strecke Nr. 9 b profitierenden Alp F. vorher noch im Sinne des Art. 11 Abs. 2 PG mit der davon mitbetroffenen Nachbargemeinde L. näher abzusprechen und danach gemeinsam das zweistufige Perimeter- verfahren – selbstverständlich unter Wahrung des rechtlichen Gehörs – korrekt durchzuführen. Sollte dabei keine gütliche Eini- gung zwischen den beiden direkt betroffenen Territorialgemeinden gefunden werden, wird es Sache der Regierung sein, darüber end- gültig zu entscheiden. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorge- hensweise der Vorinstanz weder formell noch materiell rechtskon- form war. Dies hat hier zur Konsequenz, dass der angefochtene Gebührenentscheid mangels alleiniger Legiferierungs- und Spruch- kompetenz der Vorinstanz aufgehoben werden muss, was im Er- gebnis zur Gutheissung des Rekurses führt.
A 02 36Urteil vom 4. Oktober 2002
Perimeterbeiträge.
Zur Anwendbarkeitund Geltungder Nacherfassung von Werterhöhungen im Zuge eines****Kostenverfahrens nach Art.10 PG(E.1).
Bei derNachperimetrierung sinddie Fristennach Art.12 PG unbeachtlich;Sinn undZweck dieserVorschrift istdie beförderlicheProjektverwirklichung unddie Sicher- stellungder Finanzierungdes Hauptwerkes**(E.2).**
**Die Bau- und Unterhaltskosten binnen der 10-jährigen Nachfristnach Art.10 PGdürfen mitberücksichtigtwer- den, daein spätererKostenaufwand füreine bestimmte Werkanlagemeist jagerade erstder Auslöserfür eine vollständigeund zuverlässigeNachperimetrierung dar- stellt;nach Ablaufdieser Fristsind abernur nochein- deutig wertvermehrende Bauinvestitionen anrechen-**bar (E.3).
Nach Art.14 PGgilt esgrundsätzlich zwischenständi- gen und nichtständigen Kommissionen zu unterschei- den**(E.4).**
Besitzt die Gemeinde im Beizugsgebiet weder Ge- bäude nochBauland, musssie nichtim Kostenverteiler aufgeführt werden(E.5).
Zur Bewertung des erschlossenen Baulandes ist eszulässig, alleinauf diegemäss neuerZonenordnung einheitlich möglicheWohnnutzung abzustellen(E.6).
Contributi di comprensorio.
**Sull’applicabilità e la validità di un’imposizione poste- rioredi aumentidi valorenell’ambito diuna procedura diripartizione deicosti secondol’art. 10LCompr (cons.**1).
In casodi avviodi unaprocedura dicomprensorio po-steriore, itermini dicui all’art.12 LComprsono ininflu- enti;senso efine diquesta disposizioneè lapromo- zione dell’attuazione del progetto e la garanzia del finanziamentodell’opera principale(cons. 2).
**I costiper lacostruzione ela manutenzionedell’opera possono esserepresi inconsiderazione entroil terminedi 10anni giusta l’art. 10LCompr, giacché la susse- guenteentità deicosti peruna determinataopera èso- litamentela causaper unacompleta eattendibile pro-cedura posterioredi comprensorio;al trascorreredi questotermine sonoperò computabilisolo queicosti d’investimento cheindubbiamente aumentanoil valoredell’opera (cons.**3).
**Giusta l’art.14 LComproccorre inprincipio distinguere tra commissioni di comprensorio permanenti enon permanenti (cons.**4).
**Se ilcomune nonpossiede nécostruzioni néterreno edilizio entro il perimetro del comprensorio, non deveneppure essereincluso nellalista diripartizione dei****co- sti (cons.**5).
