**Berufliche Vorsorge.**Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen zwei Vorsorgeeinrichtungen. Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Leis- tungspflicht.
Previdenza professionale. Delimitazione dell'obbligo diprestazione tra due istituti di previdenza professionale. Nesso temporale stretto tra l'incapacità lavorativa e l'ob- bligo diprestazione.
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 des Reglements für das Vor- sorgewerk der Firma P. AG (RV) in Verbindung mit Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 25% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit – deren Ursache zur In- validität führte – versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistun- gen nach BVG.
Die Invalidenleistungen nach BVG werden gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, wel- cher der Versicherte bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange- schlossen war.
Tritt die Invalidität erst nach dem Wechsel der Vorsorge- einrichtung ein, bleibt die alte Vorsorgeeinrichtung leistungsver- pflichtet, sofern die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt begon- nen hat, als der Versicherte ihr angehörte, und sofern zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
1. a) Die sachliche Konnexität ist im vorliegenden Fall un- bestritten und wird auch nach Ansicht des Gerichts als gegeben er- achtet. Strittig und zu prüfen ist demgegenüber, ob auch in zeitli- cher Hinsicht ein Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit
des Klägers während der Anstellung bei der Firma P. AG und sei- ner nachfolgenden Invalidität vorliegt.
1. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhanges setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeits- unfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 123 V 262, 263 f. mit weiteren Hinweisen). Für die Konkreti- sierung des unbestimmten Begriffs «längere Zeit» kann die in Art. 88a Abs. 1 IVV für vergleichbare invalidenversicherungsrechtliche Sachverhalte festgelegte Zeitspanne von drei Monaten als Richt- schnur herangezogen werden. Diese Regel ist indes nicht sche- matisch anzuwenden. Zu berücksichtigen sind vielmehr die ge- samten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt und die Beweggründe, die den Versicherten zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 120 V 112, 117 ff.). In diesem Sinne wird man bei einem invaliden Versicherten auch gestützt auf einen über dreimonatigen Eingliederungsver- such eine Wiedererlangung der Erwerbstätigkeit nicht bejahen können, wenn jener massgeblich auf sozialen Erwägungen be- ruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (vgl. ausführlich zur zeitlichen Konnexität SZS 2006, S. 370 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2. Wesentlich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit die ärztlichen Befunde über den Gesundheitszustand des Versicherten. Im vorliegenden Fall sind folgende ärztliche Berichte, Gutachten und Abklärungen aktenkundig und für die Entscheidfin- dung von Bedeutung:
beitsklima und eine persönliche Bezugsperson.
Am 14. Juni 2003 erstattete der Psychiater Dr. med. S. der IV- Stelle Bericht. Er diagnostizierte Depressionen seit Sommer 2000 sowie Alkoholmissbrauch seit ca. 2001. Der Patient sei in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig. Ins- besondere die Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten hätten alte, unverarbeitete Traumata aus der Zeit der Auseinan- dersetzungen seiner Eltern reaktiviert. Bei seiner Arbeit habe er sich zunehmend von seinem Chef gemobbt gefühlt und die Schreiereien immer weniger ertragen. Nach einer Eskalation sei er in eine akute Krise geraten und habe sich seither nie mehr rich- tig erholt.
In seinem Arztbericht vom 13. April 2004 zuhanden der IV-Stelle hielt Dr. H. fest, dass von einer mehrjährigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Der Patient sei aufgrund seiner depressiven Er- krankung, die zusätzlich überlagert sei durch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, vom 22. Mai bis am 30. September 2000 zu 100% arbeitsunfähig gewesen und erneut ab dem 22. August 2002 bis auf Weiteres. Zum jetzigen Zeitpunkt seien dem Patien- ten weder eine bisherige Tätigkeit im Strassenbau noch eine an- dere Tätigkeit zumutbar.
Gemäss Verlaufsbericht der IV vom 5. November 2004 leidet der Kläger an einer depressiven Erkrankung, die zusätzlich überla- gert ist durch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Seit Mai 2000 sei er arbeitsunfähig bzw. arbeitslos gewesen und hätte nur wenige Anstellungen antreten können. Insbesondere eine An- stellung als Strassenbauer bei der B. AG habe er nach zwei Wo- chen nach einem Suizidversuch wieder aufgeben müssen.
1. In Würdigung der verschiedenen medizinischen Unter- lagen ist das Gericht entgegen der Auffassung der Beklagten zur Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Fall der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen worden ist. Es teilt damit klar die Ansicht des Klägers, wonach die Wiedererlangung der Er- werbstätigkeit nach Eintritt der BVG-relevanten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen sei. Die kurzfristigen Arbeitseinsätze des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma P. AG sind nicht als «längere Erwerbstätigkeit» bzw. als «ernsthafte Anstellungen» anzusehen, sondern allesamt als missglückte Ar-
beitsversuche zu qualifizieren. Diese stellen mitnichten eine Wie- dereingliederung in die Erwerbstätigkeit bzw. eine Unterbrechung der BVG-relevanten Arbeitsunfähigkeit dar und vermögen folglich an der Leistungspflicht der Beklagten nichts zu ändern.
Dass der Kläger bereits seit Beendigung des Arbeitsver- hältnisses bei der P. AG und nicht erst, wie von der Beklagten be- hauptet, ab August 2002 arbeitsunfähig war, wird durch die Tatsa- che untermauert, dass ihm seitens der Arbeitslosenversicherung (ALV) aufgrund fehlender Vermittlungsfähigkeit keine Taggelder ausbezahlt wurden. Gemäss Schreiben der für die Arbeitslosen zuständigen BVG-Auffangeinrichtung vom 7. Juni 2007 war der Kläger ab Verlust seiner Anstellung bei der Firma P. AG am 30. Sep- tember 2000 aufgrund fehlender Anstellung weder BVG-versi- chert, noch hatte er einen Anspruch auf ALV-Leistungen, weil er nicht vermittlungsfähig, also arbeitsunfähig, war.
Das von der Beklagten vorgetragene Argument, wonach die IV von einer rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit ab August 2002 ausgegangen sei bzw. ihre Leistungen erst nach Ablauf des Wartejahres im August 2003 (Wartefrist von einem Jahr ab 1. Au- gust 2002) ausgerichtet habe und sie demzufolge keine Leistungs- pflicht treffe, kann nicht gehört werden. Ein nach Art. 23 BVG ver- sichertes Ereignis ist nämlich einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit. Dieser Zeitpunkt muss mit demjenigen des Leistungsbeginns für eine IV-Rente gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht zwingend identisch sein (BGE 123 V 269, 272 f.; 117 V 329, 331). Vielmehr ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass so- gar die IV nach ihrem ursprünglich negativen Entscheid betref- fend IV-Leistungen in ihrer zweiten Verfügung vom 25. Februar 2005 die Invalidität des Klägers umfassend anerkannt hat.
S 06 148Urteil vom 28. August 2007
Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch hängig.