverhaltsdarstellung liessen sich die strittigen Punkte ableiten: Die Klägerseite hat ihre Behauptungslast, die Beklagtenseite die ihr obliegende Bestreitungslast erfüllt. Das Bezirksgericht hat allerdings gemäss Art. 225 ZPO einen weiteren Schriftenwechsel angeordnet. In ihrer Replik hat die Klägerin zur Sachverhaltsdarstellung der Beklagten Punkt für Punkt Stel- lung bezogen, wobei sie zu deren Vorbringen in III./Ziff. 4 der Klageantwort, in welcher es um die Zustimmung zum Kauf der E.-Aktien im Rahmen ei- ner Familienkonferenz geht, unter II./B./Ziff. 4 konkret ausführte: «Die Be- hauptungen unter Ziff. 4 der Klageantwort werden allesamt bestritten. Diese Behauptungen sind teilweise deckungsgleich mit denjenigen, welche vorpro- zessual vorgebracht und mit Schreiben der Unterzeichneten vom 19. Sep- tember 2012 widerlegt worden sind. Es wird auf diese Dokumente verwie- sen. […] Auch hier tauchen plötzlich neue Zeuginnen auf und die Geschichte wird fantasievoll erweitert. Neu wird behauptet, dass die CHF 37 000.– für die Söhne G. und F._ zurückgelegt werden sollte. Das wird bestritten. […].» Allein diese Ausführungen genügen den Anforderungen an die Bestrei- tungslast nach Art. 222 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin bringt erneut vor, dass sie die Behauptung der Beklagten bestreitet. Dies tut sie in substantiierter Weise, denn auf einer formalen Ebene wird nur III./Ziff. 4 der Klageantwort bestritten. Auf inhaltlicher Ebene kann sodann argumentiert werden, dass einerseits eine sinngemässe Bestreitung durch eine abweichende Sachver- haltsdarstellung sowohl in der Klageschrift als auch in der Replik gemacht wurde. Wie gesehen, sind an die Bestreitung einer unbestimmten negativen Tatsache nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Behaup- tung. Vorliegend hätte die Klägerin gemäss Vorinstanz erklären sollen, dass sie ihre Zustimmung zum Kauf der E.-Aktien nicht gegeben habe. Dazu hätte sie aus einer begriffsjuristischen Perspektive einerseits das Stattfinden der konkreten Familienkonferenz und andererseits ihre Zustimmung zum Kauf der E.-Aktien bestreiten können. Sie hätte also jeden einzelnen Satz der III./Ziff. 4 der Klageantwort in sein Gegenteil verkehren können. Dass sie das Stattfinden der Familienkonferenz nicht bestreitet, ist insofern ver-
ständlich, als eine Zusammenkunft der gesamten Familie bestimmt zuweilen stattgefunden hat; diese Tatsache ist gerichtsnotorisch. Entscheidend ist viel- mehr, ob die Klägerin bei einer dieser Gelegenheiten ihre Zustimmung zum Aktienkauf gegeben hat oder nicht. Dies bestreitet sie durch ihre abwei- chende Sachverhaltsdarstellung. Vor dem Hintergrund der vorstehenden theoretischen Erwägungen ist die Bestreitungslast als erfüllt zu betrachten. Es handelt sich in casu also insbesondere nicht um eine blosse General- bestreitung, wie von der Vorinstanz angenommen. Damit kann die Frage offen bleiben, ob der Klägerin im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Bestreitungslast in diesem Punkt überhaupt oblegen hätte. Die angebo- tenen Beweise über die damit festgestellten streitigen Tatsachen sind zur Feststellung des Sachverhalts abzunehmen, die Beweisverfügung ist insofern abzuändern und die Rechtslage zwischen den Parteien je nach Beweisergeb- nis auf dieser Grundlage entsprechend dem Grundsatz iura novit curia neu zu beurteilen, was eine Aufhebung des angefochtenen Hauptentscheids bedingt.
ZK2 15 13Urteil vom 23. September 2015