Zusammenfassung
**18 –Beschwerde gegeneinen Rechtsöffnungsentscheidder Einzelrichterin SchKGam Bezirksgerichtin einerBetrei- bungauf Pfandverwertung.Das Rechtsöffnungsgesuchmuss vollumfänglichabgewiesen werden.**Die Voraus-
setzungen, um den Rechtsvorschlag durch provisori- sche oder definitive Rechtsöffnung zu beseitigen, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (Erw. 2-4).
Aus den Erwägungen:
2.a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung so- wie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung um- fasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine ein- geschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmittelinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürli- chen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Sommm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung aller- dings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Be- schwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition über- prüft werden kann (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO).
b/aa) Wie bereits dargelegt, gilt im Beschwerdeverfahren grund- sätzlich eine Begründungs- bzw. Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen dar- zulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (vgl. Dieter Freiburghaus/Susan- ne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Durch das Erfordernis, die gel- tend gemachte Rechtsverletzung in der Beschwerde zu begründen, erfährt der in Art. 57 ZPO statuierte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen eine gewisse Abschwächung. So beschränkt sich die Überprüfung des angefochtenen Entscheides durch die Beschwerdeinstanz an sich auf jene Punkte, die nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei man-
gelhaft sind und bezüglich deren eine hinreichende Begründung vorliegt. Diese Einschränkung des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen geht indessen nicht so weit, dass das Gericht an den Inhalt der Begründung gebunden wäre. Erweist sich Letztere als falsch, kann das Rechtsmittel im aufgeworfenen Punkt vielmehr auch aus einem anderen als dem angerufe- nen Grund gutgeheissen werden (vgl. Christoph Hurni, in: Hausheer/Wal- ter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 39 ff. zu Art. 57 ZPO). Leidet der angefochtene Entscheid sodann an einem offenkundigen (schweren) Mangel, hindert eine fehlende oder ungenügende Begründung die Beschwerdeinstanz nicht daran, dage- gen von Amtes wegen einzuschreiten (vgl. Martin H. Sterchi, in: Hausheer/ Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 23 zu Art. 321 ZPO).
bb) Was das Rechtsöffnungsverfahren anbelangt, ist in diesem Zu- sammenhang zu beachten, dass der Richter die Frage, ob die vorgelegten Urkunden einen gültigen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung darstellen, gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 50 zu Art. 84 SchKG mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Daran hat sich mit dem Inkrafttreten der ZPO, welche für das Rechtsöffnungsverfahren anders als das frühere bünd- nerische Recht keine Ausnahme vom Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) mehr vorsieht (vgl. Art. 255 ZPO sowie BGE 141 I 97 E. 6), nichts geändert. Die Pflicht, das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners zu prüfen, resultiert nämlich nicht aus der Untersuchungsmaxime, sondern bedeutet Rechtsanwendung von Amtes wegen auf den vom Gläubiger vorgelegten Titel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.2.4.). Als Rechts- frage war nach der langjährigen Praxis des Kantonsgerichts von Graubün- den denn auch noch im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, wobei das Fehlen eines solchen zur Verweigerung der Rechtsöffnung führte, selbst wenn sich der Schuldner nicht ausdrücklich auf entsprechende Mängel berufen hat (vgl. PKG 1987 Nr. 27 E. 2c). Diese Praxis hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer unter der Herrschaft der eidgenössischen ZPO jedenfalls für offenkun- dige Mängel fortgeführt (vgl. zum Ganzen Entscheid der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 4 vom 5. Juni 2015 E. 2b mit weiteren Hinweisen).
c/aa) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren
neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel anders als bei der Berufung (vgl. Art. 317 ZPO) ausgeschlossen. Es gilt mithin im
Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestim- mungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot, und zwar nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, son- dern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vor- instanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrol- le des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Frei- burghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Dominik Gas- ser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO).
