Erziehung 5
Educazione
Familienergänzende Kinderbetreuung. Tariffestsetzung.
Begriff der Ausführungsverordnung**(E.1).**
Grundsätze der****Gesetzesauslegung (E.2).
Tragweite vonArt. 7KIBEG; Tarifierungnach derwirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit; die Regierung ist nichtbefugt, in der Ausführungsverordnung davon abweichen- de Regelnzu erlassen**(E.3, 4).**
Assistenza ai bambini complementare alla famiglia. Gra- duazione delle tariffe.
Nozione diordinanza d’esecuzione(cons. 1).
Principi dell’interpretazionedella legge(cons. 2).
**Portata dell’art. 7 LPAB;graduazione delle tariffesecon- do lacapacità economica;nelle disposizioniesecutive il Governo non è legittimato ad adottare regole che si scostanoda tale****principio (cons.**3, 4).
Erwägungen:
1. Ausführungs- bzw. Vollzugsverordnungen kommt die Funktion zu, die gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren und gegebenenfalls untergeordnete Lücken zu füllen, soweit dies für den Vollzug des Gesetzes erforderlich ist. Die Aus- führungsbestimmungen müssen sich jedoch an den gesetzlichen Rahmen halten und dürfen insbesondere keine neuen Vorschriften aufstellen, welche die Rechte der Bürger beschränken oder ihnen neue Pflichten auferlegen, selbst wenn diese Regeln mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar wären (BGE 126 II 291 E. 3b). Voll- zugsbestimmungen sind zudem nur in dem Umfang zulässig, als das Gesetz dafür Raum lässt und nicht bewusst auf eine präzisere Regelung der betreffenden Frage verzichtet (BGE 124 I 127 E. 3b/c mit Hinweisen). Diese Grundsätze werden zu Recht von beiden Parteien nicht in Frage gestellt. Die Regierung ist jedoch der An- sicht, dass die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 KIBEG, der die Tarifge- staltung regelt, ergebe, dass sie zum Erlass der umstrittenen Aus- führungsbestimmung befugt gewesen sei. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
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1. Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut, systematischer Stellung, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen, aber auch nach der Entste- hungsgeschichte auszulegen (vgl. BGE 123 II 9 E. 2,464 E. 3a; 124 II 241 E. 3,265 E. 3a). Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wort- laut; doch kann dieser allein nicht massgebend sein. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wieder- gibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 124 II 265 E. 3a, mit Hinweisen).
2. Nach Art. 7 Abs. 1 KIBEG sind die Tarife der anerkannten Angebote nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erzie- hungsberechtigten abzustufen. Die Regierung ist der Auffassung, der Wortlaut dieser Bestimmung sei unklar, weil sich ihr nicht ent- nehmen lasse, ob der Tarif generell nach der wirtschaftlichen Lei- stungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten bemessen werden müsse oder ob dies nur für erwerbstätige Erziehungsberechtigte gelte. Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn im Gesetzestext un- eingeschränkt von den Erziehungsberechtigten die Rede ist, be- deutet dies nach dem normalen Sprachverständnis nichts ande- res, als dass sich das Gesetz auf alle Erziehungsberechtigten bezieht. Eine Einschränkung auf bestimmte Kategorien von Erzie- hungsberechtigten lässt sich dem Text in der Tat nicht entnehmen. Dies ist jedoch keine Unklarheit, sondern der Wortlaut des Geset- zes besagt eben, dass sich die Abstufung der Tarife nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit auf jeden Erziehungsberechtigten erstreckt. Damit ist er völlig eindeutig und lässt nichts offen.
3. Erweist sich der Wortlaut des Gesetzes somit als klar, kann davon nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wie- dergibt. Solche sind entgegen der Ansicht der Regierung nicht er- sichtlich. Wohl mag es zutreffen, dass in den Beratungen des Gros- sen Rates zum Ausdruck kam, dass die finanzielle Unterstützung von Betreuungsangeboten in erster Linie eingeführt werden sollte, um die Erwerbstätigkeit der Eltern zu fördern bzw. erwerb- stätige Eltern in der externen Kinderbetreuung zu unterstützen. Mit keinem Wort ist indessen in den Beratungsprotokollen davon die Rede, dass nichterwerbstätige Eltern von dieser Unterstützung ausgeschlossen sein sollten oder von ihnen der volle Tarif unab- hängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu verlangen
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sei. Nirgends wird ausgeführt, die Tarifabstufung nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit solle auf erwerbstätige Eltern be- schränkt bleiben. Verschiedentlich wurde sowohl in der Botschaft als auch in den grossrätlichen Beratungen darauf hingewiesen, dass es auch andere Motive als die Erwerbstätigkeit gibt, welche Eltern dazu veranlassen können, ihre Kinder familienergänzend betreuen zu lassen. Zu denken ist etwa an Aus- und Weiterbildung, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall, psychische Notsituationen, so- ziale Integration schwieriger oder fremdsprachiger Kinder, soziale Durchmischung usw. Eine Absicht des Gesetzgebers, die Tarifab- stufung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausschliess- lich bei erwerbstätigen Eltern zuzulassen, lässt sich den Materia- lien somit nicht entnehmen. Es wäre im Übrigen ein Leichtes gewesen, einer solchen Absicht dadurch Ausdruck zu verleihen, dass Art. 7 Abs. 1 KIBEG gelautet hätte, dass die Tarife nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der erwerbstätigen Eltern ab- zustufen seien. Auch dies zeigt, dass eine solche Beschränkung nicht in der Intention des Gesetzgebers stand. Sie ergibt sich aber auch nicht aus dem Sinn des Gesetzes. Gerade die Tarifabstufung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsbe- rechtigten deutet doch darauf hin, dass es darum ging, die Bean- spruchung von Angeboten der familienergänzenden Kinderbe- treuung nicht auf vermögende Eltern zu beschränken, sondern auch sozial schwachen Eltern zu ermöglichen. Durch die Begren- zung auf erwerbstätige Eltern würden aber gerade letztere faktisch von den Betreuungsangeboten ausgeschlossen. Dies stünde auch in Widerspruch zu Art. 2 KIBEG, der den Geltungsbereich des Ge- setzes uneingeschränkt auf alle Kinder festlegt, die von Betreu- ungsangeboten Gebrauch machen. Schliesslich ist Art. 9 Abs. 2 ABzKIBEG in sich widersprüchlich, sieht er doch auch Ausnahmen von der Tarifabstufung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit vor. Das wäre unzulässig, wenn der Gesetzgeber tatsächlich die Tarifabstufung auf erwerbstätige Erziehungsberechtigte hätte beschränken wollen. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom klaren Gesetzeswortlaut vorliegen. Art. 9 Abs. 2 ABzKIBEG erweist sich daher als gesetzwidrig, weshalb ihm die Anwendung zu ver- sagen ist. Dies hat zur Folge, dass der angefochtene Entscheid und die Ziff. 2 der ihm zugrunde liegenden Departementsverfügung aufzuheben sind.
U 04 101Urteil vom 9. November 2004
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