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Parkplatzersatzabgabe. Dauernde Sicherung der Pflicht- parkplätze.
Contributo compensativo****per posteggi.Garanzia duraturadei posteggi prescritti.
Erwägungen:
1. a) Nach Art. 91 Abs. 1 BG hat der Bauherr bei allen Neu-
bauten und wesentlichen Umbauten auf der Bauparzelle oder in der näheren Umgebung auf privatem Boden genügend, während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten. Ist es ihm auf Grund der örtlichen Verhältnisse oder aus anderen Grün- den nicht möglich, die gemäss Art. 91 Abs. 2 BG für ein bestimm- tes Bauvorhaben notwendige Anzahl Pflichtparkplätze auf eige- nem Boden zu erstellen und können diese auch nicht auf fremdem Grund oder in einer privaten oder öffentlichen Gemeinschaftsan- lage bereitgestellt werden, hat der Bauherr eine einmalige Ersatz- abgabe zu bezahlen.
b) Im vorliegenden Zusammenhang ist wesentlich, dass die Pflichtparkplätze dauernd zur Verfügung stehen müssen. Bei Abstellplätzen, die auf einem fremden Grundstück erstellt werden, besteht nun die Gefahr, dass sie nachträglich ganz oder teilweise aufgehoben, zweckentfremdet oder einem anderen Grundstück zur Verfügung gestellt werden. Um dies zu verhindern, bedarf es unauflösbarer rechtlicher Sicherungen (vgl. Frey, Die Erstellungs- pflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem Recht, S. 58). Diese Forderung ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetz, wohl aber aus der Natur der Sache. Ein Grund- stück hat nicht nur im Zeitpunkt seiner Überbauung, sondern eben grundsätzlich dauernd über eine hinreichende Anzahl von Abstell- plätzen zu verfügen (vgl. Frey, a.a.O., S. 58; Haas, Staats- und ver- waltungsrechtliche Probleme bei der Regelung des Parkierens von Motorfahrzeugen auf öffentlichem und privatem Grund, insbeson- dere im Kanton Bern, S. 63). Das Erfordernis der dauernden Ver- fügbarkeit der Abstellplätze verlangt zwangsläufig eine dingliche
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Sicherung der Nutzungsrechte, da nur so sichergestellt ist, dass das Benutzungsverhältnis nicht einseitig aufgehoben werden kann (vgl. Haas, a.a.O., S. 63). In Frage kommen etwa der Erwerb von Eigentumsrechten an den Abstellplätzen oder die Begründung eines diesbezüglichen Baurechts im Sinne von Art. 675 ZGB, ferner namentlich die Errichtung einer Grunddienstbarkeit, eventuell ei- ner Personaldienstbarkeit. Nicht als hinreichende rechtliche Siche- rung des Nutzungsrechts kann hingegen der Abschluss eines Mietvertrages anerkannt werden, und zwar grundsätzlich selbst dann nicht, wenn er auf längere Dauer fest abgeschlossen und im Grundbuch vorgemerkt würde (vgl. Frey, a.a.O., S. 59; Haas, a.a.O., S. 63; BVR 1987 S. 53).
A 03 104Urteil vom 13. Mai 2004
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