22 – Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 bis Abs. 4 StGB. Grundsätze. Anwendung auf den konkreten Fall; Abweisung der beiden gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche gerichteten Berufungen
(Erw. 3-7).
Aus den Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den Berufungs- kläger wegen mehrfacher Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB sowie gegen die Berufungsklägerin wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Die Vorinstanz sprach die beiden Beschul- digten im Sinne der Anklage schuldig. Mittels jeweils selbständig erhobe- nen Berufungen beantragen sowohl der Berufungskläger als auch die Beru- fungsklägerin einen (vollumfänglichen) Freispruch.
1. Wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlich- keiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB).
1. Die Strafbestimmung bezweckt unter anderem, die angebo- rene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne der Norm alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Be- völkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion die Gleich- wertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird. Der Tatbestand im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB schützt unmittelbar die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede wird mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehö- rigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe (vgl. BGE 140 IV 67 E. 2.1.1 m.w.H.).
1. Für die strafrechtliche Beurteilung einer Äusserung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Eine Äusserung in der Öf- fentlichkeit erfüllt den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB, wenn sie von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten unter den gesamten konkreten Umständen in einem rassendiskriminierenden Sinne verstanden wird und der Beschuldigte eine Interpretation seiner Äusserung
in diesem Sinne in Kauf genommen hat. Zu den für die Interpretation einer Äusserung wesentlichen Kriterien gehören auch die in der Person des Be- schuldigten und in der Person des Betroffenen liegenden Umstände sowie die Tatumstände als solche (vgl. BGE 140 IV 67 E. 2.1.2 m.w.H.). Äusse- rungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen sind nicht strikt nach ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen Vereinfa- chungen und Übertreibungen üblich sind. Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) Rechnung zu tragen. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen oder für viele schockierend wirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2016 vom 13. April 2017, E. 1 m.w.H. [zur Pub- likation vorgesehen]).
1. Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB setzt voraus, dass der Täter eine Person oder eine Gruppe von Personen «wegen ihrer Rasse, Eth- nie oder Religion» («en raison de leur race, de leur appartenance ethnique ou de leur religion»; «per la loro razza, etnia o religione») herabsetzt oder diskriminiert. Erforderlich ist somit, dass der Täter den Betroffenen des- halb herabsetzt, weil dieser einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion angehört. Eine Herabsetzung oder Diskriminierung aus anderen Gründen, etwa wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, wegen körperli- cher oder geistiger Auffälligkeiten oder wegen der politischen Gesinnung, erfüllt den Tatbestand nicht (BGE 140 IV 67 E. 2.2.1).
2. Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB setzt im Weiteren voraus, dass der Täter eine Person oder eine Gruppe von Personen «in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise» («d‘une façon qui porte atteinte à la dignité humaine»; «lesivo de la dignità umana») herabsetzt oder diskri- miniert. Dieses Erfordernis hat den Zweck, den Anwendungsbereich der Strafnorm einzuschränken. Demgemäss ist eine Herabsetzung in einer ge- gen die Menschenwürde verstossenden Weise im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB zu bejahen, wenn der Angegriffene als Mensch zweiter Klasse behandelt wird (BGE 140 IV 67 E. 2.5.1 m.w.H.).
3. Tatbestandsmässig ist sodann nur die öffentlich geäusserte Herabsetzung bzw. Diskriminierung. Öffentlich ist eine Äusserung in die- sem Zusammenhang grundsätzlich dann, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden kann (BGE 126 IV 176 E. 2b m.w.H.; vgl. aber auch BGE 130 IV 111 E. 5.2.1, wonach alles öffentlich sei, was nicht im privaten Rahmen erfolge).
4. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Insbesondere gehören dazu das Bewusstsein und der Wille des Täters, mit seinem Verhalten jemanden oder eine Personenmehrheit unter Beru-
fung auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie, Rasse oder Religi- on herabzusetzen bzw. zu diskriminieren.
1. Obwohl es sich um Äusserungsdelikte handelt, fallen Straf- taten nach Art. 261bis StGB nicht unter die medienstrafrechtliche Sonderre- gelung von Art. 28 StGB, wonach in erster Linie der Autor eines Beitrages strafrechtlich verantwortlich ist (BGE 125 IV 206 E. 3 = Pra 89 [2000] Nr. 16).
1. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers brachte in seinem anlässlich der Berufungsverhandlung gehaltenen Plädoyer vor, der vorlie- gende Fall stehe in einem Spannungsverhältnis zwischen der Meinungs- äusserungsfreiheit und der Menschenwürde, besonders auch im Kontext mit Satire und politischem Diskurs. Mit Art. 261bis StGB werde die Mei- nungsäusserungsfreiheit eingeschränkt. Es müsse durch Güterabwägung entschieden werden, ob das Recht auf freie Meinungsäusserung oder der Schutz vor Rassendiskriminierung im Einzelfall den Vorrang verdiene. Art. 261bis StGB sei insofern verfassungskonform auszulegen. Dies habe die Vorinstanz offenkundig nicht getan. Die einzelnen Publikationen seien zwar auf ihre Tatbestandsmässigkeit hin geprüft worden, es habe jedoch keine Abwägung gegenüber der Meinungsäusserungsfreiheit stattgefunden.
1. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass – wie auch der Rechts- vertreter des Berufungsklägers erkennt – das Grundrecht der Meinungsäus- serungsfreiheit im Sinne von Art. 16 BV nicht schrankenlos gilt, sondern unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden kann. Die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit durch strafrechtliche Verbote ist denn auch nicht eine ausschliesslich den Tatbestand der Ras- sendiskriminierung betreffende Problematik. So wird das Recht auf freie Meinungsäusserung etwa auch durch die Tatbestände der Ehrverletzungs- delikte (Art. 173 ff. StGB), der Pornographie (Art. 197 StGB) oder der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) beschränkt. Dafür, dassdas Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit in Bezug auf rassenfeindliche Äusserungen eingeschränkt werden soll, zeugt bereits die Existenz des Rassendiskriminierungstatbestandes. Mit Art. 261bis Abs. 4 StGB ist zudem eine hinreichende gesetzliche Grundla- ge für eine solche Einschränkung gegeben (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_297/2010 vom 16. September 2010, E. 4.3). Sodann liegt es grundsätzlich im öffentlichen Interesse, mit einem entsprechenden Verbot gegen tiefverwurzelte rassistische Vorurteile und Fremdenfeindlichkeit in Teilen der schweizerischen Bevölkerung vorzugehen (vgl. hierzu auch die Botschaft vom 2. März 1992 über den Beitritt der Schweiz zum Interna- tionalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Ras- sendiskriminierung und über die entsprechende Strafrechtsrevision, BBl 1992 [zit. Botschaft], S. 269 ff., S. 271; Stefan Trechsel/Hans Vest, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 261bis StGB). Es stellt sich deshalb höchstens die Frage, wie weiteine Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäusserung legitimiert werden kann. Dies ist – da hierbei eine Güterabwägung zwischen den Interessen der Äussernden und der durch die Äusserung Betroffenen vorgenommen werden muss – eine Frage der Verhältnismässigkeit. Dieses Spannungsverhältnis wurde denn auch bereits vom Gesetzgeber erkannt (vgl. Botschaft, S. 304 ff.) und bei der Gesetzesre- daktion berücksichtigt: So ist einerseits eine Herabsetzung nur dann tatbe- standsmässig, wenn sie Bezug nimmt auf die Rasse, Ethnie oder Religion. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung. Eine Herabset- zung oder Diskriminierung aus anderen Gründen bleibt straflos (vgl. dazu auch Botschaft, S. 311). Andererseits genügt nicht jedwede Herabsetzung oder Diskriminierung; sie muss in einer gegen die Menschenwürde vers- tossenden Weise erfolgen. Damit soll der Tatbestand von Art. 261bis StGB eingeschränkt werden. Schliesslich ist nur die öffentliche Rassendiskrimi- nierung strafbar. Private rassistische Äusserungen mögen unter morali- schen Gesichtspunkten zwar genauso verwerflich sein, der Gesetzgeber hat sie jedoch deshalb von der Strafbarkeit ausgeschlossen, weil dies sonst zu einer vollständigen Kontrolle der Kommunikation unter Einzelpersonen hätte führen können (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., N 15 zu Art. 261bis StGB). Darüber hinaus hat die Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale von Art. 261bis StGB in einer verfassungskonformen – und damit auch verhält- nismässigen – Art und Weise zu erfolgen. Der Kerngehalt der Meinungsäus- serungsfreiheit wird durch Art. 261bis StGB allerdings nicht berührt (Bot- schaft, S. 304).
1. Im Gegensatz zu Art. 135 StGB und Art. 197 StGB sieht Art. 261bis StGB keine Rechtfertigung wegen eines schutzwürdigen wissenschaft- lichen oder kulturellen Wertes vor. Bei entsprechender verfassungskonfor- mer Auslegung kann der Tatbestand hinreichend eng gefasst werden, um ein Überwiegen wissenschaftlicher oder kultureller Interessen gegenüber den Strafverfolgungsinteressen auszuschliessen. Dabei ist nicht zuletzt auch den Intentionen des Wissenschaftlers oder Künstlers bei der Güterabwä- gung Rechnung zu tragen, wobei es in solchen Fällen in der Regel schon an der Tatbestandsmässigkeit fehlen dürfte (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, a.a.O., N 44 zu Art. 261bis StGB). Die Botschaft hält hierzu, was folgt, fest (vgl. S. 313): «Ähnlich wie bei der Pornographie müssen an die Beurteilung von Wissenschaft und Kunst spezifische Massstäbe angelegt werden. Im vorlie- genden Entwurf wird dies durch die Einschränkung der Strafbarkeit auf systematische Herabsetzung und Verleumdung ausgedrückt. Wissenschaft und Kunst sollen nicht zu rassistischen Propagandazwecken missbraucht
werden. Beim wissenschaftlichenWerk sollte das Kriterium ernsthafterFor- schung undobjektiver Darstellung den Ausschlag geben,beim Kunstwerkdie künstlerischeVerarbeitung desThemas. GewisseGrenzfälle werden al- lerdings schwer zu beurteilensein. Es wirdimmer wiedervorkommen, dasseine an sichverleumderische Grundtendenz ineine objektiveDarstellungs- weise gekleidetwird. Ebenso ist es möglich, dassdie an undfür sich kohä- rente Handlungeines Romans, eines Films oderTheaterstückes nur dazudient, voneiner bestimmtenRasse ein Feindbild zuentwerfen. Wann die zurStrafbarkeit erforderlicheIntensität der hetzerischenGrundtendenz erreicht ist,wird im Einzelfall durch das Gerichtzu prüfen sein.»
1. Aus diesen allgemeinen Ausführungen erhellt, dass der Rechtsvertreter des Berufungsklägers aus seinem (pauschalen) Hinweis auf das Recht auf freie Meinungsäusserung bzw. der Kunstfreiheit per se nichts ableiten kann. Vielmehr trägt der Tatbestand von Art. 261bis StGB in der Gesetz gewordenen Form dem dargestellten Grundrechtskonflikt be- reits Rechnung und auch die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtspre- chung bzw. die einschlägige Lehre kommen dem Gebot der verfassungs- konformen Auslegung nach. Insofern ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Verurteilung wegen Art. 261bis StGB kein unverhältnismässiger Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäusserung bzw. die Kunstfreiheit darstellt, weil der Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit bereits bei der Auslegung des Tatbestandes Berücksichtigung gefunden hat (in diesem Sin- ne auch Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2010 vom 16. September 2010, E. 4.3; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 238; vgl. ferner Marcel Alexander Niggli, Rassendiskriminierung, 2. Aufl., Zürich 2007, Rz. 851, sowie – die- sem folgend – Dorrit Schleiminger Mettler, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 28 zu Art. 261bis StGB, denen zufolge prinzipiell kein Konflikt zwischen dem Recht auf freie Meinungsäusserung und der Menschenwürde der von den Äusserungen be- troffenen Personen bestehen könne, da die Menschenwürde eine notwen- dige Vorbedingung für die Ausübung von Menschenrechten darstelle und deshalb qualitativ nicht auf derselben Stufe wie die Meinungsäusserungs- freiheit stehe; krit. dagegen Trechsel/Vest, a.a.O., N 8 zu Art. 261bis StGB [in fine]). Ob darüber hinaus im Einzelfall dennoch ausnahmsweise eine jenseits eines öffentlichen Interessens liegende oder unverhältnismässige Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit bzw. der Kunstfreiheit ge- geben ist, wird – sofern erforderlich – im entsprechenden Sachzusammen- hang zu prüfen sein.
