Freiheits- und****Grundrechte 1
Libertà e diritti fondamentali
Fuhrhaltergesetz. Verzichtauf ErlassTarifordnung. Rechts- gleichheitsgebot.
Legge suivetturini. Rinunciaal rilasciodi untariffario. Prin- cipio della parità di****trattamento.
Erwägungen:
2. a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das neue Gesetz sei zufolge des Verzichts auf die Festlegung von Fuhrhal- tertarifen unvollständig, wodurch u.a das Rechtsgleichheitsgebot und auch das Gebot von Treu und Glauben verletzt werde. Seiner Ansicht kann nicht gefolgt werden.
1. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerich- tes verletzt ein Erlass das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV, wenn er Unterscheidungen trifft, für die kein vernünfti- ger, sachlicher Grund ersichtlich ist (BGE 99 Ia 128) beziehungs- weise – in anderer Formulierung – wenn er gleiche oder im We- sentlichen gleich gelagerte Sachverhalte ohne ausreichende sachliche Begründung unterschiedlich regelt (BGE 120 Ia 144 f. mit Hinweisen; 121 I 134). Bei der Beurteilung, ob die tatsächlichen Un- terschiede erheblich und die vorgenommenen Differenzierungen sachlich gerechtfertigt sind, ist vom Zweck des Erlasses auszuge- hen. Nicht jede tatsächliche Ungleichbehandlung kann indessen zu einer rechtlichen unterschiedlichen Behandlung führen. Ge- wisse Schematisierungen (Differenzierungen nach abstrakten Kri- terien) sind unerlässlich, auch wenn sie Grenzfällen nicht immer gerecht werden. Dort, wo sich die Vereinfachung in Anbetracht der
zahllosen unterschiedlichen Gegebenheiten aufdrängt und die un- terschiedliche Behandlung nicht zu unbilligen Resultaten führt, lässt sich jedenfalls nicht von einer unzulässigen Rechts- ungleichheit sprechen (BGE 100 Ia 328 f.). Es gilt zu beachten, dass dem Gesetzgeber generell ein weiter Gestaltungsspielraum zu- kommt, da sich ein bestimmtes Problem oft auf mancherlei Art lö- sen lässt, und sich in der Regel aus dem in Art. 8 BV enthaltenen Gleichheitsgrundsatz nur ganz allgemeine Gesichtspunkte und Richtlinien gewinnen lassen (BGE 96 I 567).
1. Wie die Gemeinde zutreffend ausgeführt hat, liegt der Zweck des aus dem Jahre 2005 stammenden Fuhrhaltergesetzes (FHG) nicht darin, einheitliche Tarife zu schaffen, um damit den Fuhrhaltern ein geregeltes Einkommen zu sichern, sondern es wird damit eine Regelung angestrebt, mit welcher mit hinreichen- der Regelungsdichte zum einen der Schutz der polizeilichen Rechtsgüter (u.a. Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Si- cherheit) gewährleistet und zum andern gemeindeweit eine si- chere und geordnete Abwicklung des Fuhrhalterbetriebes sicher- gestellt werden kann. Entsprechend sieht das Gesetz vor, dass für den gewerbsmässigen Personentransport – unbesehen davon, ob dieser haupt- oder nebenberuflich erfolgt – eine Konzession des Gemeindevorstandes erforderlich ist (Art. 2). Sodann regelt es die für eine Konzessionserteilung wesentlichen Fragen (u.a. Voraus- setzungen für eine Konzession [Art. 5], Entzug der Konzession [Art. 6], Standplätze [Art. 8], Fahrkunde [Art. 9], Betriebs- und Verhal- tensvorschriften für Kutscher [Art. 10], Eignung und Ausrüstung von Fahrzeugen [Art. 15], etc.) und dient damit der eingangs er- wähnten Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und der Öffent- lichkeit zum einen sowie der Sicherstellung eines geordneten Fuhrbetriebes zum andern. Dass solches in einer Kurortsge- meinde in einem grossen öffentlichen Interesse steht, ist offen- kundig und wurde seitens der Parteien auch übereinstimmend erkannt.
