Landwirtschaft 12
Agricoltura
Kulturlandverminderungsabgabe. Unvereinbarkeit mit Verfassung und Bundesrecht.
**Die Kulturlandverminderungsabgabe erweist sich als Ersatzabgabe als****bundesrechtswidrig (E.**2).
Begriff derverfassungskonformen Auslegung(E. 3).
**Die Abgabelässt sichnicht durcheine verfassungskon- formeAuslegung ineine zulässigeZwecksteuer umdeu- ten (E.**4–6).
Contributo perla sottrazionedi terrenoagricolo. Incom- patibilitàcon laCostituzione eil diritto****federale.
Il contributoper lasottrazione diterreno agricolocome contributo compensativo è contrario al diritto federale (cons. 2).
Nozione d’interpretazione conforme alla costituzione (cons. 3).
**Tramite un’interpretazione conforme alla costituzione, la tassanon silascia qualificare****come un’ammissibile imposta finalizzata (cons.**4–6).
Erwägungen:
2. Gemäss Art. 50bis Abs. 1 MG hat der Eigentümer bei der
Entfremdung von Kulturland einen Ausgleichsbeitrag in den kan- tonalen Meliorationsfonds zu bezahlen. Nach Abs. 2 derselben Be- stimmung beträgt dieser bei vorausgegangenem Veräusserungs- geschäft 3 % des Kaufpreises, in anderen Fällen 3 % des Verkehrs- wertes. – Wie das Verwaltungsgericht früher wiederholt festgehal- ten hat, liege der gesetzgeberische Sinn dieser Vorschrift darin, dass bei einer Zweckentfremdung von Kulturland der Ausfall an landwirtschaftlicher Produktivität in Form einer Zahlung in den Meliorationsfonds wieder ausgeglichen werden solle. Die durch die tatsächliche Zweckentfremdung ausgelöste Abgabe solle ei- nen äquivalenten Gegenwert für den Verlust des Kulturlandes bil- den (vgl. statt vieler: PVG 1996 Nr. 53). Beim Ausgleichsbeitrag für Kulturlandverminderung handle es sich um eine Ersatzabgabe, die eine Abgeltung für die Pflicht darstelle, ein landwirtschaftlich
nutzbares Grundstück weiterhin für diese Nutzung zur Verfügung zu stellen (PVG 1994 Nr. 40 und 41 mit Hinweisen). Diese öffent- lichrechtliche Pflicht stützte sich früher auf das Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG), welches durch das am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) abgelöst wurde. Dieses enthält keine entsprechende Bestimmung mehr, welche es den Kantonen erlauben würde, eine Ersatzabgabe für die Verminderung von Kul- turland zu erheben. Trotzdem hat der Bündner Gesetzgeber die fragliche Abgabe unverändert in das kantonale Meliorationsge- setz überführt. In der regierungsrätlichen Botschaft vom 15. De- zember 1992 wurde dabei ausdrücklich an der Charakterisierung des Ausgleichsbeitrages als Ersatzabgabe festgehalten. Dieser rechtlichen Einordnung wurde im Parlament nicht widersprochen. Auch das Verwaltungsgericht behandelte den Ausgleichsbeitrag in der Folge weiterhin als Ersatzabgabe, ohne sich die Frage zu stellen, ob überhaupt noch eine Primärverpflichtung bestehe, bei deren Nichterfüllung eine Abgabe erhoben werden könne. Tat- sächlich ist jedoch mit der Aufhebung des EGG durch das BGBB eine Pflicht der Eigentümer von Bauland, dieses weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung zu halten, entfallen, was nunmehr auch der Kanton in seiner Stellungnahme vom
1. Februar 2003 anerkannt hat. Eine solche Verpflichtung würde für Bauzonen dem eidgenössischen Raumplanungsgesetz (RPG) widersprechen. Bundesrechtskonform ausgeschiedene Bauzonen nach Art. 15 RPG sind dazu bestimmt, überbaut zu werden. Zwar obliegt den Grundeigentümern keine Baupflicht. Es ist aber ihr Recht, Bauland zu überbauen. Eine dieser Berechtigung zuwider- laufende Verpflichtung, das Bauland der landwirtschaftlichen Nut- zung zu erhalten, stünde daher in einem unauflöslichen Wider- spruch zu Art. 15 RPG. Die Erhaltung genügender Flächen ge- eigneten Kulturlandes für die Landwirtschaft zählt im Übrigen durchaus auch zu den Zielen des RPG (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a). Die- sem Planungsgrundsatz trägt das Gesetz jedoch auf andere Weise Rechnung, nämlich durch die Ausscheidung von Landwirtschafts- zonen und Fruchtfolgeflächen. Unterstützt wird diese Zielsetzung auch durch das BGBB, welches – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – nur für Grundstücke ausserhalb der Bauzonen gilt. Daneben besteht kein Raum dafür, die Eigentümer von bundesrechtskonform ausgeschiedenem Bauland zu ver- pflichten, dieses der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung zu halten. Ist demnach nach dem Gesagten die Primärverpflich-
tung entfallen bzw. sogar bundesrechtswidrig, kann der umstrit- tene Ausgleichsbeitrag für die Verminderung von Kulturland auch nicht mehr als Ersatzabgabe erhoben werden.
1. Nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Ausle- gung sind Rechtssätze, welche zwei oder mehreren Auslegungen zugänglich gemacht werden können, so auszulegen, dass sie mit den ihnen übergeordneten Rechtssätzen in Einklang stehen. An- ders ausgedrückt muss ein Gesetz nicht als verfassungswidrig betrachtet werden, sofern es in Übereinstimmung mit der Verfas- sung ausgelegt werden kann (vgl. Campiche, Die verfassungs- konforme Auslegung, S. 1). Es ist dann jenes Ergebnis zu wählen, welches der Verfassung oder sonst dem übergeordneten Recht am besten entspricht (BGE 125 I 369, 374; 125 I 127, 158). Die verfas- sungskonforme Auslegung findet jedoch im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 123 II 9, 11). Im Übrigen verbieten der Grundsatz der Gewaltentrennung und das Prinzip der demokratischen Rechtsetzung den rechtsanwendenden Organen die Berichtigung einer dem klaren Wortlaut und Sinne nach verfassungswidrigen Regel. Ob der Gesetzgeber die verfas- sungskonforme Ordnung gewollt, und allenfalls welche unter meh- reren möglichen er gewählt hätte, ist ungewiss. Es kann nicht Sa- che der Verwaltung oder des Richters sein, diese nach der verfas- sungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung dem Gesetzgeber über- tragenen Entscheidungen zu treffen, um die als verfassungswidrig erkannte Regelung vor der Nichtigkeit zu retten (vgl. Imboden/ Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, S. 154 f.).
2. Die Vorinstanz vertritt nun die Auffassung, bei der Kul- turlandverminderungsabgabe handle es sich in Wirklichkeit um eine Zwecksteuer verbunden mit Elementen einer Lenkungsab- gabe ähnlich der Motorfahrzeug-, der Alkohol- oder Tabaksteuer. Damit beruft sie sich sinngemäss darauf, dass der als Ersatzab- gabe rechtswidrige Ausgleichsbeitrag bei verfassungskonformer Interpretation als Steuer aufgefasst werden könne und als solche zulässig sei. Angesichts des Wortlautes und der Entstehungsge- schichte von Art. 50bis MG fällt es schwer, dieser Auffassung zu folgen. Im Marginale zu dieser Bestimmung ist von «Ersatz für Kulturland» die Rede; nach Abs. 1 hat der Eigentümer bei der Ent- fremdung von Kulturland einen Ausgleichsbeitrag in den Meliora- tionsfonds zu bezahlen. In der regierungsrätlichen Botschaft vom
1. Dezember 1992 zu dieser Bestimmung wurde ausdrücklich an der Charakterisierung des Ausgleichsbeitrages als Ersatzabgabe festgehalten. Dieser rechtlichen Einordnung wurde im Parlament
nicht widersprochen. Es ist daher sehr fraglich, ob Art. 50bis MG unter diesen Umständen nach dem unter E. 3. Gesagten einer verfassungskonformen Auslegung überhaupt zugänglich ist. Mit Blick auf Art. 50 MG und Art. 84c des kantonalen Strassengesetzes (StrG) kann immerhin festgehalten werden, dass der Gesetzgeber eine zweckgebundene Abgabe schaffen wollte. So dient der Meli- orationsfonds, in welchen der Ausgleichsbeitrag fliesst, gemäss Art. 50 MG der Durchführung schwer finanzierbarer Meliora- tionen. Zudem können Beiträge für einfache Werke mit geringem Kostenaufwand ausgerichtet werden, auch wenn keine ordent- lichen Beiträge geleistet werden. Nach Art. 84c StrG können aus dem Meliorationsfonds überdies für den Bau von Verbindungs- strassen in Regionen, in denen die Landwirtschaft einen wesent- lichen Wirtschaftsträger bildet, Mittel zur Verfügung gestellt wer- den. Mit dem Meliorationsfonds bzw. der in ihn fliessenden Kulturlandverminderungsabgabe soll also sektoriell die Landwirt- schaft gefördert bzw. unterstützt werden. Es fragt sich, ob diese Abgabe in ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung als Zweck- steuer zulässig ist. Dies ist zu verneinen, wie im Folgenden darzu- legen ist.
