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BVG-Vorsorgeguthaben. Berücksichtigung von Wertverlu-sten eines während der Ehe mit Hilfe von Vorbezügen getätigtenErwerbs von****Wohneigentum.
Avere diprevidenza LPP.Presa inconsiderazione delleper- dite divalore subiteda unaproprietà d’abitazioniacqui- stata duranteil matrimoniocon l’aiutodi prelieviantici- pati.
Erwägungen:
3. a) Vorliegend sind weder die Höhe der seitens der Vor-
sorgeeinrichtungen bestätigten Austrittsleistungen am mass- geblichen Stichtag (28. November 2006; Ehemann Fr. 70 896.40; Ehefrau: Fr. 6 382.–) noch die Verpflichtung zur Überweisung des hälftigen Anteils jenes Vorsorgeguthabens an die Vorsorge- einrichtungen der rechtskräftig Geschiedenen strittig. Auf die ak- tualisierten und stichhaltigen Angaben der betreffenden Vorsorge- einrichtungen kann deshalb abgestellt werden. Streitig ist lediglich, ob der «Gewinn» von Fr. 25 000.– (im Scheidungsurteil verfügte Teilrückzahlung der vom Ehemann getätigten Vorbezüge von insgesamt Fr. 160 000.–) zu der Vorsorgeeinrichtung bestätig- ten Austrittsleistung des Ehemannes zu addieren und aufzuteilen ist, oder ob im Sinne seiner beispielhaften Rechnung der Verlust seiner Vorbezüge im Umfang von Fr. 135 000.– bei der Aufteilung zu berücksichtigen ist, was letztlich zur Folge hätte, dass der ge- schiedenen Ehefrau kein Betrag zuzusprechen wäre.
1. Das Gesetz äussert sich nicht ausdrücklich zur Frage, wie vorzugehen ist, wenn das Wohneigentum, das mit Hilfe des Vorbezugs erworben worden ist, seinen Wert verloren hat. Mit dem Vorbezug für Wohneigentum fällt der vorbezogene Betrag und das damit erworbene Wohneigentum aus dem Vorsorgegut-
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haben heraus (BGE 124 III 214 f. E. 2). Um trotzdem den Vorsorge- zweck sicherzustellen, darf der Vorbezug einzig zum Zweck der Be- schaffung von Wohneigentum zum Eigenbedarf verwendet wer- den (Art. 30c Abs. 1 BVG; Art. 331e Abs. 1 OR; Art. 1 bis 4 WEFV). Dies stellt ebenfalls eine Form der Altersvorsorge dar. Um diese Zweckbindung zu erhalten, muss bei einer Veräusserung des Wohneigentums der bezogene Betrag an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden (Art. 30d Abs. 1 BVG). Diese Rückzahlungs- verpflichtung wird grundbuchlich sichergestellt (Art. 30e BVG). Mit diesen Sicherungsmitteln kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass das mit Hilfe des Vorbezugs erworbene Wohneigen- tum an Wert verliert. Darin liegt das Risiko, das mit dem Vorbezug verbunden ist. Das Gesetz nimmt diesen potenziellen Verlust auf dem Vorsorgevermögen in Kauf, indem es die Rück- zahlungspflicht bei Veräusserung auf den Erlös beschränkt; als Er- lös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden und der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben (Art. 30d Abs. 5 BVG).
1. Wird also – wie vorliegend – das mit Hilfe des Vorbezugs von Fr. 160 000.– mitfinanzierte Wohneigentum mit einem gerin- gen Erlös (Fr. 25 000.–) verkauft, so besteht über den erzielten Teil- erlös hinaus auch keine Rückzahlungspflicht an die Vorsorgeein- richtung mehr. Der seitens des Ehemannes geltend gemachte Verlust ist damit – vom Gesetzgeber in Kauf genommen – für die Vorsorge verloren. Nach der Grundidee, die dem Vorsorgeaus- gleich zugrunde liegt, gibt es insoweit auch nichts mehr zu teilen. Wie seitens der geschiedenen Ehefrau zu Recht erkannt worden ist, folgt daraus, dass ein Vorbezug für Wohneigentum nur inso- weit nach den Regeln von Art. 22 FZG zu teilen ist, als noch eine Rückzahlungsverpflichtung im Sinne von Art. 30d BVG besteht, d. h. im Falle einer Veräusserung bzw. einer Zuweisung ins Allein- eigentum maximal im Umfang des Erlöses (Art. 30d Abs. 5 BVG; BVG 132 V 334 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Lösung ist nicht unge- recht, sondern entspricht dem Sinn und Zweck der eingangs um- schriebenen, gesetzlichen Regelung: Der Vorsorgeausgleich will die Nachteile der während der Ehe erfolgten Aufgabenteilung aus- gleichen. Entsprechend bezieht er sich auf die während der Ehe aufgebaute Vorsorge und entspricht damit dem Charakter der Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Damit einher geht aber auch, dass die auf dem während der Ehe getätigten Vorbezug er- littenen Verluste zu Lasten der Teilungsmasse gehen. Der Verlust wird damit nicht einseitig dem einen Ehegatten auferlegt, son-
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dern von den Ehegatten gemeinsam (im Normalfall je hälftig) ge- tragen. Vorliegend scheint der Ehemann übersehen zu haben, dass seine Ehefrau nicht nur an dem seiner Vorsorge per 2. März 2007 zugeführten Gewinn von Fr. 25 000.–, sondern auch am gel- tend gemachten Verlust von Fr. 135 000.– (hälftig) partizipiert, weil ihr damit während der Ehe erworbene Vorsorgegelder verlustigt gehen.
1. Im Lichte der oben umschriebenen, der von Gesetz und Rechtsprechung statuierten Wertung, wonach das während der Ehe erworbene Vorsorgeguthaben der Teilung zugrunde zu legen ist, ist daher der Erlös, der aus der Zuweisung des Hauses ins Al- leineigentum der Ehefrau in der Höhe von Fr. 25 000.– rechtskräf- tig festgelegt worden ist, zu dem von der Pensionskasse des Klägers errechneten Freizügigkeitsguthaben (Fr. 70 896.40) zu ad- dieren. Daher beläuft sich dieses wie seitens der Beklagten zu Recht geltend gemacht worden ist auf insgesamt Fr. 95 896.40. Da- von in Abzug zu bringen ist die unumstritten gebliebene Austritts- leistung der Ehefrau per Stichdatum in der Höhe von Fr. 6 382.–. Rechnerisch ergibt dies nach dem im Scheidungsurteil verbindlich festgelegten Verteilschlüssel (hälftige Aufteilung laut Ziff. 11 des Urteils-Dispositivs vom 5. September/26. Oktober 2006; 1⁄2 von Fr. 89 514.40) ein an die Ehefrau zu überweisendes Guthaben von Fr. 44 757.20. S 07 66Urteil vom 5. Juni 2007
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