14 –Fürsorgerische Unterbringungeiner betroffenenPerson in einer geeignetenEinrichtung wegen Schwächezu- ständen,die derBehandlung oderBetreuung bedürfenund denenmit einer milderen Massnahme nichtgenü-
**gend begegnet werdenkann, Art.426 Abs.1 ZGB. Im vorliegenden Fallsind dieVoraussetzungen fürdie Bei- behaltungder fürsorgerischenUnterbringung nicht****er- füllt (Erw.**4).
Aus den Erwägungen:
4.a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nöti- ge Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (vgl. Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (vgl. Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Än- derung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 262; Geiser/Etzensber- ger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/ Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behin- derung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bezie- hungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nöti- ge Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Ein- weisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen be- dingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit ei-
ner Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
b/aa) Dr. med. C._ stützt sich in ihrem Kurzgutachten vom 11. Fe- bruar 2017 (vgl. act. 06) nebst einer persönlichen Konsultation zulässiger- weise auch auf die Unterlagen der Psychiatrischen Dienste Graubünden (insbesondere Kurzbericht der behandelnden Ärzte der Klinik B., D., Co-Chefarzt und Dr. med. E._, Oberarzt). Sie gelangt zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit keine psychiatrische Diagnose im engeren Sinn gestellt werden könne. Allenfalls könne die Krise der Beschwerde- führerin im Rahmen einer Anpassungsstörung angesehen werden. Obwohl die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens bei der Einweisung die Diagnose einer psychotischen Störung gestellt worden sei (vgl. E. 4b/bb), sei der Einweisungsgrund («Psychischer Ausnahmezsutand“, vgl. act. 01.1) nicht sachdienlich und auffällig vage. Die Beschwerdeführerin befinde sich vielmehr seit mehreren Monaten in vielerlei Hinsicht unter einem grossen Druck, welche sie in den letzten Wochen nicht mehr habe standhalten kön- nen. Mit zunehmender Anspannung und Gereiztheit habe sie sich zu be- stimmten Themen geäussert, was schliesslich auch zu einer Krise geführt habe (vgl. act. 06).
bb) Anderes ist den übrigen, dem Gericht vorliegenden Akten zu entnehmen. So geht etwa aus dem Kurzbericht der ärztlichen Leitung der Klinik B._ vom 7. Februar 2017 (act. 04) hervor, dass die Beschwerdefüh- rerin sich bei Eintritt hoch agitiert, mit sprunghaften, ideenflüchtigen, in- kohärenten, zerfahrenen Gedankengängen, eingeengt auf die angebliche Erkrankung ihres Mannes sowie überdies sich logorrhoeisch und verbal ag- gressiv präsentiert habe. Am Folgetag zeigten sich starkes Gedankenabreis- sen, Zerfahrenheit und Misstrauen. Überdies habe sie sich distanzlos und nackt im Zimmer präsentiert, sodass eine Behandlung ohne Zustimmung ausgesprochen und eine Medikation mit Zyprexa begonnen werden musste. Die Beschwerdeführerin zeige ferner keine Krankheits- und Behandlungs- einsicht.
cc) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2017 brach- te die Beschwerdeführerin bezüglich ihres psychischen Gesundheitszu- standes zum Ausdruck, dass sie eigentlich nicht krank sei. Man habe den Beschluss, sie ohne Zustimmung zu behandeln, einfach umgesetzt. Gegen die Behandlung habe sie sich zwar gewehrt, allerdings habe man sie sodann mit Armen, Beinen und Bauch ans Bett gefesselt und ihr irgendeine Sub- stanz venös verabreicht. Überdies habe sie das Medikament Zyprexa ein-
nehmen müssen, was mit Nebenwirkungen wie ein Zittern in den Händen, eine schwere Zunge und Schwindelanfällen verbunden gewesen sei. Positive Veränderungen habe sie durch die Einnahme des Medikaments nicht ver- spürt (Protokoll vom 20. Februar 2017, S. 2).
