15 – Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nachArt. 80 Abs. 1 SchKG in Zusammenhang mit der Forderung auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen für das Kind, und dies für die Zeit nach Eintrittdessen Mündig-
keit. Wurde vom Einzelrichter SchKG am Regionalgericht zu Recht abgewiesen (Erw. 4.3–4.5.6.).
Aus den Erwägungen:
1. Grundlage der von der Beschwerdeführerin erhobenen Betrei- bung bildet der Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Prättigau/Davos (seit 1. Januar 2017: Regionalgericht Prättigau/Davos) vom
24. September 2014, mitgeteilt am 29. September 2014 (RG act. 1.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit diesem Entscheid sei der Beschwer- degegner verpflichtet worden, an den Unterhalt der Kinder A., B. und C._ monatlich je CHF 1‘800.00 und an den Unterhalt der Beschwerdeführerin monatlich CHF 4‘000.00 zu bezahlen. Das Ehescheidungsverfahren sei im Dezember 2015 eingeleitet worden, wobei keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet worden seien, sodass nach wie vor die Anordnungen des Ehe- schutzrichters gälten. Der Beschwerdegegner habe die Unterhaltszahlungen für den Sohn A._ ab Juli 2017 eingestellt. In der Folge sei für die Unter- haltsbeiträge für die Monate Juli und August 2017 (2 x CHF 1‘800.00) im Betrag von CHF 3‘600.00 die Betreibung eingeleitet worden. Zur Erleich- terung der Inkassobemühungen habe A._ seine Unterhaltsansprüche gegen den Vater an die Beschwerdeführerin abgetreten. Dieser Entscheid sei ein Titel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Der Entscheid enthalte keine Befristung der Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners (Beschwerde, S. 3 f.).
1. Der Vorderrichter erwog, in besagtem Entscheid sei der Be- schwerdegegner zur Zahlung von monatlich je CHF 1‘800.00, zuzüglich all- fälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, an den Unterhalt seiner damals minderjährigen drei Kinder A., B. und C._ verpflichtet worden. Ferner sei er zu einer Zahlung von monatlich CHF 4‘000.00 an den Unterhalt der Be- schwerdeführerin verpflichtet worden. Für die Monate Juli und August 2017 habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin jeweils CHF 7‘600.00 überwiesen. Das entspreche dem gerichtlich festgesetzten Unterhalt der Be- schwerdeführerin und der zwei minderjährigen Kinder B._ und C.. Die Regelung der Unterhaltspflicht im Ehetrennungsverfahren – obwohl nicht ausdrücklich im Entscheid festgesetzt – beschränke sich gegenüber den Kindern auf die Zeit vor Eintritt deren Volljährigkeit. Am 10. März 2016 sei A. volljährig geworden, weshalb die Regelung des Eheschutzgerichts mit Bezug auf allfällige Unterhaltsansprüche von A._ am 10. März 2016 seine
Wirkung verloren habe, ohne dass es eines Abänderungsurteils oder ähn- lichem bedurft hätte. A._s Unterhaltsansprüche hätten sich seitdem nach Art. 277 Abs. 2 ZGB gerichtet. Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Eheschutzentscheid könne somit nicht zum definitiven Rechtsöff- nungstitel taugen (angefochtener Entscheid, E. 5).
1. Unbestritten ist, dass A._ am 10. März 2016 volljährig geworden ist. Bei der in Betreibung gesetzten Forderung für A._s Unterhaltsbeiträge für die Monate Juli und August 2017 geht es somit um Mündigenunterhalt. Strittig unter den Parteien ist, ob ein solcher auch vom Eheschutzrichter angeordnet werden kann bzw. ob eine solche Anordnung im vorliegenden Fall erfolgt ist.
1. Gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB kann das Scheidungsgericht den Unterhalt des Kindes über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festle- gen. Es darf einen Unterhaltsbeitrag auch noch zusprechen, wenn das Kind imLaufe des**Verfahrenserwachsen wird, aber damit einverstanden ist, dass es weiterhin von einem Elternteil als Prozessstandschafter vertreten wird (BGE 129 III 55). Als unzulässig erachtet wird demgegenüber, wenn das Scheidungsgericht Beiträge für Kinder festsetzt, die bei Einleitungdes Ver- fahrens bereits mündig sind (vgl. Cyril Hegnauer, in: Berner Kommentar, Band II, 2. Abteilung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, Bern 1997, N 140 zu aArt. 279/280 ZGB; Philipp Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unter- haltsbeiträgen im Familienrecht, in: AJP 10/2007, S. 1223 ff., S. 1228; Jann Six, Eheschutz, Bern 2014; Rz. 2.52; ZR 100/2001 Nr. 49). Soll das Schei- dungsurteil als Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Mün- digenunterhalt taugen, so muss die Höhe des Unterhalts bis zum Abschluss der Ausbildung beziffert sein; der blosse Verweis auf Art. 277 ZGB genügt nicht. Ebensowenig reicht das Bestehen der Mündigenunterhaltspflicht als solcher aus (vgl. zum Ganzen Staehelin, a.a.O., N 47 zu Art. 80 SchKG; ferner Hegnauer, a.a.O., N 60 zu aArt. 289 ZGB). Es bedarf vielmehr ei- ner expliziten Regelung des Mündigenunterhaltes. Fehlt eine solche, kann nicht angenommen werden, der für das unmündige Kind festgesetzte Un- terhaltsbeitrag gelte auch über den Eintritt der Mündigkeit hinaus. Denn die Bemessung des Mündigenunterhalts folgt anderen Kriterien (vgl. hierzu auch Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 30 zu Art. 133 ZGB).