bb) Aufgrund des Novenverbots ist es einer beklagten Partei, die sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat, verwehrt, mit der Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einzufüh- ren. An der Befugnis, einen zu ihrem Nachteil ausgefallenen Entscheid mit dem in der Sache gegebenen Rechtsmittel anzufechten, ändert die Säumnis vor erster Instanz hingegen nichts. Säumnis der beklagten Partei bedeutet nicht Anerkennung der Klage, sondern führt lediglich zur Entscheidung nach Aktenlage (Art. 147 Abs. 2, Art. 223 Abs. 2 und Art. 234 Abs. 1 ZPO), wobei das Gericht grundsätzlich auf die infolge Säumnis unbestritten ge- bliebenen Tatsachen abstellen darf (vgl. Laurent Killias, in: Hausheer/Wal- ter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 10 ff. zu Art. 223 ZPO und N 15 ff. zu Art. 234 ZPO; Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 18 ff. zu Art. 223 ZPO und N 18 ff. zu Art. 234 ZPO). Dies gilt in einem sum- marischen Verfahren sinngemäss (vgl. Rafael Klingler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 22 f. zu Art. 252 ZPO; Stephan Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 16 und 19 zu Art. 253 ZPO). Mit dem in der Sache gegebenen Rechtsmittel kann in der Folge auch die säumige Partei eine Überprüfung des Entscheides verlangen und im Falle einer Beschwerde namentlich geltend machen, dass die erste Instanz die von der Gegenpartei vorgebrachten Tatsachen offensicht- lich falsch oder unvollständig festgestellt bzw. die vorgelegten Beweismittel willkürlich gewürdigt hat oder sie aus den festgestellten Tatsachen die fal- schen rechtlichen Schlüsse gezogen hat. Soweit zu diesem Zweck gestützt auf die bestehende Tatsachengrundlage neue rechtliche Argumente vorge- bracht werden, fallen diese nicht unter das Novenverbot. Nur wenn sich die neuen rechtlichen Argumente ganz oder teilweise auf bisher nicht behaup-
tete Tatsachen stützen, scheitern sie an der Novenschranke (vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
2. Aufl., Zürich 2013, N 17 zu Art. 57 ZPO). Dem Novenverbot nicht entge- gen steht sodann der Umstand, dass die säumige Partei mit der Beschwerde erstmals eine Abweisung der Klage bzw. des Gesuches beantragt, zumal als neue Anträge im Sinne von Art. 326 ZPO vor allem Klageänderungen, aber auch sonstige Änderungen oder Ergänzungen der vor Vorinstanz gestellten Anträge, nicht hingegen die eigentlichen Rechtsmittelanträge zu verstehen sind (vgl. Martin H. Sterchi, a.a.O., N. 2 zu Art. 326).
cc) Bezogen auf das Rechtsöffnungsverfahren ergibt sich aus dem soeben Dargelegten, dass dem Schuldner trotz unterlassener Teilnahme am erstinstanzlichen Verfahren die Beschwerde gegen die Erteilung der Rechts- öffnung offensteht und er dabei sämtliche Einwände rechtlicher Natur vor- bringen kann, welche sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren beige- brachten Tatsachenmaterial ergeben. So kann er namentlich das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels bestreiten und die Beschwerdeinstanz muss sollte sich der Einwand als begründet erweisen eine solche Be- schwerde gutheissen, obwohl der entsprechende Einwand vor erster Instanz nicht erhoben wurde (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 90 zu Art. 84 SchKG). Fehl geht sodann die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass im Rechts- öffnungsverfahren materiell-rechtliche Einwände gegen den Inhalt von Schuldanerkennungen bzw. gegen den Bestand der daraus hervorgehenden Forderungen generell ausgeschlossen wären und folglich auch im Beschwer- deverfahren nicht geprüft werden könnten. Zwar ist es zutreffend, dass der Rechtsöffnungsrichter einzig zu entscheiden hat, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, der die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hem- mung des Betreibungsverfahrens zu beseitigen vermag, während er über die Frage, ob der betriebene Anspruch tatsächlich besteht, nicht befinden kann. Er würdigt mit anderen Worten nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vor- gelegten Urkunden und anerkennt gegebenenfalls deren Vollstreckbarkeit, fällt indessen keinen materiell rechtskräftigen Entscheid über den Bestand der betreffenden Forderung. Daraus darf aber nicht der Umkehrschluss ge- zogen werden, dass in einem Rechtsöffnungsverfahren keine materiell-recht- lichen Fragen geprüft werden dürfen. Vielmehr müssen alle Fragen formeller, materieller und tatsächlicher Art beantwortet werden, soweit dies notwendig ist, um über die Rechtsöffnung zu entscheiden. Stützt sich der Gläubiger auf eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, stehen dem Schuldner gestützt auf Art. 82 Abs. 2 SchKG sämtliche Einwendungen und Einreden offen, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (vgl. Daniel Staehe- lin, a.a.O., N 84 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 348). Dementsprechend kann der Schuldner nicht bloss die
