Erwerbsersatzentschädigung (EO) für Durchdiener.
Nach Art.9 Abs.1 EOGbeträgt dietägliche Grundent- schädigungwährend derRekrutenschule fürunverheira- tete Wehrmänner ohne Berufsausbildung 25% des Höchstbetrags derGesamtentschädigung (E.1).
Sinn undZweck desmit derArmeereform XXI(2004) neu geschaffenen Durchdiener-Modells**(E.2).**
Beurteilung einerZusatzausbildung alsSRK Pflegehelfer während der «300-tägigen Blockzeit» der Grundausbil- dungals Durchdienerfür EO**(E.3).**
Indennità perperdita diguadagno (IPG)per militarein ferma****continuata.
**Giusta l’art.9 cpv.1 LIPG,l’indennità giornalieradi base durantela scuolareclute permilitari celibisenza forma- zioneprofessionale ammontaal 25%****dell’indennità to- tale massima (cons.**1).
**Senso escopo delnuovo modellodel militarein fermacontinuata introdottocon lariforma dell’esercitoXXI (cons.**2).
**Valutazione diuna formazionesupplementare inqualità di ausiliariosanitario dellaCRS duranteil «totaleobbli- gatorio di300 giornidi serviziod’istruzione» dellafor- mazione di base come militare inferma continuata (cons.**3).
Erwägungen:
1. Nach Art. 9 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundent- schädigung – während der Rekrutierung [Aushebung], der Rekru- tenschule [RS] sowie der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen [Durchdiener] – 25% des Höchstbetrags der Gesamtentschädigung. Nach Art. 10 Abs. 2 EOG entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1– 3 EOG, falls die dienstpflichtige Person vor Beginn des Militärdienstes nicht erwerbstätig war. Laut Art. 16 Abs. 3 lit. a darf die Tagesentschädigung für Dienstleistende ohne Kinder 25% des Höchstbetrags laut Art. 16a EOG nicht unter- schreiten (dito Durchdiener). Der Höchstbetrag der Gesamtent- schädigung beträgt Fr. 215.– im Tag (25% = Fr. 54.–). Gemäss Art. 1 EOV gelten Dienstpflichtige dann als Erwerbstätige, wenn sie in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Abs. 1). Den Erwerbstätigen
gleichgestellt sind Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Abs. 2 lit. b); oder Dienstpflichtige, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder dieselbe während des Dienstes beendet hätten (Abs. 2 lit. c). Im Lichte dieser Bestimmungen gilt es vorliegend zu ent- scheiden, ob der Beschwerdeführer ab Ende RS (Empfang Pflege- helferausweis SRK am 27.10.2006) bzw. ab Beginn der daran anschliessenden «Durchdiener-Phase» (ab 11.11.2006) tatsächlich Anspruch auf eine höhere Erwerbsausfallentschädigung (EO) als die ihm von der Vorinstanz gewährten Fr. 54.–/pro Tag für die hier zur Diskussion stehende Zeitspanne (11.11.-01.12.2006) gehabt hätte.
1. a) Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Frage muss vorab eine nähere Betrachtung und Würdigung des im Zuge der Armeereform XXI (2004) erst neu geschaffenen Dienstleistungs- modells des «Durchdienens» sein. Laut dem am 01.01.2004 in Kraft getretenen Art. 54a des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) gilt dazu was folgt: Der Militärdienstpflichtige kann seine Ausbildungs- pflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Die Anzahl der berücksichtigten Dienstpflichtigen richtet sich nach dem Bedarf der Armee (Abs. 1). Wer seine Ausbildungsdienstpflicht ohne Un- terbrechung leistet, absolviert vorweg die Rekrutenschule [RS] und leistet unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Un- terbruch [Durchdiener] (Abs. 2). Der Anteil eines Rekrutenjahrgan- ges, der seinen Ausbildungsdienst ohne Unterbruch leistet, darf 15% nicht überschreiten (Abs. 3).
