PKG 20162
2 – Klage auf Abänderung vonUnterhaltsbeiträgen. Ab grenzungder Passivlegitimationdes unterhaltsberechtigten Kindesvon jener desGemeinwesens, welcheszum Teilfür denUnterhalt desKindes aufgekommen****ist.
Teilsubrogation (Erw. 7 a, b).
Aus den Erwägungen:
1. Eine Abänderung der Unterhaltspflicht wird grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung wirksam (BGE 127 III 503, BGE 117 II 368). Ob dies auch vorliegend bzw. gegenüber der Berufungsbeklagten gilt, bleibt zu prüfen, da jener der Unterhalt durch die Sozialen Dienste der Stadt O.2 bevorschusst wird und daher zunächst geklärt werden muss, wem in einem solchen Fall bei einer Herabsetzungsklage des Unterhaltspflich tigen die Passivlegitimation zukommt. a. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, da der Un terhaltsanspruch infolge der Bevorschussung mit allen Rechten auf das Ge meinwesen übergegangen sei, sei die Klage des Beitragsschuldners gegen das Gemeinwesen zu richten. Für die bereits bevorschussten Beträge sei die Passivlegitimation der Tochter daher zu verneinen. Da die Stadt O.2 zur Zeit des Urteilsspruchs den Kindesunterhaltsbeitrag für den Monat Okto ber 2014 bereits geleistet haben dürfte, werde die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab dem 1. November 2014 abgeändert (E. 2d, S. 8, des angefoch tenen Entscheids).
Dagegen bringt der Berufungskläger vor, im vorliegenden Verfah ren liege die Passivlegitimation einzig bei der Berufungsbeklagten, weshalb er nicht gehalten gewesen sei, gegen die Stadt O.2 vorzugehen. Die Ansicht des Bezirksgerichts treffe höchstens für vor Rechtshängigkeit der Klage bevorschusste Unterhaltsbeiträge zu. Abgesehen davon beschlage die Le galzession von Art. 289 Abs. 2 ZGB höchstens denjenigen Betrag, welchen das Gemeinwesen tatsächlich bevorschusst habe, in casu folglich nicht den gesamten Betrag (Berufung, Ziff. II/B/2, S. 5 f.).
b/aa. Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt eines Kindes auf, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf Ersteres über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Dies gilt insbesondere, wenn das Gemeinwesen die Ali mente bevorschusst (Art. 293 Abs. 2 ZGB). Beim Rechtsübergang, wie er in Art. 289 Abs. 2 ZGB vorgesehen ist, handelt es sich um eine Subrogation bzw. Legalzession im Sinne von Art. 166 OR (BGE 137 III 193 E. 2.1). Die erwähnte Wirkung tritt von Gesetzes wegen ein, sobald, soweit und solange das Gemeinwesen für das Kind aufkommt. Zu einer Subrogation kommt es folglich nur im Rahmen der tatsächlich erbrachten Leistungen. Soweit die Bevorschussung geringer ist als der gestützt auf Art. 276 ZGB und Art. 285 f.
31
2 PKG 2016
ZGB geschuldete Unterhaltsbeitrag, verbleibt der Unterhaltsanspruch wei terhin dem Kind (Cyril Hegnauer, in Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Bd. II/2/2/1, Art. 270–295 ZGB, Bern 1997, N 83 u. N 87 zu Art. 289 ZGB).
Es findet lediglich eine Teilsubrogation statt; für den Differenzbetrag bleibt das Kind Gläubiger des Unterhaltsbeitrags. In einem solchen Fall hat der Unterhaltspflichtige eine Herabsetzungsklage gegen das Kind wie auch ge gen das Gemeinwesen zu richten (Urteil des Bundesgerichts 5A_634/2013 vom 12. März 2014 E. 4.1; Cyril Hegnauer, a.a.O., N 63 f. zu Art. 286 ZGB). b/bb. Der Berufungskläger schuldete der Berufungsbeklagten
gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 3. Juni 2008 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 850.–. Da der Vater seiner Un terhaltspflicht nicht nachkam, bevorschusste die Stadt O.2 der Tochter die Unterhaltsbeiträge mit CHF 737.– pro Monat, auch noch während des Be rufungsverfahrens (vgl. act. V/4 u. V/10 sowie act. C.3). Die erwähnte Sum me entspricht dem Maximalbetrag, der gemäss der kantonalen Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR 215.050) bevorschusst wird (Art. 3 der erwähnten Verordnung). Dies hat zur Folge, dass die Stadt O.2 vorliegend, wie der Berufungskläger zu Recht festhält, nicht vollumfänglich, sondern lediglich teilweise in den Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten eingetreten ist. Im Differenz betrag von CHF 113.– monatlich verblieb bzw. verbleibt Letzterer während der Bevorschussung die Eigenschaft als Unterhaltsgläubigerin und damit auch die Passivlegitimation für die Herabsetzungsklage. Vollumfänglich passivlegitimiert ist sie in Bezug auf die zukünftigen, noch nicht bevor schussten Unterhaltsbeiträge.
In casu hat der Berufungskläger lediglich seine Tochter eingeklagt, nicht aber die Stadt O.2_. Diese ist daher nicht Prozesspartei. Zweifellos wäre es zweckmässig, die Prozessführung zu koordinieren (vgl. Cyril Heg nauer, a.a.O., N 92 zu Art. 289 ZGB), doch sieht die ZPO nicht vor, dass das Gemeinwesen beigeladen werden könnte. In diesem Sinn darf die Be rufungsinstanz aufgrund der Offizialmaxime zwar alle relevanten Fallum stände abklären und beurteilen, welcher Unterhaltsbeitrag als Ganzes der neuen Situation angemessen ist (Cyril Hegnauer, a.a.O., N 94 zu Art. 289 ZGB). Die gewonnene Erkenntnis kann dem – nicht in den Prozess invol vierten – Gemeinwesen für die in der Vergangenheit und während des Ver fahrens bevorschussten Beträge allerdings nicht entgegengehalten werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_634/2013 vom 12. März 2014 E. 4.2). Demzufolge kann die Aufhebung des Unterhaltsbeitrags bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens lediglich im Umfang von monatlich CHF 113.– und erst für die Zukunft vollumfänglich angeordnet werden.
ZK1 14 127Urteil vom 19. April 2016
32
PKG 20162
(Mit Urteil 5A_399/2016 und 5A_400/2016 vom 6. März 2017 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerden abge wiesen, soweit darauf einzutreten war)
33