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schliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gele- genen Sache vor dem Schlechterstellungsverbot (vgl. Höhn/Mäus- li, Interkantonales Steuerrecht, 4.A., S. 51 mit zahlreichen Hin- weisen). Diese Rechtsprechung gilt nicht nur beim Verkauf von Liegenschaften des Geschäftsvermögens, sondern auch für den bei der Veräusserung einer Privatliegenschaft erzielten Gewinn, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er durch die allgemeine Einkom- mens- bzw. Gewinnsteuer oder durch eine besondere Wertzu- wachs- oder Grundstückgewinnsteuer erfasst wird (ASA 52 172). Damit lässt das Bundesgericht bewusst auch einen Verstoss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit zu (VGU A 02 20). Zwar mag die Ansicht des Rekur- renten zutreffend sein, dass es sich bei der Bündner Grundstück- gewinnsteuer nicht um eine reine Objektsteuer handelt, bei welcher auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjek- tes ohnehin keine Rücksicht genommen werden muss, sondern dass darin auch gewisse Elemente einer Subjektsteuer enthalten sind, bei welcher die wirtschaftliche Leitungsfähigkeit grundsätz- lich zu beachten ist. Nach dem Gesagten ist diese Unterscheidung indessen dort unerheblich, wo im interkantonalen Verhältnis der Grundsatz des Vorranges der ausschliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache zumTragen kommt. Was nun im interkantonalen Verhältnis gilt, ist grundsätzlich auch im interkommunalen Verhältnis anwendbar (PVG 1987 Nr. 59). Die Bestimmung im kommunalen Steuergesetz, dass für die Grund- stückgewinnsteuer sinngemäss das kantonale Recht anwendbar ist, kann infolgedessen nur so verstanden werden, dass die Ge- meinde die Verlustverrechung analog zu Art. 51 StG nur bei Grund- stücken zulässt, die ihrer Gebiets- und damit Steuerhoheit unter- stehen. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet.
A 02 69Urteil vom 5. November 2002
Handänderungssteuer. Einspracheverfahren. Vortritt.
Verweist daskommunale Rechtim Zusammenhangmit denSpezialsteuern für dasVeranlagungsverfahren aufdas kantonaleRecht, soist Art.138 Abs.1 StGanwend- barund einVortritt aufVerlangen zu****gewähren (E.2a).
Sinn desVortrittes undFolgen seinerVerweigerung im Allgemeinenund imvorliegenden Fall(E.2b).
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Imposta sultrapasso diproprietà. Proceduradi opposi- zione.Colloquio conl’autorità ditassazione.
**Se perle impostespeciali ildiritto comunalerinvia allaprocedura ditassazione secondoil dirittocantonale, è applicabileanche l’art.138 cpv.1 LCIe occorreconce- dere surichiesta un****colloquio (cons.**2a).
