Tourismusförderungsabgabe (TFA). Steuersubjekt und Steuerobjekt.
**Die Befugnisder Gemeindenzur Erhebungvon Kurta- xenund Tourismusförderungsabgabenist imGG veran- kert (E.**1).
**Die TFAist typologischeine Kostenanlastungssteuer (E.**2).
Steuersubjekt sind die Selbständigerwerbenden mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Ge- meinde;Steuerobjekt istdie wirtschaftlicheErwerbs- tätigkeit, wobeiauf dieErbringung dercharakteristi- schen Sachleistung sowie auf den Eintritt des wirt- schaftlichen Erfolgsder Tätigkeitabzustellen ist**(E. 3).**
Da derKanton Graubündenüber keininterkommunales Doppelbesteuerungsrecht verfügt, sind auch bei der TFAersatzweise dieRegeln derSteuerausscheidung beiinterkantonalen Verhältnissenheranzuziehen (E.4). Tassa perla promozionedel turismo(TPT). Soggetto****e oggetto fiscale.
**Nella LCè espressamenteprevista lacompetenza dei comuniper ilprelievo ditasse disoggiorno eper lapro- mozione delturismo (cons.**1).
La TPTrientra nellasfera delleimposte dirivalsa dei****costi (cons. 2).
Soggetto fiscale sono gli indipendenti con domicilio civile oche soggiornanonel comune;oggetto fiscaleè l’attività economica, anche se occorre fondarsi sulla fornitura dellaprestazione caratteristicacome puresul prodursi delrisultato economico**(cons. 3).**
**Poiché ilCantone deiGrigioni nondispone diuna rego- lamentazione intercomunale sulla doppia imposizione, ancheper laTPT occorreprendere inconsiderazione a titolosussidiario leregole diripartizione fiscalecome nelle relazioni****intercantonali (cons.**4). Erwägungen:
1. Nach Art. 44a GG kann die Gemeinde zur Förderung des Tourismus eine Kurtaxe und eine Tourismusförderungsabgabe erheben (Abs. 1). Die Einnahmen dürfen nicht zur Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben verwendet werden (Abs. 2). Vorliegend ist unbestritten, dass zuerst die Gemeinde K. und da-
nach auch die Gemeinde D. von dieser Möglichkeit Gebrauch ge- macht haben, eine solche Sondersteuer auf ihrem Hoheitsgebiet einzuführen. Die gesetzliche Grundlage und Berechtigung zur Erhebung einer Tourismusförderungsabgabe wurden denn auch allseits zu Recht nicht in Frage gestellt. Strittig ist demgegenüber geblieben, ob hier wegen des Auseinanderklaffens zwischen dem Geschäftssitz/Arbeitsort in K. und dem Wohnort/Familiensitz in D. eine je für sich getrennte Belastung mit der Tourismusabgabe zu- lässig sei, eine prozentuale Aufteilung der Abgabe unter die bei- den involvierten Gemeinden zu erfolgen habe oder aber diese Sondersteuer nur an einem der zwei typischen Tourismusorte ge- schuldet sei. Diese Streitfrage gilt es in Würdigung der Rechtsna- tur dieser Abgabe im Allgemeinen sowie unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung des betreffenden Gemeindegesetzes im Besonderen zu klären und zu entscheiden.
1. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung ist die Tou- rismusförderungsabgabe eine Kostenanlastungssteuer. Charak- teristisch für eine solche ist, dass sie voraussetzungslos und ohne Wertäquivalenz (d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen) geschuldet wird. Mit ihr sollen besondere Aufwendungen des Gemeinwesens ganz oder teilweise auf diejenigen Pflichtigen überwälzt werden, die zu diesen Aufwendungen eine nähere Beziehung als die übri- gen Steuerpflichtigen haben bzw. denen diese Aufwendungen in besonderem Masse anzurechnen sind. Dabei genügt es, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabe- pflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der All- gemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell stärker profitiert als andere oder weil sie abstrakt als hauptsäch- licher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Eine derartige Steuer ist aber nur zulässig, wenn sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützt, sich in bescheidenem Umfang hält und hinsichtlich der Auswahl des Kreises der Abgabepflich- tigen das Prinzip der Rechtsgleichheit nicht verletzt wird. Die Ko- stenanlastungssteuer setzt als Sondersteuer voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwen- dungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach vertretbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 BV enthaltene Gleich- heitsgebot (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Mai 2001 [2P. 1990/2000] = Praxis 2002 (91) Nr. 51 E. 2c S. 277 und E. 6b S. 281; BGE 124 I 289 E. 3, 122 I 305 E. 4b S. 309 f.; T. Russi,
Rechtsnatur und Verfassungsmässigkeit einer Abgabe für die Wirtschaftsförderung, in: ZGRG 4/1994, S. 131 ff.; Blumenstein/ Locher, System des Steuerrechts, 5. A. Zürich 1995, S. 9 f.; Adriano Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusab- gaberechts, Bern 1991, S. 20 ff. und S. 425 ff.; Kathrin Klett, Der Gleichheitssatz im Steuerrecht, in: ZSR 111/1992 S. 80; Peter Böck- li, Indirekte Steuern und Lenkungssteuern, Basel/Stuttgart 1975,
S. 52 f.). Die Abgabe erfasst indes nicht nur punktuell, sondern umfassend diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die Güter und Dienstleistungen für den Fremdenverkehr bereitstellen und so direkt oder indirekt von diesem Wirtschaftszweig profitie- ren. Im Lichte dieser Erwägungen gilt es hier über die Einwände betreffend Missachtung des Doppelbelastungsverbots, Verstoss gegen das Gleichheitsgebot (Art. 8 BV) bzw. das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie zunächst über die Rüge des Fehlens eines Steu- erobjekts zu befinden.
