Gemeindesteuern. Steuerpflicht. Wochenaufenthalt.
Grundsätze fürdie Bestimmungdes Hauptsteuerdomizi- les Unselbständigerwerbender**(E.1).**
Konkreter Anwendungsfall (E.2).
**Imposte comunali.****Obbligo fiscale.**Soggiorno settimanale.
Regole perla determinazionedel domiciliofiscale princi-pale deilavoratori dipendenti(cons. 1).
Caso diapplicazione concreto(cons. 2).
Erwägungen:
1. a) Das Steuerdomizil von Unselbständigerwerbenden
liegt grundsätzlich am Arbeitsort, von dem aus sie für längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit nachgehen (BGE 125 I 56 E. 2b; 123 I 289 E. 2b, mit Hinweisen). Eine Ausnahme be- steht nach ständiger Rechtsprechung für verheiratete Steuerpflich- tige, die täglich oder an den Wochenenden regelmässig zu ihrer Fa- milie zurückkehren: Die durch persönliche und familiäre Bande begründeten Beziehungen werden für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort; deshalb sind diese Steuerpflichtigen in der Regel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern (vgl. Urteil vom 20. Januar 1994 in: ASA 63 S. 839 E. 2b; Locher, Die Praxis der Bundessteuern,
III.Teil: Doppelbesteuerung, § 3, I B, 2a Nrn, 1– 3, 5, 9 –12, 14, 16, 18, und dort erwähnte Praxis); anders verhält es sich grundsätzlich nur, wenn sie in leitender Stellung tätig sind (BGE 121 I 14 E. 4a
S. 16; Locher, a.a.O., § 3, I B, 2a Nr. 9 und § 3,IB, lb Nrn. 1–17).
1. Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwen- dung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach welchen das Bundesgericht entscheidet, wann an- stelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Steuerdo- mizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch er- hält der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselbständi- gerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Ge- schwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich
am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben, dort ein Konku- binatsverhältnis haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen (BGE 125 I 57 E. 2b bb; Urteil vom
1. Januar 1994 in: ASA 63 5. 840 f. E. 2c, mit Hinweisen). Beson- deres Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (Ur- teil vom 9. Dezember 1992 in: ASA 62 S. 446 E. 4). Erfahrungs- gemäss führt die Pflege familiärer Beziehungen zu einer engeren Verbundenheit mit einem Ort als andere Kontakte; Konsequenz dieses Umstandes ist, dass bei ledigen Steuerpflichtigen kaum Ausnahmen vom Steuerdomizil am Arbeitsort vorkommen, wenn sie an jenem Ort, wo sie die Wochenenden verbringen, keine fa- miliären Beziehungen unterhalten. Nur mit Zurückhaltung ist an- zunehmen, dass die Beziehungen zum Ort der Wochenendaufent- halte stärker sind als jene zum Arbeitsort. Dies ist im Übrigen durchaus sachgerecht: Sinn und Zweck der direkten Steuern ist es, die allgemeinen Leistungen abzugelten, welche das Gemeinwe- sen für seine Mitglieder erbringt. Nun nehmen ledige Steuer- pflichtige ohne Familie die öffentliche Infrastruktur und die Lei- stungen des Gemeinwesens in ungleich grösserem Masse an dem Ort in Anspruch, an welchem sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich demzufolge mehrheitlich aufhalten, als am Ort, wo sie ihre Freizeit verbringen. Diesbezüglich unterscheiden sie sich von jenen Steuerpflichtigen, die über enge familiäre Bindungen am Leben teilhaben, das sich am Aufenthaltsort der Familie abspielt (BGE 125 I 57 E. 2b cc).
1. Damit der Steuerwohnsitz am Wochenendort überhaupt anerkannt werden kann, ist eine regelmässige bzw. häufige Rück- kehr erforderlich. Nur auf diese Weise kann dort der Lebensmittel- punkt aufrechterhalten werden (Martin Arnold, Der steuerrechtli- che Wohnsitz natürlicher Personen im interkantonalen Verhältnis nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, S. 458, in: ASA 68 S. 452 ff.). Während früher praktisch eine allwöchentliche Rückkehr verlangt wurde, ist die Rechtsprechung heute weniger streng; das Bundesgericht lässt eine regelmässige Rückkehr alle 14 Tage und in den Ferien in der neueren Praxis genügen (BGE 111 Ia 43 E. 3).
2. Das Bundesgericht trägt in seiner Rechtsprechung dem faktischen Umstand Rechnung, dass sich mit zunehmender Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort die Bindungen zur Familie in der Re- gel lockern, während sie sich zum Arbeitsort verdichten. Die stän- dige regelmässige Rückkehr an den elterlichen Wohnort vermag
deshalb nach einer bestimmten Dauer des Aufenthalts am Arbeit- sort das Steuerdomizil am Ort der Familienniederlassung nicht mehr ohne weiteres zu begründen, wenn nicht weitere Umstände schlüssig darauf hinweisen, dass die Beziehungen des Steuer- pflichtigen zum Familienort diejenigen zum Arbeitsort überwiegen (Arnold, a.a.O., S. 459). Ein höheres Alter (praktisch wohl ab etwa dreissig Jahren) spricht damit eher für einen selbständigen Le- bensmittelpunkt am Wochenaufenthaltsort, ist aber für sich allein noch nicht ausschlaggebend. Dauert der Aufenthalt längere Zeit, muss – namentlich bei älteren Steuerpflichtigen – häufig ange- nommen werden, dass am Wochenaufenthalt stärkere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen als zum Wochenendort beste- hen (Arnold, a.a.O., S. 459). Allerdings kann nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach starren Regeln (ab einem bestimmten Alter und einer bestimmten Aufenthaltsdauer) auf einen Steuer- wohnsitz am Wochenaufenthaltsort geschlossen werden. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, wo sich faktisch der Lebensmit- telpunkt der pflichtigen Person befindet (Arnold, a.a.O., S. 459).
