Zusammenfassung
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**2 – Berufunggegen einenEntscheid des Einzelrichters inZivilsachen amRegionalgericht in****einer Auseinanderset-zung um die Bestellung eines Erbenvertretersnach Art.**602 Abs.3 ZGB. Grundsätzliches(Erw. 4.2).
**– Streitwertfestlegungnach richterlichem Ermessenge- stützt aufArt. 91Abs. 1und 2ZPO inVerbindung mitArt. 92****Abs. 1 und 2 ZPO (Erw.**1.1).
Aus den Erwägungen:
1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO sind mit Be- rufung erstinstanzliche Endentscheide, die eine vermögensrechtliche Strei- tigkeit zum Gegenstand haben, anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt. Ein Endentscheid i.S.v. Art. 236 ZPO ist ein prozesserledigender Entscheid, der das Verfahren innerhalb der damit befassten Instanz abschliesst. Mit dem Entscheid vom 5. Oktober 2017 fand das vorinstanzliche Verfahren um Einsetzung eines Erbenvertreters formell seinen Abschluss. Es liegt ein be- rufungsfähiger Endentscheid vor. Betreffend den Nachlass von Z._ sen. sel. wurde eine Erbenvertreterin nach Art. 602 Abs. 3 ZGB ernannt, welche zur Hauptsache damit betraut ist, die Wohnung im Erdgeschoss der Lie- genschaft weg 6 in O.1 zu verwalten, namentlich im Zusammenhang mit der Instandstellung und der Vermietung (vgl. angefochtener Entscheid, Di- spositivziffern 1 und 2). Angesichts der Rechtsprechung und der im Gesuch des Berufungsbeklagten zum Ausdruck gebrachten monetären Interessen, nämlich Mieteinnahmen zu erzielen, rechtfertigt es sich, das Gesuch um Einsetzung eines Erbenvertreters als vermögensrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren (vgl. zum Ganzen: Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, S. 306; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 62 vom 29. November 2012 E. 1). Damit hat der Streitwert die Schwelle von CHF 10‘000.00 zu überschreiten (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Die Parteien äussern sich nicht zum Streitwert. Damit hat das Ge- richt den Streitwert nach Ermessen festzulegen (Art. 91 Abs. 1 und 2 ZPO). Da mit dem vorliegend zu beurteilenden Gesuch um Einsetzung eines Er- benvertreters in der Hauptsache die Vermietung der strittigen Wohnung be- antragt wird, um regelmässige Einnahmen zugunsten des Nachlasses gene- rieren zu können, rechtfertigt sich die analoge Anwendung von Art. 92 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich somit anhand des Kapitalwertes der wiederkehrenden Leistungen. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Den Akten ist ein Schreiben eines Mietinteressenten zu entnehmen, welcher die Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von CHF
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1‘350.00 inkl. Nebenkosten angemietet hätte (vorinstanzliches act. II/5). Weitere Anhaltspunkte zur Bestimmung des marktüblichen Mietzinses fehlen. Der vorgenannte Mietzins erweist sich der I. Zivilkammer als plausi- bel, weshalb sie sich zur Bestimmung des Streitwertes auf diesen stützt. Vor- liegend lässt sich indessen die Dauer der Leistungserbringung zumindest annähernd bestimmen, weil ein Mietverhältnis zwischen einem möglichen Mieter und der Erbengemeinschaft als solcher nur bis zu ihrer Auflösung,
d. h. bis zur abschliessenden Zuteilung der Nachlassgegenstände, bestünde. Lässt sich die Dauer annähernd ermitteln, so ist auf den Annäherungswert abzustellen und es ist nicht nach Art. 92 Abs. 2, 1. Halbsatz ZPO zu kapi- talisieren (vgl. Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 92 ZPO; Matthias Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 92 ZPO; Beatrice van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Basel 2014, N 5 zu Art. 92 ZPO). Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 hat der Berufungsbe- klagte beim Regionalgericht Landquart die Erbteilungsklage instanziiert. Der Schriftenwechsel wurde am 27. September 2016 abgeschlossen. Ange- sichts des Verfahrenstandes ist mit einer Dauer von weiteren zwei Jahren bis zur vollständigen physischen Teilung des Nachlasses zu rechnen. Wie noch erläutert wird, steht der Erbenvertreter von Art. 602 Abs. 3 ZGB in erster Linie im Dienste des «Gesamtnachlasses». Die individuellen Inter- essen einzelner Erben spielen – in dessen Aufgabenbereich – grundsätzlich keine Rolle. Insoweit sind für die Streitwertberechnung auf die während der vorgenannten Dauer zu erwartenden Mietzinseinnahmen zugunsten des Gesamtnachlasses abzustellen und die berufungsklägerische Erbquo- te nicht zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund des Gesagten wird der Streitwert auf CHF 32‘400.00 festgesetzt (12 Monate x CHF 1‘350.00 Miet- zins x 2 Jahre). Die Schwelle von CHF 10‘000.00 ist damit überschritten. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Landquart ist folglich berufungstauglich.
