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Dabei kann als allgemeine Regel gelten, dass dem Preis umso höheres Gewicht zuzuerkennen ist, je einfacher der Schwierigkeits- grad einer Aufgabe ist. Das entspricht auch dem Willen des Gesetz- gebers, hat dieser doch vorgesehen, dass bei weitgehend standar- disierten Gütern der Zuschlag allein aufgrund des niedrigsten Preises erfolgen kann. Als Richtschnur mag dienen, dass bei Auf- gaben mittlerer Komplexität das Gewicht des Preises in der Regel nicht weniger als 50 % betragen sollte. Umgekehrt darf bei hoch- komplexen Aufträgen der Preis eine untergeordnete Rolle spielen. In diesem Sinne war die bisherige Rechtsprechung zur Bedeutung und zum Gewicht der Zuschlagskriterien zu präzisieren.
1. Diese Überlegungen haben auch zur Folge, dass an der Praxis, wonach dann, wenn in der Ausschreibung oder den Verga- beunterlagen die Zuschlagskriterien bloss aufgezählt werden, ohne ihnen einen Rang oder eine Gewichtung zuzuordnen, allen Zuschlagskriterien das gleiche Gewicht zuzumessen ist, nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden kann. Vielmehr ist in Zukunft zu verlangen, dass mindestens die Gewichtung des Prei- ses bereits in der Ausschreibung oder den Vergabeunterlagen an- gegeben wird. Wird dies unterlassen, ist die Vergabe unter Berück- sichtigung der Gewichtung zu wiederholen. Dies kann je nach den Umständen des Falles durch eine neue öffentliche Ausschreibung oder dadurch geschehen, dass das Verfahren nur unter Anbietern zu wiederholen ist, die bereits offeriert haben. U 02 89Urteil vom 7. November 2002
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Benotung derAngebote innerhalbdes Zuschlagskriteriums****Preis.
Valutazione delleofferte all’internodel criterio****del prezzo.
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criterio delprezzo che nonriproduca correttamente l’in- cidenza delladifferenza diprezzo.
Erwägungen:
1. Das Verwaltungsgericht hat in seinem ersten Urteil in der vorliegenden Sache erkannt, dass es nicht haltbar sei, dem Preis ein geringeres Gewicht als 60% zuzuerkennen und weiter festge- halten, dass eine nachvollziehbare Bewertung der beiden Offerten nach den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Kriterien fehle. Im neuerlichen Zuschlagsentscheid hat die Vergabebehörde dem Preis zwar das vom Verwaltungsgericht verlangte Gewicht zu- gestanden. Die Benotung innerhalb der einzelnen Zuschlagskrite- rien ist aber teilweise in willkürlicher und unhaltbarer Weise er- folgt, wie im Folgenden zu zeigen ist.
2. a) Die Vorinstanz hat die Erfüllung der einzelnen Krite- rien anhand einer Notenskala vorgenommen, die von 0 (schlecht) bis 4 (sehr gut) reicht und die bei den einzelnen Kriterien erreich- ten Noten mit dem jeweiligen Gewicht multipliziert, was alsdann die Punktezahl ergibt. b) Während die Beschwerdeführerin ihr Produkt zu einem Preis von Fr. 132 000.– angeboten hat, verlangt die Beschwerde- gegnerin 2 für das ihre Fr. 156 700.–. Die Preisdifferenz beläuft sich somit auf 18,7%. Die Vorinstanz hat nun für die Benotung des Prei- ses folgenden Raster eingesetzt:
billigstes AngebotNote 4
Differenz 125%Note 3
Differenz 150 %Note 2
Differenz 175 %Note 1
Differenz 200%Note 0
Nach der Ansicht der Vorinstanz verdient damit ein Produkt, das um einen Viertel teuerer ist als das günstigste, immer noch die Note gut bis sehr gut. Erst bei einem doppelt so teuren Angebot werden beim Kriterium Preis gar keine Punkte mehr verteilt. Eine derartige Notenskala ist offensichtlich unhaltbar und willkürlich. Die Bewertungsmethode darf nicht zu Ergebnissen führen, welche die Gewichtung der Zuschlagskriterien verwischt oder gar in ihr Gegenteil verkehrt. Insbesondere darf die Abstufung in der Beno- tung für teurere Offerten nicht so gewählt werden, dass sich die Preisunterschiede nicht oder nur wenig auswirken. Mit einer sol- chen Abstufung könnte das Preiskriterium praktisch selbst dann umgangen werden, wenn ihm bei der Gesamtgewichtung der Kri-
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terien – wie vorliegend – ein hohes Gewicht zugemessen wurde. Dadurch würde die in der gleichen Sache in VGU U 02 89 (vgl. vor- angehendes Urteil in der PVG) erläuterte Praxis des Verwaltungs- gerichtes, wonach dem Preis in der Regel die vorrangige Bedeu- tung zukommen muss, in unvertretbarer Weise unterlaufen. Das wiederum würde zu ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen führen. Auch vorliegend ergab die von der Vorinstanz angewendete Notenskala ein unhaltbares Resultat. Die Beschwerdeführerin hat für ihr preisgünstigstes Angebot die Maximalnote 4 erhalten. Die Beschwerdegegnerin 2 erhielt trotz einer Preisdifferenz von bei- nahe 20% noch die Note 3,3, also gut bis sehr gut. Damit kommt der sehr beträchtliche Preisunterschied in der Benotung nicht zum Ausdruck. Angesichts der Preisdifferenz von 18,7% wäre es allen- falls noch haltbar gewesen, der Beschwerdegegnerin die Note 2 (genügend) zu geben. Schon diese Korrektur allein führt dazu, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei der Gesamtpunktezahl nur noch 276 Punkte erhält und damit hinter die Beschwerdeführerin mit 328 Punkten zurückfällt.
U 02 124Urteil vom 17. Januar 2003
RABöB. Ausschluss wegen unzulässiger Untervergabe.
Disp.CIAP. Esclusione per inammissibile subappalto.
Erwägungen:
2. c) Nach Art. 13 Abs. 1 RABöB dürfen Untervergaben nur
für untergeordnete bzw. spezielle Leistungen erfolgen. Die cha- rakteristische Leistung des Auftrages hat der Anbieter zu erbrin- gen. Vorliegend erbringt die Beschwerdeführerin selber überhaupt keine Leistung, sondern will die Arbeiten durch ihre Schwester- firma ausführen lassen. Darin liegt nichts anderes als eine un- zulässige Untervergabe. Die Beschwerdeführerin verkennt Sinn
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