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9 –Recht desBeistandes, zurErfüllung bestimmterAufgaben auf Kostender verbeiständetenPerson sachkundigeHilfs- personenbeizuziehen. Voraussetzungen.Abgrenzung zuden Befugnissender KESB(Erw. 3c,aa undbb).
Aus den Erwägungen:
3.c/aa) Als Nächstes ist zu prüfen, ob X._ in seiner Funktion als Bei- stand berechtigt wäre, auf Kosten der Verbeiständeten Dritte für die Ab- klärung gewisser Fragen, welche spezifische Fachkenntnisse voraussetzen, beizuziehen. Dabei ist von der Umschreibung der Aufgaben des Beistands, wie sie im Entscheid der KESB vom 20. Dezember 2013 über die Errichtung der Beistandschaft in Nachachtung von Art. 391 Abs. 1 ZGB vorgenommen worden ist, auszugehen. Die dem Beistand obliegende Verwaltung des ge- samten Einkommens und Vermögens wurde unter anderem auch dahin- gehend ausgestaltet, dass der Beistand für die Geltendmachung von Forde- rungen zu sorgen hat. Dies wurde in Dispositivziffer 2 lit. a des vorerwähnten Entscheids entsprechend festgesetzt (vgl. Akten KESB act. 31). In der Ent- scheidbegründung wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass dies nicht nur eine Aufgabe des Beistands darstellt, sondern dass er diesbezüglich die gesetzliche Vertretung von Y._ übernehme und mit direkter Wirkung für sie handle. Innerhalb des umschriebenen Zuständigkeitsbereichs kann der Bei- stand – unter Vorbehalt der zustimmungsbedürftigen Geschäfte gemäss Art. 416 ZGB – somit in eigener Kompetenz handeln. Der KESB steht unter dem neuen Recht keine generelle Weisungsbefugnis in dem Sinne zu, dass sie auch in Handlungen des Beistands eingreifen dürfte, die in dessen festge- setzten Aufgabenbereich liegen (vgl. Kurt Affolter, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 7 zu Art. 405 ZGB). Falls dies die KESB in einem bestimmten Fall dennoch tun möchte, müsste sie gestützt auf Art. 417 ZGB zusätzliche zustimmungsbedürftige Ge- schäfte vorbehalten haben oder auf ihre Umschreibung der Kompetenzen und Aufgaben des Beistands in einem neuen Entscheid zurückkommen. Von diesen Möglichkeiten wurde vorliegend indessen kein Gebrauch gemacht.
bb) Zwischen der verbeiständeten Person und dem Beistand
besteht trotz behördlich angeordneter Massnahme ein auftragsähnliches Verhältnis (Christoph Häfeli, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 2 zu Art. 408 ZGB; der- selbe, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 408 ZGB). Grundsätzlich hat der Beistand als Beauf- tragter persönlich zu handeln, es sei denn, er ist zur Übertragung gewisser Geschäfte ermächtigt, durch die Umstände genötigt oder eine Vertretung wird übungsgemäss als zulässig betrachtet (Art. 398 Abs. 3 OR). Zur Aus-
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führung bestimmter Aufgaben kann und muss der Beistand allerdings Hilfs- personen beiziehen. Darunter fällt etwa die Abklärung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch einen Rechtsanwalt (Kurt Affolter, BSK Er- wachsenenschutz, N 14 zu Art. 408 ZGB; derselbe, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 14 zu Art. 408 ZGB; Kurt Affolter/Regula Gerber Jenni, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 2 f. zu Art. 413 ZGB; vgl. auch Christoph Häfeli, FamKommentar, N 2 zu Art. 408 ZGB; der- selbe, Erwachsenenschutzrecht, N 2 zu Art. 408 ZGB). Die Befugnis, ein- zelne Aufgaben zu übertragen, richtet sich vorab nach der Komplexität des Mandats, dem zeitlichen und sachlichen Aufwand, der Sachkompetenz des Beistands, dessen zeitlicher Verfügbarkeit sowie den Regeln einer effizien- ten Auftragserfüllung und den Finanzierungsmöglichkeiten (Kurt Affolter, BSK Erwachsenenschutz, N 14 zu Art. 408 ZGB; derselbe, BSK Zivilgesetz- buch I, N 14 zu Art. 408 ZGB). Ist der Beistand zur Übertragung der Aufgabe befugt, so haftet er für die gehörige Sorgfalt bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung des Dritten (Art. 399 Abs. 2 OR; vgl. auch Kurt Affolter, BSK Erwachsenenschutz, N 15 zu Art. 408 ZGB; derselbe, BSK Zivilgesetz- buch I, N 15 zu Art. 408 ZGB; Christoph Häfeli, FamKommentar, N 2 zu Art. 408 ZGB; derselbe, Erwachsenenschutzrecht, N 2 zu Art. 408 ZGB).
ZK1 15 41Entscheid vom 2. Juni 2015
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