**Per lastima delterreno edilizioreso accessibileè am- missibilefondarsi unicamentesulle generalipossibilità edificatorie giustail nuovopiano dellezone (cons.**6). Erwägungen:
1. a) In formeller Hinsicht gilt es zunächst die Frage nach der Anwendbarkeit des Art. 10 PG zu klären. Hiernach gilt für die Kostenverteilung bei öffentlichen Werkanlagen, worunter auch der Strassenkörper S.-F. fällt, was folgt: «Ändern sich wegen baulicher Massnahmen oder der Art der Benützung des Werkes innert 10 Jahren nach Rechtskraft des Perimeterentscheides die Sondervor- teile oder das Verhältnis zwischen öffentlicher und privater Inte- ressenz wesentlich, so kann die Einleitung eines neuen Perimeter- verfahrens verlangt werden» (Abs. 1). Während sich die Rekurrenten auf den Standpunkt stellen, dass diese Bestimmung infolge Zeit- ablaufs (über 10 Jahre seit Erlass des Einleitungsbeschlusses von
1984 verstrichen) nicht mehr anwendbar sei, ist die Gemeinde unter Hinweis auf den binnen dieser Frist erlassenen Einleitungsbeschluss vom 5. Januar 1994 und dem gestützt darauf neu ermittelten Kos- tenverteilentscheid vom 18. April 1996 gegenteiliger Ansicht. Der zu- letzt genannten Meinung kann sich das Gericht anschliessen, nach- dem feststeht, dass der gleiche Einwand (Nichtanwendbarkeit von Art. 10 PG) bereits im Rechtsmittelverfahren gegen den Einleitungs- beschluss von 1994 vorgebracht wurde. Besagter Einwand wurde von den Rekurrenten im Zuge des abgeschlossenen Vergleichs vom
1. April 1994 aber selbst wieder fallengelassen und darum dieser Punkt bereits durch Präsidialverfügung vom 2. Mai 1994 (mit ver- bindlicher Wirkung laut Art. 48 Abs. 2 VGG) rechtsgültig erledigt bzw. abgeschrieben. Damit kann der gleiche Vorhalt aber schon aus for- mellen Gründen hier kein Thema mehr sein, was zur Konsequenz hat, dass auf den Rekurs insofern gar nicht eingetreten werden kann. b) Im Übrigen wäre dieser Einwand auch inhaltlich haltlos gewesen, da sich die Benützungsverhältnisse am fraglichen Stras- senkörper in Anbetracht der intensiven Bautätigkeit im Gebiet B. seit Beginn der 90er-Jahre unbestritten stark bzw. wesentlich ver- ändert haben. Wurden seither doch gleich mehrere Ferienhäuser neu erstellt und damit der ursprünglich zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Güterweg S.-F. zunehmend als komfortable und jederzeit sicher befahrbare Zufahrtsstrasse für das dort neu ent- standene Wohn- und Siedlungsgebiet verwendet. Die Vorausset- zungen, so wie sie in Art. 10 PG für eine Nacherfassung von erst später entstandenen Werterhöhungen ausdrücklich vorgesehen sind, wären daher erfüllt worden, was für sich allein betrachtet schon ausgereicht hätte, um die Anwendbarkeit der betreffenden Ausgleichsvorschrift im konkreten Streitfall zu bejahen.
1. Zur Einrede der Verwirkung nach Art. 12 PG sei vorab klar- gestellt, dass diese Verfahrensbestimmung hier nicht zum Zuge kommt. Nach dem Wortlaut dieser Vorschriften muss das Perimeter- verfahren vor Beginn der Bauarbeiten eingeleitet und spätestens zwei Jahre nach Vollendung der Werkanlage durch die erste öffent- liche Auflage abgeschlossen sein (Abs. 1). Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, ist der Anspruch verwirkt (Abs. 2). Entgegen der Meinung der Rekurrenten findet die 2-Jahresfrist im konkreten Fall aber keine Anwendung, obwohl seit der Fertigstellung des Stras- senkörpers Mitte der 80er-Jahre offenkundig weit mehr als 24 Mo- nate vergangen sind. Wie aus der erwähnten Bestimmung hervor- geht, sollte damit einerseits die beförderliche Projektrealisierung vorangetrieben und anderseits die Finanzierung des Hauptwerkes
