9 – Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsver- fahren. Näheres zu verfahrensfremden, der Beurteilung durch den Massnahmerichter entzogenen Ansprüchen (Erw. 3.1–3.3).
Aus den Erwägungen:
1. Mit der Berufung fordert die Ehefrau, wie vor erster Instanz, nicht bloss die rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für sich selbst, sondern auch für A., die letzteren allerdings zahlbar an die Grossel- tern mütterlicherseits, in deren (faktischen) Obhut sich A. seit der Geburt befindet. Damit stellt sich die Frage der Zulässigkeit eines solchen Vorge- hens. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Ehemann in seiner Beru- fungsantwort – im Gegensatz zur ersten Hauptverhandlung vom 13. Januar 2016 (vgl. vorinstanzliche act. III./1, S. 2 und S. 4 und act. III./2, S. 3) – keine diesbezüglichen Einwände mehr erhebt.
2. Art. 276 Abs. 1 ZPO erklärt die Bestimmungen über die Mass- nahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft für das Verfahren betref- fend Erlass vorsorglicher Massnahmen für das Scheidungsverfahren als sinngemäss anwendbar. Im Eheschutzverfahren und dementsprechend auch im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für das Schei- dungsverfahren fungiert der Elternteil, welcher die Obhut über das Kind innehat respektive die Zuteilung der Obhut an sich selbst beantragt, als Pro- zessstandschafter für das unterhaltsberechtigte Kind. Er kann demzufolge den Anspruch des Kindes in eigenem Namen geltend machen. Ist hingegen beiden Eltern die Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Kind behördlich fremdplatziert, besteht keine Prozessstandschaft der Eltern für das unterhaltsberechtigte Kind mehr. Im Falle einer Fremd- platzierung befindet die Kindesschutzbehörde als Vollzugsorgan des Ge- meinwesens über die Unterbringung des Kindes und damit auch über die Leistung des unmittelbaren Unterhalts. Mit den dabei abgeschlossenen Platzierungsverträgen wird das Gemeinwesen verpflichtet. Der Unterhalts- anspruch des Kindes gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB geht sodann in dem Um- fang auf das Gemeinwesen über, als dieses für die Kosten der Fremdplatzie- rung aufkommt. Die Kosten der Fremdplatzierung gehören gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB als Kosten von Kindesschutzmassnahmen zum Unterhalt des Kindes (vgl. BGE 141 III 401 E. 4 bis 4.2.3). Folglich sind sie von den Eltern zu tragen, sofern diese dazu in der Lage sind. In welchem Umfang sich die Eltern an den Pflegeplatzkosten zu beteiligen haben, kann indessen nicht im eherechtlichen Verfahren entschieden werden, an welchem weder das Kind noch das Gemeinwesen als Partei beteiligt sind. Vielmehr ist es Sache
des Gemeinwesens, diese Frage mit den Eltern im Rahmen eines Unter- haltsvertrages zu regeln und, falls keine Einigung zustande kommt, mittels selbständiger Unterhaltsklage geltend zu machen. Eine behördliche Fremd- platzierung eines Kindes hat somit zur Folge, dass es sich beim Kindesun- terhalt um einen verfahrensfremden Anspruch handelt, für dessen Beur- teilung der Massnahmerichter nicht zuständig ist. Dementsprechend ist auf den Antrag eines Elternteils im eherechtlichen Verfahren um Festsetzung des vom anderen Elternteil zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages für ein be- hördlich fremdplatziertes Kind nicht einzutreten (vgl. Urteil der I. Zivil- kammer des Obergerichts Zürich LE140075 vom 7. April 2015 E. C.3 mit Hinweisen unter anderem auf Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, Band II, Das Familienrecht, Bern 1997, N 133 ff. zu Art. 279/280 ZGB, und Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, S. 92).
1. Vorliegend lebt A._ seit der Geburt bei den Grosseltern mütterlicherseits. Die Unterbringung erfolgte aber nicht im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme, sondern im gegenseitigen Einvernehmen beider Elternteile. Abgesehen davon, dass das kantonale Sozialamt Graubünden mit Verfügung vom 14. Januar 2014 (vgl. Scheidungsverfahren, act. IV./4) den Pflegeplatz von A._ bei den Grosseltern bewilligte, handelte es sich um ein privatrechtliches Pflegeverhältnis ohne Involvierung des Gemein- wesens. Den Parteien wurde auch im Rahmen des Eheschutzverfahrens vor dem Regionalgericht O.2_ das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A._ nicht entzogen. Das Regionalgericht O.2_ genehmigte lediglich, im Sinne der geschlossenen Trennungsvereinbarung vom 29. September/2. Okto- ber 2014, den vorläufigen Verbleib von A._ bei den Grosseltern sowie den Wechsel der Obhut zum Vater im Sommer 2015. Anschliessend verschoben die Parteien den Obhutswechsel mittels nachträglicher Vereinbarung vom
5. Juni 2015 frühestens auf den Sommer 2016 (vgl. vorinstanzliche act. IV./6 und IV./10). Die Abänderung der Obhutsregelung ist der Offizialmaxime folgend der Parteidisposition entzogen. Die verbindliche Abänderung der im Eheschutzverfahren getroffenen Regelung betreffend die Obhut über A._ hätte demnach der Genehmigung durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB bedurft (Art. 179 Abs. 1 ZGB in Ver- bindung mit Art. 134 Abs. 3 ZGB). Hierzu ist es zufolge Einleitung des Scheidungsverfahrens, mit welcher die Zuständigkeit für die Abänderung auf das Bezirksgericht Plessur überging (Art. 315b Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), nicht mehr gekommen. Bei Einreichung des Gesuches um Erlass vorsorg- licher Massnahmen lag die faktische Obhut über A._ somit nach wie vor bei den Grosseltern, während das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Be- standteil der elterlichen Sorge beiden Parteien gemeinsam zustand. In der Folge stellten die Parteien zum weiteren Verbleib von A._ bei den Grossel- tern unterschiedliche Anträge. Eine Zuteilung der Obhut an die Ehefrau
