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4 – Eintretensvoraussetzungen zur Wiedererwägung eines KESB-Entscheides. Subsidiäre Anwendung von Art. 256 Abs. 2 ZPO.
Aus den Erwägungen:
1. Sowohl die KESB Prättigau/Davos als auch die Parteien ge- hen davon aus, auf ein Gesuch um Wiedererwägung sei immer einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert ha- ben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich un- möglich war oder keine Veranlassung bestand. Die KESB Prättigau/Davos und die Beschwerdeführerin stützen sich dabei auf BGE 136 II 177 E. 2.1. Bei diesem Fall ging es um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten (Ausländerrecht, Familiennachzug). Vorliegend findet der Entscheid über die Validierung eines Vorsor- geauftrags aber formell in einem zivilrechtlichen Verfahren statt. Die Be- stimmungen über den Vorsorgeauftrag sind in der Dritten Abteilung «Der Erwachsenenschutz» des ZGB (Art. 360 ff.) enthalten. Die Erwachsenen- schutzbehörde hat den Vorsorgeauftrag zu prüfen (Art. 363 ZGB) und der Entscheid kann mit Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB an das Kantons- gericht von Graubünden weitergezogen werden (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). Bereits das ZGB hält fest, dass die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar sind, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Im Kanton Graubünden richtet sich sowohl das Verfahren vor der KESB als auch jenes vor der Beschwerdeinstanz subsidiär nach den Vor- schriften der ZPO (Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB), soweit das EGzZGB und das ZGB keine abweichenden Bestimmungen enthalten. Letzteres ist bezüglich der Wiedererwägung von Entscheiden der KESB nicht der Fall, sodass auf allfällige einschlägige Bestimmungen der ZPO zurückzugreifen ist.
1. Auszugehen ist zunächst davon, dass auf die im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zu entscheidenden Fälle das summarische Verfah- ren gemäss ZPO anwendbar ist (Art. 8 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV, BR 215.010]). Überdies gehört das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zum Bereich der freiwil- ligen Gerichtsbarkeit, betreffen sie doch nichtstreitige Rechtssachen, d.h. hoheitliche Tätigkeiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde zur Begründung, Feststellung, Änderung oder Aufhebung von Privatrechten oder zur Erhebung und Feststellung eines Sachverhaltes auf einseitigen Antrag von Privaten (vgl. schon Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Ber-
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ner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Das Familienrecht, Das Vormundschaftsrecht, Systematischer Teil und Kommentar zu den Art. 360–397 ZGB, Band II, 3. Abteilung, 1. Teilband, Bern 1984, N 73 des Sys- tematischen Teils zum [früheren] Vormundschaftsrecht; Guido E. Urbach, in: Gehri/Sørensen/ Sarbach, ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 7 zu Art. 1 ZPO; Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2012, N 5 zu Art. 450f ZGB; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 2 vor Art. 443–450g ZGB).
1. Die ZPO sieht nun in Art. 256 Abs. 2 unter dem 5. Titel «Summarisches Verfahren» vor, dass eine Anordnung der freiwilligen Ge- richtsbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeän- dert werden kann, sofern sie sich im Nachhinein als unrichtig erweist, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen. Diese letz- teren Einschränkungen fallen im vorliegenden Fall von vornherein ausser Betracht. Damit können Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch ausserhalb eines förmlichen Rechtsmittelverfahrens erleichtert korrigiert werden. Diese Regelung rechtfertigt sich dadurch, dass dem Entscheid kein Zweiparteienverfahren vorangegangen ist und entspricht dem ver- waltungsähnlichen Charakter solcher Entscheide (vgl. Rafael Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 256 ZPO; Stephan Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 9 zu Art. 256 ZPO). Allerdings muss sich der Entscheid im Nachhinein als unrichtig erweisen. Unrichtig ist ein Entscheid dann, wenn er mit einer objektiv festzustellenden Tatsache nicht (mehr) übereinstimmt. Unrichtig ist er auch dann, wenn aufgrund der richtig festgestellten Tatsachen die Rechtsfolgen falsch festgestellt wurden. Die grammatikalische Auslegung des Begriffs «erweisen» ergibt, dass damit eine objektiv zweifelsfrei fest- stellbare Unrichtigkeit gemeint ist. Das Beweismass für den Beweis von Tatsachen ist folglich das Regelbeweismass des strikten oder vollen Bewei- ses (Martin Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweize- rische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 16 f. zu Art. 256 ZPO).
1. Zusammenfassend folgt daraus, dass es in subsidiärer An- wendung von Art. 256 Abs. 2 ZPO für ein Wiedererwägungsgesuch gegen einen Entscheid der KESB nicht des Nachweises bedarf, dass seit Erlass des Entscheides erhebliche Tatsachen und Beweismittel aufgetaucht sind, welche diesen als unrichtig erscheinen lassen. Vielmehr genügt es, im Nach- hinein nachzuweisen, dass die KESB bereits im Zeitpunkt des Entscheids bestehende Tatsachen falsch gewürdigt oder daraus unrichtige rechtliche
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Schlussfolgerungen gezogen hat. Dies muss vom Gesuchsteller bewiesen werden.
Diese Feststellungen führen zum Schluss, dass die KESB zu Un- recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist mit der Begrün- dung, die Gesuchstellerin habe keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht. Wie aus dem Folgenden hervorgeht, führt dies allerdings nicht zur Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die KESB zu neuer Entscheidung.
ZK1 19 41Entscheid vom 6. August 2019
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