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**8 – Fürsorgerische Unterbringung. Art. 429 Abs. 1 ZGBer- mächtigtdie Kantone,Ärzte undÄrztinnen zubezeich- nen,welche nebstder KESB(Art. 428Abs. 1ZGB) eine solche anordnen dürfen. Hiervon hat der Kanton Graubünden in Art. 51 Abs. 1 EGzZGB Gebrauchge- macht.Mit derdortigen, einschränkendenAufzählung soll erreichtwerden, dassnur nochÄrztinnen undÄrzte mit der entsprechenden Erfahrung und dem nötigenFachwissen einefürsorgerische Unterbringunganordnen können. Assistenzärztegehören regelmässig****nicht dazu (Erw.**2).
Aus den Erwägungen
2.a. Gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB können neben der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde auch die von den Kantonen bezeichneten Ärzte und Ärztinnen eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen und sie an- zuhören (Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungs- entscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Vorab kann festgestellt werden, dass der ange- fochtene Unterbringungsentscheid des anordnenden Arztes Pract. med. A._ die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben enthält. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang jedoch, ob Pract. med. A._ als Assi- stenzarzt am Spital O.1_ überhaupt berechtigt war, den Patienten mittels für- sorgerischer Unterbringung einzuweisen.
1. Wie bereits erwähnt, ermöglicht Art. 429 Abs. 1 ZGB den Kanto- nen «Ärzte und Ärztinnen» neben der KESB als für die fürsorgerische Un- terbringung zuständig zu bezeichnen. Die Aufzählung ist abschliessend. Die Kantone können neben den Ärzten somit keine anderen Stellen oder Behör- den mehr für eine Unterbringung als zuständig erklären. Will ein Kanton von dieser Kompetenz Gebrauch machen, so hat das kantonale Recht die zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugten Ärzte und Ärztinnen zu bestimmen. Abgesehen von der bundesrechtlichen Vorgabe, dass es sich bei diesen Personen um Ärzte im Sinne des Bundesgesetzes vom
23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11) handeln muss, besitzen die Kantone bei der Bezeichnung der Ärzte und Ärztinnen vollständige Freiheit. Die Kantone können somit ohne Weiteres eine diffe- renzierte Zuständigkeitsordnung vorsehen oder auch die Ärzteschaft gene- rell als befugt erklären (Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 11 ff. zu Art. 429 ZGB;
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Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N. 4 ff. zu Art. 429 ZGB). Der Kanton Graubünden hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und bei der Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts mit Art. 51 EGzZGB eine differenzierte Regelung getroffen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB ist zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung jeder im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt der Grundver- sorgung (lit. a Ziff. 1); mit einem Facharzttitel der Psychiatrie und Psycho- therapie (lit. a Ziff. 2); oder mit einem Facharzttitel der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie befugt. Der Begriff «Arzt der Grundversorgung» wird in Art. 22 der Regierungsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) konkretisiert. Dazu gehören Ärzte und Ärztinnen mit einem Weiterbildungstitel in Allgemeinmedizin, in Innerer Medizin und in Kinder- und Jugendmedizin sowie als praktischer Arzt oder praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel. Mit dieser Um- schreibung werden insbesondere die Notfalldienst leistenden Hausärzte erfasst (dazu: Botschaft zur Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [Umsetzung neues Kindes- und Erwachse- nenschutzrecht] vom 20. September 2011, Heft Nr. 9 / 2011–2012 S. 1009 ff.,
S. 1062). Neben den zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Ärzten
gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB ist auch jeder Bezirksarzt (Abs. 1 lit. b) oder der behandelnde Arzt der überweisenden Einrichtung (Abs. 1 lit. c) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt.
