Praxis Kantonsgericht 2022
1. Verhältnis zwischen Dispositionsmaxime und Überprüfung der Parteientschädigung anhand der kantonalen Tarife.
Im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) darf einer Partei nicht weniger zugesprochen werden, als die Gegenpartei anerkannt hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Parteientschädigung (E. 3.3.3).
Bei ausdrücklicher Anerkennung der eingereichten Honorarnote erübrigt sich eine Überprüfung durch das Gericht (E. 3.3.4).
Der Dispositionsgrundsatz gilt nicht nur für die Zusprechung der Parteientschädigung an sich, sondern auch für deren Höhe, wenn eine Partei die Honorarnote der Gegenpartei ausdrücklich anerkennt (E. 3.3.5). Aus dem Sachverhalt:
Nachdem B.___ ihre Klage zurückgezogen hat, reichte Rechtsanwalt Dieter Marty dem Gericht seine Honorarnote für die Rechtsvertretung von B.___ ein. Der vorsitzende erstinstanzliche Richter stellte das Schreiben des Klagerückzugs von B.___ samt Honorarnote der A.___ GmbH zur Kenntnisnahme zu und setzte dieser eine Frist, um dem Gericht die Honorarnote einzureichen. Pius Fryberg, der Rechtsvertreter der A.___ GmbH reichte dem Regionalgericht Plessur seine Honorarnote in Höhe von CHF 6'766.80 ein. Rechtsanwalt Dieter Marty teilte in einer Stellungnahme mit, dass er an der Honorarnote nichts auszusetzen habe. Der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur erliess einen Abschreibungsentscheid, wonach B.___ der A.___ GmbH unter anderem eine Parteientschädigung von CHF 4'552.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen habe (Ziff. 2 lit. b des angefochtenen Entscheids). Gegen diesen Entscheid erhob die A. ___ GmbH "Berufung, allenfalls Beschwerde" ans Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die Ziff. 2 lit. b des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und B. ___ sei zu verpflichten, der A. ___ GmbH eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'766.80 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Regionalgerichts Plessur. B. ___ liess sich nicht vernehmen.
Aus den Erwägungen:
2. Die Vorinstanz ist bei der Festlegung der Parteientschädigung von der eingereichten Honorarnote abgewichen und hat diese gekürzt, obwohl die Gegenpartei daran "nichts auszusetzen" hatte (RG act. IV.25). Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe vor diesem Hintergrund keine Kompetenzen gehabt, die eingelegte Honorarnote zu kürzen, weshalb ihr eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 6'766.80 zuzusprechen sei (act. A.1). Es ist zu prüfen, ob eine Kürzung der eingelegten Honorarnote zulässig war, obwohl die Gegenpartei die geltend gemachte Entschädigung ausdrücklich anerkannte.
3.1. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können. Die Parteientschädigung bemisst sich dabei nach dem vom Kanton erlassenen Tarif (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO).
3.2. Im Gegensatz zu den Gerichtskosten (Art. 105 Abs. 1 ZPO) wird die Parteientschädigung nicht von Amtes wegen festgesetzt. Das Gericht spricht die Parteientschädigung nur auf Antrag zu; das ist Ausfluss der Dispositionsmaxime, die auch die Parteientschädigung umfasst (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.2; 139 III 334 E. 4.3; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7221 ff., S. 7296). Dass der Anspruch auf Entschädigung der obsiegenden Partei für die ihr durch die Prozessführung entstandenen Kosten und Umtriebe der Dispositionsmaxime untersteht, wird in Rechtsprechung und Lehre davon abgeleitet, dass der Wortlaut von Art. 105 Abs. 2 ZPO – im Gegensatz zu Art. 105 Abs. 1 ZPO – gerade nicht vorschreibe, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung von Amtes wegen zu erfolgen habe. Allerdings wird daraus regelmässig nur gefolgert, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung einen entsprechenden Antrag voraussetze (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.2; 139 III 334 E. 4.3; Botschaft, a.a.O., S. 7296; Hans Schmid/Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 2 zu Art. 105 ZPO; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 4 zu Art. 105 ZPO; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 6 zu Art. 105 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Artikel 1-149 ZPO, Bern 2012, N 6 zu Art. 105 ZPO). Soweit ersichtlich wurde demgegenüber in Lehre und Rechtsprechung bisher nicht ausdrücklich auf die Frage eingegangen, ob die Dispositionsmaxime auch dann greift, wenn die entschädigungspflichtige Partei die Honorarnote der obsiegenden Partei ausdrücklich anerkennt, und ob das Gericht der unterliegenden Partei die von dieser anerkannte Parteientschädigung aufzuerlegen hat, selbst wenn diese höher ausfallen sollte, als sie vom Gericht aufgrund der kantonalen Tarife zugesprochen worden wäre.