1. Die «Durchdiener» sind also Milizsoldaten, die freiwillig ihre gesamte Ausbildungsdienstpflicht an einem Stück erfüllen. Das Durchdiener-Modell ist eine moderne, attraktive Alternative zum WK-Modell. Es schafft erprobte Mehrwerte für alle Seiten und kann von männlichen sowie weiblichen Armeeangehörigen (AdA) anlässlich der Rekrutierung [Aushebung] gewählt werden. Durch- diener-Soldaten leisten 300, Unteroffiziere 430, Hauptfeldweibel und Fouriere 500, Subalternoffiziere 600 Tage Militärdienst an ei- nem Stück. Danach werden sie für zehn Jahre in die Reserve ein- geteilt und müssen keine jährlichen Wiederholungskurse (mehr) absolvieren. Durchdiener stehen somit grundsätzlich ab erfülltem
20. Altersjahr dem beruflichen und familiären Leben uneinge- schränkt zur Verfügung. Im Moment werden Durchdiener in rund
40 Funktionen rekrutiert: Bei der Infanterie bzw. Militärischen Sicherheit (Bereitschaftskompanien), den Genie- und Rettungs-
truppen (Katastrophenhilfe), den Logistiktruppen (Verkehrs- und Transporttruppen; Mobile Logistik), den Sanitätstruppen, der strategischen Funkaufklärung, der Führungsunterstützung «Luft- waffe» sowie den Flieger- und Fliegerabwehrtruppen (FLAB). Die Grundausbildung erhalten die Durchdiener in den Rekruten- schulen der einzelnen Truppengattungen. Im Ausbildungsdienst [Durchdiener] erfolgt dann eine einsatzorientierte Schulung, um anschliessend subsidiäre Aufträge zur Prävention und Bewälti- gung existenzieller Gefahren zu übernehmen (z.B. wichtige Schutz-, Bewachungs- und Unterstützungsaufgaben für militäri- sche sowie zivile Partner, inkl. Einsätze für Unwetter-/Katastro- phenhilfe). Durchdiener sind also typischerweise stets innert we- niger Stunden einsatzbereit.
1. Die Wirtschaftlichkeit der Durchdiener ist im Vergleich zu WK-Soldaten in Bezug auf die Leistungsausschöpfung wie auch auf die Kosten (namentlich also auch im Hinblick auf die Erwerbs- ausfallentschädigung [EO]) markant höher. Dank des zusammen- hängenden Dienstes wird ein maximaler Ausbildungsstand er- reicht. Die Kantone schätzen die Durchdiener wegen ihrer wertvollen Einsätze zu Gunsten der Bevölkerung. Allseits aner- kannt sind ihre hohe Kompetenz, Flexibilität und Motivation. Die grössten Chancen, als Durchdiener rekrutiert zu werden, haben junge Leute mit einem Lehrabschluss, mit Berufskenntnissen aus dem Baugewerbe, der Sanität, Informatik, dem kaufmännischen Bereich und aus dem Gastgewerbe sowie Maturanden und Stu- denten. Mit dem Durchdienen verbessern sie ihre Berufschancen; denn aus ihrem Militärdienst können sie wertvolle und intensive Praxiserfahrungen vorweisen, die sie in 300 Tagen – für Kader in bis zu 600 Tagen – unter nicht alltäglichen Bedingungen und Bela- stungen gesammelt haben. Jedem Durchdiener wird am Schluss des Dienstes ein Arbeitszeugnis überreicht, das seine Leistungen attestiert und sein berufliches Fortkommen fördern soll. Nebst der Zertifizierung einzelner Module der Führungsausbildung können in gewissen Truppengattungen Ausweise erworben werden, die auch zivil anerkannt sind (LKW-Führerausweise; andere Fachaus- weise wie speziell jener eines «Pflegehelfers SRK»). Die daran an- schliessende Ausbildungspraxis in einer Krankenabteilung erhöht ohne Zweifel die Chance, später nach Ablauf der Militärdienstzeit an einem Stück allenfalls eine Festanstellung in einem zivilen Spi- tal zu finden (vgl. VBS: Schweizer Armee 2007/08, S. 407– 408; www.armee.ch).