1. Unbestritten und erstellt ist, dass der Berufungskläger in der «E.» vom 8. März 2013 auf der Seite «I.» unter dem Titel «Fällt Dir etwas auf?» folgenden Text veröffentlichte:
«Am Sonntag Morgen ein Ausflug mit der ganzen Familie. Es ist schön zu sehen, wie die Alten ihre Jungen beschützen.»
Im Anschluss an den Text folgen drei Bilder mit einer Gruppe Wildschweinen. Darauf ist ersichtlich, wie die Gruppe erst geordnet auf dem Gehsteig geht, dann die Strasse im Bereich eines Fussgängerstreifens überquert und anschliessend wiederum den Gehsteig benutzt. Nach dieser Bildstrecke folgt unter dem Titel «Das fällt auf:» folgende Aufzählung:
«Siebenützen den Fussgängerstreifen,um über die Strassezu ge- hen!
Siebenützen das**Trottoir!
Sietragen keine**Kopftücher!
Siebenützen keine geklauten Fahrräder/Rolleroder BMW‘s!
Siezeigen Disziplin!
Sietragen keine**Messer!
Siegehen nichtin fremde**Häuser!
Siespucken nichtauf den**Boden!
…und siemachen keine fremden Frauen an!
Aber: Auf die darf geschossen werden!»
1. Die Vorinstanz erwog, der durchschnittliche Leser interpretie- re die Szenerie mit den Wildschweinen dahingehend, dass sich Wildschwei- ne und damit Tiere so verhalten, wie sich normalerweise auch Menschen verhalten würden. Das im Text enthaltene Schlagwort «Kopftuch» werde heutzutage vom durchschnittlichen Leser automatisch mit muslimischen Frauen in Verbindung gebracht. Dazu geführt hätten insbesondere die stän- dige Medienpräsenz von Flüchtlingen aus islamischen Gebieten, die Bur- ka-Diskussion oder das Minarett-Verbot. Es sei lebensfremd zu behaupten, dass mit dieser Äusserung nicht muslimische Frauen angesprochen sein sollten. Die vorliegende Äusserung betreffe damit klarerweise nicht eine einzelne Person, sondern sinngemäss muslimische Frauen bzw. Moslems. Bei Moslems handle es sich offensichtlich um eine religiöse Gruppe. Die am Ende des Artikels enthaltene Aussage «Aber auf die darf geschossen werden!» werde vom durchschnittlichen Leser so verstanden, dass sich der Autor dieser Äusserung darüber aufrege, dass auf Wildschweine geschos- sen werden dürfe, auf kopftuch-tragende und demnach muslimische Frau- en jedoch nicht. Damit aber werde die Existenzberechtigung von Moslems bzw. muslimischen Frauen zumindest in Frage gestellt, wenn nicht gar ab- gesprochen, was einer gegen die Menschenwürde verstossenden Herabset- zung gleichkomme (angefochtener Entscheid, E. 6.1).
2. Der Berufungskläger brachte anlässlich der Berufungsver- handlung dagegen vor, der Text sei auf der Seite «I._» publiziert worden, welche unzweideutig als Satireseite erkennbar und bekannt sei. Dies im- pliziere, dass die Texte nicht ganz ernst zu nehmen seien. Ebenfalls erhöhe
dies das Mass an Verunglimpfung, welches die vom Witz Betroffenen er- tragen können müssten. Der satirische Hintergrund dieser Texte bringe es zudem mit sich, dass Vorurteile, die in der Bevölkerung bestünden, auf eine mehr oder minder geschmackvolle Weise überspitzt veranschaulicht wür- den. Übertreibungen, Verallgemeinerungen und Vorurteile seien allesamt wichtige Instrumente der Satire. Sodann werde hier eine Metapher benutzt. Durch eine Metapher werde jedoch niemand auf die Stufe eines Tieres her- abgesetzt und diskriminiert. Im Weiteren sei der Hinweis mit dem Kopftuch das Einzige, was in diesem Text auf Muslime hindeute. Ob das Erfordernis der Rasse, Ethnie oder Religion damit überhaupt erfüllt sei, sei fraglich. Vor allem aber sei der von der Vorinstanz vorgenommene Umkehrschluss un- zulässig. Der Text besage nur, dass man auf Wildschweine schiessen dürfe. Der Autor wolle damit sicher nicht sagen, dass man auch auf Muslime soll schiessen dürfen. Viel eher sei der Text so zu verstehen, dass es daneben sei, dass man auf Wildschweine schiessen dürfe, obwohl sich diese in der Regel unauffällig und korrekt verhielten. Daraus zu interpretieren, den Muslimen werde generell das Lebensrecht abgesprochen, sei gesucht, übertrieben und entspreche nicht dem Sinn, den der Durchschnittsleser dem Text beimesse (Plädoyer, S. 5 f.).