1. Nach der Praxis genügt, dass die steuerpflichtige Person – im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung – enge Beziehungen zum Wochenendort glaubhaftmacht. Gelingt ihr dies, liegt es am Kanton, in dem sie sich während der Arbeits- woche aufhält, überwiegende persönliche Beziehungen zum Wo- chenaufenthaltsort nachzuweisen (Arnold, a.a.O., S. 463; ASA 63 S. 836).
2. Werden die umschriebenen Grundsätze auf den vorlie- genden Fall angewendet, ergibt sich aufgrund der konkreten Ver- hältnisse der Rekurrentin, dass sich ihr Lebensmittelpunkt immer noch in B. befindet. Vorab ist dazu festzustellen, dass das Gericht die Angaben der Rekurrentin über ihre persönlichen Umstände als durchaus glaubhaft beurteilt. Diese werden von der Vorinstanz im Wesentlichen auch nicht in Abrede gestellt, sondern bloss in ihren rechtlichen Konsequenzen anders gewertet. Für die Annahme des Hauptsteuerdomizils bei der Rekursgegnerin spricht eigentlich nur, dass die Rekurrentin dort seit vielen Jahren arbeitet und – in- dessen nur auf den ersten Blick –, dass sie dort über eine eigene Wohnung verfügt und bereits 44 Jahre alt ist. Für die Anerkennung des Wochenaufenthalterstatus sind demgegenüber folgende Um- stände anzuführen:
– Ein tägliches Pendeln von B. nach S. wäre für die Rekur- rentin vor allem im langen Engadiner Winter kaum prak- tikabel, beträgt doch die Strecke über den Pass rund 35
km und ist eine Höhendifferenz von rund 1000 Metern zu überwinden. Es ist daher mehr als nahe liegend, dass die Rekurrentin für die Arbeitswoche ein Logis gemietet hat. Dabei handelt es sich lediglich um eine Ein-Zimmerwoh- nung für eine bescheidene Miete von Fr. 610.–/Monat (die übrigens inzwischen vom Vermieter gekündet wor- den ist).
Ihre Vereinstätigkeit spielt sich unwidersprochen aus- schliesslich im Heimattal ab.
Sie hat ihre gesamte Jugend in ihrer Heimatgemeinde verbracht.
Irgendein Hinweis, dass die Rekurrentin ihre Freizeit nicht zum weit überwiegenden Teil in ihrer Heimat ver- bringt, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass sie angegeben hat, am jeweils freien Donnerstag «sovente», also nur häufig und damit nicht immer nach B. zu fahren, vermag daran nichts zu ändern, wird doch von der Ge- meinde nicht bestritten, dass sie jedenfalls die übrige Freizeit und die Ferien dort anzutreffen ist.
Dafür, dass sie in S. ausserhalb des Arbeitsplatzes über einen Bekanntenkreis verfügt, gibt es keinerlei Anhalts- punkte.
Schliesslich fällt vor allem ins Gewicht, dass die ledige Rekurrentin ihre Eltern nach ihren unwidersprochenen Ausführungen nicht nur besucht, sondern auch betreut und ihnen bei der Arbeit auf dem Bauernhof mithilft. Die Eltern sind betagt und von daher auf ihre Tochter ange- wiesen. Während – wie in der oben wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung – an sich zu Recht angenom- men wird, dass sich die Bindungen zum Elternhaus in der Regel mit der Zeit lockern, kann doch nicht überse- hen werden, dass sich die Beziehungen gerade zwischen berufstätigen ledigen Töchtern und ihren Eltern in späte- ren Jahren wieder intensivieren. Es dürfte nicht selten für allein stehende berufstätige Frauen, die in der zwei- ten Hälfte ihres Erwerbslebens stehen, sein, dass sie sich wieder vermehrt um ihre in die Jahre gekommenen El- tern kümmern, ihnen hilfreich zur Seite stehen, sie – wo nötig – pflegen und darin eine neue sinnvolle Aufgabe sehen, die sie ausfüllt. In einer solchen Konstellation, die auch bei der Rekurrentin vorliegt, überwiegen die fami- liären Bindungen die Beziehungen zum Arbeitsort.
Zusammenfassend ist nach Würdigung der genannten und aller weiteren Umstände des Falles festzustellen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Rekurrentin in B. befin- det. Die Vorinstanz hat ihr daher zu Unrecht den Wochenaufent- halterstatus abgesprochen und ihr Hauptsteuerdomizil in S. ange- nommen. Nach bewährter bündnerischer Steuerpraxis werden die Steuerfaktoren zwischen Wohn- und Arbeitsgemeinde schliesslich aufgeteilt
A 04 64Urteil vom 7. Dezember 2004