b) Zivilrechtliche****Beschwerden
8 – Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege umfasst ohne nähere Spezifizierung auch die Befreiung von Sicher- heitsleistungen (Erw. 4).
Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei führt zur Aufhebung der Verfügung (Erw. 4.1– 4.4).
Anforderungen an die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Erw. 5.–5.2).
Aus den Erwägungen:
1. Wird allgemein (und ohne nähere Spezifizierung) um unentgelt- liche Rechtspflege ersucht, so ist damit auch die Befreiung von Sicherheits- leistungen gemeint (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Grundsätzlich hat der Richter in diesem Fall deshalb auch über die Befreiung von einer Sicher- heitsleistung für die Parteientschädigung nach Art. 99 ZPO zu befinden, selbst wenn im Zeitpunkt des Gesuchs beziehungsweise des Entscheids noch nicht klar ist, ob der Beklagte im Hauptverfahren überhaupt ein ent- sprechendes Sicherstellungsgesuch stellen wird (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_314/2013 vom 6. August 2013 E. 3.1. mit Hinweis auf Staehelin/ Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., 2013, § 16 Rz. 68; Franck Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 118 ZPO; neu auch: Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch der unentgeltli- chen Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 626). Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO sieht vor, dass die Gegenpartei im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege angehört werden kann. Das Gesetz stellt die Anhörung der Gegenpartei somit in das richterliche Ermessen. Aller- dings ist die Gegenpartei nach der einschränkenden Bestimmung von Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechts- pflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll. Wird das Sicherstellungsgesuch unter Verweis auf die bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, ohne dass sich die Gegenpartei im URP-Verfahren dazu äussern konnte, ist sie zur Einlegung eines Rechts- mittels gegen den Sicherstellungsentscheid – und damit indirekt auch gegen die bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege – legitimiert (vgl. Wuffli/ Fuhrer, a.a.O., N 867).
1. Im konkreten Fall bewilligte der Regionalgerichtspräsident ein Gesuch von Y. um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Ziff. 1 und 5 des entsprechenden Entscheids wurde die unentgeltliche Rechtspflege für «dieProzessführung imVermittlungsverfahren vordem VermittleramtEngiadina Bassa/ValMüstair unddas erstinstanzlicheVerfahren vor**dem
Regionalgericht EngiadinaBassa/Val Müstair betreffend**Veruntreuung ge- gen A. *»*erteilt. Gemäss Ziff. 6 des entsprechenden Entscheids befreit die gewährte unentgeltliche Rechtspflege die gesuchstellende Partei von der Leistung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Gerichts- kosten und von den Kosten der eigenen Rechtsvertretung. Die X. als Gegenpartei des Hauptverfahrens wird im gesamten Entscheid nirgends erwähnt, auch nicht im Rubrum. Ebenso fehlt die Angabe der Proz.Nr. des Hauptverfahrens, für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wur- de.
[…]
1. Zutreffend ist hingegen der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht angehört wor- den sei. Demzufolge wurde die Vorschrift von Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO im konkreten Fall nicht eingehalten und das rechtliche Gehör der X. verletzt. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass die X. spätestens seit Zustellung der Klagebewilligung vom 14. September 2017 (vgl. act. C.9 Dispositiv-Ziff. 4) respektive der Zustellung der Klageschrift vom 29. De- zember 2017 (vgl. act. C.10 Ziff. 5 S. 2) von der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege Kenntnis haben musste und dennoch nicht dagegen interve- niert hatte. Da der entsprechende Entscheid der X. als Gegenpartei von der Vorinstanz nicht vorschriftsgemäss eröffnet worden war, kann ihr passives Verhalten nicht als treuwidrig qualifiziert werden.
2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, wo- mit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechts- mittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2. mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraus- setzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Im vorliegenden Verfahren fällt eine Heilung der Gehörsverletzung jedoch ausser Betracht, weil sich die Kognition der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 320 lit. b ZPO hinsichtlich der Überprüfung des Sachverhalts auf eine of- fensichtlich unrichtige Feststellung desselbigen beschränkt (vgl. Entscheid
der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 77 vom
1. September 2018; PKG 2012 Nr. 109). Eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit ausgeschlossen. Demzufol- ge ist die angefochtene Verfügung betreffend Sicherstellung der Parteient- schädigung der Beklagten aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des entsprechenden Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
1. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge stellt eine verwaltungsrechtliche Verfügung dar, welcher keine materi- elle Rechtskraft zukommt. Daher ist die Gewährung bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens wegen ursprünglicher oder nachträglicher Fehlerhaftigkeit jederzeit abänderbar (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 1 zu Art. 120 ZPO mit weiteren Hin- weisen). Die Vorinstanz hat daher im Rahmen des Verfahrens betreffend Sicherheitsleistung den Parteien rechtliches Gehör betreffend die zugespro- chene unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und – nötigenfalls – darauf zurückzukommen. Sodann wird sie erneut über die beantragte Sicherheits- leistung zu entscheiden haben.
