Forstwirtschaft 13
Economia forestale
Waldfeststellung. Treu und Glauben.
**Sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes ge- geben, kannder Eigentümereiner Parzelleunter Um- ständenverlangen, dassdiese alsunbewaldet behan- deltwerde, selbstwenn siedie Waldkriteriender Wald- gesetzgebung erfüllt (E.**3a-c).
**Vorausgesetzt wirdaber, dasssich seitdem vertrauens- begründenden Anlass keine positive Veränderungder tatsächlichen Gegebenheiten zugunsten des Waldeser- gebenhat (E.**3d, e).
Constatazione del****carattere forestale.Protezione della buonafede.
Se i presupposti per la protezione della fiducia sonodati, ilproprietario diuna particellapuò –a determinate condizioni– pretendereche questavenga considerata comenon boschivaanche seadempie icriteri delbosco giusta lalegislazione forestale**(cons. 3a-c).**
**Presupposto èperò chedal momentoche siè verificato ilfatto cheha datoorigine allafiducia nonsiano inter- venuticambiamenti positividella situazionedi fattoa favore delbosco (cons.**3d, e).
Erwägungen:
3. a) Die Rekurrenten machten geltend, selbst wenn die
Bestockung die Waldkriterien erfülle, hätten sie aus Gründen des Vertrauensschutzes Anspruch darauf, dass der talseits des Wohn- hauses gelegene Parzellenteil als unbewaldet behandelt würde. Sie berufen sich hierfür zum einen auf den der Ortsplanung 1980 zugrundeliegenden Waldkatasterplan, zum andern auf das seithe- rige Verhalten der Behörden.
1. Die Frage des Vertrauensschutzes ist grundsätzlich schon bei der Waldfeststellung zu berücksichtigen und nicht zwin- gend etwa einem späteren Rodungsverfahren vorbehalten (BGE 116 Ib 185 if.; RDAT 1983 n. 118; Stefan Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 83 f. und
Peter M. Keller, Rechtliche Aspekte der neuen Waldgesetzgebung, AJP 1993 S. 146). Sind nämlich die Voraussetzungen des Ver- trauensschutzes gegeben, kann der Eigentümer der Parzelle ver- langen, dass diese als unbewaldet behandelt wird, auch wenn sie die Waldkriterien der Waldgesetzgebung erfüllt (vgl. unveröffent- lichtes BG-Urteil i.S. G. vom 31. August 1982 Erw. 4a). In diesem Fall hätte es keinen vernünftigen Sinn, gleichwohl eine Waldfest- stellung zu treffen und den Vertrauensschutz in ein nachfolgendes Rodungsverfahren zu verlagern.
1. Das in Art. 9 BV enthaltene Gebot von Treu und Glauben gibt dem Privaten einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben beru- fen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungs- behörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situa- tion mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Private die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn er gleichzeitig die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 116 Ib 185 Erw. 3c S. 187; 115 Ia 12 Erw. 4a S. 18 f. mit Hinweisen). Auf Vertrauensschutz betreffend den Waldkataster 1978 könnte sich die Rekurrentin auch dann nicht berufen, wenn seit dem vertrauensbegründenden Anlass zwischenzeitlich auf dem fraglichen Areal Wald neu eingewach- sen wäre; der dynamische Waldbegriff schliesst gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung die Berufung auf Vertrauensschutz nach 10–15 Jahren grundsätzlich aus (BGE 116 Ib 185 Erw. 3c und 4b).
2. Die damalige Eigentümerin hat im Jahre 1978 für eine Waldfläche im Halte von ca. 1560 m2 bergseits des Wohnhauses ein Rodungsgesuch eingegeben, welches vom zuständigen EDI abgelehnt wurde. Die entsprechende Fläche wurde denn im ent- sprechenden Plan (nachstehend Waldkatasterplan 1978 genannt) in der Folge keiner Bauzone, sondern der Forstwirtschaftszone zu- geschieden. Für die östlich des Wohnhauses sowie die talseits ge- legenen Parzellenflächen musste demgegenüber kein Rodungs-
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gesuch eingereicht werden, weil damals alle Beteiligten (Eidge- nössische Forstdirektion, kantonale Forstorgane, Gemeinde und Grundeigentümer) übereinstimmend davon ausgingen, es handle sich dabei, trotz in allen Teilen mit dem bergseitigen Bereich ver- gleichbarer Bestockung mit Jahrzehnte altem Fichtenhochwald (so erkennbar auch auf der zu den Akten gegebenen Luftbildauf- nahme aus dem Jahre 1985), um Nichtwald. Gestützt darauf wur- den die Flächen denn auch einer Bauzone zugewiesen. Aufgrund der damaligen Ergebnisse durften die Rekurrenten davon ausge- hen und mithin darauf vertrauen, dass die talseits gelegene, mit Waldbäumen (Fichtenhochwald) bestockte Teilfläche ihrer Par- zelle keinen Waldcharakter aufweise. Ihr Vertrauen wurde in der Folge Mitte der 80er Jahre von den zuständigen Behörden mehr- fach bestätigt: So zum einen als von der ehemaligen (Stamm-)Par- zelle Nr. 657 eine ebenfalls locker bestockte Teilfläche abparzelliert (neue Parzelle Nr. 1834) und gestützt auf die Zonenbestimmungen überbaut werden konnte; Teile der bereits damals vorhandenen Bestockung sind heute denn auch als Wald qualifiziert worden. Und zum andern als im Jahre 1984 östlich des bestehenden Wohn- hauses ein Stall bauzonengemäss in ein Wohnhaus umgebaut werden konnte.