sichergestellt werden. Mit der hier allein noch zur Diskussion ste- henden Nachperimetrierung einer bereits längst erstellten Werkan- lage nach Art. 10 PG haben die kurzen Zeitvorgaben gemäss Art. 12 PG aber nichts zu tun, da sonst in der Realität beinahe jede Nacher- fassung erst im Verlaufe der Jahre entstandener Sachwerte an einer derart kurzen Zeitspanne scheitern würde. Im Gegensatz zum ur- sprünglichen Bau und der Vollendung der Strasse S.-F. in den 80er- Jahren ist für die Frage der Verwirkung später entstandener An- sprüche daher auch nicht die Frist nach Art. 12 PG, sondern einzig die nach Art. 10 Abs. 1 PG massgebend. Die Verwirkungsfolge tritt demnach aber erst nach Ablauf von 10 Jahren seit Rechtskraft des für die Nacherfassung neu erlassenen Einleitungsbeschlusses ein. Dies ist hier der Beschluss vom 5. Januar 1994, womit die 10-jährige Frist seit Erlass des angefochtenen Kostenverteilentscheids vom 15. Februar 2001 eingehalten wurde. Eine restriktive Auslegung der in Art. 12 PG enthaltenen und offensichtlich auf die zügige Fertigstel- lung der eigentlichen Werkanlage ausgerichteten Fristen drängt sich in einem Nacherfassungsverfahren umso mehr auf, als die Verän- derungen ursprünglicher Verhältnisse und Nutzungen an einer bestimmten Werkanlage oft nur sehr schleichend und langsam er- folgen, weshalb auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Prakti- kabilität in derartigen Fällen eine Verwirkungsfrist von 10 Jahren an- gemessen und gerechtfertigt erscheint. Hinzu kommt, dass die Rekurrenten im Vergleich vom 29. April 1994 noch ausdrücklich an- erkannten, dass es sich beim Beschluss vom 5. Januar 1994 nicht um einen neuen Einleitungsbeschluss mit anderem Beizugsgebiet handle, sondern es darin bloss um eine zeitgemässe Anpassung der seit 1984 veränderten Nutzungsverhältnisse an der Zufahrtsstrasse zur Fraktion B. gehen sollte. Sie akzeptierten 1994 damit, dass es für eine Nachperimetrierung keineswegs zu spät sei. Der Einwand der verspäteten Geltendmachung der Abgeltungsansprüche aus der Nacherfassung Strasse S.-F. erweist sich daher als unbegründet, was zur Abweisung des Rekurses in diesem Punkt führt.
1. a) Zur bemängelten Kostenzusammenstellung (keine Aufrechnung der Investitions- und Strassenunterhaltskosten 1990–1999) gilt es zuerst festzuhalten, dass bereits im ursprüngli- chen Einleitungsbeschluss von 1984 eine Erfassung der künftig an- fallenden Unterhaltskosten vorgesehen war. Wörtlich wurde darin bestimmt: «Die festgelegten Promilleangaben gelten auch für den Unterhalt. Sie werden korrigiert, wenn innert 10 Jahren neu ent- stehende Werte durch die Gemeinde nacherfasst werden. Die Nach- erfassung von neu entstandenen Werten ergibt somit einen neuen
Verteilschlüssel für den Unterhalt». Damit ist für das Gericht aber auch schon erstellt, dass nicht nur die ursprünglichen Baukosten für die Erstellung des Strassenabschnittes S.-F. in Rechnung ge- stellt, sondern grundsätzlich eben auch die später anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten auf die erst einige Jahre danach besonders davon profitierenden Ferienhausbesitzer und Bauland- käufer in B. übertragen werden durften. Eine Kapitalisierung des entstandenen Zusatzaufwandes (Sommer- und Winterdienst) von ca. Fr. 50 000.– pro Jahr (laut Schätzung des Bezirkstiefbauamts) der bis zur Nacherfassung neu entstandenen Sachwerte im Jahre 1994 lässt sich damit noch rechtfertigen. Die gegenteilige Auffas- sung, wonach nur noch die ursprünglichen Bau- und Gestehungs- kosten der Strasse einschliesslich der binnen der letzten 10 Jahre geschaffenen Mehrwerte Gegenstand des Kostenverteilers sein könnten, geht damit bereits im Ansatz fehl. Dem ist schon deshalb beizupflichten, weil ein späterer Kostenaufwand für eine be- stimmte Werkanlage meist ja gerade erst der Auslöser für eine vollständige und zuverlässige Nachperimetrierung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 PG darstellt. Folglich müssen später anfallende Aus- gaben noch mitberücksichtigt werden können. Daran ändert selbst der in der Replik noch besonders betonte Hinweis der Rekurrenten auf Art. 2 PG nichts, wird darin unter Abs. 2 doch nur ein Verbot für Beiträge an den allgemeinen Strassenunterhalt stipuliert. Im Ein- zelfall geht es aber um den Unterhalt eines einzelnen, ganz be- stimmten Strassenabschnittes (Streckenteil S.-B.), womit hier Abs. 1 zur Anwendung kommt, der neben der Erstellung, dem Ausbau und der Zweckänderung eines öffentlichen Werkes, ausdrücklich weiter auch noch die Kostenerhebung für den Strassenunterhalt vorsieht und damit zulässt.
b) Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann jene Unterhaltspflicht aber nicht zeitlich unbeschränkt über das Jahr 1994 hinaus bis zur Übernahme der F.-Strasse durch den Kanton im Jahre 1999 angenommen werden. Eine differenzierte Betrach- tungsweise der seither zusätzlich aufgelaufenen Investitions- und Strassenunterhaltskosten drängt sich schon deshalb auf, weil ein spezieller Sondervorteil für die bisherigen Strassenanlieger ab die- sem Zeitpunkt nicht mehr nachgewiesen ist. Richtig ist zwar, dass einer Perimetrierung der Strassenunterhaltskosten im Vergleich vom 29. April 1994 (vgl. Ziff. 1, 2 und 4) tatsächlich noch zugestimmt wurde. Falsch ist aber, dass jene Zusicherung auch für die Zeit- spanne ab 1994 bis 1999 volle Geltung entfalten konnte. Um auch nach Ablauf der 10-jährigen Frist (1984–1994) laut Art. 10 Abs. 1 PG
weiter jährliche Perimeterbeiträge für den Strassenunterhalt erhe- ben zu können, wären nach Ansicht des Gerichtes zusätzliche Mass- nahmen für eine qualitative Verbesserung der 1984 neu erstellten Strasse (wie z.B. Strassenbeleuchtungen, Wasserablaufrinnen, Un- terbelag usw.) unerlässlich gewesen. Derart wertvermehrende Ar- beiten zugunsten der Rekurrenten sind hier aber nicht ausgewie- sen, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Aktivitäten der Gemeinde ab 1994 nur noch auf werterhaltende Massnahmen be- zogen haben, was unter dem Blickwinkel des wirtschaftlichen Son- dervorteils für die betroffenen Grundeigentümer seit der Nacher- fassung von 1994 aber nicht mehr ausreicht, um die Rekurrenten auch nach diesem Datum noch immer anteilsmässig (nach Pro- millen) mit jährlichen Unterhaltsbeiträgen für das seither im We- sentlichen unverändert gebliebene Strassenwerk zu belasten. Die kritisierte Kostenzusammenstellung muss darum nochmals über- arbeitet und entsprechend nach unten korrigiert werden (Wegfall der Investitions- und Strassenunterhaltskosten für 1994 bis 1999), was im Resultat zu einer teilweisen Gutheissung des Rekurses in diesem Streitpunkt führt.
1. Zur Gliederung und Zuständigkeit der Perimeterkommis- sion gilt es unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 PG grundsätzlich zwi- schen den ständigen und nichtständigen (Ad-hoc)-Kommissionen zu unterscheiden. Während die Erstgenannten von der Regierung auf eine feste Amtszeit von vier Jahren gewählt werden, endigt die Amtszeit bei den nichtständigen Kommissionen – unabhängig von der Tätigkeitsdauer – erst mit dem Abschluss des ihnen an- vertrauten Sachgeschäftes. Beide Arten setzen sich aber gleicher- massen aus einem Präsidenten, zwei Mitgliedern sowie zwei Stell- vertretern zusammen. Wie aus dem Ernennungsbeschluss der Regierung vom 6. September 1993 hervorgeht, sollten die darin na- mentlich erwähnten Kommissionsvertreter bis zum Abschluss der Nacherfassung betreffend Perimeterverfahren Strasse S.-F. zustän- dig und spruchbefugt sein. Es handelte sich hier daher eindeutig um eine Ad-hoc-Kommission, die nicht auf eine bestimmte Amts- zeit gewählt wurde. Vielmehr sollten ihre Mitglieder bis zur Vertei- lung aller Kosten aus dem Perimeterprojekt F. in jener Funktion verbleiben. Die Behauptung der Rekurrenten, wonach die Amtszeit der zwei im September 1993 bestellten Mitglieder spätestens im Herbst 1997 abgelaufen sei und die Kommission daher zum Zeit- punkt des Perimeterentscheides im Februar 2001 schon längst nicht mehr korrekt besetzt gewesen sei, erweist sich damit aber als ebenso unzutreffend, wie deren weitere Behauptung, dass die Er-
satzwahl des im Herbst 1996 verstorbenen Präsidenten nicht ord- nungsgemäss erfolgt sei. Abgesehen davon, dass der nachfol- gende Präsident schon im Regierungsbeschluss von 1993 als Stell- vertreter vorgesehen war, erfolgte auch die Ersatzwahl im Januar 1997 mit der erforderlichen Zustimmung der Behörden, worüber alle Beteiligten – einschliesslich der Rekurrenten – mit Rundschrei- ben der Gemeinde vom 14. Januar 1998 in Kenntnis gesetzt wur- den. Der Einwand der sachlichen Unzuständigkeit bzw. der unkor- rekten Besetzung der Kommission geht damit fehl. Jede andere Sichtweise wäre zudem überspitzt formalistisch.
