Gebühren und****Abgaben 8
Tasse e contributi
Anschlussgebühren. Anwendbares****kommunales Recht.
Tasse di allacciamento. Diritto comunale applicabile.
Erwägungen:
1. Rekursgegenstand bilden vorliegend lediglich die Veran- lagungsverfügungen für die Anschlussgebühren (Kanalisation und Wasser) für die Tiefgarage, nicht aber die Veranlagungen für die Anschlussgebühren der drei Mehrfamilienhäuser A, B und C, wel- che unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Streitig ist, ob die von der Rekurrentin geschuldeten Anschlussgebühren Abwas- ser und Wasser für die Tiefgarage nach dem alten, zum Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung (1999) geltenden Tarif, oder auf- grund des behaupteten tatsächlichen Anschlusses an das öffentli- che Ver- und Entsorgungsnetz im Jahre 2001 und damit nach dem neuen, seit dem 1. Januar 2001 geltenden Tarif zu berechnen seien.
1. a) Die Rekursgegnerin will bei der Bemessung der An- schlussgebühren auf den Zeitpunkt des Baubewilligungsentschei- des abstellen. Sie macht geltend, aus dem Bewilligungsentscheid 1999 gehe eindeutig hervor, dass für die Berechnung der An- schlussgebühren Art. 19 des kommunalen Reglementes über die Wasserversorgung (datiert vom 4. März 1965, RWV) sowie Art. 41 der Verordnung über die Abwasseranlagen (datiert vom 11. April 1969, VAA) massgebend seien. Ihr kann nicht gefolgt werden. Zwar sind auf S. 2 der aus dem Jahre 1999 stammenden Baubewilligung
im zweiten Absatz «Gebühren» die beiden Bestimmungen – je- doch nicht im Wortlaut – aufgeführt. Sodann ergibt sich aus dem Text lediglich der Fälligkeitszeitpunkt («fällig nach erfolgtem An- schluss») für die Anschlussgebühren. Aus diesem lässt sich aber – entgegen der gemeindlichen Auffassung – nicht ableiten, dass ent- sprechend der Bemessungszeitpunkt für die Anschlussgebühren mit der Baubewilligungserteilung zusammenfallen müsse.
1. Die Anschlussgebühr stellt eine einmalige Gegenlei- stung des Grundeigentümers dar für das Recht, das öffentliche Wasserversorgungs- und/oder das Wasserentsorgungsnetz be- nutzen zu dürfen. Sie darf nach konstanter Rechtsprechung erst erhoben werden, wenn ein Anschluss erfolgt und damit die Nut- zung (Wasserbezug, Abwassereinleitung) möglich geworden ist. Die Anschlussgebühr unterscheidet sich in diesem Punkte von den Grundeigentümerbeiträgen an die Groberschliessung (Vor- zugslasten; Kostenverteilung in der Regel mittels Perimeter- oder Anstössersystemen, vgl. z.B. ZBl 1995 S. 232 f.), welche aufgrund des für einen Grundeigentümer geschaffenen Sondervorteils be- reits mit der blossen Möglichkeit eines Anschlusses geschuldet sind (so bereits BGE 92 l 454 Erw. 2 mit Hinweisen; ZBl 74/1973, 275 f.). Diese Unterscheidung wurde von der Rechtsprechung (BGE 112 la 263) und der neueren Lehre (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern, 2002, S. 266 ff.) übernommen. Im Lichte des eben Dargelegten steht vorliegend die Erhebung von Anschlussgebühren (und nicht von Grund- eigentümerbeiträgen) im Vordergrund, was sich auch aus den von der Gemeinde angeführten Bestimmungen ergibt.
1. Der aus dem Jahre 1969 stammende Art. 41 Abs. 1 VAA hat folgenden Wortlaut: «Wer nach dem 1. Januar 1969 in (…) ein Gebäude erstellt, dessen Bau nicht vorher bewilligt wurde, hat beim direkten oder indirekten Anschluss an einen öffentlichen Kanal eine Anschluss- gebühr zu entrichten, die der Anschlussgebühr für die Wasserlei- tung entspricht (Art. 19 des Reglementes über die Wasserversor- gung)». Nach Art. 45 Ziff. 1 VAA wurde für die Anschlussgebühren nach dem Anschluss an den öffentlichen Kanal Rechnung gestellt.
Art. 19 RWV hat folgenden Wortlaut: «Die Wasserbezüger haben beim direkten oder indirekten Neuanschluss an die Haupt- leitung eine Anschlussgebühr von (…) zu entrichten.»
Sowohl die Anschlussgebühr für Abwasser gemäss Art. 41 VAA als auch jene für Brauchwasser nach Art. 19 RWV stellen Ge- bühren (und nicht Vorzugslasten) dar, welche dem Grundeigen-
tümer das Recht vermitteln, das öffentliche Netz zur Entsorgung seiner Abwässer bzw. zum Bezug von Wasser nutzen zu dürfen. Wie sich bereits dem kommunalen Recht entnehmen lässt, sind sie erst beim direkten oder indirekten Anschluss an den öffent- lichen Kanal bzw. die Hauptleitung zu entrichten. Entsprechend darf für die Anwendung des massgebenden Tarifs aber nicht auf den von der Gemeinde herangezogenen Zeitpunkt der Baubewilli- gungserteilung abgestellt werden, sondern es ist der Zeitpunkt des direkten oder indirekten (und damit des tatsächlichen) An- schlusses massgebend. Im zur Beurteilung stehenden Fall darf daher auf den alten Tarif – in Einklang mit den noch in der Baube- willigung aufgeführten kommunal-rechtlichen Grundlagen – nur dann abgestellt werden, wenn die Anschlüsse der Tiefgarage an das kommunale Wasserversorgungsnetz einerseits, bzw. das Was- serentsorgungsnetz anderseits noch unter der Herrschaft des alten Rechts (somit vor dem 31. Dezember 2000) erfolgt sind. An- dernfalls ist der vom neuen Recht vorgesehene Tarif zur Bemes- sung der Anschlussgebühren für Abwasser und Wasser der Tief- garage anzuwenden.
