Öffentliche Sozialhilfe****7
Assistenza sociale pubblica
**Rückerstattung aus unentgeltlicher Rechtspflege. Ver-**jährung.
Restituzione dell’assistenza giudiziaria gratuita. Prescrizio- ne.
Erwägungen:
1. a) Gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO können der Kanton oder
die Gemeinden, welche Leistungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Prozessführung oder Rechtsvertretung erbracht (bzw. vorgeschossen) haben, die erlassenen Gerichtskosten und Auslagen für die Vertretung ganz oder teilweise zurückfordern, falls sie (die Leistungsempfänger/Bevorschussten) durch den Aus- gang des Prozesses oder auf anderem Wege in günstige wirt- schaftliche Verhältnisse versetzt werden. Weitere Vorschriften über die Verjährung oder das Erlöschen der Rückerstattungspflicht kennt die ZPO nicht.
1. Das Institut der Verjährung wird aber aufgrund eines all- gemeinen Rechtsgrundsatzes auch dann anerkannt, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt. Beginn und Dauer der Verjährungsfristen sind beim Fehlen ausdrücklicher Vorschriften in erster Linie durch analoge Anwendung von Verjährungsregelun- gen zu bestimmen, die der anwendbare Erlass selbst für ver- gleichbare Ansprüche aufstellt. Falls der massgebende Erlass (hier ZPO) solche Vorschriften nicht enthält, sind die gesetzlichen Fri- stenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heran- zuziehen; beim Fehlen entsprechender Gesetzesvorgaben ist die Verjährungsfrist letztlich nach den allgemeinen Grundsätzen fest- zulegen. Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, finden sich im öffentlichen Recht für Rückerstattungsansprüche unter- schiedliche Verjährungsfristen: Nach gewissen Vorgaben verjährt der Anspruch ein Jahr nach Kenntnis (analog Art. 60 OR) oder fünf Jahre nach der Entstehung des Anspruchs (vgl. Art. 128 OR); zahl- reiche Erlasse sehen eine zehnjährige Frist seit der Entstehung des Rückerstattungsanspruchs vor (vgl. Art. 127 OR), und zwar meist in Verbindung mit einer 1-jährigen oder 5-jährigen Frist seit Kennt- nis. Letztere Voraussetzung führt in der Regel dazu, dass allfällige Rückerstattungsansprüche selbst nach Ablauf der 10-jährigen Ver- jährungsfrist seit ihrer Entstehung noch nicht erloschen sind, falls der Zeitpunkt der zur Rückerstattung verpflichtenden Bedingung (Kenntnis Vorliegen «günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse») erst viel später eingetroffen ist und somit die üblichen Verjährungsfri- sten nachweislich auch erst ab Eintritt jener aufschiebenden Bedingung mit Suspensivwirkung zu laufen begonnen haben. Er- folgte die Kenntnis der verbesserten Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse also erst nach Ablauf der 10-jährigen Frist seit Entstehung der ursprünglichen Rückforderungsschuld, aber stets noch innert der 1- bzw. 5-jährigen Frist seit Eintritt und Bekanntgabe der günstigeren Wirtschaftsverhältnisse, ist davon auszugehen, dass in jenen Fällen noch keine Verjährung allfälliger Rückerstat- tungsansprüche der öffentlichen Hand eingetreten ist (vgl. zum Ganzen: BGE 108 Ib 151 E. 4a, 112 Ia 263 E. 5 und 109 IV 64 E. 1).
2. Vorliegend ist erstellt, dass die ursprüngliche Beitrags- verfügung von 1987 datiert (Bevorschussung total Fr. 2 217.–) und damals im Rahmen seiner Ehescheidung bzw. infolge finanzieller Bedürftigkeit des Gesuchstellers (mit Rückzahlungsvorbehalt laut Art. 45 Abs. 2 ZPO) gewährt wurde. Unwiderlegt ist sodann weiter, dass sich die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse desselben Leis- tungsempfängers durch erneute Heirat im Laufe der Zeit kontinu-
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ierlich wieder verbesserten, was durch die – auf entsprechendes Verlangen der Gemeinde im Juni 2006 – von ihm zur Einsicht- nahme freigegebenen Steuerunterlagen am 30.06.2006 zweifels- frei dokumentiert wurde. Die Tatsache, dass seither über 19 Jahre verstrichen sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da die Gemeinde offenkundig nicht viel früher – freiwillig vom Bevor- schussten selbst – darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass es ihm seit geraumer Zeit wieder finanziell besser ginge und somit eine Rückerstattung der Geldschuld eben auch noch vor Eintritt der Ein- kommenseinbussen (nur noch Gelegenheitsjobs für Ehefrau) hätte geprüft werden können. Erst auf die Initiative der Gemeinde und der damit verfolgten Absicht «alte Restanzen» sofort zu berei- nigen, erhielt diese im Juni 2006 auf entsprechendes Auskunfts- begehren endlich Kenntnis davon, dass das steuerbare Einkom- men des betreffenden Ehepaars in der Veranlagungsperiode 2003 Fr. 83 300.– betragen habe und deshalb die Suspensivbedingung des Eintritts und der Bekanntgabe «wirtschaftlich günstiger Ver- hältnisse» spätestens ab diesem Zeitpunkt als erfüllt angesehen werden durfte. Daran würde sich selbst nichts ändern, wenn auf das bei den Akten liegende Zahlenmaterial von 1993 – 1994 oder 1997–1998 abgestellt würde, da ein Vergleich der dortigen Ein- künfte mit der Steuerperiode 2003 zu keinen «besseren Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen» geführt hätte und es somit Sache des Gesuchstellers gewesen wäre, eine markante Ver- schlechterung seiner Lebensumstände ab Mitte der 90-er Jahre glaubhaft nachzuweisen. Im Übrigen orientierte sich die Vorin- stanz einzig an den aktuell verfügbaren Auskünften (vgl. Steuer- vollmacht 30.06.2006; steuerbares Einkommen Fr. 67 700.–; steu-
erbares Vermögen Fr. 18 600.–; Reserven: Fr. 70 635.–) des zuständigen Steueramts. Die massgebliche Verjährungsfrist hat im konkreten Fall darum auch erst im Juni 2006 und nicht schon viel früher (Bewilligung UP 10.11.1987) zu laufen begonnen. Die Einrede der Verjährung erweist sich somit im Resultat als unbe- gründet, da nicht einmal ein Jahr seit Kenntnisnahme der zuletzt bekannten Lebenssituation mit den erwähnten (guten) Ein- kommensverhältnissen per Ende Juni 2006 verstrichen ist. Abge- sehen davon, dass mit Art. 45 Abs. 2 ZPO eine klare Gesetzes- grundlage für den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch vorliegt, gilt es ferner nicht zu übersehen, dass die Gemeinde auch verhältnismässig handelte, indem sie in ihrer Vernehmlassung noch durchblicken liess, dass eine ratenweise Abzahlung der Ge- samtschuld (z.B. über 12 Monate à Fr. 184.75; ohne Verzugzins bei
pünktlicher Monatsüberweisung) durchaus noch vereinbart wer- den könne, um die Schuldentilgung wunschgemäss etwas zu staf- feln. Bei diesem Zugeständnis darf die Vorinstanz vorliegend be- haftet werden.
U 06 109Urteil vom 24. April 2007