4.2 Gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB erfolgt unmittelbar mit dem Tod des Erblassers eine Universalsukzession der Erben in die Aktiven und Pas- siven des Erblassers. Sind dabei mehrere Erben vorhanden, entsteht zwi- schen ihnen vorerst und bis zur Erbteilung eine Erbengemeinschaft (vgl. Art. 602 ZGB). Es entsteht zwischen den Erben eine «Gemeinschaft al- ler Rechte und Pflichten der Erbschaft», eine blosse Rechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit in der Form einer Gesamthandgemeinschaft. Zweck der Erbengemeinschaft ist ihre Liquidation. Die Nachlassaktiven und -passiven sind unter den Erben aufzuteilen und in deren Alleinberech- tigung bzw. -verpflichtung zu überführen. Stirbt einer der Erben während
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der Dauer der Erbengemeinschaft, so folgen ihm seine eigenen Erben –
i. S. einer Untererbengemeinschaft – in seine Stellung (vgl. Art. 542 Abs. 2 ZGB). Die Mitglieder der Erbengemeinschaft werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände, was zur Folge hat, dass gemäss Art. 652 ZGB das Recht eines jeden je auf die ganze Sache geht. Gemäss Art. 653 Abs. 3 ZGB besteht der Anteil jedes einzelnen an der Sache ausschliesslich in einer – dem individuellen Erbanteil des betreffenden Erben entsprechend
– latenten oder ideellen Quote, über die nicht individuell verfügt werden kann (vgl. zum Ganzen: Thomas Weibel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxis- kommentar Erbrecht, 3. Aufl., Basel 2015, N 4 ff. zu Art. 602 ZGB). Die Erbengemeinschaft entsteht von Gesetzes wegen, weshalb die Erben auch ohne Grundbucheintrag zu gesamthänderischen Eigentümern an den Erb- schaftsgrundstücken werden (vgl. Art. 656 Abs. 2 ZGB).
Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde der Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Dem Begehren ist in der Regel dann zu entsprechen, wenn eine ra- tionelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmöglich oder erheblich erschwert ist, beispielsweise bei Abwesenheit von Erben, Unfähigkeit der Erben, die Erbschaft zu verwalten oder zu einem einstimmigen Entscheid zu gelangen. Die Behörde hat dabei die Interessen der Erbschaft als Gan- zes, nicht bloss einzelner Erben zu würdigen und objektiv zu prüfen, ob der Eingriff notwendig erscheint (vgl. zum Ganzen PKG 2005 Nr. 24 E. 2a). Die Kompetenzen des Erbenvertreters können entsprechend der ihm übertra- genen Aufgaben begrenzt werden (vgl. Hans Rainer Künzle, in: Büchler/ Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, N 29 zu Art. 602 ZGB).
ZK1 17 124Urteil vom 5. März 2018
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