1. a) Nach Art. 3 TFAG unterliegen selbständigerwerbende Personen dieser Abgabepflicht, sofern sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde D. befindet. Als Steuer- subjekt fallen dazu die Inhaber von Handels-, Gewerbe-, Restau- rations- und Dienstleistungsbetrieben ebenso in Betracht wie Selbständigerwerbende anderer Berufszweige (Art. 3 Abs. 2 lit. d TFAG). Das Steuerobjekt wird in Art. 5 Abs. 1 TFAG definiert. Da- nach wird der Sondersteuer «jede unternehmerische bzw. freibe- rufliche Tätigkeit in der Gemeinde D.» unterstellt. Wie das Verwal- tungsgericht schon in einem früheren Entscheid (PVG 1997 Nr. 41) anlässlich der Interpretation einer identischen Formulierung über das Steuerobjekt klarstellte, geht aus dem Umkehrschluss dieses Wortlauts zwingend hervor, dass auf unternehmerische Tätigkei- ten ausserhalb des Hoheitsgebiets der betreffenden Gemeinde keine Tourismusförderungsabgabe erhoben werden darf. Mass- gebendes Kriterium für die Unterstellung unter die Abgabepflicht sei danach einzig der Ort der wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Entscheidend für die Zuordnung der charakteristischen Leistung sei dabei die Frage, ob sich der Erfolg der Tätigkeit auf unterneh- merische Leistungen in der fraglichen Gemeinde zurückführen lasse. b) Nachdem vorliegend feststeht, dass die Erbringung der charakteristischen Sachleistung als auch der Eintritt des wirt- schaftlichen Erfolgs der Tätigkeit als selbständige Coiffeuse mit eigenem Studio ausschliesslich ausserhalb der Gemeinde D. statt- finden, ergibt sich, dass es im Einzelfall aber schon an der objek-
tiven Voraussetzung für die Erhebung jener Nebensteuer fehlt. Die ökonomische Tätigkeit, die einen direkten oder indirekten Bezug zum Tourismus haben könnte, beschränkt sich nachweislich auf den Geschäftssitz und Arbeitsort in K., weshalb jede weitere Ab- gabepflicht am Wohnort und Familiensitz in D. entfallen muss.
Daran ändert selbstverständlich auch der von der Vorin- stanz angeführte Sonderfall einer reduzierten Abgabe gestützt auf Art. 3 Abs. 4 ABzTFAG nichts, da jene Ermässigungsvorschrift um höchstens 60 % der ordentlich errechneten TFA lediglich dort zur Anwendung kommen kann, wo wenigstens ein kleiner Teil bzw. geringfügiger Prozentsatz des gesamten Geschäftsumsatzes in der Gemeinde D. erwirtschaftet wird. Dies trifft hier aber eben ge- rade nicht zu, bekräftigte die Rekurrentin in ihrer Replik doch nochmals ausdrücklich und unwiderlegt, dass sie ihren Geschäfts- umsatz/-gewinn zu 100 % in K. erziele und die Ausübung ihrer kommerziellen Coiffeuse-Tätigkeit bisher ausschliesslich nur dort und nie an ihrem Wohnort in D. stattgefunden habe. Der Geltend- machung einer TFA in D. hat es damit aber in jeder Beziehung an einem erfassbaren Steuerobjekt gefehlt, was selbst die Erhebung einer reduzierten Taxe zum vorneherein ausschliesst.
Der angefochtene Entscheid erweist sich infolge Fehlens eines Steuerobjekts gemäss Art. 5 Abs. 1 TFAG i.V.m. Art. 3 Abs. 4 ABzTFAG daher als rechtswidrig und unhaltbar, was zur Gutheis- sung des Rekurses, Aufhebung des Einspracheentscheids und gänzlichen Befreiung von der TFA in der Wohnsitzgemeinde D. führt.
1. Dieses Resultat entspricht auch dem Verbot der abgabe- rechtlichen Doppelbelastung durch zwei Gemeinwesen (Art. 40 Abs. 5 KV). Der Kanton Graubünden verfügt über kein eigenstän- diges interkommunales Doppelbesteuerungsrecht. Nach ständi- ger Lehre und Rechtsprechung werden für die Gemeinden statt- dessen ersatzweise die Regeln der Steuerausscheidung nach den vom Bundesgericht aufgestellten Kollisionsnormen für das inter- kantonale Verhältnis herangezogen (PVG 1995 Nr. 56). Diese sehen aber gerade vor, dass bei Selbständigerwerbenden die Besteue- rung der Einkünfte am Arbeitsort zu erfolgen hat, was ebenfalls zur Konsequenz hat, dass nur an einem Ort – nämlich am Ge- schäftssitz und Arbeitsplatz in K. – eine Abgabepflicht zu bejahen ist. A 03 30Urteil vom 26. August 2003