1. a) Neben den klassischen allgemeinen Steuern zur De- ckung seines Finanzbedarfes erhebt der Staat auch noch Zweck- steuern als echte Steuern im Sinne einer voraussetzungslosen Ab- gabe mit allerdings enger sachaufgabenbezogener Zweckbindung des Steueraufkommens (Böckli, Innovation und Mimikry, in: ASA 58 S. 189). Bei den Zwecksteuern ist zu unterscheiden zwischen sol- chen, die bestimmte allgemeine öffentliche Aufgaben im Interesse der Gesamtheit finanzieren (Spitäler, Strassen), und solchen, die der Finanzierung spezieller Aufwendungen im Interesse bestimm- ter Personen dienen, den so genannten Kostenanlastungssteuern (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. Auflage, S. 6). Unter die- sen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, wel- che einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemein- wesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steu- erpflichtigen (Peter Böckli, Indirekte Steuern und Lenkungssteu- ern, Basel und Stuttgart 1975, S. 52 f; Kathrin Klett, Der Gleich- heitssatz im Steuerrecht, in: ZSR 111/1992 S. 80; Adriano Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 20 ff; BGE 124 I 291 f., 122 I 309). Solche Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein indivi-
dueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es ge- nügt, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistun- gen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie – abstrakt – als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt, da sie voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben wird, eine Steuer dar. Sie steht nach dem Gesagten aber in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Be- steuerung (Art. 127 BV). Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staat- lichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien er- folgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 BV enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. dazu BGE 122 I 305). Der Kreis der Schuldner einer Zwecksteuer, die für die Deckung von gewissen bestimmten Ausgaben vorgesehen sind, umfasst somit die Personen, denen die öffentliche Körperschaft aus objektiven und vernünftigen Gründen vorrangig die fraglichen Ausgaben auferlegen kann, an- statt diese der Gesamtheit der Steuerpflichtigen zu belasten; diese Steuer wird jedoch unabhängig von der Verwendung oder von dem einzeln durch den Steuerpflichtigen erzielten Vorteil oder von der durch diesen verursachten Ausgabe geschuldet. Der Zusam- menhang zwischen den fraglichen Ausgaben und den pflichtigen Personen ist somit abstrakt und lockerer als im Falle einer Vor- zugslast; diese Ausgaben werden in einem weiten Sinne verstan- den, ohne dass es nötig wäre, dass eine solche Steuer der sofor- tigen Finanzierung einer bestimmten Massnahme diente (BGE 122 I 67 sowie zit. Hinweise; vgl. auch Böckli, a.a.O., S. 52 f). Als Ko- stenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin etwa Kurta- xen, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treib- stoffzollzuschläge, Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweck- bindung unterworfen sind (vgl. Marantelli, a.a.O., S. 25; BGE 124 I 292, 122 I 311). Demgegenüber ist eine reine Zwecksteuer, also eine Steuer, deren Ertrag für eine bestimmte Sachaufgabe zu verwen- den ist, die aber nicht durch eine bestimmte Personengruppe ver- ursacht wird oder ihr Vorteile bringt, grundsätzlich der Allgemein- heit aufzuerlegen (BJM 2001 S. 134).