2. Wenn der Beschwerdeführer nun meint, dass zur Errei- chung der mit dem Gesetz angestrebten Ziele – über den mit den Konzessionsvoraussetzungen gesteckten Rahmen hinaus – auch noch der Erlass einerTarifordnung zwingend sei, so kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Gemeinde zutreffend erkannt hat, fehlt es einer solchen Regelung an einem überwiegenden öffentlichen In- teresse. Dies umso mehr, als z.B. die Interessen desTourismus wie auch das Interesse an einer funktionierenden freien Marktwirt- schaft seitens des Staates nicht ohne Not eingeschränkt werden
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dürfen (Art. 27, 36 und 94 ff. BV). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe nichts vor, was aus der Sicht der Öffentlichkeit ei- nen Regelungsbedarf im Sinne seiner Intentionen begründen würde. Zwar ist seinem Ansinnen, mittels einer staatlich vorgege- benen Tarifierung ein möglichst gesichertes Einkommen zu erzie- len, zweifellos Verständnis entgegen zu bringen, und mit ihm ist davon auszugehen, dass eine Tarifierung in dem von der Bun- desverfassung vorgegebenen Rahmen grundsätzlich – wie bis anhin – möglich wäre. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass im Rahmen der verfassungsmässigen Ordnung für eine Gemeinde auch der Verzicht auf eine konkrete Tarifierung ohne weiteres möglich und zulässig ist bzw. unter Umständen verfas- sungsrechtlich gar geboten sein kann. Jedenfalls gehört insbe- sondere die von ihm letztlich angestrebte Sicherung seines Ein- kommens gerade nicht zum Aufgabenbereich einer Gemeinde. Es besteht – mit anderen Worten gesagt – für ein Gemeinwesen we- der ein durch ein überwiegendes öffentliches Interesse abgedeck- ter Grund noch ein gerechtfertigter Anlass, im streitigen Bereich zwingend legalistisch tätig zu werden, selbst wenn sie tätig wer- den dürfte. Auch aus der Sicht von Treu und Glauben besteht kei- nerlei Veranlassung – und der Beschwerdeführer bringt in seiner pauschal gehaltenen Begründung auch nichts Entsprechendes vor
– den gerügten Verzicht auf eine Regelung der Tarife im FHG zu be- anstanden.
1. Aus verfassungsmässiger Sicht betrachtet, lässt es sich jedenfalls ohne weiteres vertreten, wenn die Gemeinde aufgrund einer Interessenabwägung zum Schluss gelangt ist, dass auf ihrem Gemeindegebiet zwar ein gewisses Interesse an der Über- sichtlichkeit der Fuhrhaltertarife bestehe – einem Umstand, dem sie im Übrigen mit der Anordnung, dass die Fuhrhaltertarife sai- sonal gelten würden und allgemein verbindlich seien, angemes- sen Rechnung getragen hat – dieses Interesse sich aber angesichts der geringen Zahl von Anbietern in sehr engen Grenzen halte, weshalb vom Erlass einer kommunalen Tarifordnung auch abge- sehen werden dürfe. Dies umso mehr, als der Erlass einer solchen Ordnung zweifellos auch nicht zum originären Aufgabenbereich einer Gemeinde gehört, keine rechtlich relevanten Gründe für eine solche Regelung ersichtlich sind und zudem das Interesse desTou- rismus an einem funktionierenden freien Wettbewerb im Allge- meinen und der Gäste im Speziellen gegen eine gemeindlich auf- oktruierte Tariffestlegung spricht. Dass die Gemeinde mit dem Verzicht auf eine Tariffestlegung gerade auch noch unnötigerweise
entstehenden administrativen Aufwand für die Verwaltung und die Gemeindebehörden vermeiden möchte, ist verständlich und liegt letztlich wohl auch in einem nicht zu vernachlässigenden öffentli- chen Interesse.
1. Dass der Beschwerdeführer zwecks Sicherstellung sei- nes Einkommens auf kostendeckende Tarife angewiesen ist, kann mit Blick auf die Beantwortung der sich stellenden Frage, ob die Gemeinde zu Recht von der Aufnahme einer Tarifregelung abge- sehen hat, nicht entscheidend sein. Mit der Gemeinde ist davon auszugehen, dass einem Fuhrhalter eine minimale Geschäftstüch- tigkeit abverlangt werden kann und muss, und dass es ihm gerade ohne gemeindliche Tarifregelung ermöglicht wird, kostendecken- de Preise zu verlangen. Bei der Festlegung eines solchen Preises wird er den im FHG vorgesehenen Rahmenbedingungen Rech- nung tragen, damit er die Bedingungen und Voraussetzungen für die Erlangung und Beibehaltung einer Konzession erfüllen, die Pflege und Ernährung der eingesetzten Pferde wie auch den Un- terhalt seines Fuhrparkes etc. sicherstellen und zudem auch noch einen Gewinn erzielen kann.
2. Durchaus vertreten lässt sich im Lichte des oben Ge- sagten auch die gemeindliche Festlegung, dass die Tarife saisonal gelten, mithin während der Saison nicht abgeändert werden dür- fen. Auch diese Festlegung liegt letztlich noch innerhalb des von der Verfassung mit Blick auf die Wirtschaftsfreiheit vorgegebenen Rahmens, wobei auch eine weitergehende Öffnung hin zu einer freien Preisgestaltung durch den Fuhrhalter durchaus möglich wäre. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. V 07 3Urteil vom 4. Dezember 2007