Tauglichkeit der eingereichten Urkunden als Schuldanerkennung, sondern auch den Bestand der Forderung bestreiten. Diese Möglichkeit steht einem vor erster Instanz säumigen Schuldner sodann auch noch im Beschwerdever- fahren offen, soweit er sich dabei auf die vor erster Instanz bestehende Tat- sachengrundlage stützt. Wird wie dies vorliegend auch die Beschwerdefüh- rerin getan hat mit der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht vom Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ausgegangen bzw. die vorgelegten Vereinbarungen seien nichtig, handelt es sich dabei um zulässige Vorbringen, auch wenn sie erstmals im Beschwer- deverfahren erhoben werden (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 86 zu Art. 82 SchKG). Was eine allfällige Nichtigkeit der Schuldanerkennung anbelangt, bleibt zu ergänzen, dass eine solche auch von Amtes wegen, ohne dass es ei- ner entsprechenden Behauptung des Schuldners bedürfte, zu berücksichtigen wäre, wenn sie sich aus den vom Gläubiger vorgelegten Urkunden selber er- gibt (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 48 zu Art. 82 SchKG).
3.a) Wird in einer Betreibung auf Pfandverwertung Rechtsvor- schlag erhoben, kann er nach den gewöhnlichen Regeln grundsätzlich durch Rechtsöffnung beseitigt werden, und zwar unbesehen davon, ob die Forde- rung, das Pfandrecht oder beides bestritten ist. Letzteres wird gemäss Art. 85 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.24) vermutet, wenn im Rechtsvorschlag nichts anderes angegeben ist. Für eine Fortsetzung der Betreibung muss der Gläu- biger in diesem Fall den Rechtsvorschlag sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht beseitigen lassen. Dazu muss er wiederum sowohl einen Titel für die Forderung als auch einen Titel für das Pfandrecht vorlegen kön- nen. Denkbar ist, dass in einem Fall die definitive und im anderen Fall die provisorische Rechtsöffnung erteilt wird. Ausgeschlossen ist dagegen die Erteilung der Rechtsöffnung nur für die Forderung oder das Pfandrecht, da damit das Betreibungsverfahren weiterhin blockiert bliebe und für dessen Fortsetzung ohnehin noch der ordentliche Prozessweg beschritten werden müsste. Liegt nur für die Forderung oder nur für das Pfandrecht ein Rechts- öffnungstitel vor, ist das Rechtsöffnungsbegehren daher gesamthaft abzu- weisen (vgl. PKG 2006 Nr. 15 E. 3b mit Verweis auf Daniel Staehelin, a.a.O., N 165 f. zu Art. 82 SchKG; ebenso Peter Stücheli, a.a.O., S. 208 f.). Mit Blick auf diese Rechtslage ist ein nicht spezifiziertes Rechtsöffnungsbegehren im- mer als auf die Forderung und das Pfandrecht gerichtet zu verstehen. Dem- entsprechend kann auch das Gericht den Rechtsvorschlag bezüglich Forde- rung und Pfandrecht ohne weitere Spezifizierung im Dispositiv beseitigen, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O.,
N. 166a zu Art. 82 SchKG). Um diesbezügliche Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt sich allerdings, im Dispositiv jeweils die Rechtsöffnung sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht zu erteilen.
1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG beim Rich- ter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen. Diese ist zu erteilen, sofern der Betriebene nicht durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Kann der Gläubiger für die betriebene Forderung einen vollstreckbaren Gerichtsent- scheid vorlegen, sind die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr demzu- folge eng beschränkt. Insbesondere kann der definitive Rechtsöffnungstitel nur mit völlig eindeutigen Urkunden entkräftet werden. Gelingt ihm das nicht, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wodurch die Wirkungen des Rechtsvorschlages endgültig beseitigt werden (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 1 zu Art. 80 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind ge- mäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwal- tungsbehörden. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Ver- waltungsbehörde berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung, gleichgültig, ob es sich um eine Bundesbehörde, eine kantonale oder kommunale Behörde handelt, welche gestützt auf Bundesrecht, kantonales oder kommunales Recht verfügt (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 102 zu Art. 80 SchKG; Jolan- ta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, SchKG Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2016, N 42 zu Art. 80 SchKG).
2. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung ist eine schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde ausgewiesene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten oder ohne Weiteres bestimmbaren Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem genau festgeleg- ten Zeitpunkt an zu schulden (vgl. Peter Stücheli, a.a.O., S. 328). Liegt eine taugliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor, so vermag der Schuldner der drohenden Rechtsöffnung nur dann zu entgehen, wenn er sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerken- nung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Anders als im Zivilprozess muss somit der Schuldner die rechtserzeugenden Tatsachen glaubhaft widerlegen und nicht der Gläubiger deren Vorhandensein beweisen (Daniel Staehelin, a.a.O., N 83 zu Art. 82 SchKG). Während der Gläubiger aber die Schuld- anerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich nachweisen muss, kann sich der Schuldner grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten bzw. Entkräfti- gungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldaner- kennung glaubhaft zu machen. Als Einwendung kann der Schuldner auch
glaubhaft machen, dass die anerkannte Forderung effektiv nicht besteht. Der Schuldner kann somit alle Einreden aus dem Grundverhältnis erheben (Daniel Staehelin, a.a.O., N 90 zu Art. 82 SchKG).
1. Wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Schuld- ner innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem ordentlichen Prozess- weg gegen den Gläubiger die Aberkennungsklage erheben (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Dabei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Klage, welche auf die rechtskräftige Feststellung des Nichtbestandes der in Betreibung ge- setzten Forderung gerichtet ist (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 14 zu Art. 83 SchKG). Die provisorische Rechtsöffnung kann deshalb grundsätzlich nur aufgrund privatrechtlicher, nie aufgrund öffentlich-rechtlicher Ansprüche erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn Letztere unterschriftlich oder in öffentlicher Urkunde anerkannt sind. Entscheidend ist, ob eine aus dem öf- fentlichen Recht stammende Forderung auf dem Verwaltungsweg oder vor dem Zivilrichter geltend gemacht werden muss. Kann sie auf dem Verwal- tungsweg geltend gemacht werden, so bildet der Verwaltungsentscheid ei- nen Titel zur definitiven Rechtsöffnung. Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung mit anschliessender Aberkennungsklage ist ausgeschlossen. Einzig dort, wo die Verwaltung nicht durch hoheitliche Verfügung handeln kann, sondern zur Geltendmachung ihrer Ansprüche ein kantonales Ver- waltungsgericht anrufen muss, ist eine provisorische Rechtsöffnung mit anschliessender Aberkennungsklage vor dem Verwaltungsgericht möglich (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 56 zu Art. 82 SchKG mit zahlreichen Hin- weisen). Nachdem das Kantonsgericht von Graubünden in dieser Frage anfänglich noch eine andere Auffassung vertreten hat (PKG 1990 Nr. 31), hat es sich im Jahre 2006 der herrschenden Lehre angeschlossen und seine frühere Praxis aufgegeben (PKG 2006 Nr. 7 E. 3.b.bb.). Daran wurde seit- her festgehalten (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SKG 2006 23 vom 21. Juni 2006 E. 5 und zuletzt Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer KSK 14 54 vom 9. Dezember 2014 E. 4d). 