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Nachlasssteuer. Steuerharmonisierung. Präponderanz- oder Wertzerlegungsmethode.
Das Steuerharmonisierungsgesetz gilt nicht für dieNachlasssteuer; dieKantone sinddaher frei,nach wel- cherMethode sieden Nachlassbewerten wollen(E. 1).
Bei der Nachlasssteuer ist die Wertzerlegungsmethode anwendbar; nur unmittelbar dem Geschäftsbetrieb****die- nende Liegenschaften dürfen zum Ertragswert besteu- ert werden (E. 2).
Imposta sullesuccessioni. Armonizzazionefiscale. Meto- dodella preponderanzao dellascomposizione deivalori.
La legge sull’armonizzazione fiscale non si applica all’imposta sullesuccessioni; icantoni sonopertanto liberi discegliere secondoquale metodovogliono valu- tarela successione(cons. 1).
**Per l’impostasulle successioniè applicabileil metodo dellascomposizione deivalori; sologli immobiliche ser-vono direttamente alla gestione aziendale possono es-sere impostisecondo ilvalore direddito (cons.**2).
Erwägungen:
1. Rekursgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob
die vom Rekurrenten als Vorempfang übernommene Wohnung für die Bemessung der Nachlasssteuer zum Ertrags- oder zum Ver- kehrswert zu erfassen sei. Dies hängt zunächst davon ab, ob dabei die Wertzerlegungs- oder die Präponderanzmethode anwendbar ist. Die Wertzerlegungsmethode spaltet gemischt genutzte Ver- mögenswerte (insbesondere Liegenschaften) in einen privat und einen geschäftlich genutzten Teil auf. Die Präponderanzmethode demgegenüber nimmt die Zuordnung aufgrund der überwiegen- den Nutzungsart vor. Unter dem Bundesratsbeschluss über die Er- hebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) galt für die Einkom- mensbesteuerung Selbständigerwerbender praxisgemäss die Wertzerlegungsmethode (Art. 21 Abs. 1 Iit. d BdBSt; H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. A., Zürich 1985, N 121 zu Art. 21 BdBSt), der sich auch die Kantone angeschlossen hatten. Durch Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer (DBG) per 1. Januar 1995 erfolgte mit Art. 18 Abs. 1 für die Einkommenssteuer des Bundes der Wechsel zur Präponderanz- methode. Dem hat sich der Kanton Graubünden für die Einkom- mensbesteuerung Selbständigerwerbender per 1. Januar 1997
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durch Revision von Art. 18 Abs. 1 StG angeschlossen. Auf den
1. Januar 2001 wurde sodann das Bundesgesetz über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) für die Kantone verbindlich. Art. 8 Abs. 1 StHG sieht für die Ein- kommenssteuer Selbständigerwerbender ebenfalls die Präpon- deranzmethode vor. Dagegen enthält das StHG für die Nachlass- oder Erbschaftssteuern der Kantone keine Regelung. Dieser Be- reich wurde vom Gesetzgeber vom Regelungsbereich des StHG ausgeklammert (Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Vorbemerkungen zu Art. 1/2 StHG N 32). Der Bund darf dort nicht harmonisierend tätig werden. Vielmehr bedürfte der Einbezug der Erbschaftssteuern einer Verfassungsänderung (Reich, a.a.O., Art. 2 StHG N 17). Die Kantone sind mithin frei darin, nach welcher Methode sie den Nachlass bewerten wollen.
2. In rechtlicher Hinsicht ist somit allein von Art. 110 Abs. 1 und 2 lit. b StG auszugehen. Grundsätzlich werden die Aktiven des Nachlasses nach Abs. 1 zum Verkehrswert bewertet. Nach Art. 110 Abs. 2 lit. a StG werden unmittelbar einem Handels-, Gewerbe- oder Industriebetrieb dienende überbaute Liegenschaften des Geschäftsvermögens einschliesslich betriebsnotwendigen Um- schwungs und Lagerplätze zum Ertragswert bewertet, wenn sie auch nach dem Erbgang unmittelbar einem Gewerbe-, Handels- oder Industriebetrieb dienen. Gemäss Abs. 2 lit. b werden eben- falls zum Ertragswert auf längere Dauer land- oder forstwirtschaft- lich genutzte Grundstücke bewertet. Dasselbe gilt für die erforder- lichen Ökonomiegebäude und die zum Landwirtschaftsbetrieb gehörige Wohnung. Die Bestimmung von Art. 110 Abs. 2 StG will also im Erbfall die landwirtschaftlichen und die soeben genannten Betriebe bzw. deren Erben gegenüber den Eigentümern bzw. Er- ben privat genutzter Grundstücke begünstigen. Sinn und Zweck dieser Privilegierung sind klar: Dadurch soll verhindert werden, dass diese Liegenschaften ihrer bisherigen Nutzung entzogen werden und die entsprechenden Betriebe durch eine für sie wirt- schaftlich nicht tragbare Nachlasssteuer (und in deren Gefolge durch die kommunale Erbschaftssteuer) zur Aufgabe gezwungen werden. Es handelt sich also um eine wirtschaftspolitisch moti- vierte Ausnahme vom Grundsatz der Allgemeinheit und Gleich- mässigkeit der Besteuerung (Art. 127 BV), die restriktiv auszulegen ist. Das Gesetz verlangt deshalb ein ** unmittelbares**Dienen der Liegenschaft für den Geschäftsbetrieb. Dies bedeutet, dass die Liegenschaft den Betrieb des Geschäftes geradezu ermöglicht, also unerlässlich dafür ist (Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher
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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, N 7 zu § 16). In der Regel handelt es sich dabei um Liegenschaften, in denen menschliche Arbeit Werte erbringt, wie Büros, Werkstätten, Fabriken etc. Woh- nungen können dazu nur ausnahmsweise gezählt werden, so etwa wenn die ständige Anwesenheit des Betriebsleiters oder eines Mitarbeiters in unmittelbarer Nähe beim Betrieb zwingend erfor- derlich ist. Dies ist bei einem Schreinereibetrieb klar nicht der Fall. Dienen Liegenschaften – wie vorliegend – teilweise einem Ge- schäftsbetrieb und teilweise privaten Zwecken, kann die Vorzugs- bewertung zum Ertragswert nur anteilmässig gewährt werden, ist also die Wertzerlegungsmethode anzuwenden (Richner/Frei, a.a.O., N 7 zu § 16). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Bewer- tung zum Verkehrswert die gesetzliche Regel, jene zum Ertrags- wert die privilegierte Ausnahme ist. Darüber hinaus wird es auch durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung geboten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Nachlassbewertung ist demzufolge gesetzmässig.
A 03 54Urteil vom 5. September 2003
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