In der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung finden sich ebenfalls keine Hinweise zum Verhältnis zwischen der Dispositionsmaxime und der Überprüfung der Parteientschädigung anhand der kantonalen Tarife. Zu Art. 105 ZPO wird lediglich aufgeführt, dass eine Parteientschädigung "entsprechend der Dispositionsmaxime" nach herrschender Praxis grundsätzlich nur auf Antrag einer Partei zugesprochen werde. Die Parteien könnten dem Gericht entweder beantragen, Parteikosten in angemessener Höhe zuzusprechen, oder sie könnten ihm eine Honorarnote einreichen, in der sie ihren Aufwand bzw. das geforderte Honorar darlegten (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7296). Somit ist fraglich, ob in Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO und den entsprechenden kantonalen Bestimmungen eine genügende gesetzliche Grundlage für die Abweichung von der Dispositionsmaxime erblickt werden kann.
3.3.1. Gemäss Art. 58 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat; vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist. Nach der Rechtsprechung und Lehre untersteht die Parteientschädigung insofern der Dispositionsmaxime, als deren Zusprechung einen entsprechenden Antrag erfordert (vgl. dazu E. 3.2), wobei aufgeführt wird, dass dafür keine hohen Anforderungen zu stellen und namentlich Formulierungen wie "unter Kosten- und Entschädigungsfolge" und dergleichen ausreichend sind (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.2 m.w.H.; Lukas Müller/Sandro E. Obrist/Patrik Odermatt, Streitpunkt Parteientschädigung, Das Kriterium der Notwendigkeit bei berufsmässiger Vertretung zur Bestimmung der Parteientschädigung, in: AJP 8/2018, 979 ff., S. 984). Wird lediglich der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt, auf die Bezifferung desselben jedoch verzichtet, hat das Gericht die Entschädigung aufgrund des kantonalen Tarifs festzusetzen. Sofern sich eine Partei für die Einreichung einer Kostennote entscheidet, bildet diese (substantiierte) Aufschlüsselung des Aufwands die Grundlage für die ermessenweise Beurteilung der Arbeiten und somit der Festlegung der Entschädigung innerhalb der Tarifordnung durch das Gericht (vgl. Müller/Obrist/Odermatt, a.a.O., S. 984 m.w.H.). Unbestritten ist, dass den Parteien diesfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zur Honorarnote der Gegenpartei gewährt werden muss, ansonsten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. BGer 4A_29/2014 v. 7.5.2014 E. 3.1).
3.3.2. Im Kanton Graubünden werden die tariflichen Ansätze in der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) bestimmt. Danach setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest (Art. 2 Abs. 1 HV). Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit: (1) der vereinbarte Stundenansatz zzgl. allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält, (2) der geltend gemachte Aufwand an-gemessen und für die Prozessführung erforderlich ist, und (3) die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Art. 2 Abs. 2 HV). Die Parteien haben zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen 210 und 270 Franken (Art. 3 Abs. 1 HV). Ohne Einreichung einer Honorarvereinbarung wird in konstanter Rechtsprechung des Kantonsgerichts von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 ausgegangen (vgl. z.B. KGer GR ZK2 19 14/16 v. 29.6.2020 E. 3.3.2; KGer GR ZK2 14 13 v. 4.12.2014 E. 3a; KGer GR ZK2 13 54 v. 23.1.2014 E. 6; KGer GR ZK1 10 27 v. 17.12.2010 E. 4b).
3.3.3. Im vorinstanzlichen Verfahren stellten beide Parteien den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (RG act. I.1; RG act. I.2). Damit bestand gemäss der abgebildeten Rechtsprechung und Lehre zu Art. 105 Abs. 2 ZPO die Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei. Durch die Einreichung einer Kostennote machten die Parteien sodann von der Möglichkeit zur Bezifferung ihrer Kosten Gebrauch (RG act. VI.7; RG act. VI.8). Damit war der Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 2 HV eröffnet und die Vorinstanz hatte für die Festsetzung der Parteientschädigung grundsätzlich vom durch die obsiegende Partei geltend gemachten Betrag auszugehen, sofern sie die weiteren Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 HV als erfüllt erachtete. Die Vorinstanz nahm eine entsprechende Prüfung innerhalb der kantonalen Vorgaben vor. Sie kürzte die Honorarnote der im erstinstanzlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführerin einerseits mangels Einreichung einer Honorarvereinbarung auf den mittleren Stundenansatz und andererseits, weil sie verschiedene Aufwendungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin als unnötig im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV erachtete (vgl. act. B.0, E. 11.4). Dieses Vorgehen wäre dann richtig gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin von ihrem Recht zur Stellungnahme zur Honorarnote der Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht oder wenn sie die Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen bestritten hätte. Das Kantonsgericht hat in einem ähnlichen Fall wie dem vorliegenden entschieden, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Prüfung der eingelegten Honorarnoten vorzunehmen, wenn die Parteien sich zur Honorarnote der Gegenpartei nicht äussern. Im konkreten Fall wurde beiden Parteien im erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit geboten, in die gegnerische Honorarnote Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern. Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Honorarnote sei anlässlich der Hauptverhandlung von der Gegenpartei nicht bestritten worden, weshalb sie von dieser akzeptiert worden sei, womit sich eine Überprüfung der geltend gemachten Forderungen durch das Gericht erübrige. Dem hielt das Kantonsgericht entgegen, dass der Verzicht auf eine Äusserung zur Honorarnote der Gegenpartei nicht als Anerkennung qualifiziert werden könne. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin lediglich auf sein Recht, eine Stellungnahme zu den geltend gemachten Kosten der Gegenseite abzugeben, verzichtet habe. Daraus könne jedoch keine Zustimmung abgeleitet werden, welche das Gericht von der Prüfung der Honorarnote und der Festsetzung der Parteienschädigung entbinde. Liege keine Anerkennung vor, sei das Gericht verpflichtet, eine Prüfung der Honorarnoten vorzunehmen und die Parteienschädigung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 festzulegen (vgl. KGer GR ZK2 14 13 v. 4.12.2014 E. 2b). Dasselbe gilt für den Fall, dass sich die Parteien zur Honorarnote der Gegenpartei äussern und diese infrage stellen. Auch dann hat die urteilende Instanz die Partei-entschädigung der obsiegenden Partei entsprechend den Vorgaben von Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 2 ff. HV festzusetzen.
