PKG 201610
10 – Kindes- und Erwachsenenschutz. Einzelkompetenz des verfahrensleitenden Mitglieds der KESB zum Erlass einer Abschreibungsverfügung (Art. 58 Abs. 2 lit. d EGzZGB), nicht aber zur Fällung eines Sachentscheides
(Erw. 2).
Aus den Erwägungen:
2.a) Das in Einzelkompetenz entscheidende Mitglied der KESB Nordbünden hat in seinem Entscheid vom 21. Dezember 2015 festgehalten, die Einzelzuständigkeit sei «vorliegend offensichtlich». Dabei beruft es sich auf Art. 58 Abs. 2 lit. d EGzZGB, wonach der Erlass von Abschreibungs- und Nichteintretensverfügungen in die Einzelzuständigkeit fällt. Der Be- schwerdeführer bestreitet diese Einzelentscheidbefugnis, da es sich um einen eine Massnahme ablehnenden Entscheid handle. Diese Auffassung erweist sich als zutreffend.
1. Gemäss Art. 440 Abs. 2 ZGB fällt die KESB ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Ge- schäfte Ausnahmen vorsehen. Bereits das Bundesgesetz geht somit davon aus, dass Entscheide in Einzelkompetenz die Ausnahme bilden müssen. Sowohl die Botschaft des Bundesrates zum neuen Erwachsenenschutzrecht vom 28. Juni 2006 (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, S. 7073) wie auch die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 20. September 2011 zur Teilrevision des EGzZGB (Umsetzung neu- es Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Heft Nr. 9/2011-2012, S. 1068 f.) erachten die Einzelzuständigkeit dort als sachgerecht, wo es um prozess- rechtliche Fragestellungen geht, in Verfahren nichtstreitiger Natur sowie bei Entscheiden mit geringem Ermessensspielraum oder von überwiegend formeller Natur, die keine Beurteilung durch ein interdisziplinäres Gremi- um bedürfen (im gleichen Sinne: Diana Wider, in: Büchler/Häfeli/Leuba/ Stettler [Hrsg.], Fam Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 32 ff. zu Art. 440 ZGB; Urs Vogel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, N 16 ff. zu Art. 440/441 ZGB).
2. Das EGzZGB bestimmt in Art. 59 in Übereinstimmung mit dem Zivilgesetzbuch, dass die KESB in Dreierbesetzung entscheidet, so- weit keine Einzelzuständigkeit vorgesehen ist. Bei den Einzelzuständig- keiten unterscheidet das EGzZGB zunächst solche der Verfahrensleitung und Instruktion (Art. 58), um anschliessend in den Art. 59b und Art. 59c EGzZGB den KESB-Mitgliedern Einzelzuständigkeiten im Kindes- und Erwachsenenschutz zuzuweisen, die insbesondere formeller Natur sind
93
10 PKG 2016
oder bei denen ein interdisziplinärer Entscheid nicht notwendig erscheint. Bei den Einzelzuständigkeiten der Verfahrensleitung figuriert nun in Art. 58 Abs. 2 lit. d EGzZGB der Erlass von Abschreibungsverfügungen, auf welche Bestimmung sich die KESB Nordbünden im vorliegenden Fall beruft. Es ist zweifellos davon auszugehen, dass das EGzZGB den Begriff der Abschreibungsverfügung im gleichen Sinne verwendet wie die Zivil- prozessordnung; verweist doch Art. 56 Abs. 1 EGzZGB subsidiär auf die Verfahrensvorschriften der ZPO und hat der kantonale Gesetzgeber auf eine eigene begriffliche Umschreibung der Abschreibungsverfügung ver- zichtet. Nach zivilprozessualen Grundsätzen beendigt eine Abschreibungs- verfügung ein Verfahren ohne Entscheid, sei es durch Vergleich, Klagean- erkennung, Klagerückzug oder Gegenstandslosigkeit (vgl. Art. 241 und 242 ZPO). Das Verfahren wird mithin ohne materiellen Streiterledigungsent- scheid abgeschlossen (vgl. z.B. Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 8 zu Art. 241 ZPO). Abschreibungsverfügungen können dem- nach durch die Verfahrensleitung erlassen werden, wenn der Fall noch vor der materiellen Beurteilung eine Wendung nimmt, die einen Entscheid in der Sache selbst erübrigt. Eine solche Situation liegt vorliegendenfalls nicht vor. Vielmehr ist das verfahrensleitende Mitglied der KESB zum Schluss gekommen, dass entgegen dem Antrag des Betroffenen und seiner Mutter die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft nicht gegeben seien, da der Beschwerdeführer einerseits durch seine Familie sehr stark unterstützt werde und andererseits die möglichen Formen einer Beistand- schaft vom Betroffenen und seiner Mutter vehement abgelehnt würden. Die Verfahrensleitende hat somit nicht nur einen Prozessentscheid, sondern ei- nen Sachentscheid getroffen. Der angefochtene Entscheid stellt deshalb kei- ne Abschreibungsverfügung dar, sondern einen materiellen Entscheid, mit welchem die beantragte Massnahme abgelehnt wurde. Dafür fehlte aber der Verfahrensleitenden die Zuständigkeit, indem für solche Fälle vom kanto- nalen Gesetzgeber keine Einzelkompetenz eingeräumt wurde, was zwei- fellos den Grundsätzen des Erwachsenenschutzrechts des ZGB entspricht. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung an die KESB Nordbünden zurückzuweisen.
ZK1 16 2Entscheid vom 2. Mai 2016
94