1. Im Hinblick auf künftige Verfahren ist Folgendes festzuhalten:
1. Der Umstand, dass die beklagte Partei auch nach Einreichung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die klägerische Partei noch ein Sicherstellungsbegehren für ihre Parteikosten einreichen könnte, muss vor dem Hintergrund, dass der beklagten Partei in solchen Fällen zwingend das rechtliche Gehör zu gewähren ist, bei der Verfahrensgestaltung berücksichtigt werden (so bereits Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern, Zürich 2015, N 519, 729 ff.; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 626). Daher erscheint es als sinnvoll, in diesen Fällen das Gesuch umgehend auch der beklagten Partei zu einer freiwilligen Stellungnahme zuzustellen oder sie zumindest über den Eingang des Gesuchs zu informieren, und zwar unab- hängig davon, ob diese tatsächlich ein Sicherstellungsgesuch einreicht oder nicht. Dies drängt sich deshalb auf, weil die Gegenpartei bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteikostensicherheit nach Art. 99 ZPO mehr verlangen kann (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Wenn das Recht der (beklagten) Gegenpartei auf Sicherstellung ihrer Parteikosten ausgerechnet bei einem in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden Kontrahenten beschnitten wird, so ist ihr zumindest vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren und sind ihr auch weitere Parteirechte einzuräumen. Eine Anhö- rung ist nur dann nicht notwendig, wenn ein Fall von Art. 99 Abs. 3 ZPO vorliegt und ohnehin keine Sicherheitsleistung beantragt werden darf oder im (eher unüblichen Fall), dass der Kläger explizit nicht um Befreiung der Kautionspflicht ersucht. Keine Anhörung der Gegenpartei ist sodann er-
forderlich, wenn die beklagte Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege stellt, da gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO nur die klagende Partei zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet werden kann.
In der Praxis ist nach dem Gesagten daher in der Regel dann, wenn der Kläger (oder Widerkläger) des Hauptverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, die Gegenpartei anzuhören oder ihr zumindest zur Kenntnis zu bringen, dass ein auch die Befreiung von Sicherheitsleistungen umfassendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Die Orientierung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass die Aufforderung an die Steuerverwaltung zur Einreichung einer Vernehmlassung der Gegen- partei in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt wird, versehen mit dem Ver- merk, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf entsprechendes Verlangen hin zur Stellungnahme zugestellt wird, sofern das Einholen einer Sicherheitsleistung beabsichtigt ist. Damit ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. Ersucht demgegenüber die beklagte Partei, welche nicht zugleich ein Widerklagebegehren stellt, um unentgeltliche Rechtspfle- ge, so ist die Gegenpartei nur fakultativ anzuhören (vgl. zum Ganzen Wuff- li/Fuhrer, a.a.O., N 859 ff.).
1. Erst mit der effektiven Einreichung eines Kautionsgesuchs er- hält die Gegenpartei Parteistellung im Rechtspflegeverfahren. Damit wird aus dem einseitigen Rechtspflegeverfahren ein Zweiparteienverfahren. Durch Erlangung der Parteistellung hat die Gegenpartei auch einen An- spruch auf Parteientschädigung, falls das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege abgewiesen wird. Sofern die Gegenpartei kein Kautionsgesuch ein- reicht, hat sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung, selbst wenn sie sich zur unentgeltlichen Rechtspflege des Gesuchstellers geäussert hat (vgl. zum Ganzen Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 865 ff. mit weiteren Hinweisen). Wird die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich der Befreiung von Sicher- heitsleistungen) sodann gewährt, nachdem die beklagte Partei dazu Stel- lung beziehen konnte, so kann diese nur dann noch eine Sicherheitsleistung nach Art. 99 ZPO verlangen, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der klägerischen Partei zwischenzeitlich verändert haben. Ansonsten ist auf das Gesuch nicht einzutreten. ZK2 19 4Entscheid vom 20. März 2019