3.3.4. Dies kann indes nicht ohne weiteres bei einer ausdrücklichen Anerkennung der Honorarnote der obsiegenden Partei durch die unterliegende Gegenpartei gelten. Wie bereits dargelegt, darf das Gericht gemäss der in Art. 58 ZPO statuierten Dispositionsmaxime einer Partei nicht weniger zusprechen, als die Gegenpartei anerkannt hat. Da es sich bei der Parteientschädigung – anders als bei der Gerichtsgebühr − um einen zivilrechtlichen Schadenersatz handelt (Schmid/Jent-Sørensen, a.a.O., N 1 zu Art. 95 ZPO), hat dieser Grundsatz auch hier zu gelten. Dies ergibt sich sodann aus Art. 109 ZPO, wonach ein Vergleich über die Prozesskosten möglich ist, sofern dieser nicht zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, zumal diesbezüglich kein öffentliches Interesse daran besteht, von einer Parteivereinbarung abzuweichen (vgl. Sterchi, a.a.O., N 5 zu Art. 109 ZPO). E contrario lässt sich schliesslich auch aus dem angeführten Entscheid des Kantonsgerichts ableiten, dass sich bei einer ausdrücklichen Anerkennung der eingereichten Honorarnote eine Überprüfung durch das Gericht erübrigt (KGer GR ZK2 14 13 v.4.12.2014 E. 2b).
Vorliegend wusste die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin, dass sie aufgrund ihres Klagerückzugs vor erster Instanz als unterliegende Partei gilt und entsprechend der Regelung von Art. 241 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten, zu denen auch die Parteientschädigung gehört (vgl. Art. 105 ZPO), zu tragen hat. Der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur stellte ihr die Honorarnote der obsiegenden Gegenpartei zu und setzte ihr Frist zur Stellungnahme (RG act. IV.24). Die Beschwerdegegnerin machte davon innert Frist Gebrauch und teilte dem Einzelrichter am Regionalgericht Plessur mit, dass sie "an der Honorarnote von Herrn Kollege lic. iur. et oec. Pius Fryberg" "nichts auszusetzen" habe (RG act. IV.25). Sie hat diese damit ausdrücklich anerkannt. Durch ihre Willensäusserung brachte sie unmissverständlich zum Ausdruck, mit dem vom Rechtsvertreter der Gegenpartei geltend gemachten Aufwand von 24.40 Stunden zum Stundenansatz von CHF 250.00 zzgl. 3% Spesen zzgl. 7.7% MwSt. und damit der Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 6'766.80 einverstanden zu sein. Damit bestand kein Raum für die Vorinstanz, die der unterliegenden Partei aufzuerlegende Parteientschädigung nach den Bestimmungen des Art. 2 ff. HV nach eigenem Ermessen festzulegen. Dass der unterliegenden Partei von der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, spielt dabei keine Rolle, da diese nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung entbindet (Art. 118 Abs. 3 ZPO und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO) und den Staat diesbezüglich keine Leistungspflicht trifft. Die Anerkennung der Parteientschädigung geht daher nicht zu Lasten des Staates.
3.3.5. Somit ist festzuhalten, dass der Dispositionsgrundsatz nicht nur für die Zusprechung der Parteientschädigung an sich, sondern grundsätzlich auch für die Festsetzung von deren Höhe gilt, wenn eine Partei die Honorarnote der Gegenpartei ausdrücklich anerkennt. In diesem Fall besteht grundsätzlich kein Raum für die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung durch das Gericht, namentlich für Honorarkürzungen. Hingegen hat das Gericht die Parteientschädigung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO anhand der kantonalen Tarife festzulegen, wenn eine Partei die Honorarnote der Gegenpartei bestreitet oder wenn sie keine Stellung dazu nimmt.
3.4. Nach dem Ausgeführten ist der Beschwerdeführerin das gesamte von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren anerkannte Honorar zuzusprechen, mithin 24.40 Stunden à CHF 250.00, zzgl. 3% Spesen und 7.7% MwSt., somit total CHF 6'766.80. Die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen sind aufgrund der Anerkennung der geltend gemachten Parteientschädigung nicht weiter zu überprüfen. Die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen.
ZK2 22 6Entscheid vom 8. September 2022