1. Der Ansicht des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass der Hinweis mit dem Kopftuch die einzige Aus- sage ist, welche eine gewisse Individualisierung zulässt. Bei den übrigen Äus- serungen handelt es sich um eine eher zufällig anmutende Aufzählung von in der Schweiz mehr oder weniger verbreiteten Vorurteilen gegenüber Aus- ländern bzw. gewissen Gruppen von ihnen. «Ausländer» an sich sind indes keine durch Art. 261bis StGB geschützte Gruppe (BGE 140 IV 67 E. 2.3.3). Wie die Vorinstanz aber zutreffend dargelegt hat, assoziiert der Durch- schnittsleser mit dem Begriff «Kopftuch» muslimische Frauen bzw. Moslems im Allgemeinen und damit eine durch Art. 261bis StGB geschützte Gruppe. Ohne diese Assoziation würde der «Witz» denn auch kaum einen Sinn er- geben, da durch die restliche Aufzählung kein hinreichender Bezug zu ei- ner bestimmten bzw. bestimmbaren Gruppe hergestellt würde, sodass dem Text die eigentliche «Pointe» abginge. Dass sich von den übrigen Aussagen der Aufzählung auch andere Personen – namentlich in der Schweiz lebende Ausländer – angesprochen fühlen könnten, ändert daran nichts. Dies scheint im Übrigen auch der Berufungskläger selbst so zu sehen (vgl. Plädoyer, S 6). Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, inwiefern dem zitierten Beitrag ein satirischer bzw. kultureller Wert beigemessen werden könnte. Dass ein poli- tisch oder gesellschaftlich aktuelles Thema künstlerisch verarbeitet würde, ist nicht ersichtlich. Es fehlt denn auch an einem eigentlichen «Aufhänger». Vielmehr handelt es sich um einen derben «Witz», welcher sich gängiger fremdenfeindlicher Vorurteile auf kaum differenzierte Art und Weise be-
dient und damit die Gefahr einer Vergrösserung der entsprechenden Vorur- teile schafft. In diesem Zusammenhang ist auch nicht weiter von Relevanz, dass der Text in einer angeblich humoristischen Spalte der «E.» erschien. Denn die Grundtendenz des «Witzes» war klarerweise diffamierend und da- mit auch entsprechend hetzerisch. Wenn der Berufungskläger geltend macht, es handle sich um eine «gesellschaftskritische Geschichte», bei der die in der Menschheit herrschende Unordnung thematisiert und der Ordnung im Tier- reich gegenübergestellt werde (vgl. StA act. 4.3, Antwort auf Frage 5), so geht dies an der Sache vorbei. Der Text thematisiert offenkundig nicht gesamtge- sellschaftliche Fragen, sondern zielt auf gewisse Gruppen innerhalb der Ge- sellschaft, nämlich insbesondere muslimische Frauen. Der Berufungskläger ist Verleger und Redaktor der «E.». Er vertreibt die Zeitung alleine und ist damit grundsätzlich auch alleine für den darin publizierten Inhalt verant- wortlich. Die durch Text (in Kombination mit Bildern) erfolgte Äusserung war ausserdem öffentlich, verfügt doch die «E._» über eine Auflage von rund 15‘500 Exemplaren (vgl. hierzu auch angefochtener Entscheid, E. 5). Ferner ist auch die Interpretation der Vorinstanz, wie die Aussage des Textes von einem Durchschnittsleser verstanden werde, nicht zu beanstanden. Wenn am Schluss der Aufzählung konstatiert wird «Aber: Auf die darf geschossen werden», so ist die naheliegendste Reaktion des Lesers, damit äussere der Autor zugleich seinen Unmut bzw. sein Unverständnis darüber, dass auf die im Text kritisierte Gruppe gerade nicht geschossen werden dürfe. Dass es in der Quintessenz nicht in erster Linie um Wildschweine bzw. den Umgang mit ihnen geht, verdeutlicht insbesondere auch das Wort «Aber» – versehen mit einem Doppelpunkt –, welches der Aussage vorangestellt wird, dass auf sie nicht geschossen werden dürfe. Damit wird der im Text angesprochenen Gruppe, namentlich muslimischen Frauen, das Lebensrecht abgesprochen oder doch zumindest in Frage gestellt, was die Vorinstanz richtigerweise als Diskriminierung angesehen hat. Hinzu kommt die implizierte Minderwer- tigkeit muslimischer Frauen gegenüber Tieren, insbesondere der stets pe- jorative Vergleich mit Schweinen. Schliesslich kannte der Berufungskläger den Text des Beitrages. So gab er selbst an, die Publikation des Artikels sei kein Versehen gewesen bzw. er habe den Artikel bewusst publiziert (vgl. StA act. 4.3, Antwort auf Frage 5). Auch war ihm die Tragweite des Artikels be- wusst, äusserte er sich in diesem Zusammenhang doch selbst dahingehend, manchmal müsse man ein bisschen provozieren und grenzwertige Sachen publizieren (vgl. BG act. 7, Antwort auf Frage 4). Namentlich aufgrund sei- ner einschlägigen Vorstrafe war dem Berufungskläger bewusst und nahm er in Kauf, dass der Text einen Angriff auf die Würde der angesprochenen Musliminnen im Besonderen bzw. Ausländer im Allgemeinen darstellt (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist in diesem Punkt somit zu bestätigen.
1. Am 30. Oktober 2015 veröffentliche der Berufungskläger in der «E.» auf der Seite «I.» unbestrittenermassen ein Bild mit einem lie- genden schwarzen Schäferhund und folgendem Text darunter: «Ich ging mitmeinem Hund zumSozialamt, um zuerfragen, wel- cheLeistungen ihmzustehen. Der Mitarbeitererwiderte: ‚Sie Idiot,wir ver- geben keine Gelder anHunde!‘ Ich widersprachihm:‚Und warum* nicht?Er istschwarz, faul, stinkt,in seinemganzen Leben hater noch keinenein- zigenTag gearbeitetund spricht kein Wortdeutsch.‘ Daraufhin antwortete derMann:‚Die** ersteÜberweisung erfolgt gleicham Montag».*
1. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, das Bild mit dem dazuge- hörigen Text erwähne zwar nicht explizit die Schwarzen als Menschen, son- dern handle vordergründig einzig von einem schwarzen Hund. Ein solcher sei auf dem Bild abgebildet. Allerdings würden diesem schwarzen Hund verschiedene negative Eigenschaften zugeschrieben. So sei er faul und stin- ke und ausserdem habe er sein ganzes Leben nicht gearbeitet und spreche kein Wort Deutsch. Dem Durchschnittsleser sei damit klar, dass dieser Artikel sich nicht auf Hunde beziehe, sondern auf Menschen mit schwar- zer Hautfarbe. Hunde könnten ja bekanntlich weder arbeiten noch eine Sprache sprechen. Bei Schwarzen handle es sich um eine rassische Grup- pe. Die Gesamtheit des Artikels, d.h. das Bild eines schwarzen Hundes im Zusammenhang mit der vorliegenden Kumulation von mehreren negativen Eigenschaften, sei geeignet, bei einem durchschnittlichen Leser eine Min- derberechtigung bzw. die umfassende Minderwertigkeit von Schwarzen zu behaupten. So würden neben der Zuschreibung negativer Eigenschaften Schwarze auch auf eine Stufe mit Hunden und damit mit Tieren gestellt. Insgesamt erwecke der Artikel beim Durchschnittsleser das Bild einer grundsätzlichen Minderwertigkeit von Schwarzen, womit diese diskrimi- niert würden. Der Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB sei damit erfüllt (angefochtener Entscheid, E. 7.1).