1. An diesem Ergebnis vermag der von der Rekursgegne- rin angeführte Vorstandsbeschluss vom 11. Januar 2001 – wonach die Anschlussgebühren für alle vor dem 31. Dezember 2000 bewil- ligten Bauten nach dem alten Recht zu veranlagen seien – bereits deshalb nichts zu ändern, weil im neuen Recht (Gesetz über die Wasserversorgung sowie Gesetz über die Abwasserbeseitigung, beide von der Gemeindeversammlung erlassen am 5. Oktober 2000) weder eine entsprechende Delegationsnorm an den Vor- stand noch eine Übergangsregelung zur Abgrenzung von altem und neuem Recht enthalten ist. Nachdem unbestritten ist, dass die Anschlussbewilligungen allesamt noch vor dem 31. Dezember 2000 erteilt worden sind, spielt der Zeitpunkt der Erteilung der Anschlussbewilligungen als Anknüpfungspunkt für die Bemes- sung der Anschlussbeiträge (noch) keine Rolle. Hingegen gilt für nach dem 1. Januar 2001 erteilte Anschlussbewilligungen der Zeit- punkt der Anschlussbewilligungserteilung als Anknüpfungspunkt für eine «provisorische Veranlagung» (vgl. Art. 32a ff. des Geset- zes über die Abwasserbeseitigung und Art. 39b ff. des Gesetzes über die Wasserversorgung) der geschuldeten Anschlussgebüh- ren.
2. Aufgrund des Gesagten steht daher fest, dass im kon- kreten Fall für die Bemessung der Anschlussgebühren bzw. die Festlegung des massgebenden Tarifs mangels einer anders lau-
tenden gesetzlichen Grundlage auf den Zeitpunkt des tatsächli- chen Anschlusses abgestellt werden muss. Zu prüfen bleibt daher noch, wann die Anschlüsse Brauchwasser bzw. der Anschluss Abwasser der Tiefgarage an das öffentliche Netz erfolgt ist.
Hinsichtlich des Anschlusses der Tiefgarage an das Trink- wasserversorgungsnetz stellt sich die Rekursgegnerin auf den Standpunkt, dass bereits der Anschluss für die Bauwasserinstalla- tion (im Herbst 2000) die Gebührenpflicht auslöse. Entsprechend müsse diesbezüglich auch der alte Tarif zur Anwendung gelangen. Die Rekurrentin stellt nicht in Abrede, dass die Leitung bereits im Oktober 2000 verlegt worden sei. Der tatsächliche und die Gebühr auslösende Anschluss Trinkwasser (inkl. Löschposten) sei aber erst im September 2001 erfolgt. Daher müsse der neue Tarif zur Anwendung gelangen. Ihr muss gefolgt werden. Aus der Fest- stellung, dass für die Bemessung der Anschlussgebühren auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses abzustellen ist, kann nicht geschlossen werden, dass bereits der Anschluss für eine provisorische Bauwasserinstallation als massgebender Zeitpunkt herangezogen werden darf. Abgesehen davon, dass der Abnahme solcher provisorischer Anlagen in der Praxis weder zeitlich noch mengenmässig eine grosse praktische Bedeutung zukommt, rechtfertigt es sich auch bereits im Lichte des oben Dargelegten auf den Zeitpunkt des ordentlichen Anschlusses an das Netz ab- zustellen. Dieser erfolgte nun aber unbestrittenermassen erst im Verlaufe des Jahres 2001, weshalb sich die Anwendung des alten Tarifes auch hinsichtlich der Anschlussgebühren Wasser für die Tiefgarage nicht rechtfertigen lässt.
Dies gilt im Ergebnis auch hinsichtlich des Anschlusses Abwasser der Tiefgarage. Diesbezüglich gehen die Parteien über- einstimmend davon aus, dass dieser im Jahre 2001 erfolgt ist. Im Lichte des oben Dargelegten steht damit aber fest, dass die Vorin- stanz auch bei der Bemessung der Anschlussgebühren «Abwas- ser» zu Unrecht auf den Tarif nach altem Recht abgestellt hat.
1. Steht aber fest, dass die Anschlüsse Abwasser und Was- ser der Tiefgarage in zeitlicher Hinsicht unter der Herrschaft des neuen Rechts erfolgt sind, erfolgte die Bemessung der Anschluss- gebühren zu Unrecht gestützt auf den alten Tarif. Die Rekursgeg- nerin wird daher die Anschlussgebühren gestützt auf die seit 1. Ja- nuar 2001 geltenden Tarife (Art. 32 ff. des Gesetzes über die Abwasserbeseitigung und Art. 39 ff. des Gesetzes über die Was- serversorgung in Verbindung mit den dazu erlassenen Tariford- nungen) neu zu veranlagen haben. Der Rekurs ist daher gutzu-
heissen, der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zu- grunde liegenden Veranlagungsverfügungen sind aufzuheben und die Angelegenheit ist zu neuer Veranlagung gestützt auf das neue Recht zurückzuweisen.
A 03 27Urteil vom 3. Oktober 2003