1. Art. 51 Abs. 1 EGzZGB führt abschliessend aus, welche Ärztin- nen und Ärzte im Kanton Graubünden zur Anordnung einer fürsorgeri- schen Unterbringung berechtigt sind. Heute sind somit – dies im Gegensatz zu der Situation vor der Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenen- schutzrechts – nicht mehr sämtliche im Kanton praxisberechtigten Ärztin- nen und Ärzte dazu berechtigt. Die vorgenommenen Einschränkungen in Art. 51 Abs. 1 EGzZGB sollen vor allem gewährleisten, dass nur noch Ärz- tinnen und Ärzte mit entsprechender Erfahrung und erforderlichem Know- how eine fürsorgerische Unterbringung anordnen können (vgl. Botschaft Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, a.a.O., S. 1061 f.). Folglich sind alle Ärzte, welche nicht unter Art. 51 Abs. 1 EGzZGB fallen, nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung berechtigt. Während der Inhalt von Art. 51 Abs. 1 lit. a und b EGzZGB insofern klar ist, als darin von im Kanton zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Ärzten und Bezirksärzten die Rede ist, bezeichnet Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB lediglich den behandelnden Arzt der überweisenden Einrichtung als zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung befugt, ohne die be- treffenden Ärzte indessen weiter zu definieren bzw. zu qualifizieren. Aller- dings enthalten weder Literatur noch Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte,
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dass der Gesetzgeber im Falle von Spitälern etc. als überweisende Einrich- tungen von den vorgenannten Grundsätzen abweichen wollte. Dazu besteht auch kein Grund, zumal in Spitälern/Kliniken in aller Regel gewährleistet ist, dass die Patienten jeweils von Spezialisten mit entsprechender Ausbil- dung behandelt werden, welche über die notwendige Erfahrung und das er- forderliche Know-how verfügen, um eine fürsorgerische Unterbringung an- ordnen zu können. Diese Voraussetzungen sind bei Assistenzärzten mit geringer Erfahrung, welche noch in der Ausbildung zum Facharzt stehen, al- lerdings nicht gegeben, fehlt es ihnen doch in der Regel an der hierfür not- wendigen Fachkunde über psychische Störungen, geistige Beeinträchtigun- gen und Notfallpsychiatrie (vgl. Guillod, a.a.O., N 13 zu Art. 429 ZGB). Wird der Patient durch einen Assistenzarzt behandelt und kommt dieser zum Schluss, dass eine fürsorgerische Unterbringung notwendig ist, so ist die ent- sprechende Verfügung im Sinne einer fachärztlichen Kontrolle zumindest etwa durch einen Oberarzt zu visieren.
Nur der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass das feh-
lende Know-how dadurch bestätigt wird, dass Pract. med. A._ vor Erlass der Verfügung betreffend fürsorgerische Unterbringung ein Konsilium bei Dr. med. C., welcher Oberarzt bei den Psychiatrischen Diensten Graubün- den (PDGR), Ambulanter Psychiatrischer Dienst O.4, ist, einholte (act. 04.4). Die nachträgliche Einweisung in die Psychiatrische Klinik B._, welche zu den PDGR gehört, lässt die angefochtene Verfügung damit auch unter dem Blickwinkel der Unabhängigkeit als fragwürdig erscheinen (vgl. Ent- scheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 15 vom 10. Februar 2015).
1. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Pract. med. A._ ge- stützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB nicht befugt war, den Beschwerdefüh- rer mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik B._ einzuweisen. Mithin ist der Unterbringungsentscheid durch eine nicht autorisierte Person ergangen und somit nichtig. Die Beschwerde ist somit bereits aufgrund der formell fehlerhaft ergangenen Unterbringungsverfügung gutzuheissen und der Beschwerdeführer grundsätzlich aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Aufgrund der Akten bestehen im vorliegenden Fall jedoch ernsthafte Anzeichen für deutliche Verwahrlosungstendenzen sowie für den dringenden Verdacht auf paranoide Schizophrenie. Zudem verfügt der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten über keinerlei Krank- heits- bzw. Behandlungseinsicht und lehnt eine antipsychotische Medikation ab. Erschwerend kommt bei ihm offenbar eine Verhaltensstörung durch Alkohol hinzu, weshalb nach Auffassung der PDGR bei einem vorzeitigen Abbruch der stationären Behandlung mit einem erneuten Rückfall zu rech- nen und von einer wiederholten Selbstgefährdung auszugehen sei (vgl. act. 04, 04.3 und 04.4). Unter diesen Umständen wäre eine sofortige Entlassung
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offensichtlich nicht im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers und man würde ihn unnötig den Gefahren, welche seine psychische Erkran- kung mit sich bringt, aussetzen. Die Klinik B._ hat deshalb unverzüglich nach Erhalt dieses Entscheids erneut zu prüfen, ob der Zustand des Patienten eine Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung erlaubt. Kommt sie zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung nach wie vor gegeben sind, so hat sie innert zwei Tagen über die KESB oder über einen dafür zuständigen Arzt für eine gültige Einweisungsverfügung besorgt zu sein.
ZK1 15 30Entscheid vom 10. März 2015