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5 – Im Verfahren nachArt. 258 ff. ZPOerwirktes gerichtli- ches Verbot. Die Einsprache hiergegenlässt es für diebetreffende Personunwirksam werdenund beendet****das Verfahren. Vorgehen, wenn ein solches Verbot gegen-
über demEinsprecher durchgesetztwerden soll**(Erw. 2).**
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Rechtsbegehren verlangt die Berufungsklägerin in ei- nem ersten Punkt, dass die Einsprache des Berufungsbeklagten gegen das von ihr erwirkte gerichtliche Verbot aufgehoben werde. Diesem Begehren kann von vornherein nicht stattgegeben werden. Zu Recht weist der Be- rufungsbeklagte in der Berufungsantwort darauf hin, dass das Verfahren gemäss Art. 258 ff. ZPO, welches vorliegend zum Erlass eines gerichtlichen Verbots und der Erhebung einer Einsprache dagegen geführt hat, und die daraufhin erhobene «Anerkennungsklage», bei der es sich um eine Eigen- tumsfreiheits- oder Besitzesschutzklage handelt, zwei unterschiedliche, voneinander unabhängige Verfahren sind, die auseinandergehalten werden müssen. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin führt die «Aner- kennungsklage» – oder eben Eigentumsfreiheits- oder Besitzesschutzkla- ge – das Verfahren nach Art. 258 ff. ZPO nicht weiter. Vielmehr ist das Verfahren betreffend gerichtliches Verbot spätestens mit der Einsprache beendet. Aufgrund der Einsprache wirkt das gerichtliche Verbot gegen den Einsprecher nicht (Art. 260 Abs. 2 1. Satz ZPO), das Verbot ist unmittelbar ex lege im Verhältnis zum Einsprecher hinfällig. Gegenüber dem Einspre- cher zeigt sich die Rechtslage damit so, wie wenn kein Verfahren nach Art. 258 ff. ZPO durchgeführt worden wäre. Will der Gesuchsteller ein Verbot auch gegenüber dem Einsprecher durchsetzen, hat er ein neues, von Art. 258 ff. ZPO völlig unabhängiges Eigentumsfreiheits- oder Besitzesschutz- verfahren zu instanzieren. Der in Art. 260 Abs. 2 2. Satz ZPO enthaltene Hinweis, dass bei einer Einsprache zur Durchsetzung des Verbots – gegen- über dem Einsprecher – beim Gericht Klage zu erheben sei, hält lediglich eine verfahrensrechtliche Selbstverständlichkeit fest und ist keinesfalls als Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass das Verfahren gemäss Art. 258 ff. ZPO mit einer Klage weiterzuführen sei. Der Gesuchsteller hat mithin nach ei- ner Einsprache gegen ein gerichtliches Verbot eine Klage im ordentlichen beziehungsweise vereinfachten (bei Vorliegen der Voraussetzungen sogar summarischen) Verfahren anzuheben, will er auch gegen den Einsprecher ein Verbot erwirken. Dringt er mit seiner Klage durch, so wird vom Gericht gegenüber dem Einsprecher ein Verbot ausgesprochen. Es wird nicht das gerichtliche Verbot gemäss Art. 258 ff. ZPO bestätigt, sondern das Urteil enthält ein eigenständiges, vom gerichtlichen Verbot unabhängiges Ver-
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bot, das allein gegenüber dem Einsprecher wirkt. Damit aber besteht keine rechtliche Grundlage, die Einsprache gegen ein gerichtliches Verbot aufzu- heben. Auf den Antrag der Berufungsklägerin, die Einsprache des Beru- fungsbeklagten gegen das von ihr erwirkte gerichtliche Verbot aufzuheben, kann daher nicht eingetreten werden.
ZK1 17 65Urteil vom 11. Juli 2018
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