Heute, mehr als 20 Jahre später, haben sich die tatsächli- chen Verhältnisse lediglich insoweit verändert, als nach zwei «Ro- dungen» im Bereich zwischen Wohnhaus und der darunter vor- beiführenden Quartierstrasse lediglich noch die Stöcke der damaligen Fichten vorhanden sind, sich die fragliche Fläche daher baumfrei präsentiert. Unbestrittenermassen hat sich seit damals kein neuer (zusätzlicher) Wald im fraglichen Bereich gebildet. Es sind, mit anderen Worten gesagt, weder neue Waldbäume noch Waldsträucher eingewachsen. Die fragliche Fläche ist auch nicht mangels Pflege verwildert oder etwa aufgrund des Zeitablaufs bzw. des dynamischen Waldbegriffs zu Wald geworden. Es hat sich im Vergleich zu damals keine (positive) Veränderung der tat- sächlichen Gegebenheiten zugunsten des Waldes ergeben. Auch materiell-rechtlich steht fest, dass die quantitativen und qualita- tiven Voraussetzungen, welche anlässlich einer Waldfeststellung für die Annahme von Wald sprechen, dieselben geblieben sind, sich mithin seit der damaligen Waldfeststellung nicht geändert oder gar verschärft haben. Zwar sind erstmals 1981 Richtlinien für die Waldfeststellung erarbeitet und Mitte der 90er Jahre verfeinert worden, doch wurde am Augenschein vom Vertreter des Departe- mentes bestätigt, dass diese materiell-rechtlich keine Änderungen
beinhalten würden. Bereits Ende der 70er Jahre hätte die Be- stockung auf der Parzelle 657 als Wald angesprochen werden müssen. Hat sich nun im Vergleich zur Situation 1978/1980 trotz vergleichbarer (rechtlicher und tatsächlicher) Ausgangslage wald- rechtlich nichts Wesentliches geändert und ist insbesondere auf dem fraglichen Parzellenteil auch kein Verwaldungsprozess einge- treten, sind die Rekurrenten bereits aus dieser Sicht in ihrem Ver- trauen, dass die östlich und talseits ihres Wohnhauses gelegenen Flächen der Parzelle Nr. 657 im Rahmen der damaligen Ausschei- dung auch heute noch als unbewaldet zu behandeln seien, zu schützen.
1. Die Rekurrenten berufen sich ferner sinngemäss auf das Verhalten der Behörden im Zusammenhang mit der im Jahre 1984 vorgenommenen Abparzellierung und Überbauung der Parzelle Nr. 1834 sowie dem Umbau und der Umnutzung des östlich ihres Wohnhauses gelegenen Stalles zu einem Wohngebäude. Fest steht, dass in diesem Zusammenhang seitens der Forstbehörden nie Bedenken geäussert oder gar Vorbehalte wegen bestehenden Waldes angemeldet wurden. Vielmehr sind auch die Forstbehör- den – trotz einem mit dem bergseitigen Teil der Parzelle Nr. 657 hinsichtlich Alter, Bestockungsdichte, Art der stockenden Wald- bäume, erreichtem Verwaldungsprozess vergleichbaren Zustand – von Nichtwald ausgegangen. Hat sich aber – wie oben ausge- führt – in diesen Bereichen keine (positive) rechtliche oder tatsäch- liche Veränderung zugunsten des Waldes ergeben, erweist sich das Verhalten der Forstbehörden zumindest auch noch hinsicht- lich jener östlich des Wohnhauses gelegenen Teilflächen, die sich noch im Eigentum der Rekurrenten befinden, als ebenfalls ver- trauensbegründend, selbst wenn darin keine Zusicherung hin- sichtlich des übrigen talseits des Wohnhauses gelegenen Parzel- lenteils erblickt werden kann. Dieser ist aber, wie bereits aufgrund des oben unter 3c Ausgeführten, als unbewaldet zu qualifizieren. R 02 146 Urteil vom 20. Mai 2003