4.a) Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG so- wohl hinsichtlich der in Betreibung gesetzten Forderung als auch in Bezug auf das Pfandrecht. Dabei wird was die Schuldanerkennung für die Forde- rung anbelangt aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde nicht voll- ends klar, ob einzig deren Formgültigkeit bestritten wird (so soll die unter- bliebene öffentliche Beurkundung des durch die Grundpfandverschreibung gesicherten Forderungsbetrages nach Auffassung der Beschwerdeführerin einen Nichtigkeitsgrund darstellen) oder ob deren Titelqualität als solche verneint wird. Insofern erweist sich die Beschwerdebegründung als man- gelhaft. Wie bereits dargelegt, ist das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels als Rechtsfrage indessen von Amtes wegen zu prüfen. Vorliegend hat die
Vorderrichterin zwar zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Vereinbarung vom 31. März 2015 eingereicht hätte, worin die Beschwer- deführerin sowie deren Ehemann (unterschriftlich) anerkannt hätten, der Beschwerdegegnerin per 24. März 2015 den Betrag von CHF 144 182.65 zu- züglich Zinsen und Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu schulden. Ob es sich dabei um eine privatrechtliche Forderung handelt, was grundsätzlich Voraussetzung für das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG bildet, hat die Vorderrichterin jedoch nicht geprüft, obwohl sich diese Frage bei Forderungen einer öffentlich-rechtlichen Kör- perschaft geradezu aufdrängt. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegeg- nerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch selber vorbrachte, dass die Schulden der Beschwerdeführerin und deren Ehemannes meist im Zusammenhang mit dem Grundeigentum auf dem Gebiet der Y._ bzw. mit Steuerforderun- gen sowie anderen öffentlichen Abgaben im Zusammenhang mit diesem Grundeigentum stünden. Zudem verwies die Beschwerdegegnerin explizit auf die der Vereinbarung vom 31. März 2015 beigefügte Auflistung, aus welcher die Zusammensetzung der anerkannten Forderung hervorgeht (vgl. Vorinstanz act. KB 5). Dieser Auflistung zufolge handelt es sich bei der anerkannten Forderung um das Total einer Vielzahl von Einzelforderun- gen, wobei als Forderungsgrund nebst einem Grundeigentümerbeitrag von CHF 20 839.70 hauptsächlich Steuern, Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser sowie weitere Rechnungen für Wasser und Elektrizität aufge- führt sind. Demzufolge handelt es sich durchwegs um öffentlich-rechtliche Ansprüche, welche von der Gemeinde durch Verfügung festgesetzt und im Streitfall auf dem Verwaltungsweg überprüft werden. Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ist daher aufgrund der Natur der betriebe- nen Forderung ausgeschlossen, so dass deren Anerkennung entgegen der vorinstanzlichen Auffassung auch keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. Der angefochtene Entscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, soweit damit die provisorische Rechtsöffnung für die betriebene Forderung erteilt wird.
1. Grundsätzlich möglich wäre für die in Betreibung gesetzte öf- fentlich-rechtliche Forderung (bzw. für die ihr zugrunde liegenden Einzel- forderungen) eine definitive Rechtsöffnung. Hätte die Beschwerdegegnerin für diese Forderungen die hierzu erforderlichen Titel vorgelegt, wäre ihr die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, auch wenn sie nur die provisorische Rechtsöffnung beantragt hat. Mit Bezug auf die Art der Rechtsöffnung fin- det der Grundsatz der Bindung an die Begehren der Parteien nämlich keine Anwendung. Der Richter kann ungeachtet eines auf definitive Rechtsöff- nung lautenden (oder eines unspezifizierten) Antrages unter Wahrung des rechtlichen Gehörs die provisorische Rechtsöffnung oder das Umgekehr- te bewilligen; das SchKG sieht vor, dass insoweit die Offizialmaxime gilt.
