Gebühren und****Abgaben 9
Tasse e****contributi
Erschliessungsbeiträge. Anwendbares Recht. Zweistufi- ges Beitragsverfahren. Festlegung der privaten und der öffentlichen Interessenz.
**Für dieFinanzierung vonErschliessungen nach****kantona- lem Raumplanungsrecht gelten ausschliesslich die Be-**stimmungen des KRG (E.2).
Das Beitragsverfahren zeichnet sich durch seine klare****Zweistufigkeit (Einleitung/Kostenverteiler) aus (E.3).
Die Bemessungdes konkretenwirtschaftlichen Sonder- vorteilsgehört, ebensowie dieAusscheidung vonBei- tragszonen, ins****Kostenverteilverfahren (E.4).
Gegenstand des Einleitungsbeschlusses bilden – abge-sehen von der eigentlichen Einleitung des Beitragsver- fahrens sowie der Umgrenzung des Beitragsgebietes – die Festlegungder privatenund öffentlichenInteres- senz;Anwendung imEinzelfall (E.5).
Contributi diurbanizzazione. Dirittoapplicabile. Laproce- duracontributiva èbipartita. Fissazionedella quotaparte dell’interessenza privata epubblica.
**Per ilfinanziamento delleinfrastrutture diurbanizza- zione secondo il diritto della pianificazione territorialecantonale valgono esclusivamente le disposizioni della LPTC (cons.**2).
**La procedura di contribuzione comprende due stadi (avvio/ripartizione deicosti) bendistinti (cons.**3).
**La valutazionedel concretovantaggio economicoparti- colare deveavvenire, comepure lasuddivisione inzone di contribuzione,durante laprocedura diripartizione dei costi (cons.**4).
Oggetto deldecreto d’avviodi proceduraè, aprescin- dere dall’avvio della procedura contributiva stessa e dallafissazione delcomprensorio contributivo,la fissa- zionedella quotaparte dell’interessenzaprivata epub- blica; casod’applicazione concreto**(cons. 5).**
Erwägungen:
1. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass auf die vorliegend streitige Fi- nanzierung der Erschliessung ausschliesslich die Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung zur Anwendung ge- langen sollen. Ihnen kann gefolgt werden (Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3 KRG). Massgebend sind vorliegend somit Art. 58 ff. KRG (Er- schliessung) und Art. 22 ff. KRVO (Beitragsverfahren). Damit ist aber auch gesagt, dass das seitens der Beschwerdeführer ange- führte städtische Gesetz über die Finanzierung von Verkehrsanla- gen (und dort der von den Beschwerdeführern angerufene Art. 10) keine Anwendung mehr findet, was bereits die Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid, auf den diesbezüglich ohne weiteres ver- wiesen werden kann, zu Recht erkannt hat.
2. a) Gemäss Art. 62 KRG decken die Gemeinden ihre Aus- lagen für Erschliessungen nach Artikel 60 KRG durch die Erhebung von Erschliessungsabgaben. Sie beteiligen sich an den Kosten, so- weit an den Anlagen ein öffentliches Interesse besteht oder be- sondere Umstände vorliegen (Abs. 1). Verkehrsanlagen werden über Beiträge finanziert (Abs. 2). Solche können zur Deckung der Kosten für die Erstellung, Änderung und die Erneuerung erhoben werden (Art. 63 Abs. 1 KRG). Das Verfahren für die Erhebung von Beiträgen wird durch die Regierung in einer Verordnung geregelt (Art. 63 Abs. 6 KRG). In Art. 22 ff. der KRVO ist denn auch das Bei- tragsverfahren geregelt worden. Es lässt sich wie folgt darstellen: Jedes Beitragsverfahren kennzeichnet sich grundsätzlich durch zwei Verfahrensabschnitte (Einleitungsphase [Art. 22 und 23 KRVO]; Phase des Kostenverteilers [Art. 24 – 26 KRVO]) aus. In der Einleitungsphase entscheidet die Gemeinde (Gemeindevorstand) als Bauherrin, ob sie ein Perimeterverfahren durchführen will und welcher prozentuale Anteil an den Gesamtkosten des öffentlichen Bauwerkes von der Gemeinde resp. von den Grundeigentümern zu übernehmen ist. Gleichzeitig wird der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes öffentlich aufgelegt (Art. 22 Abs. 1 und 2 KRVO). Erst in einer zweiten, von der ersten klar zu unter- scheidenden Phase erarbeitet die Gemeinde (wieder Gemeinde- vorstand) nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Wer- kes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Bei- tragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO).
Die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, der vorgese- hene Beitragsperimeter sowie der Anteil der öffentlichen Interes- senz bilden dabei zwingend Teil des Einleitungsverfahrens (erste Phase). Gegen diese Festlegungen kann (und muss) gemäss Art. 23 KRVO im Rahmen der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden (Abs. 1), da solche Einwände im weiteren Verfahren (2. Phase/Kostenverteiler) nicht mehr vorgebracht werden können (Abs. 3 Satz 2). Einwendungen gegen den (konkreten) Kostenver- teiler im Sinne von Art. 24 KRVO sind erst im zweiten Verfahrens- abschnitt (im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler nach Art. 24 Abs. 2 KRVO) zulässig. Diesen unmissverständlichen gesetzlichen Vorgaben ist bei der Beurteilung der sich im vorlie- genden Verfahren stellenden Fragen Rechnung zu tragen.
b) Verfahrensmässig ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Stadtratsentscheide vom 8. Juli 2004 und vom 8. Januar 2007 insgesamt als Einleitungsbeschluss i.S. von Art. 22 und 23 KRVO zu betrachten sind und lediglich in diesem Umfang in die- sem Verfahren als Beschwerdeobjekt zur Diskussion stehen kön- nen. Der (definitive) Kostenverteiler wird hingegen im Sinne der Art. 24 – 26 KRVO zu erarbeiten und nach erfolgtem Einsprache- verfahren durch den Stadtrat noch zu beschliessen sein; dagegen steht den Betroffenen wiederum die Beschwerde an das Verwal- tungsgericht offen.
1. a) Soweit sich die Einwendungen und Anträge der Be- schwerdeführer gegen die auf dem Kostenvoranschlag vom 30. Juli 2003 basierende Kostenverteilung richten, erweisen sich diese im Lichte des oben Dargelegten als (noch) verfrüht, weshalb von einer Prüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch Ab- stand genommen werden muss. Im (noch anstehenden) zweiten Verfahrensabschnitt wird die Beschwerdegegnerin diese Anliegen im Zuge der Bemessung des den einzelnen Personen entstehen- den wirtschaftlichen Sondervorteils (Art. 62 Abs. 3 KRG) prüfen und je nach Ausgang der Prüfung im (noch zu erarbeitenden, defi- nitiven) Kostenverteiler angemessen zu berücksichtigen haben. Gegen den Entwurf des Kostenverteilers und die Ausscheidung von Beitragszonen steht dann allen betroffenen Grundeigentü- mern – wie oben erwähnt – wiederum eine Einsprachemöglichkeit offen (Art. 25 Abs. 1 KRVO), wo sie allfällige Einwendungen dage- gen (abgesehen von den rechtskräftigen Festlegungen gemäss Art. 23 Abs. 3 KRVO) vorbringen können.
1. Die oben umschriebene Zweiteilung des Beitragsver- fahrens steht im Übrigen dem von der Beschwerdegegnerin ge-
wählten Vorgehen, bereits vorweg von den im Beitragsperimeter gelegenen Grundeigentümern basierend auf dem Kostenvoran- schlag vom 30. Juli 2003 anteilsmässige Beiträge einzuverlangen, nicht entgegen (Art. 63 Abs. 4 KRG).
1. Festzuhalten bleibt sodann noch, dass seitens der Be- schwerdeführer weder die Absicht der Einleitung eines Beitrags- verfahrens noch die von der Vorinstanz vorgenommene Umgren- zung des Beitragsgebietes in Frage gestellt worden ist.
1. a) Streitig – und Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens – kann daher lediglich noch die Festlegung der öffentlichen und privaten Interessenz sein. Diesbezüglich verlangen die Be- schwerdeführer eine Erhöhung der öffentlichen Interessenz auf wenigstens 40%, wohingegen die Vorinstanz eine solche von 25% als den konkreten Gegebenheiten entsprechend erachtet hat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Bühlweg, unbesehen der anders lautenden Bezeichnung im GEP 1994 (Sammelstrasse) um eine Erschliessungsstrasse handle, der keine quartierübergreifende Erschliessungsfunktion zukomme, weshalb ein Ansatz von 10 – 30% öffentliche Interessenz massge- bend sei. Den konkreten Gegebenheiten könne mit einem Satz von 25% Rechnung getragen werden.
1. Gemäss Art. 62 Abs. 3 KRG sind die Erschliessungsab- gaben grundsätzlich von jenen Personen zu bezahlen, die aus den öffentlichen Anlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen oder nutzen könnten. Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Gemeinwesen (öffentliche lnteressenz/Ge- meindeanteil) und den Grundeigentümern (Anteil der privaten In- teressenz) erfolgt nach Massgabe des Interesses an einem öffent- lichen Werk. Unter Heranziehung der jeweils von einer Strasse zu erfüllenden Funktion wird der von den Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern zu entrichtende Anteil in einem Prozent- rahmen festgelegt, wobei der zuständigen Behörde innerhalb der gesetzlichen Richtwerte ein erheblicher Entscheidungsspielraum zusteht. Nachdem das städtische Gesetz über die Finanzierung von Verkehrsanlagen keine Anwendung findet, ist auf Art. 63 Abs. 2 KRG abzustellen. Danach beträgt der Gemeindeanteil (öffentli- che Interessenz) bei Erschliessungsanlagen der Feinerschliessung 30 – 0 % und bei solchen den Groberschliessung 70 – 40%.
