6/14 Sozialversicherung PVG 2007
BVG-Vorsorgeguthaben. Grundsatz der durchgehenden Verzinsung der Austrittsleistung. Verzugszins.
Die demausgleichsberechtigten Ehegattenim Falleei- ner Scheidung zustehende Austrittsleistung ist vom Stichtagder Teilungbis zumZeitpunkt der****Überweisung zu verzinsen (E.4a).
Der Mindestzinssatzergibt sichaus demGesetz; einal- lenfallshöherer Zinssatzkann imReglement derVorsor- geeinrichtung vorgesehensein; Geltungsdauerdes Zins- satzes**(E.4b).**
**Zeitpunkt, abwelchem allenfallsein Verzugszins****ge- schuldet ist (E.4c,**d).
Avere diprevidenza LPP.Principio dell’ininterrottamatura- zione degli interessi della prestazione d’uscita. Interessedi mora.
**Sulla prestazioned’uscita chespetta alconiuge incaso didivorzio vannoaccreditati gliinteressi maturatitra il giornodella divisionee ilmomento delversamento della prestazione (cons.**4a).
**Il saggiominimo d’interesseè deducibiledalla legge;un tasso piùelevato puòrisultare dalregolamento dell’isti- tutodi previdenza;durata divalidità del****saggio d’inte- resse (cons.**4b).
Momento apartire dalquale èse delcaso dovutoun in- teressedi mora**(cons. 4c,**d).
Erwägungen:
4. a) Wie seitens der geschiedenen Ehefrau zu Recht er-
kannt worden ist, ist dieser Betrag zudem ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Zeitpunkt des Austritts zu verzinsen (Art. 15 Abs. 1 lit. a BVG; Grundsatz der durchgehen- den Verzinsung: BGE 129 V 251 ff. mit weiteren Hinweisen). Im er- wähnten Entscheid hat das Bundesgericht mit ausführlicher Be- gründung, auf die anstelle von Wiederholungen verwiesen wird, erkannt, dass die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (vorliegend also ab dem 4. September 2006) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugspflicht zu verzinsen ist.
1. Der bezifferte Betrag ist dabei nach dem in Art. 12 lit. d der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In-
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validenvorsorge (BVV 2) festgelegten Zinssatz (Mindestzinssatz ab. 1. Januar 2005: 2,5%) zu verzinsen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zins vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung (BGE 129 V 257 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Zinssatz gilt bis zum Ablauf der oben erwähn- ten Zahlungsfrist (30 Tage seit Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils; bei einem Weiterzug auf den Tag der Ausfällung des Ent- scheides des Bundesgerichts).
1. Hinsichtlich der sich allenfalls stellenden Frage eines Verzugszinses rechtfertigt sich die Anmerkung, dass ein solcher erst ab dem 31.Tag nach Beginn der oben erwähnten Zahlungsfrist geschuldet wäre, wobei diesfalls auf der Austrittsleistung ein Zins von 3,5% (vgl. Art. 7 Freizügigkeitsverordnung [FZV] i.V.m. Art. 12 BVV 2) samt dem gesetzlichen oder reglementarischen Zins zu be- zahlen wäre.
2. Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes hat daher zu- gunsten der geschiedenen Ehefrau Fr. 57 817.25 nebst Zins ab
4. September 2006 in reglementarischer oder gesetzlicher (Min- dest-) Höhe bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu entrichten. Ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wäre ein Verzugszins von 3,5% zu bezahlen.
S 06 123Urteil vom 25. Mai 2007
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