Enteignung 10
Espropriazione
Materielle Enteignung.Beginn derVerjährungsfrist bei****Ortsplanungen.
Für dieBeurteilung desBeginns derVerjährungsfrist beiOrtsplanungen rechtfertigtes sich,grundsätzlich anden Zeitpunkt der Mitteilung des Genehmigungsbeschlus- ses derOrtsplanung anzuknüpfen**(E. 1–**3).
**Zur Geltendmachungvon Entschädigungsbegehrenaus materieller Enteignung genügt die 5-jährige Verjäh- rungsfrist nachArt. 54Abs. 6****KRG (E.**4).
Espropriazione materiale.Inizio deltermine di****prescrizio- ne per la pianificazione locale.
In principio,per ladeterminazione dell’iniziodel termine di prescrizione per la pianificazione locale si giustifica fondarsi sul momento della comunicazione deldecreto di approvazione**(cons. 1–**3).
**Per farvalere pretesed’indennità perespropriazione materiale bastail terminedi prescrizionedi 5anni giu- stal’art. 54cpv. 6LPTC (cons.**4).
Erwägungen:
1. Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob die von den Re- kurrenten eingeklagte Forderung aus materieller Enteignung zu- folge einer Planungsmassnahme bereits verjährt ist oder nicht. Während Vorinstanz und Gemeinde die eingeklagte Forderung ausgehend vom Genehmigungsdatum der Ortsplanung (7./9. Ok- tober 1996) für bereits verjährt halten, gehen die Rekurrenten da- von aus, dass die Verjährung noch nicht eingetreten sein könne, weil ihres Erachtens der massgebende Zonenplan erst mit dem abgewiesenen Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 23. Mai 1997, mitgeteilt am 20. Juni 1997, in Rechtskraft erwachsen sei.
1. Für die Beurteilung der sich stellenden Fragen ist von Art. 26 RPG auszugehen. Danach genehmigt eine kantonale Be- hörde die Nutzungsplanung und ihre Anpassungen (Abs. 1). Die Nutzungspläne werden mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde verbindlich (Abs. 3). Der Wortlaut des dritten Absatzes
bestimmt deutlich, dass Nutzungspläne von Bundesrechts wegen mit der Genehmigung verbindlich, d.h. rechtswirksam werden (vgl. hiezu Ruch, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raum- planung, Art. 26 Rz 33). Art. 37 Abs. 3 KRG übernimmt diese Vor- gabe und legt ergänzend fest, dass Zonenpläne mit dem Geneh- migungsbeschluss der Regierung in Kraft treten (Satz 1 in fine). Aufgrund dieser Bestimmungen steht bereits fest, dass der von der Rekursgegnerin 2 am 24. März und 4. September 1995 be- schlossene Zonenplan daher mit der Genehmigung durch die Regierung bzw. dessen Mitteilung am 9. Oktober 1996 in Kraft ge- treten ist.
1. a) Die Rekurrenten machen nun geltend, der Zonenplan sei wegen des Rekursverfahrens vor Verwaltungsgericht erst mit der Mitteilung jenes Urteils, somit am 21. Juni 1997, in Kraft getre- ten. Ihnen kann nicht gefolgt werden. Die damalige Rekurserhe- bung vermag nämlich am oben dargelegten Anknüpfungszeit- punkt bereits deshalb nichts zu ändern, weil der Einreichung eines Rekurses keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 57 VGG). Ein Entscheid (wie z.B. ein Genehmigungs- oder Beschwerdeent- scheid der Regierung in Ortsplanungssachen), welcher mit Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann, tritt daher mit der Mitteilung an die Parteien in formelle Rechtskraft und wird somit ab diesem Zeitpunkt vollstreckbar. Anders zu entscheiden wäre nur dann, wenn auf entsprechenden Antrag hin einem Re- kurs aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre. Vorliegend ist nun aber unbestritten, dass die heutigen Rekurrenten im da- maligen Rekursverfahren keinen Antrag um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung gestellt haben; entsprechend ist auch keine vorsorgliche Verfügung nach Art. 57 und 31 VGG ergangen, wel- che den Zeitpunkt des Inkrafttretens hätte hinausschieben können.
1. Die Rekurrenten bringen in diesem Zusammenhang ohne dies aber näher zu begründen vor, eine solche Verfügung wäre im damaligen Verfahren gar nicht möglich gewesen. Warum dies aber so sein sollte, ist nicht ersichtlich; denn ein Antrag auf aufschiebende Wirkung war in jenem Verfahren weder von Geset- zes wegen ausgeschlossen noch aus anderen Gründen unmög- lich. Dies umso mehr, als sie ein Rechtsschutzinteresse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerade mit der Hinde- rung des Inkrafttretens und der Verschiebung des Beurteilungs- zeitpunktes für die Prüfung der Voraussetzungen einer drohenden materiellen Enteignung auf den Abschluss des Rekursverfahrens hin hätten begründen können.
1. Steht aber fest, dass für die Beurteilung des Beginnes der Verjährungsfrist grundsätzlich an den Zeitpunkt der Mitteilung des Genehmigungsbeschlusses der Ortsplanung anzuknüpfen ist, kommt der von den Rekurrenten ins Feld geführten Frage, ob der Rekurs gemäss Art. 61 Abs. 2 KRG gegen Entscheide der Regie- rung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 KRG ein ordentliches oder ausser- ordentliches Rechtsmittel darstelle, gar keine Bedeutung zu. Auch aus Art. 71 VGG vermögen sie nichts zu Gunsten ihrer Begehren abzuleiten, weil sich diese Bestimmung aufgrund des Wortlautes und der systematischen Stellung im Gesetz ausschliesslich mit der formellen Rechtskraft von Urteilen des Verwaltungsgerichts befasst.
2. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Ei- gentumsbeschränkung, aus welcher die Rekurrenten die einge- klagten Ansprüche aus materieller Enteignung ableiten, bereits mit der Mitteilung des Genehmigungsbeschlusses der Regierung am 9. Oktober 1996 in Kraft trat. Massgeblicher Stichtag für die Beurteilung der sich stellenden Verjährungsfragen ist im vorlie- genden Fall daher dieses Datum und nicht etwa der 21. Juni 1997.
1. a) Gemäss Art. 54 Abs. 6 KRG verjähren Entschädi- gungsansprüche wegen materieller Enteignung innert 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des lnkrafttretens der öffentlichrecht- lichen Eigentumsbeschränkung an. Die Zuweisung des fraglichen Gebietes zur Wohnzone A der zweiten Nutzungsetappe mit Frei- gabe im ordentlichen Wiedereinzonungsverfahren trat nach dem oben Dargelegten im Zeitpunkt der Mitteilung des Genehmi- gungsbeschlusses der Regierung, am 9. Oktober 1996, in Kraft. Die 5-jährige Verjährungsfrist gemäss Art. 54 Abs. 6 KRG begann damit am 10. Oktober 1996 zu laufen und lief am 10. Oktober 2001 aus. Unbestritten ist, dass die geklagte Entschädigungsforderung aus materieller Enteignung von den Rekurrenten gegenüber der Gemeinde erstmals am 25. April 2002 geltend gemacht worden ist. Nachdem frühere Entschädigungsbegehren weder aktenkundig noch von den Rekurrenten geltend gemacht worden sind, erweist sich die streitige Forderung als offenkundig verjährt. Im Lichte von Art. 54 Abs. 6 KRG betrachtet, erweist sich das Entschädigungs- begehren daher als verjährt.
1. Soweit die Rekurrenten sinngemäss noch die in Art. 54 Abs. 6 KRG statuierte Frist als zu kurz erachten, kann ihnen eben- falls nicht gefolgt werden. Eine Frist von 5 Jahren zur Geltendma- chung von Entschädigungsbegehren aus materieller Enteignung erscheint insgesamt betrachtet als angemessen. Daran vermag
die rekurrentische Argumentation, dass bei Inkrafttreten von Zonenplanänderungen im Zeitpunkt der Mitteilung des Geneh- migungsentscheides im Falle länger dauernder Verwaltungsge- richtsverfahren die Frist zur Einreichung von Entschädigungs- begehren aus materieller Enteignung in unzulässiger Weise gekürzt werde‚ so dass im Extremfall Entschädigungsbegehren sogar vor dem rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerich- tes gestellt werden müssten, nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass das damalige Verfahren vor Verwaltungsgericht lediglich 8 Monate dauerte, hätten die Rekurrenten das Inkrafttreten der Planungsmassnahme wie oben dargelegt durch einen Antrag auf aufschiebende Wirkung bis zum Entscheid des Verwaltungsge- richtes hinausschieben können. Nicht übersehen werden darf fer- ner, dass sie seit Juli 1997 jederzeit durch ein entsprechendes Ent- schädigungsbegehren das Verfahren einleiten oder zumindest die Verjährung unterbrechen hätten können. Mit der Gemeinde ist davon auszugehen, dass unter diesen Umständen sicher nicht ge- sagt werden kann, die Rekurrenten seien in ungebührlicher Weise an der Geltendmachung ihrer Entschädigungsansprüche gehin- dert worden. Sie hatten im Gegenteil reichlich Zeit, um ohne er- heblichen Aufwand ihre Ansprüche geltend zu machen. Mit Bezug auf Beginn und Dauer einer Verjährungsfrist darf sodann nicht übersehen werden, dass auch seitens des betroffenen Gemein- wesens ein gewichtiges Interesse an einem eindeutigen Verjäh- rungsbeginn sowie einer überschaubaren und nicht allzu lange bemessenen Verjährungsfrist besteht. Ferner dient die Verjäh- rungsfrist nicht bloss der Rechtssicherheit, sondern erleichtert auch den zuständigen Instanzen die Beurteilung von Entschädi- gungsbegehren. Da für die Beurteilung des Vorliegens einer materiellen Enteignung nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Begehrens sondern bei Inkrafttreten der Pla- nungsmassnahme massgeblich sind, würden zu lange Verjäh- rungsfristen dazu führen, dass im Enteignungsverfahren unter Umständen sehr weit zurückliegende tatsächliche Verhältnisse ab- geklärt und gewürdigt werden müssten, was in niemandes Inter- esse läge. Die 5-jährige Verjährungsfrist nach Art. 54 Abs. 6 KRG erweist sich daher als angemessen.
1. Aufgrund des Gesagten steht damit fest, dass die von den Rekurrenten geltend gemachte Forderung aus materieller Enteignung eindeutig verjährt ist. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich insofern ohne weiteres als rechtens. Ohne Einfluss auf den Verfahrensausgang bleibt der Umstand, dass die Rekurs-
gegnerin 1 formell einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, ob- wohl die Frage der Verjährung materiell-rechtlicher Natur ist und bereits von daher einen Sachentscheid voraussetzt, wie er sich aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auch ergibt. Mit dieser Präzisierung ist der vorliegende Rekurs abzuweisen.
R 03 74Urteil vom 7. November 2003