6/18 Sozialversicherung PVG 2002
wurde unbestrittenermassen als selbständig qualifiziert. Unbe- stritten geblieben ist auch die Tatsache, dass er im Oktober 2001 wiederum eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnahm. Anfang November 2001 war der Rekurrent somit während insgesamt 12 Monaten im Kanton als Selbständigerwerbender tätig gewesen, womit er gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c FZG grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des Familienzulagegesetzes fällt.
1. Zu prüfen bleibt jedoch die Frage, ob das in Art. 2 Abs. 1 lit. c FZG geforderte Jahr selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Zeitspanne unselbständiger Tätigkeit unterbrochen werden darf. Im vorliegenden Fall muss die Möglichkeit einer Unterbre- chung aufgrund sämtlicher Umstände bejaht werden. So war der Rekurrent während 11 der geforderten 12 Monate ununterbrochen als selbständiger Leiter einer Zweigniederlassung tätig. Nach ei- ner kurzen Zeitspanne unselbständiger Erwerbstätigkeit von nur 7 Monaten nahm er im gleichen Jahr bereits wieder eine selbstän- dige Erwerbstätigkeit auf. Angesichts dieser Zeitumstände ist es nicht angebracht, ihn nach der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit zum Absolvieren eines vollen Wartejahres zu ver- pflichten. Mit anderen Worten ist der Rekurrent berechtigt, die be- reits absolvierten 11 Monate selbständiger Erwerbstätigkeit an die Wartefrist anzurechnen. Dies gilt umso mehr, als seine siebenmo- natige unselbständige Erwerbstätigkeit allein die Folge einer Um- strukturierung der Hauptunternehmung war.
1. Zusammenfassend ist somit erstellt, dass der Rekurrent das in Art. 2 Abs. 1 lit. c FZG geforderte Jahr selbständiger Er- werbstätigkeit mit Wohn- und Geschäftssitz im Kanton Ende Okto- ber 2001 erfüllte und daher seit dem 1. November 2001 als Selb- ständigerwerbender dem Familienzulagengesetz unterstellt ist. Da die Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit eben- falls am 1. November 2001 erfolgte, stehen ihm gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. b FZG seit diesem Datum Familienzulagen zu. Der Rekurs ist demnach vollumfänglich gutzuheissen und die angefochtene Ver- fügung aufzuheben. S 02 33Urteil vom 7. Mai 2002
Verfahren. Änderungdes Rechtsbegehrensim Sozialversi- cherungsbeschwerdeverfahren.
70
6/18 Sozialversicherung PVG 2002–
Procedura. Cambiamento del petito nell’ambito del ri- corso in materia di assicurazioni sociali.
Erwägungen:
1. Bevor sich das Verwaltungsgericht materiell mit der Streit- sache befassen kann, prüft es von Amtes wegen, ob die Sach- urteilsvoraussetzungen hiefür gegeben sind. Anfechtungsgegen- stand im Beschwerdeverfahren ist die Verfügung vom 20. August 2001 der Sozialversicherungsanstalt, worin das Begehren um Aus- richtung einer IV-Rente abgewiesen wurde. Streitgegenstand bil- den indessen allfällige Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Invalidenversicherungsgesetzgebung. Der erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erachtet diese Änderung des Streitgegenstandes als zulässig, weil im Invalidenversicherungsrecht der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» gelte. Die Vorinstanz hat sich hiezu nicht geäussert. Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die berufliche Einglie- derung des Beschwerdeführers, über welche in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden worden ist, überhaupt Prozessge- genstand im Beschwerdeverfahren sein kann. Grundsätzlich bildet die Verfügung als Anfechtungsobjekt im nachträglichen Beschwer- deverfahren den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegen- standes (vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
1. Auflage, Bern 1983, S. 45 f.). Ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren sind deshalb dem Grundsatze nach unzulässig (BGE 99 Ib 198). Nur un- ter besonderen Voraussetzungen ist damit eine Änderung des Streitgegenstandes zulässig: Ursprünglicher und neuer Streitge- genstand müssen auf ein und demselben Sachverhalt beruhen, die Änderung führt nicht zu einer Erweiterung, sondern zu einer Verengung des Streitgegenstandes, und schliesslich muss sie sich aus prozessökonomischen Gründen aufdrängen (Fritz Gygi, a. a. O., S.45 und 256 f.). Das Begehren des Beschwerdeführers um Ein- gliederungsmassnahmen erfüllt sämtliche der genannten Krite-
71
6/18 Sozialversicherung PVG 2002
rien für eine zulässige Änderung des Streitgegenstandes. Ur- sprüngliches und neues Rechtsbegehren fussen auf demselben Sachverhalt. Das Begehren um Eingliederungsmassnahmen stellt zudem keine Erweiterung, sondern eine Verengung des Streitge- genstandes dar. Gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG ist nämlich über eine Rente erst nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnah- men zu befinden, was bedeutet, dass das Begehren auf Ausrich- tung einer Rente im Verhältnis zu demjenigen auf Eingliederungs- massnahmen eine Erweiterung darstellt und nicht umgekehrt. Des Weiteren steht auch aus prozessökonomischer Sicht ausser Frage, dass im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohne weiteres über Eingliederungsmassnahmen zugunsten des Be- schwerdeführers entschieden werden kann, auch wenn im ange- fochtenen Entscheid lediglich das Rentenbegehren abgewiesen worden war. Da auch sämtliche weiteren Sachurteilsvoraussetzun- gen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
S 01 205Urteil vom 14. Mai 2002
72