Dies hat zur Folge, dass gegebenenfalls selbst die Beschwerdeinstanz statt der provisorischen die definitive Rechtsöffnung erteilen kann, auch wenn die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nur vom Schuldner ange- fochten wurde. Das Verbot einer Änderung zu Ungunsten der beschwerde- führenden Partei (sog. reformatio in peius) gilt im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nicht (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 372 E. 3.5 mit zahlrei- chen Hinweisen sowie Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer KSK 14 51 vom 23. Oktober 2014 E. 1). Voraussetzung für die Bewil- ligung der definitiven Rechtsöffnung ist allerdings, dass der Gläubiger die entsprechenden Titel vorgelegt hat. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren abgesehen von drei weiteren Schrei- ben an die Beschwerdeführerin und deren Ehemann einzig die mit den Eheleuten X.A._ geschlossenen Vereinbarungen eingereicht. Eine ausser- halb eines gerichtlichen Verfahrens abgeschlossene Vereinbarung zwischen einem Gemeinwesen und einer Privatperson ist weder ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG noch ein ge- richtliches Entscheidsurrogat nach Art. 80 Abs. 2 SchKG und taugt somit nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel. Andere Urkunden, welchen diese Eigenschaft zukäme, wie namentlich die Steuerveranlagungen oder die Bei- tragsverfügungen, finden sich nicht bei den Akten. Deren Nachreichung ist im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weshalb es der Beschwerdegegnerin auch nicht helfen würde, wenn ihr zur Frage der für öffentlich-rechtliche Forderungen zulässigen Art der Rechtsöffnung noch das rechtliche Gehör gewährt würde. Dementsprechend fehlt es an den für die Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung erforderlichen Titeln, womit der Beschwerdeinstanz ein dahingehender reformatorischer Entscheid ver- wehrt ist. Aber auch eine Rückweisung an die Vorinstanz kommt bei der gegebenen Ausgangslage nicht in Frage. Im summarischen Verfahren und damit auch im Rechtsöffnungsverfahren tritt die Novenschranke grund- sätzlich nach Abschluss des einfachen Schriftenwechsels ein (vgl. Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
2. Aufl., Zürich 2013, N 19 zu Art. 257 ZPO; Eric Pahud, in: Brunner/Gas- ser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 25 zu Art. 229 ZPO). Der Gläubiger hat daher den Rechtsöffnungstitel, auf welchen er sich stützt, bereits mit seinem Gesuch vorzulegen (sog. Präsentationspflicht). Dem Rechtsöff- nungsrichter ist es gestützt auf Art. 56 ZPO zwar erlaubt, den Gesuchstel- ler auf das Fehlen jener Unterlagen hinzuweisen, die der Amtsprüfung un- terliegen. Eine Verpflichtung, den Gläubiger darüber zu informieren, dass die mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen nicht für die Erteilung der Rechtsöffnung ausreichen, besteht hingegen nicht. Gelegenheit zur Nach-
reichung von Unterlagen soll namentlich dann eingeräumt werden, wenn deren Einreichung aus einem erkennbaren Versehen unterblieben ist. Im Übrigen soll vom gerichtlichen Fragerecht nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 51 f. zu Art. 84 SchKG). Diese Strenge rechtfertigt sich einerseits aufgrund der Natur des Rechts- öffnungsverfahrens als auf eine rasche Entscheidung gerichtetes Summar- verfahren, anderseits aber auch mit Blick darauf, dass ein abweisender Rechtsöffnungsentscheid nicht in materielle Rechtskraft erwächst und der Gläubiger demzufolge ohne Weiteres ein neues Rechtsöffnungsgesuch stel- len kann. Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst in derselben Betreibung möglich (BGE 140 III 456 E. 2.5). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin bereits ihre Betreibung ausschliesslich auf die mit der Beschwerdeführerin abgeschlossene Vereinbarung gestützt und anschlies- send auch ihr Rechtsöffnungsbegehren auf dieser Grundlage formuliert. Damit liegt keine Konstellation vor, welche eine gerichtliche Hilfestellung im Sinne von Art. 56 ZPO gebieten würde. Eine nachträgliche Urkunden- einlage wäre daher auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr zuläs- sig, weshalb die Vorinstanz wiederum nur das Fehlen der erforderlichen Titel für eine definitive Rechtsöffnung feststellen könnte.
1. Steht fest, dass für die in Betreibung gesetzte Forderung weder provisorische noch definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, kann da- hingestellt bleiben, wie es sich mit dem von der Beschwerdegegnerin vorge- legten Titel für das Grundpfandrecht verhält. Selbst wenn sich die diesbe- züglichen Einwände der Beschwerdeführerin als unbegründet herausstellen sollten und für das Pfandrecht mit dem ins Recht gelegten Nachtrag zur Grundpfandverschreibung ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorläge, würde dies nichts daran ändern, dass das Rechtsöffnungsgesuch insgesamt abgewiesen werden muss (vgl. oben E. 3a).
2. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdegeg- nerin im vorliegenden Verfahren keine Rechtsöffnung erteilt werden kann und die Beschwerde folglich gutzuheissen ist. Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, beim Bezirksgericht Landquart gestützt auf bereits vorhandene oder erst noch zu erwirkende definitive Rechtsöffnungstitel ein neues Rechtsöffnungsbegehren zu stellen KSK 15 79Entscheid vom 23. Mai 2016
(Mit Urteil 5A_473/2016 vom 15. November 2016 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen)