Verfahren 14
Procedura
Zum Ausstandsgrundder Befangenheitbei Regierungsrä- ten.
Sul motivodi ricusaper parzialitàdei Consiglieridi Stato.
Erwägungen:
2. a) Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art.
30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthalte- nen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, un- voreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Be- fangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu belegen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73, 125 I 119 E. 3a, 120 Ia 184 E. 2b; PVG 1995 Nr. 98 E. 4, m.w.H.).
1. Die Bündner Regierung als Gesamtbehörde, der WEF-Aus- schuss (aus drei amtierenden Regierungsräten) als Informations-,
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Lenkungs- und Überwachungsinstanz wie auch der im Grundsatz für das JPSD zuständige Amtsleiter sind unbestrittenermassen keine richterlichen Behörden, sondern Organe der Verwaltung. Die für Gerichtspersonen geltenden Ausstandsregeln finden daher keine An- wendung. Wann Mitglieder einer Administrativbehörde in den Aus- stand zu treten haben, bestimmt sich ausschliesslich nach dem kan- tonalen Verfahrensrecht und nach den aus Art. 4 aBV bzw. Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV herzuleitenden Grundsätzen (BGE 125 I 119 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 19.05.1998 [2P.231/1997] in ZBl 100/1999 E. 2b S. 76 f.; sowie BGU vom 14.02.1997 [2A.364/1995] in ZBl 99/1998 E. 3a S. 291).
1. Die vom Rekurrenten angerufene, in einigen Bundesge- richtsurteilen zu findende Aussage, aus Art. 4 aBV ergebe sich ein gleichartiger bzw. gleicher Anspruch wie aus Art. 58 aBV, bedeutet nicht, dass die für Gerichte geltenden Ausstandsregeln unbesehen auf Regierungs- und Verwaltungsbehörden übertragen werden können. Stellung und Aufgaben dieser Behörden können eine dif- ferenzierte Regelung nahelegen. Dabei ist in jedem Einzelfall eine spezifische Beurteilung erforderlich, bei der insbesondere den der Behörde gesetzlich zugewiesenen Funktionen und der behördli- chen Organisation Rechnung getragen werden muss (BGE 125 I 119 E. 3b–f, 209 E. 8a). Den Mindestanforderungen an die Unabhän- gigkeit und Unparteilichkeit von Gerichten angenäherte Kriterien gelten zwar für Organe der verwaltungsinternen Rechtspflege. Zu diesen gehören aber weder die Gesamtregierung als rein politisch zusammengesetzte und periodisch (wieder-)gewählte Kollegial- behörde noch grundsätzlich deren einzelne Mitglieder. Im Gegen- satz zu Richtern und Gerichten sind die politischen Behörden (wie im Besonderen Kantonsregierungen, Gemeindeexekutiven usw.) aufgrund ihres Amtes nicht allein zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern haben kumulativ ver- schiedene Funktionen zu erfüllen. Sie tragen zugleich eine beson- dere Verantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Auf- gaben. Die der Behörde gesetzlich zugeteilten Funktionen müssen insbesondere bei der Beurteilung der Tragweite von früher ge- machten Äusserungen oder Stellungnahmen zur Sache berück- sichtigt werden. Würden Meinungsäusserungen durch Mitglieder von Exekutiv- oder Verwaltungsbehörden zu einer in ihrem Zustän- digkeitsbereich liegenden Angelegenheit losgelöst bzw. unabhän- gig von ihren (Amtsleiter-)Funktionen nach den strengen Regeln über die Ausstandspflicht für Mitglieder richterlicher Behörden be- urteilt, würde die Rechtsanwendung durch solche Behörden in vie-
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len Fällen geradezu verunmöglicht. Dies zumal derartige Behör- den regelmässig über keine Ersatzmitglieder verfügen und sie in- soweit ihre Beschlussfähigkeit verlieren könnten (BGE 125 I 119 E. 3f.; BGU vom 16. Juli 2001 [1P.208/2001] E. 3b). Die Unabhängig- keit von Exekutivbehörden oder Untersuchungsrichtern fällt daher grundsätzlich nicht in den Schutzbereich von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK, sondern in den Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BGE 127 I 196 E.2b S. 198).