2. Der Berufungskläger bringt auch in diesem Zusammenhang vor, der entsprechende Text sei nicht ganz ernst zu nehmen, da er auf der Seite «I._» publiziert worden sei. Der Text habe einen satirischen Hinter- grund und es würden Vorurteile überspitzt veranschaulicht. Ausserdem würden Metaphern benutzt; durch eine Metapher werde jedoch niemand auf die Stufe eines Tieres herabgesetzt und diskriminiert. Der «Witz» sei schliesslich noch heute im Internet auffindbar. Es scheine sich noch nie je- mand daran gestört zu haben, ausser die Anzeigeerstatterin. Dementspre- chend müsse man bei dessen Weiterverbreitung auch nicht damit rechnen, plötzlich mit einem Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung konfron- tiert zu sein. Was die Aussage des Textes betreffe, so werde darin paro- diert, dass es zu einfach sei, an Sozialhilfe zu kommen, und dass sich dies beispielsweise Schwarzafrikaner gerne zu Nutzen machen würden. Dies sei
ein klassischer Fall einer Metapher. Keineswegs würden damit kollektiv sämtliche dunkelhäutigen Menschen ernsthaft den Hunden gleichgesetzt. Der Durchschnittsleser sei ohne weiteres in der Lage, dies zu erkennen. Im Übrigen seien gewisse Attribute nicht dermassen herabsetzend. So müssten sich auch Freiburger anhören lassen, dass sie stinken würden (vgl. Plädoyer, S. 5 f.).
1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der fragliche Text vom Durchschnittsleser dahingehend verstanden wird, er beziehe sich nicht auf Hunde, sondern auf Menschen mit schwarzer Hautfarbe. Diese stellen eine durch Art. 261bis StGB geschützte Rasse dar (vgl. Schleiminger Mettler, a.a.O., N 14 zu Art. 261bis StGB m.w.H.). Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, die diesen Menschen im Text zugeschriebenen Eigen- schaften seien in ihrer Gesamtheit geeignet, eine generelle Minderwertig- keit von Schwarzen zu suggerieren (vgl. hierzu auch Schleiminger Mettler, a.a.O., N 53 f. zu Art. 261bis StGB). Der Text geht dadurch über eine blosse humoristische Behandlung oder Kritik an gewissen (angeblichen) Eigen- schaften hinaus und erhält – etwa im Gegensatz zu sogenannten «Freibur- ger-Witzen» – eine hetzerische Ausrichtung. Ferner deutet der Text eine Gleichstellung von Schwarzen mit Hunden im Speziellen bzw. mit Tieren im Allgemeinen an, was als diskriminierend anzusehen ist (vgl. Niggli, a.a.O., Rz. 1297). Dass, wie der Berufungskläger annimmt, es sich vorliegend um eine Kritik an der behördlichen Vergabe von Sozialhilfegeldern handelt, vermag nur bedingt zu überzeugen. Denn bei unbefangener Lesart zielt der Text in erster Linie auf Menschen mit schwarzer Hautfarbe und höchstens nachrangig auf die Praxis der Sozialhilfebehörden. Die Verwendung von Metaphern und ähnlichen stilistischen Mitteln kann in diesem Zusammen- hang keine entscheidende Rolle spielen. Massgeblich ist letztlich vielmehr der Kern der Aussage und nicht deren Form. Ebenso wenig ist – auch im vorliegenden Zusammenhang – ein satirischer bzw. kultureller Wert erkenn- bar. Der «Witz» ist grob verallgemeinernd und trägt nichts Konstruktives zu einer gesellschaftlichen Diskussion über die Vergabe von Sozialhilfegeldern bei. Daraus, dass der Text nach wie vor im Internet auffindbar sein soll, kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Namentlich kann er sich nicht darauf berufen, aufgrund dieser Tatsache habe er davon ausgehen können, der Text sei in strafrechtlicher Hinsicht unbedenklich. Durch die Publikation des Textes in der «E._», für die der Berufungsklä- ger als alleiniger als Redaktor und Verleger verantwortlich ist, erfolgten die darin enthaltenen Äusserungen in der Öffentlichkeit. Was schliesslich die Frage des Vorsatzes betrifft, gab der Berufungskläger an, er habe sich, als es um die Publikation des entsprechenden Textes gegangen sei, unter Zeitdruck befunden. Dies mag zwar nachvollziehbar sein. Es erscheint je- doch nicht glaubwürdig, wenn der Berufungskläger angibt, er habe den Text
nicht gelesen (vgl. StA act. 4.3, Antwort auf Frage 4). So handelt es sich einerseits um einen kurzen Text, andererseits ist der Berufungskläger der Alleinverantwortliche für die «E » und es ist kaum davon auszuge-
hen, er publiziere (kurze) Texte, die er nicht gelesen habe. Immerhin gab der Berufungskläger denn auch zu, er überfliege die ihm zugesandten Texte zumindest (StA act. 4.3, Antwort auf Frage 4). Damit ist mit der Vorin- stanz davon auszugehen, dass der Berufungskläger eine Diskriminierung von Menschen mit schwarzer Hautfarbe zumindest in Kauf nahm. Der vor- instanzliche Schuldspruch erweist sich somit insgesamt als richtig und wird auch im vorliegenden Urteil übernommen.
1. Am 20. November 2015 veröffentlichte der Berufungskläger in der «E » unter dem Titel «Die Seite unserer Leser/-innen» einen ganzseitigen Leserbrief. Dieser Leserbrief begann wie folgt:
«Unglaublich:In vielenTeilen Deutschlandsregiert das*‚Asylcha-** os‘– Dasmüssen dieLeser und Leserinnender E.‘ auchwissen: Eine*
tschechischeÄrztin, diein einemSpital inO.5_________* arbeitet,*verschickte
den folgenden, erschreckenden Bericht an die Welt.»
Im siebten Abschnitt des Leserbriefes – welcher im vorliegenden Zusammenhang einzig von Relevanz ist – wird als behauptete Wahrneh- mung der erwähnten Ärztin unter anderem, was folgt, festgehalten:
«Niemand, der nicht den direkten Kontakt erlebt hat, kann sich vorstellen, was für ‚Tiere‘ diese Leute sind, speziell diejenigen aus Afrika und wie Muslime unser Personal abschätzig behandeln und auf ihre religiö- se ‚Vormachtstellung‘ pochen.»