1. Zusammengefasst ergibt sich somit: Die individuelle Wahlfreiheit von länger dauernden militärischen Verpflichtungen (mit Selbsterklärung bei Aushebung inkl. Privileg wegen Rekrutie- rungsquote von bloss 15% pro Jahr), die speziellen Leistungs- und Fachausweise (wie Pflegehelfer SRK; LKW-Motorfahrer; ausgebil- deter Truppenkoch; Hubschrauber-Mechaniker etc.) sowie die im täglichen Umgang mit Menschen häufig erlangte Führungskom- petenz sind letztlich Garant genug dafür, dass das Interesse der Wirtschaft an Absolventen jenes Dienstleistungsmodells als be- gründet und für alle Beteiligten als äusserst vorteilhaft angesehen werden kann. Dem ist umso mehr beizupflichten, als der «Durch- diener» seine obligatorische Militärdienstpflicht (vgl. Art. 58/59 BV) so bereits im Alter von etwa 20 Jahren vollständig erfüllt hat, was bestimmt nicht von Nachteil ist, da es den meisten Dienst- pflichtigen mit zunehmendem Alter sowie ihren weiteren Ver- pflichtungen (im Beruf, in der Gesellschaft und Familie) erfah- rungsgemäss immer schwerer fällt, sich stattdessen für die alternativ bis 34 bzw. allenfalls noch länger zu besuchenden Wie- derholungskurse «freizustellen».
3. a) Im Lichte der soeben gemachten Ausführungen ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Argumentation des Beschwerdeführers für eine höhere EO-Entschädigung ab Ende RS bzw. ab Beginn der Durchdiener-Phase infolge Erhalts des Zertifikats Pflegehelfer SRK am 27.10.2006 während der lau- fenden Grundausbildung (RS) bereits im Grundsatz nicht gefolgt werden kann, obwohl das dadurch erlangte Zusatzwissen auf dem Gebiet der Krankenpflege (laut Ausweis SRK: 120 StundenTheorie vom 10.07.–10.09.2006 und ein 4-wöchiges Praktikum vom 11.09.– 06.10.2006 absolviert) und die damit auch beruflich erlangte Wertsteigerung auf dem zivilen Arbeitsmarkt unbestritten sind. Für die Bezugsberechtigung und die Höhe der EO-Entschädigung ist laut den oben zitierten Bestimmungen (Art. 9, 10, 16, 16a EOG
i. V.m. Art. 1 EOV) aber einzig auf die Erwerbsverhältnisse zum Zeitpunkt des erstmaligen Einrückens (hier 05.07.2006) abzustel- len. Aktenkundig war der Dienstpflichtige bis zum Erhalt des Ma- turitätszeugnisses im Juni 2006 weder 12 Monate zuvor noch die verbleibenden drei Wochen danach erwerbstätig, womit er von der Vorinstanz zu Recht als unverheirateter Nichterwerbstätiger bzw. lediger Student eingestuft wurde, wofür als EO-Entschädi- gung indessen nur der Mindestansatz von Fr. 54.–/pro Tag ausbe- zahlt wird (25% der Höchstentschädigung von Fr. 215.–/pro Tag). Kein höherer Verdienst ist auch der Informationstabelle unter
www.durchdiener.ch zu entnehmen, wonach die EO für 300 Tage bei Soldaten (Mannschaft) insgesamt Fr. 16 200.– beträgt. Daran ändert auch die Sachdarstellung nichts, wonach die während der RS genossene Zusatzausbildung zum SRK Pflegehelfer (ab sofort) im zivilen Berufsleben zu einem höheren Verdienst (Anfangslohn: Krankenpflegeberuf mit Basis Fr. 3 311.40 x 13 Mt.) geführt hätte. Eine solche Betrachtungsweise übersieht gerade die typischen Wesensmerkmale des «Durchdiener-Modells», das als «einheit- liches Blockmodell» zur Erfüllung der ordentlichen Militärdienst- pflicht ausgestaltet wurde und ausdrücklich keine Unter- brechungen innerhalb der ganzen Ausbildungszeit (RS; Durchdie- ner-Phase) zulässt. Die Behauptung, wonach der Pflichtige schon im Herbst 2006 oder ab anfangs 2007 eine (besser) bezahlte Fest- anstellung hätte annehmen können und deshalb eben auch An- spruch auf eine erhöhte EO gehabt hätte, stimmt daher so nicht. Vielmehr hat sich der Pflichtige bereits anlässlich der Aushebung im September 2005 wissentlich und handschriftlich verpflichtet, ab Sommer 2006 als «Durchdiener» seine Militärdienstpflicht (laut Marschbefehl vom 05.07.2006 bis 05.05.2007) an einem Stück zu absolvieren. Die Annahme und Ausübung einer «zivilen Pfleger- stelle» stand bis im Mai 2007 somit jedoch faktisch gar nicht zur Disposition, weshalb der Pflichtige auch aus der Arbeitgeberbe- stätigung vom 06.09.2006 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Mit der Wahl des Durchdienermodells aus freien Stücken hat sich der Pflichtige zugleich dazu verpflichtet, seine Zeit und seine kör- perlichen, geistigen und fachlichen Fähigkeiten für eine Zeit- spanne von 300 Tagen ununterbrochen der Schweizer Armee bzw. allenfalls der zivilen Bevölkerung zur Verfügung zu stellen, und da- mit implizite auch seine eigene private Berufs- und Karrierepla- nung bis zum Ende der allgemein bekannten Militärdienstzeit für Soldaten zurückzustellen.