1. Zum Vorwurf der Nichtbelastung von Grundstücken im Ei- gentum der Gemeinde gilt es festzustellen, dass dieselbe im Verlaufe dieses Verfahrens mehrfach darauf hingewiesen hat, dass sie ihre ei- genen Landreserven im Teilgebiet B. restlos für den Strassenbau S.- F. geopfert habe und daher seither im betreffenden Beizugsgebiet weder Gebäude noch Bauland besässe, die eine Nacherfassung bei der Kostenverteilung unter dem Begriff «Ausgleich Sondervorteil» gerechtfertigt hätten. Laut Schätzung der Perimeterkommission sei der Wert des damals gratis eingeworfenen Landes auf rund Fr. 60 000.– beziffert worden, was noch unterstreiche, dass sie aus der Erstellung und dem Betrieb jener Strasse weder als Grundeigentü- merin, als Pächterin noch als Vermieterin irgendwie profitiert habe. Vielmehr sei sie es gewesen, die überhaupt erst die Grundlage für den Bau der Werkstrasse geschaffen habe. Auf die Benennung der Gemeinde in der Perimetertabelle und deren Erfassung im Kosten- verteiler sei daher mit Grund verzichtet worden. Diesen einleuchten- den und überzeugenden Beteuerungen der Gemeinde vermochten die Rekurrenten nichts entgegenzuhalten, was auf einen gegenteili- gen Sachverhalt hätte schliessen lassen. Hinzu kommt, dass bereits im mehrfach erwähnten Vergleich vom 29. April 1994 noch ausdrück- lich bestimmt wurde (vgl. Ziff. 3), dass Vorleistungen der öffentlichen Hand (i.c. Bürgergemeinde) angerechnet bzw. ihr später wieder fi- nanziell gutgeschrieben würden. Bei dieser Rechtslage ist klar, dass die Rekurrenten auch mit ihrem Einwand der Unvollständigkeit des Kostenverteilschlüssels ins Leere stossen.
1. Schliesslich gibt es auch an der Bewertung des teils mit Ferienhäusern überbauten teils noch unüberbauten Baulandes in der landschaftlich äusserst schönen und wegen ihrer Aussicht be- sonders reizvollen Fraktion B. von umgerechnet Fr. 459.60/m2 nichts auszusetzen. Soweit die Rekurrenten im Vergleich dazu auf mehrere Grundstücksverkäufe zwischen 1993 und 1996 hinwiesen und gestützt auf die damals bezahlten Marktpreise von Fr. 72.–/m2
(unüberbautes Land) bis höchstens Fr. 250.–/m2 (Parz. 246 mit Dreifamilienhaus) auf eine massiv übersetzte Bodenbewertung schlossen, kann dem schon deshalb nicht zugestimmt werden, weil nicht einfach auf den Verkehrswert der dortigen Grundstücke abgestellt werden kann. Wie die sachkundige Kommission bereits im Perimeterentscheid vom 15. Februar 2001 (vgl. Ziff. 8) ein- gehend erklärte, konnte der Wert der begünstigten Grundstücke – um das Verfahren abschliessen zu können – nur anhand der tatsächlich erschlossenen Baulandfläche aussagekräftig erfasst werden. Um Ungerechtigkeiten zwischen überbauten und unüber- bauten Grundstücken zu vermeiden, war es aber unerlässlich, auf den durchschnittlichen Ertragswert der bereits erstellten (und voll genutzten) oder eben noch realisierbaren Gebäude samt Um- schwung abzustellen, und dann diese wirtschaftlich zuverlässigen Eckwerte auf alle QP-Flächen im Baugebiet umzurechnen. Mit die- ser Methode wurde korrekterweise weder auf den derzeitigen Überbauungsgrad noch den bisher beanspruchten Sondervorteil aus der F.-Strasse abgestellt, sondern richtigerweise einzig und al- lein auf die laut neuer Zonenordnung einheitlich mögliche Wohn- nutzung Bezug genommen. An diesem objektiven Richtwert zur Ermittlung des Bodenwertes kann unverändert festgehalten wer- den, zumal der Quadratmeterpreis pro Bauzonenfläche im QP Ge- biet B. so nur mit Perimeterbeiträgen von Fr. 6.73/m2 belastet wird. An der Festlegung des bereits einmal gesenkten Ertragswertes gibt es demnach nichts zu bemängeln, womit der Rekurs auch in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen ist.
A 02 30Urteil vom 5. November 2002 Die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Be- schwerde wurde am 4. April 2003 zufolge Rückzuges abgeschrie- ben (2P.61/2003).