1. Die Vorinstanz hielt fest, die vorgenannte Passage nehme Be- zug auf Afrikaner. Eine einzelne Person sei nicht angesprochen worden, sondern eine Gruppe von Personen, namentlich Asylanten und insbeson- dere afrikanische Asylanten, was sich aus dem Gesamtzusammenhang und dem Titel des Artikels ergebe. Nichtsdetotrotz würden Afrikaner in den Augen von Schweizern eine Ethnie darstellen. Ein durchschnittlicher Le- ser verstehe den Abschnitt so, dass Afrikaner sich so wie Tiere verhalten würden, mit anderen Worten, dass sie auf derselben «Stufe» anzusiedeln seien wie Tiere. Dies wiederum bedeute jedoch, dass ihnen die Mensch- qualität angesprochen werde, womit eine Herabsetzung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise gegeben sei. Der Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, mit den besagten Äusserungen Afrikaner wegen ihrer «Ethnie» herabzusetzen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.1 und 8.3).
2. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, beim Bericht der besagten Ärztin gehe es um einen Erlebnisbericht. Die Ärztin weise auf ein Problem hin, mit dem sie und generell das Spitalpersonal sich immer wieder konfrontiert sähen, nämlich dass sie von Angehörigen bestimmter
Ausländergruppen abschätzig behandelt würden. Aus dem Text gehe deut- lich genug hervor, dass sie nur diejenigen Personen mit Tieren vergleiche, die sie tatsächlich abschätzig behandelten, nicht aber schlichtweg alle An- gehörigen dieser Ausländergruppen. Offenbar sei der Term «Tiere» im Le- serbrief in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt, was die Herabsetzung relativiere (Plädoyer, S. 7).
1. Zunächst ist festzuhalten, dass der erwähnte Beitrag unter dem Namen der Berufungsklägerin in der «E.» erschien. Der Berufungskläger ist als Redaktor und Verleger der «E.» jedoch nicht von vornherein von einer allfälligen Strafbarkeit ausgeschlossen, obgleich die «Autorin» des Leserbriefes ermittelt werden konnte. Art. 28 StGB, wonach in erster Linie der Autor eines Beitrages strafrechtlich verantwortlich ist, gelangt vorlie- gend nicht zur Anwendung (vgl. oben Erwägung 3.1.7.). Dies umso mehr auch deshalb, weil sich der Berufungskläger von den im Leserbrief enthalte- nen Äusserungen nicht distanziert hat. Im Hinblick auf die Publikation des Leserbriefes hat er – soweit strafrechtlich von Relevanz – bewusst und ge- wollt mit der Berufungsklägerin zusammengearbeitet. Während die Beru- fungsklägerin den Beitrag zur Verfügung stellte, war der Berufungskläger für dessen Veröffentlichung in der «E._» zuständig. Insofern liegt Mittäter- schaft vor (dazu eingehend unten Erwägung 7.3.). Strafrechtlich überhaupt bedeutsam ist sodann lediglich die Aussage im Leserbrief «Niemand,der nicht den direkten Kontakt erlebthat, kannsich vorstellen,was für*‚Tie- re‘** diese Leutesind, spezielldiejenigen aus**Afrika»*. Nicht weiter geprüft werden muss dagegen die darauffolgende Aussage, wonach Muslime das Spitalpersonal abschätzig behandeln und auf ihre religiöse «Vormachtstel- lung» pochen würden. Derlei Äusserungen fallen nicht unter den Tatbe- stand von Art. 261bis Abs. 4 StGB. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, die vorliegend zu beurteilende Aussage nehme Bezug auf «Afrikaner». Die Vorinstanz erwog weiter, Afrikaner würden in den Augen von Schweizern eine Ethnie darstellen. Dies bedarf der Präzisierung. Nach der bundesge- richtlichen Praxis meint «Ethnie» im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB ein Segment der Bevölkerung, das sich selbst als abgegrenzte Gruppe versteht und das vom Rest der Bevölkerung als Gruppe verstanden wird. Sie muss eine gemeinsame Geschichte sowie ein gemeinsames zusammenhängendes System von Einstellungen und Verhaltensnormen (Tradition, Brauchtum, Sitte, Sprache etc.) haben, wobei die genannten Merkmale zur Abgrenzung verwendet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2016 vom
13. April 2017, E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Nach dieser Definiti- on können die unterschiedlichen afrikanischen Volksgruppen in ihrer Ge- samtheit schwerlich als Ethnie angesehen werden, mangelt es ihnen doch an gemeinsamem Brauchtum, Sprache, Religion etc. Selbst wenn Schweizer
– was entgegen der Auffassung der Vorinstanz eher zu bezweifeln ist – «Af-
rikaner» als Ethnie ansehen mögen (sog. Fremdwahrnehmung), sehen die- se sich selbst nicht als hinreichend abgegrenzte Gruppe bzw. als Ethnie an (sog. Selbstwahrnehmung). Das Bundesgericht hat jedoch in einem jüngst gefällten Entscheid die in der Lehre diskutierte Theorie des «ethnischen Sammelbegriffes» übernommen, derzufolge auch eine Mehrheit von Eth- nien, die unter einem Sammelbegriff zusammengefasst werden, als Ethnie im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB angesehen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2016 vom 13. April 2017, E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen]). In Bezug auf «Kosovaren» hat es im erwähnten Entscheid einen solchen Sammelbegriff bejaht und auf alle im Gebiet der Republik Kosovo lebenden Bevölkerungsgruppen (Kosovo-Albaner, Serben, Bosni- aken, Kroaten, Roma etc.) ausgedehnt, obschon sich diese untereinander kaum als Ethnie verstehen dürften und das Gebiet der Republik Kosovo erst vor relativ kurzer Zeit vom Staatsgebiet der Republik Serbien abge- trennt wurde, sodass sich ein – intern und extern wirksames – Gemein- schaftsbewusstsein kaum entwickelt hat. Diese Ausweitung des Begriffes der «Ethnie» mag vom Ergebnis her zwar nachvollziehbar sein, im Hinblick auf das Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) und die Absicht des Gesetzgebers, die Strafbarkeit auf bestimmte, abschliessend aufgezählte Gruppen (Ras- se, Ethnie, Religion) zu beschränken, ist sie jedoch nicht unbedenklich. Dies umso mehr, als das Bundesgericht nicht weiter ausführt, unter wel- chen Voraussetzungen von einem solchen Sammelbegriff auszugehen sei. Geklärt ist lediglich, dass «Ausländer» im Sinne aller Nicht-Schweizer bzw. nicht-schweizerischen Ethnien keine vom Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfasste Gruppe darstellt (BGE 140 IV 67 E. 