**Scopo delcolloquio econseguenze diun suorifiuto ingenerale enel caso****particolare (cons.**2b).
Erwägungen:
2. a) Gemäss Art. 138 Abs. 1 StG kann der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren eine Besprechung mit der Veranlagungs- behörde verlangen. Nach Auffassung der Rekurrentin muss der angefochtene Entscheid bereits deshalb aufgehoben werden, weil ihr von der Gemeinde dieses vom kantonalen Recht eingeräumte Vortrittsrecht nicht gewährt wurde. Die Gemeinde hält dem entge- gen, dass bei der Veranlagung der Handänderungssteuer sowie der Durchführung des Einspracheverfahrens kein Raum bestehe für die subsidiäre Anwendung kantonalen Rechts. Zutreffend ist, dass Art. 44 GStG das kommunale Einspracheverfahren regelt und ein Vortrittsrecht nicht ausdrücklich vorsieht. Hingegen erklärt Art. 42 Abs. 2 GStG, das Veranlagungsverfahren richte sich nach kan- tonalem Recht. Die Einsprache gehört gemäss ihrer systemati- schen Einordnung im GStG ebenfalls zum Veranlagungsverfah- ren. Hinsichtlich Anwendbarkeit kantonalen Rechts ist deshalb eine Differenzierung zwischen den beiden Verfahren nicht ge- rechtfertigt, und die Auffassung der Gemeinde die Verweisung auf das kantonale Recht gelte nur für die Veranlagung der Steuer, nicht aber für das Einspracheverfahren, ist um so mehr abzuleh- nen, als Art. 3 GStG das kantonale Recht unter Vorbehalt einer ab- weichenden kommunalen Regelung für anwendbar erklärt. Entge- gen der Auffassung der Gemeinde ist auch davon auszugehen, dass die Verweisung auf kantonales Recht für alle Steuerarten gilt. Das Gesetz enthält keinen Hinweis darauf, dass sie sich nur auf die Veranlagung der provisorischen Steuern bezieht. Sodann ist Art. 138 Abs. 1 StG auch auf das kommunale Einspracheverfahren be- treffend Handänderungssteuer anwendbar, und die Rekurrentin hätte Anspruch gehabt auf Gewährung des Vortritts, welchen sie in ihrer Einsprache ausdrücklich verlangte. Zu Unrecht stellte sich die Gemeinde im Einspracheentscheid auf den Standpunkt, in Anbe- tracht der eindeutigen Sach- und Rechtslage erübrige sich ein Vor- tritt.
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b) Mit Einräumung des Rechtes auf einen Vortritt geht das Steuergesetz über die verfassungsmässige Garantie des rechtli- chen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus. Das Bundesgericht be- schränkt nämlich den Anhörungsanspruch auf schriftliche Stellung- nahmen und gewährleistet grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Gespräch (BGE 122 II 469, E. 4c; Müller J.P., Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 524 f.). Das vorliegend durchge- führte Einspracheverfahren nach Art. 44 GStG schloss an den Er- lass einer Verfügung an. Diese Art von Einspracheverfahren dient insbesondere der Sicherstellung des rechtlichen Gehörs, wenn aus Gründen der Verfahrensökonomie vor Erlass der Verfügung keine oder nur eine eingeschränkte Anhörung der Betroffenen stattfin- den konnte (vgl.Tschannen/Zimmerli/Kiener, Allgemeines Verwal- tungsrecht, Bern 2000, S. 195). Im Rahmen der schriftlichen Ein- sprache hatte die Rekurrentin die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben und ihre Einwendungen gegen die Veranlagungsverfü- gung vorzubringen. Der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch von Art. 29 Abs. 2 BV wurde gewahrt. Der Mangel des Einsprache- verfahrens besteht allein in der Nichtgewährung des Vortritts ge- mäss Art. 138 Abs. 1 StG. Der Vortritt kann im vorliegenden schrift- lichen Verfahren nicht nachgeholt werden. Strengste Rechtsfolge der unrechtmässigen Vortrittsverweigerung wäre die Rückweisung der Streitsache an dieVorinstanz. Eine solche Konsequenz erscheint aber im vorliegenden Fall als nicht angezeigt. Sowohl im Einspra- che- als auch im Rekursverfahren hatte die Rekurrentin umfassend Gelegenheit, ihren Standpunkt darzutun und sich materiell zur Streitfrage zu äussern. Durch den Einspracheentscheid und den im Laufe des Rekursverfahrens erfolgten Schriftenwechsel erhielt die Rekurrentin auch Kenntnis von der Rechtsauffassung der Gemein- de. Uneinig sind sich die Parteien lediglich darin, ob die H. AG als Immobiliengesellschaft zu qualifizieren sei oder nicht. Damit geht es um den Entscheid einer reinen Rechtsfrage. Es ist unwahr- scheinlich, dass im Rahmen eines nachzuholenden Vortritts neue rechtliche Gesichtspunkte beleuchtet würden, welche die von den Parteien eingenommenen Standpunkte noch beeinflussen könn- ten. Es ist daher auch aus Gründen der Prozessökonomie ange- zeigt, die Streitfrage materiell zu entscheiden und die Verletzung des Vortrittsrechts bezüglich der angefochtenen Verfügung aus- nahmsweise als geheilt zu betrachten (PVG 1998 Nr. 7, E.2).
A 02 13Urteil vom 9. Juli 2002
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