dd) Damit von einer psychischen Störung gesprochen werden kann, muss nicht nur ein Krankheitsbild (Syndrom) vorliegen. Dieses muss erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren der Patientin ha- ben. Es kommt dabei also darauf an, ob die betroffene Person ihre Ent- scheidungsfreiheit bewahrt und am sozialen Leben teilhaben kann. Eine soziale Störung allein reicht für das Feststellen einer psychischen Störung also noch nicht und rechtfertigt eine Einlieferung in eine Klinik noch nicht (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 zu Art. 426 ZGB). Vorliegend geht nicht aus den Akten hervor, inwiefern sich eine psychische Störung vor dem Ein- weisungsprozedere sich zugetragen haben soll. Vielmehr befindet die Be- schwerdeführerin sich in einer Krise, zumal sie beruflich (Kündigung resp. Probleme mit der heilpädagogischen Ausbildung) und privat (Scheidung sowie Fürsorge für zwei noch junge Kinder) eine enorme Belastung durch- stehen muss (vgl. Protokoll vom 20. Februar 2017 S. 3 sowie Kurzgutachten vom 11. Januar 2017 S. 5). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang eben- falls, dass die Einweisung vom 1. Februar 2017 mit «psychischer Ausnahme- zustand» begründet und ohne jegliche weitergehende Erläuterung versehen wurde (act. 01.1), was bereits ziemlich vage erscheint. In Anlehnung an die zitierte Doktrin liegt aus diesen Gründen nach Auffassung des Kantonsge- richts im konkreten Fall lediglich eine soziale Störung vor, welche allein für das Feststellen einer psychischen Störung noch nicht ausreicht und mithin eine weitere fürsorgerische Unterbringung noch nicht rechtfertigt. Ob die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung im Zeitpunkt der Einweisung überhaupt gegeben waren, kann offengelassen werden. Das Kantonsgericht hat nämlich auf den Gesundheitszustand anlässlich der Hauptverhandlung abzustellen. Mit der Gutachterin kommt das Kantons- gericht zum Schluss, dass kein Grund für eine zwangsweise Unterbringung in der Klinik B._ (mehr) besteht. Die Beschwerdeführerin ist deshalb un- verzüglich aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen.
c/aa) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorge- rische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung sowie dass die angeord- nete fürsorgerische Unterbringung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. Dieser verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von ei- nem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehal- ten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das
Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Die Person hat mithin besonders schutzbedürftig zu erscheinen. Generell ist davon auszu- gehen, dass für eine stationäre Massnahme eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Eigengefährdung vorliegen muss. Für eine Unterbringung muss die Gefahr gegenwärtig sein, d.h. Schäden müssen drohen, wenn keine Frei- heitsentziehung erfolgt. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr ist dabei gegeben, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht. Ebenso muss für eine Unterbringung eine erhebliche Gefahr ausgewiesen werden (Bern- hart, a.a.O., N 386 ff.) Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit ande- ren Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensber- ger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwach- senenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
bb) Da die Beschwerdeführerin nicht an einem Schwächezustand im juristischen Sinne leidet (vgl. E. 4b/dd), ergibt sich daraus konsequen- terweise auch keine Notwendigkeit zur Behandlung. Unter Annahme ei- nes solchen würde sich die weitere geschlossen-stationäre Unterbringung in der Klinik B._ zudem als unverhältnismässig erweisen, zumal weder von einer Selbst- noch einer Fremdgefährdung ausgegangen werden kann. Denn die Beschwerdeführerin gab anlässlich der richterlichen Befragung vom
20. Februar 2017 glaubhaft an, dass sie nicht selbstmordgefährdet sei und andererseits fehlen konkrete Angaben zu Suiziddrohungen sowie sind keine Anzeichen ersichtlich, dass sie beispielsweise ihren Kindern etwas antun könnte. Sie verfügt über ein gutes soziales Netz, insbesondere zu ihrer Mut- ter, welche – als sie als Lehrerin tätig war sowie während ihres Aufenthalts in der Klinik B._ – sich um ihre Kinder sorgte (vgl. Protokoll vom 20. Feb- ruar 2017 S. 2 und 3). Aufgrund des Gesagten erwiese sich eine Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung auch als unverhältnismässig.
d) Wie vorstehend ausgeführt, sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einem behandlungsbedürftigen Schwächezustand der Be-
schwerdeführerin, da ihre derzeitige gesundheitliche Verfassung, welche nach Meinung des Gerichts als gut bezeichnet werden kann und demnach auch gemäss der gutachterlichen Beurteilung einen derart einschneidenden Freiheitsentzug nicht zu rechtfertigen vermag. Damit ist die ärztliche Ein- weisungsverfügung vom 1. Februar 2017 aufzuheben und die Beschwerde- führerin aus der Klinik umgehend entlassen. Die vorliegende Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist folglich gutzuheissen.
ZK1 17 14Entscheid vom 20. Februar 2017