b) Ob Kostenanlastungssteuern oder Zwecksteuern vor der Verfassung standhalten, ist nicht nur anhand des allgemeinen Gleichbehandlungsgebotes, sondern auch nach den Prinzipien der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung so- wie nach jenem der Verhältnismässigkeit der auf der wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit gestützten steuerlichen Belastung zu prüfen. Der Grundsatz der Allgemeinheit leitet die Bezeichnung und Auswahl der Steuersubjekte durch den Gesetzgeber, indem das Prinzip verlangt, dass mit der Wahl der Objekte nicht ein be- sonderer Kreis von Pflichtigen ohne Rücksicht auf die Gesamtheit der finanziellen Lasten zusätzlich belastet wird; wenn der Grund- satz anderseits verlangt, dass die subjektive Steuerpflicht in Bezug auf einzelne Abgaben so umschrieben wird, dass sie dem Sinn und Zweck und der Natur der Abgabe entspricht, deckt er sich mit dem Gleichmässigkeitsprinzip (Klett, a.a.O., S. 61). Der Grundsatz der Allgemeinheit verbietet als konzeptionelles Prinzip der Las- tenverteilung, einzelne Personen oder Minderheiten ohne sach- lichen Grund zu privilegieren oder umgekehrt zu diskriminieren. Die Wahl der Steuerobjekte und deren Ausgestaltung werden ver- fassungsrechtlich nicht nur von der Kompetenzverteilung zwi- schen Bund und Kantonen bestimmt; auch das Rechtsgleichheits- gebot in seiner Ausprägung als Grundsatz der Allgemeinheit ist für die Regelung der Steuerobjekte massgebend. Denn soll der Allgemeinheitsgrundsatz die gleichmässige Erfassung aller Steu- erobjekte leiten, so ist er sowohl für die Ausgestaltung des Abga- bensystems wie für die Wahl der Abgabeobjekte und damit für die Bestimmung des Kreises der Pflichtigen aufgrund der massge- benden Lastenverteilungsprinzipien wegleitend. Mit dem Gebot, die «allgemeinen» öffentlichen Aufgaben seien von der Gesamt- heit der Staatsangehörigen zu finanzieren, wird zum Ausdruck ge- bracht, dass es besondere öffentliche Aufgaben gibt, deren Finan- zierung einzelnen Gruppen oder Personen überbunden werden kann. Die Definition der allgemeinen Staatsaufgaben im Unter- schied zu besonderen staatlichen Aufwendungen, deren Kosten nach anderen Grundsätzen einzelnen oder einer bestimmten Gruppe angelastet werden, hängt zunächst vom Verständnis der eigentlichen staatlichen Aufgaben und Ziele ab. Die Finanzierung von Aufgaben durch einzelne oder eine bestimmte Gruppe Priva- ter steht in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allge- meinheit, wenn eine staatliche Körperschaft im rechtmässigen de- mokratischen Verfahren die Verantwortung dafür übernommen hat; denn damit wird die Aufgabe grundsätzlich als gemeinnützige
anerkannt; eine besondere Finanzierung bedarf daher eigener Rechtfertigung (Klett, a.a.O., S. 68 f.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Gesetzgeber nicht einer begrenzten Gruppe von Bürgern Ausgaben auferlegen kann, welche die Ge- samtheit der Bevölkerung betreffen, wenn diese Gruppe daraus nicht einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil zieht oder wenn keine objektiven und vernünftigen Gründe bestehen, um sie ihnen zu belasten (Pra 86–83 S. 453).
1. a) Betrachtet man nun die Kulturlandverminderungsab- gabe als Steuer, so ist ihr Zweck die Mittelbeschaffung für land- wirtschaftliche Strukturverbesserungen (vgl. E. 4.). Nicht ihr Zweck als Steuer ist es hingegen, der Kulturlandverminderung entge- genzuwirken. Bei der Entfremdung von (als Bauland eingezontem) Kulturland handelt es sich vielmehr um den steuerauslösenden Tatbestand, also um das Steuerobjekt (Höhn/Waldburger, a.a.O., S. 231). Diese Auswahl des Steuerobjektes bewirkt, dass als Steu- ersubjekte der Abgabe einzig ihr Bauland überbauende Grund- eigentümer herangezogen werden. Eine solche Begrenzung der möglichen Steuersubjekte auf diese Gruppe verstösst klar und eindeutig gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteue- rung und ist überdies willkürlich, wie sich aus den nachstehenden Überlegungen ergibt.