1. Aus dem Gesagten folgt, dass es für die Frage, ob eine Kantonsregierung dieselben Regeln für den Ausstand wie eine rich- terliche Behörde zu beachten hat, weder darauf ankommt, welche Bedeutung der allenfalls zu fällende Entscheid für die Betroffenen hat, noch welche Gerichtsinstanz letztlich über die geklagten Grund- rechts- und Verfassungsverletzungen zu befinden hat. Die vom Re- kurrenten für seinen Standpunkt angeführten Bundesgerichtsurteile (BGE 124 I 123, 120 Ia 186, m.w.H., 119 Ia 81 E. 3) sind daher vorlie- gend unerheblich, beziehen sich die dort aufgestellten Ausstands- regeln doch ausschliesslich auf die Funktion bzw. Gewährleistung eines unbefangenen Richters, sei dies im Voll- oder Nebenamt.
2. Nach der Praxis des Bundesgerichts haben Behörden- mitglieder direkt gestützt auf die Verfassung regelmässig nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sa- che ein persönliches Interesse haben. Ohne solche persönlichen Interessen kann ein Ausstandsgrund nur dann gegeben sein, wenn das Behördenmitglied zu einem früheren Zeitpunkt gegen- über einem jetzigen Verfahrensbeteiligten seine persönliche Ge- ringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht hat (BGE 125 I 119 E. 3g). Dasselbe hat wohl auch zu gelten, wenn sich eine bestimmte Person ungewöhnlich intensiv und über längere Zeit mit einer bestimmten Sache befasste, was daraus ergehen kann, dass sie den angefochtenen Entscheid – der dann auf dem ordent- lichen Beschwerdeweg noch der übergeordneten Gesamtbehörde vorgelegt werden könnte – selbst schon handschriftlich unter- zeichnete. Einzig unter diesen Vorzeichen scheint die Besorgnis der Voreingenommenheit als nachvollziehbar oder zumindest ver- ständlich, weil diesfalls – trotz allenfalls objektiver Betrachtungs- weise des zuständigen Vorstehers – subjektiv für die Betroffenen tatsächlich der Eindruck der Befangenheit erweckt werden könnte. Die Gefahr, dass der politisch hauptverantwortliche Amtsleiter bei dieser Ausgangslage im Beschwerdefall auf seiner bisherigen Hal- tung beharren und dazu auch das im Verlaufe der Zeit erworbene Zusatz- und Hintergrundwissen einsetzen könnte, rechtfertigt es
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daher, auf den Beizug eines solchen Magistraten zu verzichten. Dies heisst aber selbstverständlich nicht, dass damit auch schon der Gesamtregierung das Vertrauen entzogen werden müsste. Ihre kollektive Spruchkompetenz wird durch den (berechtigten) Ausstand oder Ausschluss eines einzigen Mitglieds noch nicht er- schüttert.
V 01 2Urteil vom 26. April 2002
**Abschreibungsverfügung. Gegenstandslosigkeit des Ver-fahrens. Abänderung desangefochtenen Entscheidesdurch dieVorinstanz gestützt****auf Art.****61 VGG.**Keine materielle Rechtskraft.
Decreto distralcio. Proceduradivenuta privadi oggetto.Modifica delladecisione impugnatada partedell'autorità precedente giustal'art. 61LTA. Nessunaforza dicosa giu- dicatamateriale.
Erwägungen:
2. Gemäss Art. 61 VGG ist die Vorinstanz, sofern sie nicht
bereits als Beschwerdeinstanz entschieden hat, befugt, den ange- fochtenen Entscheid im Sinn der im Rekurs gestellten Anträge ab- zuändern. Macht die Vorinstanz von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird der Rekurs gegenstandslos im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VGG und abgeschrieben. Nur der Rückzug, die Anerkennung und der Vergleich erlangen gemäss Art. 48 Abs. 2 VGG mit der Aufnahme in die Abschreibungsverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Die eigentliche Gegenstandslosigkeit fehlt in dieser Auf- zählung und führt deshalb nicht zu einer Rechtskraft im erwähnten Sinn. Die Abschreibungsverfügung zeigt bei der Gegenstandslo-