2.3.3). Man wird in diesem Zusammenhang wohl verlangen müssen, dass auch der ethnische Sammelbegriff in gewisser Weise die für eine Rasse oder Ethnie gelten- den Kriterien der Selbst- und Fremdwahrnehmung als abgegrenzte Gruppe erfüllen (a.M. offenbar Niggli, a.a.O., Rz. 673, wonach ein Zusammenge- hörigkeitsgefühl irgendeiner Art nicht notwendig sei). Denn andernfalls würde durch die bloss geographisch bedingte Zusammenfassung ethnischer Gruppen ein wesentliches (Begrenzungs-)Kriterium des ohnehin sehr offen formulierten Tatbestandes von Art. 261bis Abs. 4 StGB übergangen. Für den vorliegenden Fall ist in Bezug auf «Afrikaner» von einem ethnischen Sam- melbegriff im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen. Es ist nicht einzusehen, warum für «Afrikaner» etwas anderes gelten sollte als für «Kosovaren». Das Kantonsgericht sieht keine Möglichkeit, in dieser erst vor kurzem vom Bundesgericht entschiedenen Rechtsfrage eine abwei- chende Haltung einzunehmen. Dies gilt umso mehr, als unter dem Sam- melbegriff der «Afrikaner» zwar keine Ethnie im engeren Sinne, aber doch
– gerade im Verhältnis zu den «Kosovaren» – die Bevölkerung eines im Be- wusstsein der Menschen klar abgegrenzten Kontinents mit gewissen, aller-
dings begrenzten historischen Erfahrungen (Kolonialismus, Sklaverei etc.) verstanden wird. Die fragliche Äusserung im Leserbrief richtet sich somit gegen eine durch Art. 261bis Abs. 4 StGB geschützte Gruppe. Mit der Vor- instanz ist alsdann davon auszugehen, ein durchschnittlicher Leser verstehe den fraglichen Abschnitt im Leserbrief so, dass Afrikaner auf derselben
«Stufe» anzusiedeln seien wie Tiere. Die Formulierung im Leserbrief geht nicht dahin, dass das Verhaltenvon Afrikanern mit demjenigen von Tie- ren verglichen wird. Mit der Aussage «Niemand*[…]** kannsich vorstellen,was für**‚Tiere‘** dieseLeute sind,speziell diejenigenaus Afrika**[…]»*werden Afrikaner vielmehr als Personenden Tieren gleichgesetzt. Ein hinreichend deutlicher Bezug zu einem konkreten Verhalten oder einer bestimmten Verhaltensweise ist an dieser Stelle nirgends ersichtlich, sodass auch die Argumentation des Berufungsklägers ins Leere zielt, wonach nur diejeni- gen Personen mit Tieren verglichen würden, welche die besagte Ärztin oder das Spitalpersonal abschätzig behandelten. Der Vorwurf ist pauschal for- muliert, eine Differenzierung ist nicht erkennbar. Wie bereits ausgeführt, stellt die Gleichsetzung von Menschen mit Tieren eine tatbestandsmässige Herabsetzung bzw. Diskriminierung dar (vgl. oben Erwägung 5.4.). Dass der Begriff «Tiere» im Leserbrief in Anführungs- und Schlusszeichen ge- setzt ist, ändert daran nichts. Durch die Publikation des Textes in der «E._», für die der Berufungskläger als alleiniger als Redaktor und Verleger ver- antwortlich ist, erfolgten die darin enthaltenen Äusserungen in der Öffent- lichkeit. Der Berufungskläger gestand ausserdem zu, er habe den Beitrag überflogen (StA act. 4.3, Antwort auf Frage 6) bzw. ihn durchgelesen und dann veröffentlicht (BG act. 7, Antwort auf Frage 3). Auch hat er die Be- deutung der darin gemachten Aussagen hinreichend erfasst, gab er doch selbst an, der Ausdruck «Tier» sei für ihn heikel gewesen, er habe aber nicht den ganzen Text wegen einer Formulierung rauswerfen können (StA act. 4.3, Antwort auf Frage 6). Dies belegt zudem, dass er den Text mehr als nur flüchtig überflogen hat. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB vorsätzlich erfüllt hat. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist daher auch in dieser Hin- sicht zu bestätigen und wird im vorliegenden Urteil übernommen.
1. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Berufungs- kläger der mehrfachen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat. Die einzelnen Taten stehen dabei in echter Konkurrenz (Art. 49 Abs. 1 StGB). In Übereinstimmung mit der Vorins- tanz sind der Berufungskläger entsprechend schuldig zu sprechen und die gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch erhobene Berufung abzuweisen.
1. Gemäss Anklageschrift verfasste die Berufungsklägerin einen «Leserbrief» und stellte diesen dem Berufungskläger zwecks Publikation in der «E.» zu. Der Leserbrief erschien in der «E.» vom 20. November 2015
und war an dessen Ende mit dem Namen der Berufungsklägerin versehen. Es handelt sich dabei um den bereits unter Erwägung 7 beurteilten Text. Die Vorinstanz sprach die Berufungsklägerin diesbezüglich – und insoweit der Anklage folgend – der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig.
1. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Berufungs- klägerin geltend, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz sei- en fälschlicherweise davon ausgegangen, sie habe den Leserbrief selbst ver- fasst. Dies stimme aber nicht. Den Bericht der tschechischen Ärztin habe sie per Mail zugesandt bekommen und ihn unverändert an den Berufungs- kläger weitergeleitet. Es sei zwar ihre Absicht gewesen, dass der Text in der «E._» publiziert werde, damit die Leute erfahren würden, wie die Situation heutzutage sei. Es sei aber mit dem Berufungskläger nicht abgemacht ge- wesen, dass der Text als Leserbrief unter ihrem Namen erscheine. Auch die Überschrift zum Text stamme nicht von ihr. Was jedoch den Inhalt des Textes betreffe, so stelle dies ja eigentlich die Realität dar. Es spiele sich genau das ab, was die Ärztin geschrieben habe. Es seien unhaltbare Zu- stände in den Spitälern. Muslime und andere Migranten würden spucken, beissen, würgen, hätten keine Manieren und seien recht aggressiv. Das Per- sonal müsse Kurse besuchen; die Ärzte auch, um sich zu verteidigen. Man dürfe nicht alle in denselben Topf werfen, sondern die, welche es betreffe. Es sei wirklich schlimm. Sie teile die Auffassung, dass sich diese Leute wie Tiere benehmen würden. Es tue ihr leid, dies sagen zu müssen. Sie würden ja auch so von den Schleppern behandelt und könnten gar nicht anders. Sie fühle sich nicht schuldig. Sie habe gesagt, was nötig sei. Man müsse sagen können, was in unserer Gesellschaft alles laufe. Sie habe nichts beschönigt oder verschwiegen. Es gelte zudem die freie Meinungsäusserung.