1. Insofern der Beschwerdeführer den «entschädigungs- pflichtigen Mehrwert» seiner Person mit dem erlangten Zertifikat (SRK-Ausweis) begründete, gilt es an dieser Stelle doch noch klar- zustellen, dass jener Mehrwert während der laufenden Militär- dienstzeit geschaffen wurde. Mithin kann also weder von einem Abschluss einer Berufsausbildung während der vorgesehenen Dienstpflichtzeit noch von einer vor dem Einrückungstag erbrach- ten Zusatzleistung die Rede sein; vielmehr erfolgten Beginn und Ende jener Zusatzausbildung innerhalb der «300-tägigen Block- zeit» im Zuge des Durchdiener-Modells und somit ausschliesslich während der üblichen Militärdienstzeit. Aus demselben Grunde
stösst der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die EO-Melde- karte unter Ziff. 12 ins Leere, da dort nur solche Zusatzausbildun- gen gemeint sind, welche entweder bereits vor dem Einrückens- tag oder sonst eben kurz danach während des Militärdienstes abgeschlossen werden konnten. Abgesehen vom Privileg, dass nur 15% pro Jahrgang in den Genuss jenes Modells kommen, gilt es zu betonen, dass alle anderen Wehrdienstpflichtigen (Soldaten) bis zur Erfüllung ihrer alljährlich stattfindenden Wiederholungs- kurse (6 – 8 Mal) oder bis max. zum 34. Lebensalter stets von Neuem aus dem zivilen Berufs-, Gesellschafts- und Familienleben gerissen werden, was sowohl finanziell als auch persönlich zu- nehmend mit Nachteilen und Terminkollisionen einhergeht.
1. Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit seinem Einwand der Ungleichbehandlung gegenüber anderen Dienstpflichtigen nicht durch, da namentlich die bevorzugte Berücksichtigung von Maturanden und Studenten für das Durch- diener-Modell auf sachlich vernünftigen Gründen beruht und der Beschwerdeführer keineswegs stringent bewiesen hat, dass die von ihm beigelegten Abrechnungsbelege von Dienstkameraden (aus anderen Kantonen) auf den genau gleichen Voraussetzungen und Vorgaben wie die von ihm angefochtene EO-Abrechnung vom 20.12.2006 basierten. Selbst wenn dem aber nicht so wäre und in anderen Kantonen tatsächlich eine höhere EO-Entschädigung al- lein aufgrund des während des Militärdienstes zusätzlich erwor- benen Berufs-/Fachwissens gewährt worden wäre, kann der Be- schwerdeführer daraus nun nichts für seinen Standpunkt ableiten, zumal das BSV in seiner Stellungnahme erneut ausdrücklich be- teuerte, dass es an seiner einschlägigen Wegleitung betreffend Entschädigung für Durchdiener (Ziff. 4018 f. WEO) unverändert festhalte sowie künftig für die korrekte Einhaltung und rechtsglei- che Umsetzung jener Vorgaben in allen Kantonen (AHV-Ausgleich- kassen) sorgen werde. S 07 72Urteil vom 19. Oktober 2007