2. Zu prüfen ist mithin die Frage, ob der Bühlweg in erster Linie und überwiegend der Feinerschliessung oder der Grober- schliessung dient. Zu einer der Feinerschliessung dienenden Er- schliessungsanlage gehören insbesondere auch öffentlich zu-
gängliche Quartierstrassen (Art. 58 Abs. 4 in fine KRG). Eine der Groberschliessung zuzuordnende Erschliessungsanlage dient ei- nem grösseren zusammenhängenden Gebiet, wobei dazu Stras- sen und Wege gehören. Der Bezeichnung «Sammelstrasse» im GEP 1994 kommt in diesem Zusammenhang für sich allein be- trachtet – wie seitens der Vorinstanz zu Recht erkannt worden ist – keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Massgebend ist vielmehr die Unterscheidung, ob es sich um eine Erschliessungsanlage der Feinerschliessung oder der Groberschliessung handelt. Abzustel- len ist letztlich auf die Funktion der Anlage. Wie der Augenschein gezeigt hat, lässt sich die vorinstanzliche Einstufung, aufgrund welcher der Bühlweg im Ergebnis als der Feinerschliessung die- nende Anlage qualifiziert worden ist, im Rahmen des einer Ge- meinde zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraumes betrachtet, durchaus vertreten. Beim Bühlweg handelt es sich um eine Stichstrasse mit verschiedenen «Verästelungen», welche der Erschliessung des beidseitig angrenzenden, relativ kleinräumigen Baugebietes dienen. Eine übergeordnete, quartierübergreifende Funktion, welche zu einem früheren Zeitpunkt allenfalls noch be- absichtigt war, kommt dem Bühlweg heute offenkundig nicht zu. Der mässige Verkehr resultiert aus der Zu- und Wegfahrtsmöglich- keit der im Beitragsgebiet wohnhaften Grundeigentümer auf die unterhalb vorbeiführende Kantonsstrasse. Die Nutzungsinteres- sen des Weges sind vor allem denn auch nur bei ihnen zu finden, weshalb denn auch die öffentliche lnteressenz an der Anlage ge- ringer ist. Insgesamt betrachtet spricht nichts dagegen, den Bühl- weg als eine der Feinerschliessung dienende Erschliessungsan- lage zu qualifizieren. Damit steht aber auch ohne weiteres fest, dass sich die Festlegung des Anteils der öffentlichen Interessenz auf 25% und damit jener der Privaten auf 75% nicht beanstanden lässt. Die Festlegung liegt am oberen Rand des vom Gesetzgeber im Sinne eines Richtwertes gesetzten Rahmens und es ist nichts ersichtlich, was eine weitergehende Erhöhung als geboten er- scheinen liesse.
1. Dem Umstand, dass der Bühlweg im noch geltenden Generellen Erschliessungsplan vom 13. Juni 1999 (GEP) als Sam- melstrasse bezeichnet worden ist, ist nicht entscheidend. Die Vorinstanz hat im Übrigen dieser Festlegung insoweit Rechnung getragen, als der ursprünglich vorgesehene Anteil öffentliche In- teressenz von 10% auf 25% erhöht worden ist, obwohl der Bühl- weg diese ihm im GEP ursprünglich zugewiesene Funktion unbe- strittenermassen nie übernommen hat. Im Zuge der von den
Stimmbürgern zwischenzeitlich beschlossenen, derzeit noch im Genehmigungsverfahren vor der Regierung stehenden Ortspla- nungsrevision 2006 ist der Weg übrigens «zurückgestuft» und die Bezeichnung als «Sammelstrasse» aufgegeben worden. Dadurch können (und sollen) Planung und Realität in Übereinstimmung ge- bracht werden. Für eine weitergehende Erhöhung des Anteils öf- fentliche Interessenz im Sinne der Begehren der Beschwerdefüh- rer besteht auch aus dieser Sicht betrachtet kein Anlass. – Die Beschwerde erweist sich somit, soweit sie die hier zur Diskussion stehende Einleitungsphase betrifft, als unbegründet. Unter Berücksichtigung der erwähnten Verfahrensaspekte ist sie daher im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
A 07 7Urteil vom 15. Mai 2007