2. Bei der Regelung des Getrenntlebens trifft das Gericht ge- mäss Art. 176 Abs. 3 ZGB die nötigen Massnahmen mit Bezug auf die vor- handenen minderjährigen Kinder. Beim Wort genommen berechtigt die Bestimmung den Eheschutzrichter damit nur zur Regelung des Unterhalts unmündigerKinder. Eine analoge Bestimmung zu Art. 133 Abs. 3 ZGB, wonach der Scheidungsrichter den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der
Volljährigkeit hinaus festlegen kann, besteht weder im Eheschutzrecht noch im Zusammenhang vorsorglicher Massnahmen während des Eheschei- dungsverfahrens. Die eine Auffassung geht indes dahin, dass nicht nur das Scheidungsgericht, sondern auch der Massnahme- bzw. Eheschutzrichter Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus festlegen könne. Die für das Scheidungsgericht geltenden Regeln seien auf das Massnahme- bzw. Eheschutzverfahren analog anzuwenden (vgl. ZR 105/2006 Nr. 40; Tarkan Göksu/Adrian Heberlein, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 10 zu Art. 176 ZGB; Hegnauer, a.a.O., N 146 zu aArt. 279/280 ZGB; Maier, a.a.O., S. 1228). Die andere Auffassung lehnt eine Regelung des Mündigenunterhalts durch den Massnahme- bzw. Eheschutzrichter dagegen ab, mit der Begrün- dung, dass eine analoge Anwendung von Art. 133 Abs. 3 ZGB aufgrund der unterschiedlichen Natur eines Eheschutz- und eines Scheidungsverfahrens ausgeschlossen sei. So würde im summarischen Massnahme- bzw. Ehe- schutzverfahren der Mündigenunterhalt definitiv geregelt (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.51; Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 42 zu Art. 176 ZGB).
1. Der Vorderrichter lehnte die Kompetenz des Eheschutz- richters zur Regelung des Mündigenunterhalts mit Verweis auf die Verfü- gung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden PZ 07 96 vom 18. Juni 2007 ab. Dem Entscheid liegt ein Fall zugrunde, in dem eine Mutter im Eheschutzgesuch Unterhaltsbeiträge für den bereits bei Einleitungdes Eheschutzverfahrens mündigen Sohn verlangt hatte. Die Aussage in be- sagtem Entscheid, im Eheschutzverfahren könne kein Mündigenunterhalt zugesprochen werden (vgl. E. 2b), bezieht sich somit nur auf diese Kon- stellation. Dies entspricht denn auch anerkannter Auffassung (vgl. Erwä- gung 4.5.1). Der vom Vorderrichter zitierte Entscheid erweist sich für den vorliegenden Fall gerade nicht als einschlägig, geht es doch hier um eine nachEinleitung des Eheschutzverfahrens eingetretene Mündigkeit. Im Ur- teil SKG 06 55 vom 4. Oktober 2006 hielt der Kantonsgerichtsausschuss im Sinne eines obiter dictums fest, dass auch im Eheschutzverfahren der Kin- desunterhalt über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden könne, soweit das Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht mündig sei. Über die weiteren Voraussetzungen, unter denen eine solche Anordnung zulässig sein könnte, äussert sich der Entscheid indes nicht. In seinem Urteil ZK1 15 69 vom 30. Mai 2016 hat das Kantonsgericht von Graubünden die Frage da- gegen offengelassen (vgl. E. 6g). Die Streitfrage muss an dieser Stelle nicht abschliessend entschieden werden, wie aus den nachfolgenden Ausführun- gen hervorgeht. Es bleibt lediglich anzumerken, dass eine für die Zeit nach Eintritt der Mündigkeit fortdauernde Wirkung des Eheschutzentscheides als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren allenfalls – aber wohl
auch nur dann – denkbar wäre, wenn das Scheidungsverfahren vor Eintritt der Mündigkeit eingeleitet und im Scheidungsverfahren Kindesunterhalt über die Mündigkeit hinaus beantragt wurde.
1. Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Ehe- schutzentscheid legte den Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich CHF 1‘800.00 des damals noch nicht volljährigen Sohnes A._ lediglich mit Blick auf Art. 176 ZGB fest (vgl. Erwägung 5 des Entscheides). Eine Auseinan- dersetzung mit Art. 277 Abs. 2 ZGB erfolgte nicht und es findet sich auch keine explizite Regelung eines allfälligen Mündigenunterhaltes. Wie darge- legt (vgl. oben Erwägung 4.5.1), kann vor diesem Hintergrund grundsätz- lich nicht angenommen werden, der für die Zeit der Unmündigkeit geltende Unterhaltsbeitrag gelte auch nach Eintritt der Mündigkeit fort. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Scheidungsverfah- ren ausdrücklich geltend machte, der Mündigenunterhalt von A._ sei nicht Gegenstand des Verfahrens («Obwohlnicht mehrin diesemVerfahren überseinen Unterhaltentschieden wird…», vgl. RG act. 4.5, S. 12). Ist aber der Mündigenunterhalt nicht Thema des Scheidungsverfahrens, so fehlt zum ei- nen der Annahme, dieser sei im Eheschutzverfahren geregelt worden, umso mehr ihre Grundlage. Zum anderen kann damit der Eheschutzentscheid keine Wirkung im zuvor dargelegten Sinne (vgl. Erwägung 4.5.3 in fine) als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren entfalten. Daraus folgt, dass es an einer (expliziten) Regelung des Mündigenunterhalts im der Be- treibung zugrunde gelegten Eheschutzentscheid fehlt. Selbst wenn man also dem Eheschutzrichter die Kompetenz zur Regelung des Mündigenunter- halts grundsätzlich zugestehen würde, sofern das entsprechende Kind bei Einleitung des Verfahrens noch nicht volljährig war, änderte dies nichts am Entscheid des Vorderrichters, wonach der vorliegend als Rechtsöffnungsti- tel präsentierte Eheschutzentscheid den Unterhalt von A._ lediglich für die Zeit vorEintritt der Mündigkeit regle.
2. Unterhaltsbeiträge sind von Gesetzes wegen resolutiv be- dingt. So fällt der Ehegattenunterhalt etwa im Falle einer Wiederverhei- ratung dahin. Ebenfalls als Resolutivbedingungen können der Zeitablauf und der Tod bei unvererbbaren Renten im Rechtsöffnungsverfahren gel- tend gemacht werden (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon- kurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 47 zu Art. 80 SchKG). Eine Kinderunter- haltsrente, die gemäss Urteil zu bezahlen ist, bis es dem Kind zugemutet werden kann, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB), ist resolutiv bedingt durch das eigene Einkommen des Kindes (PKG 1990 Nr. 30). Der Schuldner hat den Beweis grundsätzlich mittels Urkunden zu erbringen (PKG 1990 Nr. 30; Staehelin, a.a.O., N 47 zu Art. 80 SchKG). Dasselbe muss auch mit Bezug auf den Eintritt der Mündigkeit gelten: Tritt
die Mündigkeit eines Kindes ein, so endet die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt für das unmündige Kind, was der unterhaltspflichtige Schuld- ner im Betreibungsverfahren mit den zugelassenen Beweismitteln geltend machen kann. Die zeitliche Limitierung gilt von Gesetzes wegen, sodass ein entsprechender Hinweis im Dispositiv nicht nötig ist (vgl. hierzu PKG 1990 Nr. 30; PKG 1983 Nr. 20 mit Verweis auf BGE 104 II 295; i.E. auch Six, a.a.O., Rz. 5.05). Dem Vorderrichter ist damit im Ergebnis beizupflichten, wenn er festhält, die Regelung im Eheschutzentscheid habe mit Bezug auf allfällige Unterhaltsansprüche von A._ am 10. März 2016 ihre Wirkung ver- loren, ohne dass es eines Abänderungsurteils oder ähnlichem bedurft hät- te, zumal unbestritten ist, dass A._ am 10. März 2016 volljährig geworden ist. Daran vermag entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (vgl. Beschwerde, S. 4), nichts zu ändern, dass Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfah- rens getroffen hat, während des Scheidungsverfahrens in Kraft bleiben, so- lange und sofern sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen abgeändert wer- den. Diese Praxis besagt lediglich, dass eheschutzrechtliche Anordnungen mangels abweichender, vom Massnahmerichter erlassener Regelungen wäh- rend des Scheidungsverfahrens ihre Gültigkeit behalten; über die Fortdauer dieser Regelungen bei Eintritt der Mündigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes ist damit nichts gesagt. Ebenfalls keinen Einfluss auf das vorliegen- de Verfahren kann der Umstand haben, dass der Beschwerdegegner dem mündigen Sohn A._ für einen gewissen Zeitraum offenbar freiwillig einen Unterhaltsbeitrag bezahlt hat.
1. Mit dem Vorderrichter ist somit festzuhalten, dass der der Betreibung zugrunde gelegte Eheschutzentscheid nicht zum definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG taugt, sofern es der Beschwerdeführerin darum geht, Unterhaltsbeiträge für A._ für die Zeit nach Eintritt dessen Mündigkeit (konkret: Juli und August 2017) ein- zufordern. Der Vorderrichter hat das Gesuch um Beseitigung des Rechts- vorschlages bzw. Erteilung der definitiven Rechtsöffnung deshalb zu Recht abgewiesen, sodass auch die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. KSK 17 53 Entscheid vom 8. Januar 2018