1/ 2 Freiheits- und Grundrechte PVG 2005
**Verfassungsbeschwerde. Kurtaxen.****Abstrakte Normenkon-**trolle. Rechtsgleichheit.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtesfür abstrakte Normenkontrolle( E.1**).**
Es istnicht rechtsungleich,wenn nurPersonen, dieun- entgeltlich Gästeim eigenenHaushalt beherbergen,von den Kurtaxenausgenommen werden**( E.2****).**
Ricorso costituzionale.Tasse disoggiorno. Controllo****nor- mativo astratto.Parità ditrattamento.
**Competenza delTribunale amministrativoper ilcontrollo normativo astratto( cons.**1 ).
**Non ècontrario alprincipio dellaparità ditrattamento esonerare dallatassa disoggiorno solole personeche vengono accoltecome ospitinella propriadimora perso- nale( cons.**2 ).
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 55 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen neuen Kantonsverfassung ist für die Beur- teilung von Verfassungsbeschwerden nunmehr ausschliesslich das Verwaltungsgericht zuständig. Das Gericht hat somit neu nicht nur im konkreten, sondern auch im abstrakten Normenkontrollver- fahren über Verfassungsverletzungen zu befinden. Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
1. a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei rechts- ungleich, dass nur Personen, die unentgeltlich Gäste im eigenen Haushalt beherbergten, von den Kurtaxen ausgenommen seien. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
1. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerich- tes verletzt ein Erlass das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV, wenn er Unterscheidungen trifft, für die kein vernünfti- ger, sachlicher Grund ersichtlich ist ( BGE 99 Ia 128 ) beziehungs- weise – in anderer Formulierung – wenn er gleiche oder im Wesentlichen gleich gelagerte Sachverhalte ohne ausreichende sachliche Begründung unterschiedlich regelt ( BGE 120 Ia 144 f. mit Hinweisen; 121 I 134 ). Bei der Beurteilung, ob die tatsächlichen Un- terschiede erheblich und die vorgenommene Differenzierung sach- lich seien, ist vom Zweck des Erlasses auszugehen. Nicht jede tatsächliche Ungleichbehandlung kann indessen zu einer recht- lichen Verschiedenbehandlung führen. Gewisse Schematisierun- gen ( Differenzierungen nach abstrakten Kriterien ) sind unerläss-
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lich, auch wenn sie Grenzfällen nicht immer gerecht werden. Dort, wo sich die Vereinfachung in Anbetracht der zahllosen unterschied- lichen Gegebenheiten aufdrängt und die unterschiedliche Behand- lung nicht zu unbilligen Resultaten führt, lässt sich jedenfalls nicht von einer unzulässigen Rechtsungleichheit sprechen ( BGE 100 Ia 328 f. ). Es gilt zu beachten, dass dem Gesetzgeber gerade im Ab- gaberecht ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, da sich ein bestimmtes Problem oft auf mancherlei Art lösen lässt, und sich in der Regel im Abgaberecht aus dem in Art. 8 BV enthaltenen Gleich- heitsgrundsatz nur ganz allgemeine Gesichtspunkte und Richt- linien gewinnen lassen ( BGE 96 I 567 ).
1. Vorliegend lässt sich die vom Gesetzgeber vorgenom- mene Unterscheidung von unentgeltlich im eigenen Haushalt des Beherbergers und in einer separaten Wohnung übernachtenden Gästen allein schon deshalb rechtfertigen, weil bei Letzteren die Gefahr von Missbrauch grösser ist als bei Ersteren. Während näm- lich davon ausgegangen werden kann, dass kaum jemand Gäste im eigenen Haushalt gegen Entgelt aufnimmt, ist bei separaten Ferienwohnungen das Umgekehrte die Regel. Für die Gemeinde entstünde daher ein viel höherer Kontrollaufwand, wenn sie bei den separaten Ferienwohnungen zwischen zahlenden und unent- geltlich beherbergten Gästen unterscheiden müsste. Dies gilt um- so mehr, als Ausnahmen von der allgemeinen Kurtaxenpflicht der Gäste restriktiv zu handhaben sind, ansonsten andere Ungleich- heiten geschaffen würden. So ist nicht einzusehen, weshalb ein Gast, der das Privileg hat, in einer separaten Wohnung unentgelt- lich zu logieren, hinsichtlich der Kurtaxen besser gestellt werden sollte als der zahlende Gast, zumal beide die touristische Infra- struktur in gleicher Weise in Anspruch nehmen können. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. V 04 3Urteil vom 6. Juli 2004
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