Praxis Kantonsgericht 2022
1. Zulässiges Rechtsmittel gegen einen Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg
Das Regionalgericht Plessur sprach B._____ mit Urteil vom 21. Mai/21. Juni 2019 […] schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 160.00 sowie einer Busse von CHF 4'000.00. Die Zivilklagen, darunter auch diejenige von A._____, verwies das Regionalgericht Plessur auf den Zivilweg.
Gegen dieses Urteil meldete A._____ (nachfolgend Berufungskläger) am 4. Juli 2019 frist- und formgerecht die Berufung an.
Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 2. August 2019 reichte der Berufungskläger am 27. August 2019 frist- und formgerecht seine Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht) ein und stellte folgende Anträge:
1. In Aufhebung von Ziff. 5 sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1'500.- zzgl. 5% Zins seit 1.5.2012 zuzusprechen;
2. der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;
3. sämtliche Kosten (inkl. Prozessentschädigung) zulasten des Beschuldigten.
Aus den Erwägungen:
1. Zunächst stellt sich die Frage, ob gegen den Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg die Berufung überhaupt zulässig ist. Gemäss Teilen der Lehre sowie der Botschaft zur StPO ist die Berufung nur zulässig, wenn die Vorinstanz im Grundsatz über den zivilrechtlichen Anspruch befunden hat (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 398 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [Botschaft StPO], BBl 2006, S. 1314). Verweist das Gericht die Zivilforderung jedoch pauschal auf den Zivilweg, ist gemäss dieser Lehrmeinung die Beschwerde zu erheben (Marlène Kistler Vianin, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge, [Hrsg.], Code de procédure pénale suisse, Basel 2019, N 34 zu Art. 398 StPO; Laurent Moreillon/Aude Parein-Reymond, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl., Basel 2016, N 36 zu Art. 398 StPO; Patrick Guidon, in: Nig-gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 12 zu Art. 393 StPO). Da der Entscheid über den Verweis auf den Zivilweg stets im Urteil erfolgt und dort im Dispositiv erscheint, wird von einem anderen Teil der Lehre jedoch die Berufung als korrektes Rechtsmittel angesehen. Wäre tatsächlich die Beschwerde zu ergreifen, würde dies beispielsweise in den Fällen, in denen der Beschuldigte ebenfalls die Berufung erhebt, zu einer unerwünschten Gabelung des Rechtsmittelwegs führen (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 11 zu Art. 126 StPO; vgl. Sven Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 196-457, 3. Aufl., Zürich 2020, N 30 zu Art. 398 StPO). Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage noch nicht geäussert. Mit der Rechtsprechung anderer Kantone und der letztgenannten Lehrmeinung ist jedoch festzuhalten, dass die strafprozessuale Beschwerde nicht gegen ein Urteil (oder Teile davon) erhoben werden kann (vgl. Art. 393 Abs. 1 StPO). Da der Verweis auf den Zivilweg aber offensichtlich Teil des Urteils ist und im Dispositiv festgehalten wird, ist der entsprechende Entscheid mit der Berufung anzufechten (vgl. AppGer BS SB.2020.109 v. 21.5.2021 E. 3.1.1; OGer ZH SB110338 v. 2.11.2011 E. 3.2.3.3). Die Berufung erweist sich vorliegend somit als zulässiges Rechtsmittel. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
SK1 19 34Urteil vom 03. Dezember 2021