b) Die Bundesverfassung enthält in Art. 104 einen Dauer- auftrag betreffend die Landwirtschaft. Obgleich sich auch hier vor allem als Folge der Verpflichtungen, die sich aus dem Beitritt der Schweiz zur WTO-Tarifizierung, Zollsenkungen, Marktzugangszu- geständnisse, Reduktion der Exportsubventionen – und aus dem Abkommen mit der EG über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen – Eröffnung von Zollkontingenten, Verminderung oder Beseitigung von Zöllen, Abbau von technischen Handels- hemmnissen basierend auf der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Gesetzgebungen – Schritte in Richtung von mehr Wirtschafts- freiheit (Vertragsfreiheit) abzeichnen, bildet der Bereich der Land- wirtschaft vom gesamten Grundkonzept her nach wie vor einen
«ordnungspolitischen Ausnahmebereich». Die Verfassung formu- liert nämlich einerseits die Funktionen, die der Landwirtschaft zu- gedacht sind – und enthält andererseits Massnahmen, welche die Erfüllung der Funktionen erleichtern sollen. Die Koordinations- problematik wird demzufolge in diesem Bereich der Wirtschaft in beachtlichem Ausmass heteronom gelöst, sorgt doch der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet
zur sicheren Landesversorgung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft und zur dezen- tralen Besiedlung (Art. 104 Abs. 1 BV). Der Bund ist von Verfas- sungs wegen verpflichtet, bodenbewirtschaftende bäuerliche Be- triebe zu fördern (Art. 104 Abs. 2 BV). Der Verfassungsgeber geht demnach davon aus, dass die Landwirtschaft diese Aufgaben nicht bei Wettbewerbskoordination und blossem Wirtschaftspo- lizeirecht i.w.S., d.h. einschliesslich Umweltschutzrecht, erfüllen würde, jedenfalls nicht in der unter dem Aspekt des öffentlichen Interesses wünschbaren Art und Weise. Man kann im Zielkatalog eine Art Leistungsauftrag auf Verfassungsstufe erblicken. Damit sollte das «Wesen einer multifunktionalen Landwirtschaft» in der Verfassung verankert werden. Aus der Sicht des Verfassungsge- bers bilden die einzelnen der Landwirtschaft zugedachten Aufga- ben Elemente eines Zielsystems, «ein voneinander abhängendes Ganzes». In den Leistungen werden einerseits Marktleistungen er- blickt, andererseits gemeinwirtschaftliche Leistungen. Die Betrie- be produzieren einerseits Güter für den Markt und erbringen gleichzeitig die übrigen gemeinwirtschaftlichen Leistungen ohne Marktpreis, im Sinne einer Koppelproduktion. Was die Betriebs- form betrifft, erachtet man den bäuerlichen Familienbetrieb als die «ideale Organisationsform» zur optimalen Erfüllung der
«Multi-Funktionen» (vgl. zum Ganzen: Vallender, Wirtschaft, in Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, § 61, Rz. 30). Nach Art. 104 Abs. 4 BV setzt der Bund dafür zweckgebun- dene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein. Landwirtschaftliche Strukturpolitik wird dem- nach von der Verfassung zur allgemeinen Staatsaufgabe erhoben. Deren Erfüllung obliegt zwar hauptsächlich dem Bund, aber nicht ausschliesslich. So ist es gemäss Art. 93 und 95 des eidgenös- sischen Landwirtschaftsgesetzes insbesondere Aufgabe der Kan- tone, an Meliorationen und landwirtschaftliche Gebäude zusätz- lich zu den Bundessubventionen Beiträge zu leisten. Mit Blick darauf, dass es sich bei der landwirtschaftlichen Strukturför- derung nach dem Gesagten um ein allgemeines Staatsziel auch der Kantone handelt, erscheint die in Art. 50bis MG getroffene Be- schränkung der Abgabepflichtigen auf ihr Bauland überbauende Grundeigentümer als unhaltbar. Zunächst erfüllt die Abgabe nicht die Voraussetzungen für eine Kostenanlastungssteuer. Weder ver- ursacht diese Gruppe der Grundeigentümer die Ausgaben für landwirtschaftliche Strukturverbesserungen, noch zieht sie daraus mehr Vorteile als die Gesamtheit der Bevölkerung. Als Zweck-
steuer im engeren Sinne kann die Abgabe ihnen auch nicht aufer- legt werden. Irgendein objektiver Grund dafür, dass ausgerechnet diese Gruppe der Bevölkerung eine Sondersteuer für die Erhal- tung und Förderung der Landwirtschaft entrichten muss, ist nicht ersichtlich. Zwischen den ihr Bauland überbauenden Grundei- gentümern und der zu erfüllenden Staatsaufgabe besteht kein en- gerer Zusammenhang als zwischen dem genannten Staatsziel und fast jeder beliebigen anderen Bevölkerungsgruppe, seien es bei- spielsweise die Konsumenten, die Gewerbetreibenden oder die Bauwirtschaft. Die Auswahl allein der ihr Bauland überbauenden Grundeigentümer als Steuersubjekte für die fragliche Abgabe er- scheint daher als willkürlich und verstösst gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Erweist sich nach dem Ge- sagten die Kulturlandverminderungsabgabe auch in Form der Zwecksteuer als verfassungswidrig, ist Art. 50bis MG die Anwen- dung zu versagen und die angefochtene Verfügung demzufolge in Gutheissung des Rekurses aufzuheben.
A 02 58Urteil vom 17. Juni 2003
Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsge- richtsbeschwerde wurde am 23. September 2003 nicht eingetreten (2A. 412/2003).