stand indessen nie zur Diskussion und wurde auch von der Ehefrau selbst zu keinem Zeitpunkt beantragt. Schliesslich erfolgte mit dem angefochte- nen Entscheid wiederum kein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Die Vorinstanz nahm lediglich Vormerk von der Einigung der Parteien, A._ während der Dauer des Scheidungsverfahrens bei den Grosseltern zu belassen. Erst mit Scheidungsurteil vom 16. Dezember 2016 wurde den Par- teien das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A._ entzogen und das Kind in der Obhut der Grosseltern belassen. Bis zur Rechtskraft des Scheidungsur- teils bestand folglich keine behördliche Fremdplatzierung von A._ im Sin- ne einer Kindesschutzmassnahme mit obgenannten Auswirkungen auf die Prozessführungsbefugnis der Berufungsklägerin. Somit waren auch die mit der Fremdplatzierung verbundenen Kosten ausschliesslich durch die Partei- en zu tragen. Eine Subrogation des Unterhaltsanspruches von A._ auf das Gemeinwesen, welche eine Prozessstandschaft der Berufungsklägerin von vornherein ausschliessen würde, fand mithin nicht statt. Folglich wäre die Prozessstandschaft der Berufungsklägerin zu bejahen, wenn die Prozess- führungsbefugnis einzig davon abhinge, dass der antragstellende Elternteil (Mit-)Inhaber der elterlichen Sorge ist (BGE 136 III 365 [im Falle der al- leinigen elterlichen Sorge]). Sinn und Zweck der Prozessstandschaft liegt indessen darin, dass ein Elternteil in seinem eigenen Namen den Beitrag an die Kosten durchsetzen kann, welche bei ihm selbst als Erbringer des unmittelbaren Unterhalts für das Kind anfallen. Dadurch soll dem Kind das Führen eines selbständigen Prozesses betreffend den Unterhaltsbeitrag, welcher gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB ohnehin an den obhutsberechtigten Elternteil zu leisten ist, erspart bleiben. Unter diesem Aspekt kann aber nur derjenige Elternteil zur Prozessstandschaft befugt sein, welcher die Bezah- lung von Unterhaltsbeiträgen an sich selbst verlangen kann. Bei gemeinsa- mer elterlicher Sorge setzt dies voraus, dass dieser Elternteil auch Inhaber der Obhut ist (vgl. in diesem Sinn auch Cordula Lötscher, Prozessführung und Vollstreckung durch die Eltern im Lichte des Betreuungsunterhalts, in FamPra.ch 2017, S. 627).
1. Selbst wenn die Prozessführungsbefugnis unabhängig von der Inhaberschaft der Obhut zuzuerkennen wäre, müsste die Prozessfüh- rungsbefugnis auf Kosten beschränkt bleiben, die zum Barbedarf des Kin- des gehören. Die Durchsetzung einer Beteiligung an den Fremdbetreuungs- kosten (Pflegegeld) wäre allenfalls denkbar, soweit deren Höhe im externen Verhältnis aufgrund einer bestehenden Vereinbarung mit den Pflegeeltern bereits feststeht und einzig über deren Verteilung unter den solidarisch haf- tenden Eltern zu befinden wäre. Fehlt es hingegen an einem Pflegevertrag oder ist, wie vorliegend, dessen Abänderung umstritten (vgl. vorinstanzli- che act. VII./1–3), kann ein Elternteil alleine nicht legitimiert sein, vom andern Elternteil die Bezahlung eines höheren Pflegegeldes zu verlangen,
zumal er damit letztlich nicht im Interesse des Kindes, sondern der Pflegeel- tern handelt und die elterliche Vertretungsbefugnis bei einer Interessenkol- lision von Gesetzes wegen dahin fällt (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Nehmen Pfle- geeltern ein Kind bei sich auf, so haben sie Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Art. 294 Abs. 1 ZGB). Dieser Anspruch besteht aber nicht gegenüber dem Kind selbst. Leistungspflichtig ist der Vertragspartner der Pflegeeltern. Erfolgt die Unterbringung des Kin- des bei den Pflegeeltern auf Wunsch der Eltern, so sind diese zur Zahlung des Pflegegeldes verpflichtet. Ist die Unterbringung die Folge einer Anord- nung des Gemeinwesens, so ist das Gemeinwesen Vertragspartner im Pfle- gevertrag und demzufolge zur Leistung des Pflegegeldes verpflichtet. Das in der Pflicht stehende Gemeinwesen kann aber auf die Eltern zurückgreifen, welche grundsätzlich auch für Kindesschutzmassnahmen aufzukommen haben (Art. 276 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB; vgl. Urs Gloor/Barbara Umbricht Lukas, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Expertenwissen für die Praxis, Zürich 2016, Kap. 12 III.E. N 12.26; Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 1 ff. Art. 294 ZGB). In beiden Kon- stellationen hat die Durchsetzung des Pflegegeldanspruchs aber in einem eigenen Verfahren zwischen den jeweiligen Vertragsparteien zu erfolgen. Soweit mit dem beantragten Unterhaltsbeitrag für A._ letztlich ein höheres Pflegegeld durchgesetzt werden soll, handelt es sich somit um einen verfah- rensfremden Anspruch, dessen Beurteilung nicht im eherechtlichen Ver- fahren erfolgen kann. Auf Ziffer 3 der Berufungsanträge ist daher nicht einzutreten.
ZK1 16 105Urteil vom 17. September 2018