1. Aus den bereits vor der Vorinstanz eingereichten Unterlagen geht klar hervor, dass die Berufungsklägerin den Leserbrief nicht selbst ver- fasst hat, sondern den Text als E-Mail zugesandt bekommen und ihn an den Berufungskläger lediglich weitergeleitet hat, damit er diesen publiziere (vgl. BG act. 6). Bei der blossen Wiedergabe von (allenfalls) rassendiskriminie- renden Äusserungen ist auf die Motivation der Weiterverbreitung abzustel- len. Nach einer in der Lehre geäusserten Ansicht dürfte eine kritik- und kommentarlose Wiedergabe im Wortlaut den Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht ausschliessen (vgl. Schleiminger Mettler, a.a.O., N 29 zu Art. 261bis StGB). Das Kantonsgericht hat zudem bereits im Zusammenhang mit Art. 259 StGB festgehalten, dass bei wiedergegebenen Äusserungen ande- rer, die strafrechtlich relevant sein könnten, entscheidend sei, wie sich der Betreffende zu den Äusserungen stelle, namentlich ob er sie sich zu eigen mache oder nicht (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 33 vom 9. Februar 2016, E. 3c/dd). Die Berufungsklägerin hat sich weder
gegenüber dem Berufungskläger von den im Text enthaltenen Äusserun- gen distanziert noch hat sie mit diesem vereinbart, dass eine entsprechende Distanzierung im Rahmen der Publikation in der «E.» erfolgen soll. Aus der Befragung der Berufungsklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung geht denn auch hervor, dass sich die Berufungsklägerin von den im Text gemachten Äusserungen nicht distanziert, sondern ihnen vielmehr aus- drücklich zustimmt. Damit macht sich die Berufungsklägerin die im Text enthaltenen Aussagen zu eigen, sodass sie aus dem Umstand, dass sie den Text nicht selbst verfasst hat, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Im Übrigen kannte sie sowohl die «E.» als auch den Berufungskläger, als sie zwecks Publikation des Textes an letzteren herantrat. Sie wusste somit um den Kontext, in dem der Text veröffentlicht werden würde, und somit auch darum, wie er vom Durchschnittsleser verstanden werden würde. Entgegen dem, was die Berufungsklägerin anzunehmen scheint, spielt es im Weiteren keine Rolle, ob sie gewollt hat, dass der Text in der «E.» unter ihrem Na- men publiziert wird oder nicht. Vorliegend ist lediglich von Bedeutung, dass sie beabsichtigt hat, den ihr zugesandten Text zu publizieren. Aus diesem Grund hat sie ihn an den Berufungskläger weitergeleitet. Mit ihm hat sie sich zumindest dahingehend geeinigt, dass der Text publiziert werden soll. Die nähere Form der Publikation spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, zumal nicht beabsichtigt gewesen war, sich von den im Text gemach- ten Äusserungen zu distanzieren und den Text als Beispiel xenophober Vorurteile der Öffentlichkeit zu präsentieren. Die Berufungsklägerin hat durch ihr Verhalten, d.h. die Zusendung des Textes an den Berufungsklä- ger, zwar nicht selbst dafür gesorgt, dass die darin enthaltenen Äusserun- gen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Die Öffentlichkeit der Äusserungen wurde vielmehr erst durch die Publikation in der «E.» und damit durch das Verhalten des Berufungsklägers hergestellt. Da sie mit die- sem aber bewusst und gewollt zusammengewirkt hat, ist sie als Mittäterin des Berufungsklägers anzusehen, zumal sie es war, welche den Beitrag «ins Spiel» brachte und damit erst den Anstoss für die Publikation gab. Ihr Bei- trag zur Tat war unter diesen Umständen ein wesentlicher (zu den Voraus- setzungen der Mittäterschaft vgl. statt vieler BGE 133 IV 76 E. 2.7 m.w.H.). Die Annahme der Mittäterschaft hat zur Folge, dass der Berufungskläge- rin die Tatbeiträge ihres Mittäters, d.h. des Berufungsklägers, zuzurechnen sind. Sie ist somit für die Publikation in der «E._» gleichermassen (mit-) verantwortlich. Dass der Text rassendiskriminierende Äusserungen enthält und dessen Publikation den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB erfüllt, wurde bereits festgestellt (vgl. oben Erwägung 6.4.). Darauf kann verwiesen werden. Anzufügen bleibt einzig Folgendes: Die Berufungsklägerin scheint in der vorliegenden Angelegenheit den Unterschied zwischen einem (angeb- lichen) Tatsachenbericht und Wertungen zu verkennen. So ist es das eine,
über gewisse Missstände in der Gesellschaft zu berichten und sie auch zu kritisieren. Die von der tschechischen Ärztin vorgenommene Schilderung der Zustände in deutschen Spitälern ist insofern strafrechtlich unbedenk- lich. Eine andere Sache ist es dagegen, Menschen mit Tieren gleichzusetzen und diese Gleichsetzung pauschal für die Bevölkerung eines ganzen Konti- nents vorzunehmen. Derlei Äusserungen sind ungeachtet der möglicherwei- se berechtigten Kritik an gewissen gesellschaftlichen Zu- bzw. Missständen völlig deplatziert und auch auf keine Art und Weise nötig. Denn dezidierte Kritik lässt sich auch ohne diskriminierende Aussagen anbringen.
1. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die Berufungs- klägerin der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schul- dig gemacht hat. Der entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und die dagegen gerichtete Berufung abzuweisen. SK1 16 49/50Urteil vom 28. Juni 2017